Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310286/10/Kü/Hu

Linz, 01.08.2006

 

 

 

VwSen-310286/10/Kü/Hu Linz, am 1. August 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine X. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung der G B, E, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. August 2005, Zl. Wi96-7-2004, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2006 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Tage und 15 Stunden herabgesetzt wird.
  2. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Auflistung die Fahrzeuge "Bus der Marke VW, Farbe weiß, Nummer der Überprüfungsplakette: BN35AB/JFC3752 und Kfz der Marke BMW 318, Farbe weinrot metallic" gestrichen werden.

     

  3. Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 200 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hat die Berufungswerberin keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. August 2005, Wi96-7-2004, wurde über die Berufungswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z1 iVm § 15 Abs.1 iVm § 1 Abs.1 und 3 Z1, 2, 3 und 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 iVm § 4 Abs.2 der Abfallverzeichnisverordnung eine Geldstrafe in Höhe von 2.200 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt, weil sie es als zur Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführerin der K-R- und H, Betreiberin der Betriebsanlage für das Kfz-Gewerbe am Standort Grundstück Nr. ..., KG S in K, P, sowie als Hälfteeigentümerin der genannten Liegenschaft zu vertreten habe, dass am 3.2.2004 von der o.g. Gesellschaft auf der Liegenschaft Grundstück Nr. ..., KG S in K, P, näher definierte Altfahrzeuge (Schlüsselnummer 35203 der Ö-Norm 2100) auf der rund 60 x 40 m großen, südlich unmittelbar an das Betriebsgebäude anschließenden Freifläche, die nur zum Teil durch Asphalt in befestigter Form ausgeführt ist und ebenso unbefestigte Bodenbereiche aufweist, gelagert wurden, obwohl in den genannten Fahrzeugen noch Betriebsmittel vorhanden waren und diese - aufgrund der Kennzeichnung mit dem Buchstaben "g" in der Ö-Norm S2100 "Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997 - daher gefährliche Abfälle im Sinne des § 4 Abs.2 Abfallverzeichnisverordnung - darstellten, wodurch die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs.1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 missachtet und öffentliche Interessen (§ 1 Abs.3 leg.cit.) beeinträchtigt wurden, da die Möglichkeit einer Gefährdung von Menschen durch spitz abstehende Teile bei den Unfallfahrzeugen, einer Gefährdung der natürlichen Lebensbedingungen von Tieren, Pflanzen und des Bodens durch Auswaschung von Schmier- und Schadstoffen infolge von Niederschlägen, einer Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser oder Boden durch Tropfverluste von umweltgefährdenden Kfz-Betriebsmitteln und einer Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus bestand.
  2.  

    Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensgangs und der Rechtsgrundlagen festgehalten, dass aufgrund der Angaben des Vertreters der Berufungswerberin und des Sachverständigen der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik des Landes Oö. feststehe, dass sich die im Spruch genannten Fahrzeuge tatsächlich auf dem genannten Grundstück zum erhobenen Tatzeitpunkt, dem 3.2.2004, befunden hätten.

     

    Ausgehend von den getroffenen Feststellungen, welche in der Checkliste zur Beurteilung von Autowracks dokumentiert seien und wonach in den Fahrzeugen noch umweltgefährdende Betriebsmittel vorhanden gewesen seien, würden die im Spruch angeführten Fahrzeuge eine Gefahr für die Umwelt darstellen, weil die Oberfläche nicht durchgehend asphaltiert gewesen sei. Im Zentrum der Freifläche hätte sich ein rund 5 x 5 m großer unbefestigter Flächenbereich befunden.

     

    Bezüglich der Behauptung, dass die betreffenden Fahrzeuge vom Ehemann der Berufungswerberin als "Liebhaberstücke" gesammelt würden, gehe die Behörde davon aus, dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handle. Es handle sich bei den Fahrzeugen nämlich zum überwiegenden Großteil um Unfallfahrzeuge, die sich in einem nicht mehr reparablen Zustand befinden würden und teilweise übereinander gestapelt abgelagert würden. Verwendungszweck sei bzw. wäre allem Anschein nach vielmehr eine Ausschlachtung der Fahrzeuge zur Erlangung von Ersatzteilen für die K-R- und H, wobei eine ordnungsgemäße Entsorgung aufgrund der dafür anfallenden Kosten nicht durchgeführt worden sein dürfte. Außerdem sei vom Vertreter der Bw nicht dargelegt worden, worin der besondere Liebhaberwert dieser Fahrzeuge liegen könnte.

