Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310292/5/Kü/Hu VwSen310298/2/Kü/Hu

Linz, 09.06.2006

 

 

 

VwSen-310292/5/Kü/Hu

VwSen-310298/2/Kü/Hu Linz, am 9. Juni 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufungen des Herrn K G, P, vom 3. März 2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 27. Februar 2006, Zl. UR96-27-2005, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückgewiesen wurde und vom 4. Jänner 2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 16. Dezember 2005, UR96-27-2005, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 27. Februar 2006, UR96-27-2005, bestätigt.
  2.  

  3. Die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 16. Dezember 2005, UR96-27-2005, wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 71 und 72 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 16. Dezember 2005, UR96-27-2005, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 79 Abs.2 Z21 AWG 2002 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 29.9.2004, UR01-39-2002, und § 79 Abs.2 Z21 AWG 2002 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 14.7.2005, UR01-39-2002, Geldstrafen von jeweils 360 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 15 Stunden verhängt.

 

Diesen Verwaltungsstrafen lagen folgende Tatvorwürfe zugrunde:

 

"Sie haben

  1. vom 31.10.2004 bis zumindest 16.08.2005 einen Auftrag gemäß § 73 Abs.1 AWG nicht befolgt, indem Sie dem Behandlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 29.09.2004, Zl.: UR01-39-2002, nicht entsprochen haben, wonach Sie folgende, auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P, Gemeinde P, gelagerten gefährlichen Abfälle, und zwar
    • 1 PKW der Marke Ford Fiesta rot
    • 1 PKW der Marke Mazda 323 weiß mit der Begutachtungsplakette Nr. JGY3906 und dem ehemaligen amtlichen Kennzeichen ...
    • 1 PKW der Marke VW Golf schwarz
    • 1 PKW der Marke Ford Escort schwarz

    bis längstens 30.10.2004 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen und der Behörde einen entsprechenden Entsorgungsnachweis bis zu diesem Zeitpunkt hätten vorlegen müssen.

     

    Sie haben

    1. zumindest am 16.08.2005 einen Auftrag gemäß § 73 Abs.1 AWG nicht befolgt, indem Sie dem Behandlungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14.07.2005, Zl.: UR01-39-2002, nicht entsprochen haben, wonach Sie folgende, auf dem Grundstück Nr. ..., KG. P, Gemeinde P, entlang der Werkstättenhalle gelagerten nicht gefährlichen Abfälle, und zwar
      • Autoreifen und Kfz-Teile

      bis längstens 15.08.2005 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen und der Behörde einen entsprechenden Entsorgungsnachweis bis zu diesem Zeitpunkt hätten vorlegen müssen.

       

      Anlässlich einer Überprüfung am 16.08.2005 konnte von einem Beamten der Polizeiinspektion Mattighofen festgestellt werden, dass die Abfälle noch immer auf dem o.a. Grundstück gelagert werden."

      Dieses Straferkenntnis enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung:

      "Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Berufung zu ergreifen.

       

      Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich oder mündlich bei uns einzubringen.

       

      Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Fernschreiber, Telefax, E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Achtung: Die Einbringung auf einem solchen Weg (Ausnahme: mit Fernschreiber) außerhalb der Amtsstunden bleibt bis zum Wiederbeginn der Amtsstunden unwirksam (Gefahr der Fristversäumnis). Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risken (zB Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.

       

      Die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und - ausgenommen bei mündlicher Berufung - einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

       

      Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.

       

      Falls sie innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragen, so beginnt die Berufungsfrist erst mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über die Bestellung zum Verteidiger und des anzufechtenden Bescheides an diesen zu laufen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an Sie zu laufen."

       

       

      Das Straferkenntnis wurde dem Bw nachweislich am 20.12.2005 zu eigenen Handen zugestellt.

       

      Der Bw hat am 4.1.2006 bei der Bezirkshauptmannschaft vorgesprochen und gegen das Straferkenntnis Berufung erhoben. Über die Einbringung der Berufung wurde mit dem Bw eine Niederschrift aufgenommen.

