Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310285/7/Kü/Hu

Linz, 28.03.2006

 

 

 

VwSen-310285/7/Kü/Hu Linz, am 28. März 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine X. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Herrn H B, B, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5. September 2005, Zl. UR96-20/6-2005, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. März 2006 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Strafberufung gegen Spruchabschnitt I. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage und 10 Stunden herabgesetzt.
  2. Der Berufung gegen Spruchabschnitt II. wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

     

  3. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde betreffend Spruchabschnitt I. wird auf 200 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20 % der in Spruchabschnitt II. verhängten Geldstrafe, das sind 500 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5. September 2005, UR96-20/6-2005, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) zwei Geldstrafen von jeweils 2.500 Euro, im Nichteinbringungsfalle Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 3 Tagen wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs.2 Z14 erster Fall iVm § 79 Abs.2 Schluss Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) verhängt.

 

Dem Spruchabschnitt I. liegt nachstehender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H. B Gesellschaft m.b.H. und somit als das gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG) verantwortliche Organ der Firma H. B Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, dass beim Betrieb der mobilen Brecheranlage Rubble Master RM 80, Seriennummer RM 80 00155 die gemäß § 52 Abs.5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idgF mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. März 2005, Zl. UR-305701/9-2005-Fe/Pi, unter Spruchabschnitt III. Nebenbestimmungen vorgeschriebenen Auflagen, nämlich

  1. umwelttechnische Auflagen, Auflagenpunkt 8;
  2. bau- und gewerbetechnische Auflagen, Auflagepunkt 12 und
  3. bau- und gewerbetechnische Auflagen, Auflagenpunkt 15

nicht eingehalten wurden, da

zu a) für den Betrieb der Anlage eine verantwortliche Person bzw. dessen Stellvertreter der Behörde nicht namhaft gemacht worden ist,

zu b) am Aufstellungsort keine ausreichende Absicherung gegen unbefugtes Betreten sowie auch keine Hinweisschilder vorhanden waren und

zu c) das vorgeschriebene Typenschild an der mobilen Brecheranlage nicht angebracht war.

 

Tatort: Grundstück Nr. ..., KG V, Marktgemeinde R

Tatzeit: 16. Juni 2005"

 

Dem Spruchabschnitt II. liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma H. B Gesellschaft m.b.H. und somit als das gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG) verantwortliche Organ der Firma H. B Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, dass beim Betrieb der mobilen Brecheranlage Rubble Master RM 80, Seriennummer RM 80 00155 die gemäß § 52 Abs.5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idgF mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. März 2005, Zl. UR-305701/9-2005-Fe/Pi, unter Spruchabschnitt III. Nebenbestimmungen, lärmtechnische Auflagen, Auflagenpunkt 1 vorgeschriebene Auflage, nämlich

nicht eingehalten wurde, da diese am Samstag, 21. Mai 2005 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr betrieben worden ist.

 

Tatort: Grundstück Nr. ..., KG V, Marktgemeinde R

Tatzeit: 21. Mai 2005; 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr"

 

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, insbesondere des Ergebnisses der am 16. Juni 2005 durchgeführten Überprüfung durch die Umweltrechtsabteilung beim Amt der Landesregierung die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzunehmen seien. Zu den Rechtfertigungsangaben sei festzuhalten, dass bis zur besagten Überprüfung eine verantwortliche Person sowie dessen Stellvertreter nicht namhaft gemacht gewesen sei. In der Rechtfertigung selbst sei angeführt, dass die erforderlichen Warntafeln noch am selben Tag nach der Beanstandung montiert worden seien. Beim bescheidmäßig vorgeschriebenen Typenschild handelt es sich nicht um jenes, welches vom Hersteller der Brecheranlage anzubringen sei. Vielmehr sei genau genannt, dass auf diesem Schild die bescheidausstellende Behörde, die Bescheidzahl und das Genehmigungsdatum anzubringen seien.

 

Zum Spruchabschnitt II. wurde ausgeführt, dass im Genehmigungsbescheid ausdrücklich bestimmt sei, dass die mobile Behandlungsanlage ausschließlich von Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr betrieben werden dürfe, wobei eine mündliche Zusage des Bürgermeisters eine Aufhebung dieser Bescheidauflage nicht bewirken könne. Somit sei der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen als erfüllt anzusehen.

