Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-310295/6/Kü/Hu

Linz, 26.07.2006

 

 

 

VwSen-310295/6/Kü/Hu Linz, am 26. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn Ing. F S, I, T, vertreten durch die K, W-J Rechtsanwälte GmbH, M, S, vom 6. März 2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Februar 2006, Zl. UR96-107/2005, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2006 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung gegen Fakten 1., 3., 5. und 7. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, diesbezüglich das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2. Der Berufung gegen Fakten 2., 4. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses wird keine Folge gegeben und diesbezüglich das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

     

  3. Die gemäß § 64 VStG zu den Fakten 1., 3., und 5. festgesetzten Verfahrenskosten entfallen. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64, 65 und 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Februar 2006, UR96-107-2005, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen sieben Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs.2 Z14 iVm § 52 Abs.1 und 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12.8.2003, UR-300050/24-2003, Geldstrafen von 3 x 1.800 Euro, 2 x 900 Euro sowie zwei Ermahnungen ausgesprochen sowie Ersatzfreiheitsstrafen von 3 x 84 Stunden und 2 x 42 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S T Gesellschaft mit beschränkter Haftung, diese ist persönlich haftende Gesellschafterin der F S Gesellschaft m.b.H. & Co. KG., beide mit Sitz in T, I, nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 eingehalten wurden. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12.08.2003, Zl.: UR-300050/24-2003-Be, wurde der F S Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. die abfallrechtliche Genehmigung für die mobile Behandlungsanlage (Brechanlage) - SBM Type RCL 1005/E/D nach Maßgabe der Beschreibung der Anlage, den Nebenbestimmungen sowie den vorgelegten Projektsunterlagen und im Sinne des § 52 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erteilt. Anlässlich einer Überprüfung auf Einhaltung aller Vorschreibungspunkte des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12.08.2003, Zl.: ZR-300050/24-2003-Be, am 20.09.2005 am Betriebsstandort der F S Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. wurde festgestellt, dass folgende Auflagenpunkte (Punkt "III. Nebenbestimmungen" des o.a. Bescheides) nicht oder nur teilweise eingehalten wurden:

 

1) Auflagenpunkt 5: Der Betreiber der Brechanlage ist verpflichtet, den Abfalleigentümer über nachstehende Behandlungsgrundsätze bzw. Verpflichtungen nachweislich zu informieren:

a) Asphaltgranulat ist bis zur Verwertung so zu lagern, dass ein Auftreten belasteter Sickerwässer vermieden wird.

Dazu stehen grundsätzlich folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

Es können auch andere gleichwertige Methoden angewandt werden.

  1. Über die in die Anlage eingebrachten sowie aus der Anlage verbrachten Materialien sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens zu umfassen haben:

 

Die Aufzeichnungen sind, getrennt von den übrigen Aufzeichnungen, am Betriebsstandort des Eigentümers über mindestens 7 Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

 

Dieser Auflagenpunkt wurde teilweise erfüllt. Die Lagerung von Asphaltabfällen entspricht nicht dem Stand der Technik.

 

2) Auflagenpunkt 7: Für den Betrieb der Anlage ist der Behörde eine verantwortliche Person (allenfalls auch deren Stellvertreter) namhaft zu machen, welche für die Einhaltung der Auflagen und die Durchführung oder Veranlassung der Maßnahmen verantwortlich ist. Diese Person (der Stellvertreter) hat während des Betriebes der Anlage anwesend zu sein.

Dieser Auflagenpunkt wurde nicht erfüllt. Für den Betrieb der Anlage wurde der

Behörde keine verantwortliche Person bzw. deren Stellvertreter namhaft gemacht.

 

3) Auflagenpunkt 10: Die Betriebszeit pro Standort und Kalenderjahr von maximal

100 Stunden darf nicht überschritten werden. Zur Überwachung ist ein Betriebsstundenzähler zu verwenden.

Dieser Auflagenpunkt wurde nicht erfüllt. Lt. Aussage von Herrn S wurde

die Betriebszeit am ggst. Standort (Betriebsstandort) von maximal 100 Stunden

überschritten.