     

    Zur Behauptung, dass es sich bei der Ablagerungsstätte um ein Privatgrundstück handle und diese nichts mit der K-R- und H zu tun hätte, sei festzustellen, dass es sich beim gegenständlichen Grundstück um die Liegenschaft Nr. ..., KG S, handle und sich der gewerbebehördliche Genehmigungsbescheid für die Betriebsanlage vom 3.2.1988, Ge-4782-6-1988/V/Kn, genau auf diese Liegenschaft beziehe.

     

    Die Angabe, dass die Abstellfläche im Zeitpunkt der Überprüfung zur Gänze vollständig asphaltiert und mit modernsten Mineralölabscheidern versehen gewesen sei und dass sämtliche Fahrzeuge auf der Abstellfläche "trocken" gewesen seien, würde im Widerspruch zu den Feststellungen des Amtssachverständigen, welche auch durch Fotos dokumentiert seien, stehen. Auf den Fotos sei erkennbar, dass zumindest nicht alle Fahrzeuge auf einer asphaltierten Fläche abgestellt gewesen seien. Die Behörde halte dazu fest, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der vom Amtssachverständigen getroffenen Aussagen und Feststellungen vorliegen würden. Zusammengefasst könne daher gesagt werden, dass aufgrund der höheren Glaubwürdigkeit der amtssachverständig getroffenen Aussagen diesen gefolgt würde und somit der Sachverhalt wie im Spruch dargestellt die Entscheidungsgrundlage der Behörde bilde.

     

    Die Berufungswerberin habe durch ihr Verhalten einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklicht; eine nähere Prüfung des Vorsatzes könne aufgrund der Rechtslage jedoch entfallen, weshalb die Behörde bezüglich des Grades des Verschuldens zumindest Fahrlässigkeit annehmen könne.

     

    Bei der Bemessung der Strafe wurde auf das öffentliche Interesse der Einhaltung der Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes Bedacht genommen, da das Risiko der gesundheitlichen Beeinträchtigung von Menschen, die Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden sowie das Risiko für die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden enorm sei und weit reichende Konsequenzen haben könne. Als erschwerend wurde die auffallende Sorglosigkeit im Umgang mit den angeführten Altfahrzeugen bewertet, welche auf ein mangelndes Problembewusstsein und eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsgütern, die im öffentlichen Interesse geschützt würden, hindeute. Als mildernd wurde die finanzielle Situation durch die hohen Verbindlichkeiten und der bekannten Einkommenssituation berücksichtigt. Aufgrund der Anzahl der gelagerten Fahrzeuge und der nicht unbeträchtlichen Gefahr für die Umwelt sei eine außerordentliche Strafmilderung nicht möglich, da die Folgen der Übertretung nicht als unbedeutend zu qualifizieren seien. Aufgrund der erschwerenden Umstände sei es für die Behörde nicht möglich gewesen, bloß die Mindeststrafe zu verhängen. Die verhängte Strafe sei jedoch deutlich am unteren Ende des Strafrahmens von 730 Euro bis 36.340 Euro angesiedelt und sei unter Berücksichtigung der vorliegenden schwerwiegenden Übertretungen jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen.

     

     

  3. Dagegen wurde rechtzeitig von der Berufungswerberin gegen Schuld und Strafe dem Grunde nach und gegen die Höhe der Strafe Einspruch erhoben.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass es keine Firma B in K, wie laut den Fotobeilagen im angeführten Lokalaugenschein vom 3.2.2004 festgehalten werde, gebe. Die Erhebungsberichte der Altfahrzeuge seien sehr vage und mangelhaft. Es würde immer wieder festgehalten, dass es sich um die Liegenschaft des Herrn J B handle.

 

Die Berufungswerberin beantrage daher das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung mit Schreiben vom 10.10.2005 samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2005, in welcher der Ehemann der Berufungswerberin als deren Vertreter aufgetreten ist und Ausführungen zum Sachverhalt getätigt hat.