 

Da ein Schuldentlastungsbeweis nicht erbracht worden sei, sei die Verwaltungsübertretung auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit als erwiesen anzusehen.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung sei festzuhalten, dass die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen worden seien. Erschwerend sei dabei zu werten, dass über den Bw bereits rechtskräftig eine Geldstrafe von 5.000 Euro verhängt worden sei, da er auch die nunmehr verfahrensgegenständliche mobile Abfallbehandlungsanlage ohne die dafür erforderliche Bewilligung betrieben habe. Mildernd sei kein Umstand zu werten gewesen. Da die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben worden seien, wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro ausgegangen. Aufgrund des Umstandes, dass die H. B Gesellschaft mbH gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sei und der diesbezüglich vorgesehenen Mindeststrafe von 1.800 Euro, würden die verhängten Strafen dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden angemessen erscheinen.

 

  1. Dagegen wurde fristgerecht vom Bw das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und hinsichtlich Spruchabschnitt I. die Herabsetzung der Strafe und hinsichtlich Spruchabschnitt II. die Aufhebung der Strafe beantragt.

 

Die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8.3.2005, UR-305701/9-2005, genehmigte Anlage Rubble Master RM 80, Seriennummer RM 80 00155, sei auf der Baustelle Bahnhof R eingesetzt worden. Vor Inbetriebnahme sei im Einvernehmen mit der Behörde ein Schutzwall errichtet worden, um eine Anrainerbelästigung durch Lärm zu vermeiden. Zur Erreichung der empfohlenen Höhe von 5 m sei auf dem geschütteten Damm noch eine 2 m hohe Holzwand aufgestellt worden. Es sei bekannt, dass bei Bahnbaustellen die Arbeitsabläufe strikt einzuhalten seien. Der Bauleiter, Herr Baumeister G, sei zum Zeitpunkt der Kontrolle unter einem enormen Zeitdruck gestanden, sodass eingestanden werde, dass vorerst nicht alle Vorschreibungspunkte erfüllt worden seien. Es sei daher nicht sofort eine verantwortliche Person bzw. ein Stellvertreter namhaft gemacht worden. Der Bauplatz, auf dem der Brecher gestanden sei, sei auf drei Seiten eingegrenzt gewesen. Auf einer Seite befinde sich eine Lärmschutzwand der ÖBB, auf der zweiten und dritten Seite sei bereits der beschriebene Schutzwall errichtet worden. Auf der vierten Seite sei ein Baucontainer aufgestellt worden, sodass nur eine Zufahrt offen gewesen sei. Eine Absicherung gegen unbefugtes Betreten sei daher zum überwiegenden Teil gegeben gewesen bzw. wäre eine unberechtigte Person durch den zum Betrieb der Anlage notwendigen Mitarbeiter vom Bauplatz verwiesen worden. Die Vorschreibung zur Anbringung eines "Typenschildes" führe zu einem Missverständnis. Es wäre zielführender, wenn das anzubringende Schild nicht als Typenschild, sondern als "Genehmigungsschild" bezeichnet würde. Der Mitarbeiter sei der Meinung gewesen, dass ohnehin ein Typenschild auf der Brecheranlage montiert sei.

 

Richtig sei, dass im Bescheid der Betrieb der Anlage von Montag bis Freitag 8.00 bis 18.00 Uhr begrenzt sei. Da es der Betriebsablauf erfordert habe, dass auch am Samstag Bruchmaterial produziert werden müsse, habe Baumeister G bei Herrn Bürgermeister D vorgesprochen und um eine Betriebsgenehmigung für diesen Einzelfall ersucht. Da Herr Bürgermeister D als erste Bauinstanz diesem Ansuchen mit der Begrenzung von 8.00 bis 14.00 Uhr zugestimmt habe, sei an diesem Samstag die Brecheranlage mit ruhigem Gewissen gefahren worden.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da jeweils 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 51c VStG zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer (bestehend aus drei Mitgliedern) berufen.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. März 2006. Der Bw hat an dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung aus Termingründen nicht teilgenommen und hat trotz seiner Verhinderung keinen Vertagungsantrag gestellt. Die mündliche Verhandlung wurde daher in Abwesenheit des Bw durchgeführt.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. März 2005, UR-305701/9-2005, wurde der H. B GmbH, B, H, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die mobile Behandlungsanlage - Rubble Master RM 80, Seriennummer RM 80 00155 - unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Im Spruchabschnitt III. (Nebenbestimmungen - umwelttechnische Auflagen) wurde unter Pkt. 8. festgesetzt, dass für den Betrieb der Anlage der Behörde eine Person (allenfalls auch deren Stellvertreter) namhaft zu machen ist, welche für die Einhaltung der angeführten Auflagen und die Durchführung oder Veranlassung der Maßnahmen verantwortlich ist. Diese Person (der Stellvertreter) hat während des Betriebes der Anlage anwesend zu sein.