 

4) Auflagenpunkt 17: Die gesamte Anlage ist mindestens einmal jährlich durch einen befugten Fachmann auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu

lassen. Dabei aufgezeigte Mängel sind vor einem weiteren Betrieb der Anlage

beheben zu lassen. Über diese wiederkehrenden Überprüfungen sind im Betrieb

über die Dauer von mindestens 3 Jahren Aufzeichnungen zu führen und diese

der Behörde über Aufforderung vorzulegen.

Dieser Auflagenpunkt wurde teilweise erfüllt. Lt. Herrn S wird die Anlage regelmäßig überprüft. Entsprechende Aufzeichnungen hinsichtlich Überprüfungsintervalle liegen nicht vor.

 

5) Auflagenpunkt 18: Für die Anlage ist ein Betriebsbuch zu führen, im dem durchgeführte Wartungs- und Servicearbeiten, wiederkehrende Prüfungen, sämtliche Betriebsstandorte und die dabei abgearbeiteten Materialien, Datum der Aufstellung, Betriebsstunden (anhand des Betriebsstundenzählers) aufzunehmen sind.

Dieser Auflagenpunkt wurde nicht erfüllt. Ein eigenes Betriebsbuch für die Anlage wird nicht geführt.

 

6) Auflagenpunkt 20: An der Brecheranlage ist ein (Typen)Schild, auf welchem die

bescheidausstellende Behörde, die Bescheidzahl und das Genehmigungsdatum

dauerhaft, gut lesbar und witterungsbeständig wahrzunehmen ist, anzubringen.

Dieser Auflagenpunkt wurde nicht erfüllt. Ein entsprechendes Typenschild war an der mobilen Behandlungsanlage nicht angebracht.

 

7) Auflagenpunkt 21: Der Betreiber der Brecheranlage hat eine Kopie des Genehmigungsbescheides mit der Anlage mitzuführen und diesen auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen.

Dieser Auflagenpunkt wurde nicht erfüllt. Am Tag der Überprüfung hat der Betreiber der Brecheranlage keine Kopie des Genehmigungsbescheides mitgeführt."

 

Begründend wurde von der belangten Behörde nach Darstellung der rechtlichen Grundlagen und des Verfahrensganges ausgeführt, dass hinsichtlich der Lagerung von Asphaltabfällen bzw. Asphaltgranulat der Bw selbst angeführt habe, dass diese nur sporadisch gelagert würden und dabei das Asphaltgranulat mit einer Plane abgedeckt würde. Zur Namhaftmachung einer für die Einhaltung der Auflagen verantwortlichen Person hätte der Bw ausgeführt, dass er selbst diese verantwortliche Person wäre. Dies habe er mit Schreiben vom 30.9.2005 - also erst nach dem vorgenommenen Lokalaugenschein - der Umweltrechtsabteilung des Landes Oberösterreich mitgeteilt. Alle anderen angelasteten Verwaltungsübertretungen seien unbestritten geblieben und hätte der Bw in der Rechtfertigung vom 9.2.2006 angeführt, dass diese Auflagenpunkte nunmehr erfüllt worden seien.

 

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Übertretungen 1. bis 3. die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt worden sei, bei den Übertretungen 4. und 5. hätte die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe im Sinne des § 20 VStG um die Hälfte unterschritten werden können, da den Angaben in der Rechtfertigung vom 9.2.2006 Glauben geschenkt würde, wonach die vorgeschriebenen Bücher nunmehr ordnungsgemäß geführt würden. Bei den Übertretungen 6. und 7. hätte mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden können, da die begangenen Verwaltungsübertretungen keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hätten. Weiters sei bei der Strafbemessung die bisherige diesbezügliche verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet worden, erschwerende Umstände seien nicht vorgelegen.

 

  1. Dagegen wurde rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw Berufung eingebracht und das Straferkenntnis in seinem gesamten Inhalte angefochten.