 

Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Die Berufungswerberin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der K-R- und H mit Sitz in K, P. Diese Firma beschäftigt sich neben der Reparatur und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen auch mit dem Kraftfahrzeug- und Landmaschinenhandel. Neben der Reparatur von zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen wird von der Firma auch ein Abschleppdienst betrieben, wobei es vorkommen kann, dass Unfallfahrzeuge längere Zeit auf dem Betriebsgelände gelagert werden.

 

Das Betriebsgelände der K-R- und H umfasst insgesamt 5.900 , von denen 1.800 verbaute Fläche darstellen und 4.100 freie Lagerfläche sind.

 

Am 3.2.2004 wurde auf dem Betriebsgrundstück über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land von einem Sachverständigen des Landes ein Lokalaugenschein am Betriebsgelände durchgeführt. Der Sachverständige konnte bei seiner Begehung der Freifläche feststellen, dass diese nicht durchgehend in befestigter Form ausgeführt ist. Im Zentrum dieser Freifläche findet sich ein ca. 5 x 5 m großer unbefestigter Flächenbereich.

 

Vom Sachverständigen konnte im Zuge des Lokalaugenscheins auch festgestellt werden, dass eine Reihe von Altfahrzeugen, welche zum Teil stark unfallbeschädigt waren, auf der Freifläche abgestellt sind. Vom Sachverständigen wurde jedes Auto anhand eines Erhebungsberichtes für Altfahrzeuge individualisiert und dazu entsprechende Fotos angefertigt. Die Altfahrzeuge wurden nach Type, Farbe, Fahrgestell-Nummer bzw. Begutachtungsplaketten-Nummer, soweit feststellbar, individualisiert und wurden von jedem Kraftfahrzeug die entsprechenden Beschädigungen festgehalten. Vom Sachverständigen wurden jene Altfahrzeuge aufgenommen, bei denen seiner Ansicht nach zweifelsfrei die Abfalleigenschaft gegeben war. Außerdem wurde bei jedem Fahrzeug festgestellt, welche Betriebsmittel noch vorhanden sind.

 

In seiner abschließenden Beurteilung führte der Sachverständige aus, dass die in Augenschein genommenen Freiflächen keinesfalls als zur Zwischenlagerung von Kraftfahrzeugabfällen bzw. Unfallkraftfahrzeugen geeignet anzusehen sind.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt einliegenden Erhebungsbericht des Sachverständigen über seinen Lokalaugenschein am 3.2.2004. Festzustellen ist, dass die Ausführungen im Erhebungsbericht zu jedem einzelnen Kraftfahrzeug anhand der aufgenommenen Lichtbilder für den Unabhängigen Verwaltungssenat eindeutig nachvollziehbar sind. Jedenfalls unzweifelhaft ist, das die Feststellungen des Sachverständigen auf dem Betriebsgrundstück der K-R- und H durchgeführt wurden und daher für die Beurteilung des Sachverhaltes der Einwand der Berufungswerberin, wonach in K keine Firma B existiert, nicht von Bedeutung ist. Im Erhebungsbericht trifft der Sachverständige eindeutig nachvollziehbar für jedes vorgefundene Altauto seine Feststellungen, weshalb entgegen der Ansicht der Berufungswerberin, wonach der Erhebungsbericht nicht als vage und mangelhaft zu erkennen ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Berufungswerberin jegliche Begründung, inwiefern der Erhebungsbericht vage und mangelhaft sein soll, vermissen lässt. Diese allgemein gehaltene Behauptung ist daher nicht geeignet, den vorliegenden Erhebungsbericht entsprechend zu entkräften.