 

In den Nebenbestimmungen III. bau- und gewerbetechnische Auflagen des genannten Bescheides wurde unter Pkt. 12. und 15. vorgeschrieben, dass entsprechende Hinweisschilder mit folgender Aufschrift "Zugehen und Zufahren während des Betriebes der Brecheranlage verboten - Verletzungsgefahr" in ausreichender Anzahl außerhalb des geforderten Schutzbereiches laut den Herstellerangaben aufzustellen sind, sofern die Aufstellungsorte keine ausreichende Absicherungen gegen unbefugtes Betreten aufweisen. Falls notwendig, ist zwischen den Schildern zumindest eine optisch wirkende Absperrung, Anbringung einer Kette zwischen den einzelnen Beschilderungen vorzusehen (es besteht die Möglichkeit, ein rot-weiß-gefärbtes Absperrband anzubringen).

An der Brecheranlage ist ein (Typen-)Schild, auf welchem die bescheidausstellende Behörde, die Bescheidzahl und das Genehmigungsdatum dauerhaft, gut lesbar und witterungsbeständig wahrzunehmen ist, anzubringen.

 

Der genannte Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes sieht auch im Spruchabschnitt III. (Nebenbestimmungen - lärmschutztechnische Auflagen) Pkt. 1. vor, dass die mobile Behandlungsanlage ausschließlich von Montag bis Freitag 8.00 bis 18.00 Uhr betrieben werden darf.

 

Am 16. Juni 2005 wurde von der Genehmigungsbehörde eine unangekündigte Überprüfung des konsensmäßigen Betriebes der mobilen Behandlungsanlage durchgeführt. Im Zuge der Kontrolle wurde u.a. festgestellt, dass der Behörde für den Betrieb der Anlage keine verantwortliche Person bzw. deren Stellvertreter namhaft gemacht wurde. Außerdem wurde festgestellt, dass am Aufstellungsort keine ausreichende Absicherung gegen unbefugtes Betreten sowie auch keine Hinweisschilder vorhanden waren. Auch ein entsprechendes Typenschild, wie im Auflagepunkt III. bau- und gewerbetechnische Auflagen Pkt. 15. gefordert, war an der mobilen Behandlungsanlage nicht angebracht.

 

Zum Auflagepunkt III. lärmschutztechnische Auflagen Pkt. 1. wurde anlässlich der Überprüfung festgehalten, dass gemäß den Aussagen der Amtsleiterin der Marktgemeinde R die Anlage am 21. Mai 2005 (Samstag) bis zum frühen Nachmittag in Betrieb gewesen ist.

 

Dieser unbestritten gebliebene Sachverhalt ergibt sich aus dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8. März 2005, UR-305701/9-2005, sowie dem Aktenvermerk über die unangekündigte Überprüfung am 16. Juni 2005. Die Feststellung, wonach die gegenständliche mobile Behandlungsanlage am Samstag, den 21. Mai 2005, betrieben wurde, gibt sich direkt aus dem Vorbringen des Bw. Ebenso wird vom Bw den Feststellungen der Erstbehörde, wonach keine verantwortliche Person namhaft gemacht wurde, entsprechende Hinweisschilder nicht angebracht waren bzw. ein Typenschild über den Genehmigungszustand der Anlage nicht angebracht war, nicht entgegen getreten.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 52 Abs.4 AWG 2002 ist eine Genehmigung für eine mobile Behandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die mobile Behandlungsanlage die Voraussetzung des § 43 Abs.1 Z1 bis 6 bezogen auf die Auswirkungen der mobilen Behandlungsanlage erfüllt.