 

Das Straferkenntnis richte sich gegen Ing. F S als handelsrechtlichen Geschäftsführer der S T Gesellschaft mbH, welche wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der F S GesmbH & Co KG sei. Adressat einer Strafverfügung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz könne gemäß § 26 AWG iVm § 9 VStG jedoch nur der abfallrechtliche Geschäftsführer sein. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass die Behörde F S als abfallrechtlichen Geschäftsführer betrachte.

 

Weiters würde dem Bw vorgeworfen, er habe nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes eingehalten würden. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass gegen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes verstoßen worden sei. Allenfalls sei gegen Bescheidauflagen, die sich im Bescheid über die Genehmigung einer mobilen Anlage finden, verstoßen worden. Keinesfalls sei jedoch gegen das Abfallwirtschaftsgesetz verstoßen worden.

 

In der Folge werde dem Bw vorgehalten, dass folgende Auflagenpunkte nicht oder nur teilweise eingehalten worden seien. Dies sei eine Ungenauigkeit der Konkretisierung der Tat. Der Vorwurf, Auflagen teilweise nicht erfüllt zu haben, bringe in keiner Weise Inhalt und Umfang der vorgeworfenen Verstöße zum Ausdruck. Insoferne sei der Bescheid auch in diesem Punkte nicht gesetzmäßig im Sinne des § 44a VStG ausgeführt. Im Punkt 1. des Straferkenntnisses sei nicht ausgeführt, welche Teile des Auflagenpunktes angeblich nicht erfüllt seien. Wie die Behörde zur Ansicht komme, dass die Lagerung von Asphaltabfällen nicht dem Stand der Technik entspreche, lasse sich aus dem Bescheid nicht erschließen. Es gehe nicht darum, ob die Lagerungen den Vorstellungen der Behörde entspreche, sondern ausschließlich darum, ob dem Auflagepunkt 5. im Bescheid vom 12.8.2003 entsprochen werde oder nicht. Dort sei jedoch lediglich angeführt, dass Asphaltgranulat bis zur Verwertung so zu lagern sei, dass ein Auftreten belasteter Sickerwässer vermieden werde. Dazu sei zu erwidern, dass es einem Unternehmen möglich sein müsse, Material zu- und abzuführen und dass in kurzen Zeiten der Manipulation daher das Granulat auch abgedeckt sein müsse. Es werde bei der Beschreibung der Tat weder behauptet noch sei aus der Begründung erkennbar, dass es am 20.9.2005 durch Niederschlag zu einer Ausschwemmung des Asphaltgranulates uns sohin zu belasteten Sickerwässern hätte kommen können.

 

Zu Punkt 2. sei auszuführen, dass die mit Bescheid vom 12.8.2003 bewilligte mobile Behandlungsanlage im Rahmen des Betriebes der F S Gesellschaft mbH & Co KG betrieben werde, ohnedies der für diese Gesellschaft bestellte abfallrechtliche Geschäftsführer auch für den Betrieb der beweglichen Anlage verantwortlich und haftbar sei. Es erscheine sinnwidrig, wenn der abfallrechtliche Geschäftsführer sich nochmals als zuständiger Verantwortlicher für eine im Betrieb des Unternehmens genehmigte und betriebene Anlage namhaft mache.

 

Zum Punkt 3. sei auszuführen, dass in der Stellungnahme des Bw vom 9.2.2006 lediglich angeführt sei, dass die Betriebszeit von (insgesamt) 100 Stunden überschritten worden sei. Dies sei jedoch keinesfalls ein Verstoß gegen Auflagepunkt 10. Dieser beziehe sich ausschließlich auf eine Betriebszeit pro Standort.