 

Mit den vom Vertreter der Berufungswerberin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen über den Einbau einer Ölabscheideranlage ist der Berufungswerberin kein Beweis dafür gelungen, dass bereits am 3.2.2004 diese Ölabscheideranlage in Betrieb gewesen ist. Diese Vermutung ergibt sich insbesondere daraus, dass die vorgelegten Unterlagen wie Übergabeprotokoll bzw. Dichtheitsprobe am Ölabscheider wesentlich später datiert sind als zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins. Weiters ist zu bemerken, dass vom Vertreter der Berufungswerberin im Zuge der mündlichen Verhandlung selbst angegeben wurde, dass die im Zentrum befindliche 5 x 5 m große unbefestigte Fläche bis dato nicht asphaltiert ist. Angegeben wurde, dass die Fläche erst diesen Sommer befestigt werden soll. Insofern ist es als erwiesen anzusehen, dass jedenfalls die gesamte Fläche nicht asphaltiert ist. Darüber hinaus ist auch auf den im Zuge des Lokalaugenscheins aufgenommenen Lichtbildern ersichtlich, dass auf der Lagerfläche keine durchgehende Asphaltschicht vorhanden ist.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

  1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 1 Abs.3 AWG 2002 lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs.3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) erforderlich, so lange

  1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
  2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

 

§ 4 AWG 2002 ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

festzulegen.

 

Nach § 4 Abs.2 Abfallverzeichnisverordnung, BGBl.II/Nr. 570/2003 idF BGBl.II/Nr. 89/2005, gelten bis zum 31. Dezember 2008 jene Abfallarten der Anlage 5 und jene der Ö-Norm S2100 "Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, und der Ö-Norm S2100/AC 1 "Abfallkatalog (Berichtigung)", ausgegeben am 1. Jänner 1998, ......., als gefährlich, die mit einem "g" versehen sind.

 

Die Ö-Norm S2100 "Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, listet unter der Schlüsselnummer 35203 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl) " auf, welche in der Spalte Hinweise mit "g" gekennzeichnet sind.

 

Nach § 15 Abs.1 AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen

  1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und
  2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

 

Nach § 79 Abs.1 Z1 AWG 2002 begeht, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs.1 sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

5.2. Die vom Sachverständigen vorgefundenen Altfahrzeuge können für die Berufungswerberin noch einen Wert darstellen, weshalb sie diese nicht aus ihrer Gewahrsame entlassen will und daher davon auszugehen ist, dass gegenständlich die subjektive Abfalleigenschaft nicht verwirklicht ist. Zum Wert der Fahrzeuge ist allerdings festzuhalten, dass dies für die Abfalleigenschaft ohne Bedeutung ist, da § 2 Abs.2 AWG 2002 ausdrücklich bestimmt, dass die Sammlung, Lagerung, Beförderung oder Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse auch dann erforderlich sein kann, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann (vgl. VwGH vom 20.10.2005, Zl. 2005/07/0076).

 

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sache im objektiven Sinn dem Abfallregime zu unterstellen ist, ist zu klären, ob eine Sache eine mögliche Beeinträchtigung der Schutzkriterien des Abfallwirtschaftsrechtes herbeiführen kann. Der Umstand, dass der primäre Verwendungszweck der Sache endgültig weggefallen ist, ist ein Indiz für die Abfalleigenschaft einer Sache im objektiven Sinn. Vom erhebenden Sachverständigen wurden konkrete Feststellungen über die in den Autowracks noch enthaltenen Betriebsmitteln getroffen. Bereits der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16.10.2003, Zl. 2002/07/0162, ausgeführt, dass, soweit im Behandlungsauftrag näher aufgezählte Autowracks bzw. Wracks sonstiger Fahrzeuge betrifft, bereits nach der Lebenserfahrung der Umstand, dass in diesen Autowracks umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen wie Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl etc. enthalten sind, einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit hat, dass davon ausgegangen werden kann, dass in den zahlreichen gelagerten Autowracks solche Anteile und Inhaltsstoffe enthalten sind und diese damit gefährlichen Abfall darstellen. Auch bedarf es keiner detaillierten Untersuchung der Autowracks, um von einem derartigen Sachverhalt ausgehen zu können.

 

Weiters erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur (zB 16.10.2003, Zl. 2002/07/0162, 18.1.2000, Zl. 2000/07/0217), dass zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs.3 Z4 AWG 2002) der tatsächliche Austritt von Öl aus Autowracks nicht erforderlich ist. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austritts von Betriebsmitteln aus vorgefundenen Autowracks.