       

      Mit Schreiben vom 17.1.2006 wurde dem Bw vom Unabhängigen Verwaltungssenat mitgeteilt, dass aufgrund der Zustellung des Straferkenntnisses am 20.12.2005 und der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis, die Berufung vom 4.1.2006 als verspätet anzusehen ist. Dieser Sachverhalt wurde dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

       

      Am 30.1.2006 erschien der Bw bei der Bezirkshauptmannschaft und brachte vor, dass er zu seiner am 4.1.2006 gegen das Straferkenntnis vom 16.12.2005, UR96-27-2005, eingebrachten Berufung angebe, dass diese Berufung von ihm nicht früher eingebracht werden konnte, da er weder über einen Fernschreiber, ein Telefax, einen Internetanschluss oder eine andere technische Übertragungsmöglichkeit verfüge. Weiters habe er am 29.12.2005 persönlich in der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vorgesprochen. Herr Mag. S sei persönlich nicht anwesend gewesen und habe er es sodann vorgezogen, an einem späteren Tag nochmals im Amt vorzusprechen. Am 2. und 3.1.2006 sei ihm ein persönliches Vorsprechen im Amt nicht möglich gewesen, da an diesen Tagen aufgrund des extremen Schneefalls die Straßenverbindung von P nach Braunau a.I. gesperrt gewesen sei. Infolgedessen wäre es ihm erst am 4.1.2006 möglich gewesen, im Amt zu erscheinen. Sollte die an diesem Tag eingebrachte Berufung zu spät erfolgt sein, so führe er das auf Umstände zurück, die nicht in seinem Einflussbereich gestanden seien und ihm daher insgesamt ein früheres Einbringen der Berufung nicht möglich gewesen wäre.

       

      Dieses Vorbringen des Bw wurde von der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. in einer Niederschrift vom 30.1.2006 festgehalten und als Wiedereinsetzungsantrag gewertet.

       

      Im Zuge des Ermittlungsverfahrens über diesen Wiedereinsetzungsantrag wurde von der Erstbehörde die Bedienstete der BH Braunau a.I., Frau S W, als Zeugin einvernommen. Sie gab bei ihrer Einvernahme an, dass der Bw am 29.12.2005 erschienen ist und sich bei ihr erkundigte, ob Herr Mag. S anwesend sei, da er gegen das Straferkenntnis vom 16.12.2005, UR96-27-2005, Berufung erheben möchte. Sie habe dem Bw mitgeteilt, dass Herr Mag. S auf Urlaub sei und am 2.1.2006 wieder im Büro sei. Der Bw habe danach gefragt, wie lange er noch Zeit habe, Berufung zu erheben, damit er keine Frist versäume. In diesem Zusammenhang habe der Bw ausdrücklich erwähnt, dass er nur 14 Tage Zeit habe, Berufung zu erheben. Nach Einblick in den Strafakt bzw. auf den Rückschein habe sie ihm sodann gesagt, dass er gleich Anfang der ersten Kalenderwoche vorsprechen soll.

       

      Diese Zeugenaussage wurde dem Bw in Wahrung des Parteiengehörs mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Innerhalb der gesetzten Frist langte vom Bw keine Stellungnahme ein.

       

      Mit Bescheid vom 27. Februar 2006, UR96-27-2005, wies die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. den Antrag vom 30.1.2006 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurück.

       

      Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw mit der Zustellung des Straferkenntnisses am 20.12.2005 davon Kenntnis erlangt habe, dass dagegen innerhalb von zwei Wochen ab diesem Zeitpunkt (Zustellung) schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. die Berufung einzubringen sei. Die Berufung hätte somit spätestens am 3.1.2006 bei der Behörde eingebracht oder der Post übergeben werden müssen.

       

      Aufgrund der Tatsache, dass am 2. und 3. Jänner aufgrund des extremen Schneefalls die Straßenverbindung von P nach Braunau gesperrt gewesen sei, liege jedoch an diesen Tagen ein unvorhergesehenes bzw. ein unabwendbares Ereignis vor, das dem Bw gehindert habe, die Frist einzuhalten und stelle dies somit grundsätzlich ein kausales Ereignis dar, welches einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertige. Aufgrund der Tatsache, dass der Bw bereits bei der Übernahme des Straferkenntnisses am 20.12.2005 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Berufung binnen zwei Wochen einzubringen sei, hätte er den Wiedereinsetzungsantrag spätestens am 18.1.2006 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. bzw. bei der Post abgeben müssen, zumal am 4.1.2006 das Hindernis (Sperre der Straßenverbindung von P nach Braunau) weggefallen sei. Da jedoch der Antrag auf Wiedereinsetzung erst am 30.1.2006 im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. gestellt worden sei, sei der Antrag verspätet eingebracht und somit zurückzuweisen gewesen.