 

Zu den Punkten 4. und 5. sei festzuhalten, dass der Bw dazu ausgeführt habe, dass Aufzeichnungen nach Überprüfungen und Reparaturarbeiten von den Mechanikern in ihren allgemeinen Arbeitsaufzeichnungen festgehalten würden. Dem Auflagenpunkt 17. sei jedoch nicht zu entnehmen, dass die Aufzeichnungen über die Überprüfungen in einem eigenen Buch festzuhalten seien. Es gehe daher der Vorwurf, dass der Beschuldigte gegen Auflagenpunkt 17. verstoßen habe, ins Leere. Gleiches gelte für den Vorwurf, angeblich gegen Auflagepunkt 18. verstoßen zu haben. Hier würde die Behörde im Straferkenntnis festhalten, dass "ein eigenes Buch für die Anlage nicht geführt werde". Dies sei nur dann richtig, wenn man davon ausgehe, dass für die Anlage tatsächlich ein Buch (= gebundene Seiten) zu führen sei. In der heutigen Zeit sei jedoch davon auszugehen, dass es sich bei einem Betriebsbuch nicht um ein Buch im wahrsten Sinne des Wortes zu handeln habe, sondern lediglich um überprüfbare Aufzeichnungen, welche mit Sicherheit auch zB elektronisch geführt werden können, aus welchen die durchgeführten Wartungs- und Servicearbeiten, wiederkehrende Prüfungen, sämtliche Betriebsstandorte und dabei abgearbeitete Materialien usw zu ersehen seien. Solche Aufzeichnungen würden im Betrieb des Bw existieren. Die Behörde habe sich vor der Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses nicht der Mühe unterzogen, die vom Bw angeführten, bei ihm existierenden Unterlagen zu überprüfen und sodann festzustellen, ob diese - zumindest nach Ansicht der Behörde - den behördlichen Auflagen entsprechen würden oder nicht.

 

Zum Faktum 6. sei lediglich festzuhalten, dass dies zum Zeitpunkt der Prüfung gestimmt haben mag.

 

Zu Punkt 7. sei festzuhalten, dass es wohl ausreichend sei, wenn die mobile Behandlungsanlage am Betriebsstandort aufgestellt sei, wenn dazugehörige Bescheide in den Betriebsräumlichkeiten verwahrt werde. Er sei jederzeit greifbar und vorweisbar. Dadurch, dass das überprüfende Organ den Bescheid nicht bei oder auf der Maschine gefunden habe, sei der Tatbestand des Verstoßes gegen die Auflagebedingung daher nicht erfüllt.

 

Lediglich der guten Ordnung halber sei angeführt, dass die über den Bw verhängten Strafen keinesfalls schuldangemessen seien. Jedenfalls hätte auch bei den angeblichen Übertretungen 1. bis 3. die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden müssen. § 20 VStG räume der Behörde ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" kein Ermessen ein. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, habe der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes. Die Behörde habe als mildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Erschwerende Gründe seien nach Ansicht der Behörde überhaupt nicht vorgelegen. Alleine schon daraus ergebe sich, dass die Bestimmungen des § 20 hinsichtlich der Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfe anzuwenden gewesen seien.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 16. März 2006 zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Da jeweils 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2006.

 

Danach steht fest, dass dem Bw mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. August 2003, UR-30005/24-2003, die abfallrechtliche Genehmigung für eine mobile Behandlungsanlage (Brechanlage) nach Maßgabe der Anlagenbeschreibung sowie unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt wurde.

 

Am 20. September 2005 wurde von einem Amtsorgan des Landeshauptmannes von Oberösterreich eine unangekündigte Überprüfung der mobilen Behandlungsanlage, Typ: SBM Type RCL 1005/E/D, am Betriebsstandort der S GmbH & Co KG, I, T, durchgeführt. Vom überprüfenden Amtsorgan wurde über diese Überprüfung ein Aktenvermerk angelegt, in dem zu den bezeichneten Nebenbestimmungen Folgendes festgehalten ist:

"Zu Auflagenpunkt 05: teilweise erfüllt. Lagerung von Asphaltabfällen entspricht nicht dem Stand der Technik.

