Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310293/7/Kü/Hu

Linz, 30.05.2006

 

 

 

VwSen-310293/7/Kü/Hu Linz, am 30. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn H L, S, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G K, R W, vom 20. Jänner 2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 9. Jänner 2006, Zl. UR96-6-3-2005, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2006 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 9. Jänner 2006, UR96-6-3-2005 (zugestellt am 11. Jänner 2006), wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) eine Geldstrafe von 730 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 iVm § 15 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) verhängt, weil er am 2.6.2005 um 11.20 Uhr bis 20.6.2005 auf dem Grundstück Nr. ..., KG und Marktgemeinde A, ein Fahrzeugwrack Fiat 159, Tempra, 1930 TDSC (gefährlicher Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Schlüsselnummer nach der Ö-Norm S 2100: "35 203") gelagert hat. Die Lagerung des Wracks - unter dem bereits Ölspuren sichtbar waren - auf der Zufahrt zum Haus in A, S, erfolgte außerhalb einer hiefür genehmigten Abfallbehandlungsanlage.
  2.  

    Begründend wurde ausgeführt, dass von Beamten der Bezirkshauptmannschaft Eferding am 2.6.2005 festgestellt worden sei, dass die Lagerung des Fahrzeugwracks Fiat 159 Tempra außerhalb einer hiefür genehmigten Abfallbehandlungsanlage erfolgt sei und eine gröbliche Verletzung der im AWG normierten öffentlichen Ziele und Grundsätze wie Herbeiführung einer schädlichen oder nachteiligen Einwirkung auf Mensch, Tier und Pflanze und deren Lebensgrundlagen darstelle.

     

    Anlässlich seiner Einvernahme habe der Beschuldigte am 23.6.2005 angeführt, dass das Fahrzeugwrack bereits entsorgt sei. Ein entsprechender Nachweis über die Verbringung des Wracks sei nicht vorgelegt worden.

     

    Als strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit zu werten, straferschwerende Umstände seien nicht bekannt geworden.

     

  3. Dagegen wurde rechtzeitig vom Vertreter des Bw Berufung erhoben und das Straferkenntnis im gesamten Umfang angefochten.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der beschriebene Pkw auf öffentlichem Grund gestanden sei, der Pkw niemals im Eigentum des Bw gestanden sei und auch niemals ihm gehört hätte und er niemals für dieses Fahrzeug verantwortlich gewesen sei. Er habe dieses Wrack niemals gelagert, was auch logisch sei, weil dieses nicht ihm gehört habe und er niemals verfügungsberechtigt über dieses Fahrzeug gewesen sei. In unrichtiger Beweiswürdigung komme die Behörde zu einer Verurteilung, weil sich dieses Wrack auf einer Zufahrt (öffentlicher Grund) zu seinem Haus S befunden habe.

 

Im gesamten Verfahren sei keine nachvollziehbare Feststellung getroffen worden, dass der Bw für dieses Wrack, welches auf der öffentlichen Fläche abgestellt gewesen sei, verantwortlich sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt; eine Berufungsentscheidung wurde nicht erlassen.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2006. Ein weiterer Beweis wurde durch die Einsichtnahme in die Zulassungsevidenz der Bezirkshauptmannschaft Eferding aufgenommen.

 

Danach steht folgender Sachverhalt fest:

 

Der Bw ist Eigentümer des Grundstückes ..., KG A, auf welchem sich ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten befindet. Auch der Bw selbst wohnt in diesem Haus, welches die Adresse S, A, hat.

 

Ebenfalls in diesem Haus wohnt Herr T L. Von Herrn L wurde am 17.3.2005 der Pkw Fiat/159 Tempra TD, Handelsbezeichnung Tempra 1930 TDSX, mit dem behördlichen Kennzeichen ..., abgemeldet. Nach der Abmeldung wurde dieser Pkw von Herrn L am Vorplatz des Hauses S in A und zwar auf dem im Gemeindeeigentum stehenden Grundstück ..., KG A, abgestellt.

 

Am 2.6.2005 wurde über Ersuchen der Gemeinde A ein Lokalaugenschein beim Haus S durchgeführt und auch festgestellt, dass ein Pkw der Marke Fiat Tempra vor dem Haus abgestellt ist. Nähere Erhebungen, wer Eigentümer dieses Pkw`s ist, wurden von der Bezirkshauptmannschaft im Zuge des Lokalaugenscheins nicht durchgeführt.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen des Bw und des Vertreters der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung. Die Daten hinsichtlich der letzten Zulassung des gegenständlichen Pkw ergeben sich aus dem Auszug der Zulassungsevidenz der BH Eferding.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

  1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 1 Abs.3 AWG 2002 lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs.3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) erforderlich, so lange

  1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
  2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

 

§ 4 AWG 2002 ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung

festzulegen.

 

Nach § 4 Abs.2 Abfallverzeichnisverordnung, BGBl.II/Nr. 570/2003 idF BGBl.II/Nr. 89/2005, gelten bis zum 31. Dezember 2008 jene Abfallarten der Anlage 5 und jene der Ö-Norm S2100 "Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, und der Ö-Norm S2100/AC 1 "Abfallkatalog (Berichtigung)", ausgegeben am 1. Jänner 1998, ......., als gefährlich, die mit einem "g" versehen sind.

 

Die Ö-Norm S2100 "Abfallkatalog", ausgegeben am 1. September 1997, listet unter der Schlüsselnummer 35203 "Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen und Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl) " auf, welche in der Spalte Hinweise mit "g" gekennzeichnet sind.

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

  1. hiefür genehmigten Anlagen oder
  2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

Nach § 79 Abs.1 Z1 AWG 2002 begeht, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs.1 sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht für den Unabhängigen Verwaltungssenat fest, dass der Bw nicht Eigentümer des gegenständlichen Alt-Pkw`s Fiat Tempra, welcher zweifelsohne gefährlichen Abfall darstellt, gewesen ist und auch zu keiner Zeit verfügungsberechtigt über das Fahrzeug gewesen ist. Aus diesem Grunde ist auch davon auszugehen, dass der Bw für die Lagerung dieses Autowracks auf öffentlichem Gut nicht verantwortlich ist. Bei der Entsorgung des Kraftfahrzeuges war der Bw lediglich einem Bewohner seines Hauses, nämlich Herrn L, der das Fahrzeug nach der Abmeldung am gegenständlichen Platz abgestellt hat, behilflich, indem er einen Bekannten ersuchte das Altauto abzuholen. Dass der Bw keine Verfügungsgewalt über den Pkw gehabt hat, lässt sich auch aus den Zulassungsdaten schließen, wonach der gegenständliche Pkw bis 17.3.2005 nachweislich auf Herrn L zugelassen war. Insgesamt ist den Ausführungen des Bw Glauben zu schenken und davon auszugehen, dass nicht der Bw selbst den gegenständlichen Pkw entgegen den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 auf öffentlichem Gut gelagert hat. Es ist daher festzustellen, dass der Bw die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, weshalb das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen war.

 

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs. 1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens. Der diesbezügliche Ausspruch war daher in den Spruch aufzunehmen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

 

 

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