       

      Am 3. März 2006 wurde vom Bw rechtzeitig gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen wurde, Berufung erhoben. Begründet wurde die Berufung damit, dass seiner Ansicht nach der Wiedereinsetzungsantrag nicht verspätet eingebracht worden sei. Er sei der Meinung gewesen, dass die Berufung am 4.1.2006 bzw. der Wiedereinsetzungsantrag am 30.1.2006 rechtzeitig erfolgt seien.

       

      Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

       

      Gemäß § 71 Abs.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

      1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

      2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

       

      Nach § 71 Abs.2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

       

      Festzuhalten ist, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 16. Dezember 2005, UR96-27-2005, dem Bw am 20.12.2005 zu eigenen Handen zugestellt worden ist. Das Straferkenntnis erhielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung und wurde darauf hingewiesen, dass eine Berufung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung einzubringen ist.

       

      Dass der Bw von dieser 14-tägigen Frist sehr wohl Kenntnis hatte, ergibt sich aus den Aussagen der im Wiedereinsetzungsverfahren einvernommenen Zeugin welche angibt, dass der Bw bereits am 29.12.2005 bei der Bezirkshauptmannschaft vorgesprochen hat und er ausdrücklich festhielt, dass er nur 14 Tage Zeit habe, eine Berufung zu erheben.

       

      Eine Begründung dafür, warum der Bw am 29.12.2005 anlässlich seiner Vorsprache bei der BH nicht bereits eine Berufung eingebracht hat - dies wäre auch ohne Anwesenheit des zuständigen Sachbearbeiters möglich gewesen - bzw. warum vom Bw nicht der schriftliche Weg der Berufungseinbringung über die Post gewählt wurde, wird vom Bw in seinem gesamten Vorbringen nicht gegeben.

       

      Wie bereits von der Erstinstanz zugestanden, ist in den starken Schneefällen am 2. und 3.1.2006 und der damit verbundenen Straßensperre zwischen P und Braunau ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis zu sehen, welches dem Bw daran gehindert hat, an diesen Tagen eine Berufung mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringen. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass trotz der Straßensperre die schriftliche Einbringung der Berufung per Post zur Wahrung der Berufungsfrist auch an diesen Tagen möglich gewesen wäre.

       

      Jedenfalls steht fest, dass die Straße zwischen Braunau und P am 4.1.2006 wieder geöffnet war und somit das vom Bw behauptete unvorhersehbare und unabwendbare Ereignis weggefallen ist. Aufgrund der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung musste der Bw bei gehöriger Aufmerksamkeit bereits wissen, dass die am 4.1.2006 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. eingebrachte Berufung gegen das Straferkenntnis verspätet ist. Der Bw kann sich aufgrund der Sachlage nicht darauf berufen, dass er erst ab Zustellung des Schreibens des Unabhängigen Verwaltungssenates über die verspätet eingebrachte Berufung, diese erfolgte am 19.1.2006, von der Verspätung Kenntnis erlangt hat.

       

      Die Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 Abs.2 AVG ist ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen. Der Bw hat anlässlich seiner Vorsprache am 29.12.2006 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. gemäß den Aussagen der Zeugin sehr wohl gewusst, dass er für die Einbringung der Berufung nur 14 Tage Zeit hat. Er muss daher in Kenntnis gewesen sein, dass die Berufung am 4.1.2006 bereits zu spät eingebracht ist. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die 14-tägige Frist zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit 4.1.2006 zu laufen begonnen hat. Dies wurde bereits richtigerweise von der Erstbehörde auch so angenommen und kann aufgrund des feststehenden Sachverhaltes dem nicht entgegen getreten werden. Der Bw hätte daher den Wiedereinsetzungsantrag spätestens bis zum 18.1.2006 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. einzubringen gehabt. Da der Antrag nachweislich am 30.1.2006 gestellt wurde, ist dieser jedenfalls als verspätet eingebracht anzusehen. Aus diesen Gründen ist daher die Zurückweisung des Antrages durch die Erstinstanz zu Recht erfolgt.

       

      Die Nichtgewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedingt auch, dass die gegen das Straferkenntnis eingebrachte Berufung als verspätet zurückzuweisen ist.

       

      Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

       

      Wie bereits wiederholt dargelegt, wurde das gegenständliche Straferkenntnis am 20. Dezember 2005 dem Bw zu eigenen Handen zugestellt. Die mit 4.1.2006 eingebrachte Berufung ist daher als verspätet anzusehen, weshalb wie im Spruchabschnitt II. zu entscheiden war.

       

       

      Rechtsmittelbelehrung:

      Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

       

       

      Hinweis:

      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

       

      Mag. Kühberger

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