Zu Auflagenpunkt 07: nicht erfüllt. Für den Betrieb der Anlage wurde der Behörde keine verantwortliche Person bzw. deren Stellvertreter namhaft gemacht.

Zu Auflagenpunkt 10: nicht erfüllt. Laut Aussage von Herrn S wurde die Betriebszeit am gegenständlichen Standort (Betriebsstandort) von maximal 100 Stunden überschritten.

Zu Auflagenpunkt 17: teilweise erfüllt. Laut Herrn S wird die Anlage regelmäßig überprüft. Entsprechende Aufzeichnungen hinsichtlich Überprüfungsintervalle liegen nicht vor.

Zu Auflagenpunkt 18: nicht erfüllt. Ein eigenes Betriebsbuch für die Anlage, in dem durchgeführte Wartungs- und Servicearbeiten, wiederkehrende Prüfungen, sämtliche Betriebsstandorte und die dabei abgearbeiteten Materialien, Datum der Aufstellung, Betriebsstunden wird nicht geführt.

Zu Auflagenpunkt 20: nicht erfüllt. Ein entsprechendes Typenschild war an der mobilen Behandlungsanlage nicht angebracht.

Zu Auflagenpunkt 21: nicht erfüllt. Am Tag der Überprüfung hat der Betreiber der Brechanlage keine Kopie des Genehmigungsbescheides mitgeführt."

 

Der Bw selbst war bei dieser Überprüfung anwesend und hat in weiterer Folge schriftlich zu den Ergebnissen der Überprüfung Stellung genommen und sich auch in der mündlichen Verhandlung zu den Überprüfungsergebnissen geäußert.

 

So waren am Überprüfungstag sowohl Asphaltschollen als auch Asphaltgranulat neben der Anlage gelagert. Aufgrund der Fotos, die am Lokalaugenscheinstag aufgenommen wurden, ist ersichtlich, dass jedenfalls hauptsächlich Asphaltschollen zwischengelagert wurden. Asphaltgranulat wurde an diesem Tag von der Lagerstelle wegtransportiert, weshalb eine vollständige Abdeckung des Granulates nicht gegeben war.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung zur Bewilligung der mobilen Anlage wurde darüber gesprochen, dass der Bw selbst verantwortliche Person für diese Anlage ist. Nach Genehmigung der mobilen Anlage erfolgte in Erfüllung des vorgeschriebenen Auflagenpunktes bis zum 20.9.2005 keine schriftliche Meldung der verantwortlichen Person an die Behörde.

 

Im Winter/Frühjahr 2005 wurde vom Bw das Gelände der Firma H in T übernommen. Da auf diesem Firmengelände eine Reihe von Baurestmassen zwischengelagert war, hat der Bw die genehmigte mobile Anlage, die für gewöhnlich in P eingesetzt wird, auf das Betriebsgelände der Firma H verlagert. Mit der Übernahme des Geländes der Firma H wurden auch die auf den Grundstücken haftenden Rechte und Pflichten übernommen. So wurde vom Bw auch der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Jänner 2002, Ge20-43-07-04-2002, übernommen in welchem die BH Vöcklabruck als Gewerbebehörde festgestellt hat, dass für den Betrieb einer mobilen Brechanlage auf den Grundstücken Nr. ..., ..., ..., ..., ... und ..., je KG T, die in § 359b GewO 1994 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. In der Anlagenbeschreibung dieses Bescheides findet sich die Berechtigung zum Einsatz eines mobilen Brechers für höchstens 400 Stunden pro Jahr in den Wintermonaten.

 

Die mobile Anlage wird von einem Mechaniker, der auch die Baggerüberprüfungen für die Firma des Bw durchführt, gewartet und überprüft. Es handelt sich dabei um einen im Betrieb angelernten Mechaniker. Dieser Mechaniker besitzt die Berechtigung, die Bagger der Firma des Bw für drei Jahre zu überprüfen. Nach drei Jahren muss ein Bagger wiederum zu einer autorisierten Werkstätte zur Überprüfung gebracht werden. Ein Überprüfungsbefund eines befugten Fachmannes für die mobile Anlage existiert nicht. Auch existieren über wiederkehrende Überprüfungen durch einen befugten Fachmann keine Aufzeichnungen.