 

Unter Zugrundelegung dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre es Sache der Berufungswerberin gewesen, präzise anzugeben, dass und aus welchen Gründen die Annahme der Abfalleigenschaft im gegenständlichen Fall nicht zutrifft. Die Berufungswerberin hat allerdings den Ausführungen des Sachverständigen nur allgemein widersprochen indem sie die Erhebungen als vage und mangelhaft bezeichnet bzw. wurde vom Vertreter der Berufungswerberin in der mündlichen Verhandlung nur geäußert, dass keine Betriebsmittel in den Fahrzeugen vorhanden sind, ohne allerdings konkretere Beweise für diese Behauptungen anzubieten. Wie bereits von der Erstinstanz zutreffend ausgeführt, ist in diesem Vorbringen der Berufungswerberin lediglich eine Schutzbehauptung zu sehen, die durch kein weiteres Vorbringen oder auch andere Beweismittel bekräftigt werden könnte.

 

Die vom Gesetz im § 2 Abs.3 AWG 2002 normierte Ausnahme, wonach die Behandlung einer Sache als Abfall jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse erforderlich ist, so lange eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu oder in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht, kann die Berufungswerberin für sich nicht in Anspruch nehmen. Die im Zuge des Lokalaugenscheins vom Sachverständigen aufgenommenen Lichtbilder beweisen eindeutig, dass ein weiterer bestimmungsgemäßer Gebrauch dieser Fahrzeuge nicht in Frage kommt. Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt daher fest, dass es sich bei den im Spruch des Straferkenntnisses genannten Altfahrzeugen um gefährliche Abfälle im Sinne des § 2 Abs.2 Z2 AWG 2002 iVm § 4 Abs.2 Abfallverzeichnisverordnung handelt.

 

Bezüglich der beiden Fahrzeuge, VW-Bus, Farbe weiß, und BMW 318, Farbe weinrot metallic, ist festzuhalten, dass vom Ehemann der Berufungswerberin vorgebracht wurde, dass diese Fahrzeuge in seinem Privateigentum stehen und daher nicht der K-R- und H zurechenbar sind. Da dieser Aussage Glauben zu schenken war - Gegenbeweis konnte keiner erbracht werden -, musste insofern eine Korrektur des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vorgenommen werden.

 

Die Altfahrzeuge und Unfallfahrzeuge, welche sich in desolatem Zustand befinden, werden teilweise am Rand der Betriebsanlage, die nicht zur Gänze eingezäunt ist, gelagert. Diese Bereiche der Betriebsanlage sind auch für nicht zum Betrieb gehörige Personen in unbeschränkter Weise begehbar. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass Verletzungsgefahr bestehen kann. Weiters ist aufgrund der Tatsache, dass die Fahrzeugwracks nicht zur Gänze auf befestigter Fläche gelagert sind, jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt wird. Mithin läuft die gegenständliche Lagerung den Zielen des Abfallwirtschaftsgesetzes sowie den öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs.3 AWG 2002 zuwider. Die Berufungswerberin hat deswegen den objektiven Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Von der Berufungswerberin wurden im gesamten Verfahren keine Argumente vorgebracht, die ein mangelndes Verschulden aufzeigen würden. Da es sich beim gegenständlichen Delikt um ein Ungehorsamsdelikt handelt und die Berufungswerberin kein Vorbringen erstattet hat, welches glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, war die gegenständliche Verwaltungsübertretung der Berufungswerberin auch subjektiv vorzuwerfen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammen zu fassen.

 

Als ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Art. 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG (diese ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umständen und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf eine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat erkennt in Überprüfung der Strafbemessung der Erstinstanz, dass diese von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und ihre Erwägungen ausreichend begründet dargestellt hat. Insofern ist die von der Erstinstanz vorgenommene Strafbemessung mit keiner Rechtswidrigkeit behaftet. In Würdigung der Tatsache, dass zwei im Spruch genannte Fahrzeuge offensichtlich nicht im Verantwortungsbereich der K-R- und H gelegen sind, die Anzahl der gelagerten Altfahrzeuge als Strafbemessungsgrund herangezogen wurde, war wegen der Reduzierung der im Spruch aufgelisteten Altfahrzeuge auch ein Anpassung der Strafhöhe vorzunehmen.

 

Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Berufungswerberin weder im Hinblick auf den Schuldspruch noch bei der Strafbemessung in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

 

 

 

 

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