 

Nach § 52 Abs.5 AWG 2002 hat die Behörde erforderlichenfalls zur Wahrung der Voraussetzung gemäß § 43 Abs.1 Z1 bis 6 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben.

 

Gemäß § 79 Abs.2 Z14 AWG 2002 begeht, wer bei der Aufstellung oder den Betrieb einer mobilen Behandlungsanlage die gemäß § 52 Abs.5 vorgeschriebenen Auflagen, Befristungen oder Bedingungen nicht einhält oder eine mobile Behandlungsanlage entgegen § 53 Abs.1 oder Abs.3 aufstellt oder betreibt - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist -, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

5.2. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Berufung gegen Spruchabschnitt I. ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

Zum Spruchabschnitt II. ist festzustellen, dass der Bw selbst angibt, die Anlage entgegen der Vorschreibung der Behörde am Samstag Vormittag betrieben zu haben. Insoferne ist davon auszugehen, dass der Bw den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Der Bw verantwortet sich hinsichtlich der Übertretung nach Spruchabschnitt II. damit, dass er sich vom Bürgermeister der Marktgemeinde R mündlich die Zustimmung zum Betrieb der Anlage am Samstag geholt hat. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass es einem in der Abfallwirtschaft tätigen Unternehmen zumutbar ist, sich bezüglich des Anlagenbetriebes nicht mit irgendeiner Behörde in Verbindung zu setzen, sondern diesbezüglich mit der zuständigen Genehmigungsbehörde Kontakt aufzunehmen. Es ist dem Bw daher vorwerfbar, dass er sich um keine Genehmigung beim Landeshauptmann für den Betrieb der Behandlungsanlage außerhalb der auflagenmäßig festgesetzten Betriebszeiten bemüht hat. Eine Zustimmung des Bürgermeisters reicht jedenfalls für einen rechtskonformen Anlagenbetrieb nicht aus. Insofern ist dem Bw die vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch subjektiv anzulasten, zumal ihm die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens durch sein Vorbringen nicht gelungen ist.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammen zu fassen.

 

Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass es sich bei der H. B Gesellschaft mbH. erwiesenermaßen um ein gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätiges Unternehmen handelt. Diesbezüglich wurde bereits von der Erstinstanz zu Recht ausgeführt, dass die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe 1.800 Euro beträgt. Erschwerend ist zu werten, dass über den Bw bereits mit Bescheid vom 10. Jänner 2005, UR96-27/4-2004, rechtskräftig eine Geldstrafe von 5.000 Euro wegen des konsenslosen Betriebes der auch nunmehr gegenständlichen mobilen Abfallbehandlungsanlage verhängt wurde. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auf Grundlage dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Erstbehörde hinsichtlich der Strafbemessung zur Verwaltungsübertretung gemäß Spruchabschnitt II. von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und die Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechend festgesetzt wurde. Insofern ist die Strafbemessung der Erstinstanz mit keiner Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb diese zu bestätigen war.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung zur Verwaltungsübertretung nach Spruchabschnitt I. geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass der Unrechtsgehalt der Tat bezogen auf die Interessen, deren Schutz mit den jeweiligen Auflagenvorschreibungen erfolgen soll, nicht im gleichen Maß gegeben ist wie bei der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Betriebszeiten. Insofern erscheint es dem Unabhängigen Verwaltungssenat auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorbelastung des Bw gerechtfertigt, dem Antrag auf Minderung des Strafausmaßes stattzugeben und die verhängte Geldstrafe zu reduzieren. Aufgrund der einschlägigen Vorbelastung ist jedoch die Reduzierung des Strafausmaßes auf die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe nicht angebracht. Insgesamt betrachtet ist durch die verhängten Strafen jene Sanktion gesetzt, die den Bw anhält, in Zukunft besonderes Augenmerk auf die Einhaltung bescheidmäßiger Vorschreibungen zu legen, weshalb das festgesetzte Strafmaß spezialpräventiven aber auch generalpräventiven Überlegungen gerecht wird.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz betreffend die Übertretung nach Spruchabschnitt I. entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Weil diese Berufung teilweise Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

Die Berufung gegen die Übertretung nach Spruchabschnitt II. hatte keinen Erfolg, weshalb der Kostenausspruch gemäß § 64 VStG zu treffen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

 

 

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