 

Durch den Mechaniker des Bw werden Aufzeichnungen über die Überprüfungen in Form eines Betriebstagebuches, in welchem festgehalten wird, wie viele Stunden am Brecher gearbeitet wurden, geführt. Es wird dabei nicht aufgezeichnet, welche Arbeiten konkret vollbracht werden. Nur bei größeren Reparaturen wird festgehalten, welche Arbeiten durchgeführt wurden. Ersatzteile für die mobile Anlage werden von der Firma S W bezogen und existieren diesbezüglich sämtliche Rechnungen.

 

Am Überprüfungstag war am Brecher kein Schild montiert auf dem die bescheidausstellende Behörde, die Bescheidzahl und das Genehmigungsdatum erkennbar wären.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen des Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung sowie seinen schriftlichen Berufungsausführungen und ist dieser Sachverhalt unbestritten geblieben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Hinsichtlich der für die Entscheidungsfindung wesentlichen Rechtsgrundlagen, nämlich § 52 Abs.1 und Abs.5 sowie § 79 Abs.2 Z14 AWG 2002 wird auf die Begründungsausführungen der Erstinstanz verwiesen und an dieser Stelle auf eine nochmalige Zitierung der Gesetzesbestimmungen verzichtet.

 

5.2. Feststeht, dass der Bw bis zum Überprüfungszeitpunkt, dem 20. September 2005, der Auflagenvorschreibung des Genehmigungsbescheides über die Namhaftmachung einer verantwortlichen Person nicht nachgekommen ist, zumal der zuständigen Behörde kein entsprechendes Schriftstück vorgelegt wurde. Den Einwänden des Bw, wonach er selbst abfallrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer seiner Firma ist und es deshalb sinnwidrig wäre, sich nochmals zu nennen, sind die Regelungen des AWG 2002 bzw. der GewO 1994 entgegen zu halten. Gemäß § 26 Abs.3 AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs.1 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

 

Gemäß § 26 Abs.1 AWG 2002 trifft den abfallrechtlichen Geschäftsführer diese Verantwortung allerdings nur bezüglich der Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle. Gegenständlich ist die mobile Abfallbehandlungsanlage ausschließlich für die Behandlung nicht gefährlicher Abfälle genehmigt, weshalb eine ex lege Verantwortung des abfallrechtlichen Geschäftsführers ausscheidet. Ebenso verhält es sich mit der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nach den Bestimmungen der GewO 1994. Die mobile Anlage stellt eine genehmigte Abfallbehandlungsanlage dar und unterliegt damit ausschließlich den Vorschriften des AWG 2002, weshalb gewerberechtliche Vorschriften über die Verantwortlichkeit für den konkreten Anlagenbetrieb mangels ausdrücklicher Verweisung im AWG 2002 keine Anwendung finden können. Insofern geht daher der Einwand des Bw nach ohnehin bestehenden Verantwortlichkeiten ins Leere.

 

Der Bw führt in der mündlichen Verhandlung selbst aus, dass für die mobile Behandlungsanlage kein von einem befugten Fachmann ausgestellter Überprüfungsbefund und auch keine Aufzeichnungen über Überprüfungen durch befugte Fachmänner vorhanden sind, sondern die Anlage von einem firmeneigenen Mechaniker überprüft wird. Diese Eigenüberprüfung kann aber nicht als Erfüllung der Auflage gewertet werden, zumal durch die Formulierung der Auflage "überprüfen zu lassen" jedenfalls davon auszugehen sein wird, dass ein firmenunabhängiger befugter Fachmann (zB Ziviltechniker) eine Überprüfung der Anlage vornimmt und diesbezüglich einen Befund ausstellt. Eine derartige Überprüfung wurde jedenfalls vom Bw nicht veranlasst.

 

Eingestanden wurde, dass an der mobilen Behandlungsanlage am Überprüfungstag kein Schild angebracht war, an dem die bescheidausstellende Behörde, die Bescheidzahl und das Genehmigungsdatum dauerhaft und gut lesbar wahrgenommen werden kann.

 

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Bw die Straftatbestände bezüglich der Fakten 2., 4. und 6. des Straferkenntnisses in objektiver Hinsicht erfüllt hat.

 

Hinsichtlich der Beurteilung des Faktums 1. des Straferkenntnisses ist zunächst auf das Wesen einer Auflage in einem Genehmigungsbescheid einzugehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen von Auflagen darin, dass die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird (zB VwGH vom 26.2.1991, Zl. 90/04/0131; 10.12.1991, Zl. 91/04/0053).

Der Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist (VwGH Sammlung 11518A).

 

Auflagepunkt 5. lit.a des Genehmigungsbescheides der mobilen Anlage entspricht diesen Voraussetzungen nicht. Der Einleitungssatz der gegenständlichen Auflage spricht davon, dass der Betreiber der Brechanlage den Abfalleigentümer über Behandlungsgrundsätze bzw. Verpflichtungen nachweislich zu informieren hat. Festgelegt ist daher eine reine Informationspflicht. Die lit.a des genannten Auflagenpunktes legt einen Verhaltensbefehl hinsichtlich der Lagerung von Asphaltgranulat fest. Dieser Formulierung ist aber nicht eindeutig zu entnehmen, an wen sich dieser Verhaltensbefehl richtet. Die Behörde geht offensichtlich - bei Gesamtbetrachtung des Auflagenpunktes - davon aus, dass Betreiber der Anlage und Abfalleigentümer unterschiedliche Personen sind. Dies würde bedeuten, dass der Abfalleigentümer jedenfalls für seinen Abfall verantwortlich bleibt und auch diesen - nicht den Betreiber der Anlage - die Verpflichtungen hinsichtlich der Lagerung von Asphaltgranulat treffen.

 

Ungeachtet der Problematik der Unbestimmtheit der Auflage wurde dem Bw lediglich vorgehalten, dass die Lagerung von Asphaltabfällen nicht dem Stand der Technik entspricht. Im Tatvorwurf wurde dabei keine Unterscheidung zwischen Asphaltabfällen in Schollenform, für die keine Lagervorschriften im Bescheid enthalten sind, bzw. Asphaltgranulat getroffen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Sprucherfordernis nach § 44a Z1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Im Spruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine Umschreibung bloß in der Begründung reicht im Verwaltungsstrafrecht nicht aus (vgl. mwN Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens - 2003, Seite 1522, Anmerkung 2 zu § 44a VStG). Faktum 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses entspricht diesen Erfordernissen nicht, zumal wie bereits weiter oben dargestellt, in der gegenständlichen Auflagenvorschreibung einerseits ein unbestimmter Verhaltensbefehl gesetzt wurde und andererseits nicht schlechthin für die Lagerung von Asphaltabfällen Anordnungen getroffen wurden, sondern ausschließlich für die Lagerung von Asphaltgranulat. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die ihm im Faktum 1. zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, weshalb diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen war.

 

Zum Faktum 3. des Straferkenntnisses ist festzustellen, dass der Bw durch die Übernahme der Firma H und damit auch der dinglich wirkenden Anlagenbescheide, er am Einsatzstandort der mobilen Anlage in T die Berechtigung besessen hat, die Anlage über mehr als 100 Stunden einzusetzen. Der Bw kann daher die im Faktum 3. angelastete Verwaltungsübertretung nicht vorgeworfen werden, weshalb das Strafverfahren auch in diesem Fall gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen war.

Gleiches ist für das Faktum 5. des gegenständlichen Straferkenntnisses anzunehmen, da aufgrund der eindeutigen Ergebnisse des Beweisverfahrens feststeht, dass von den Mechanikern des Bw entsprechende Aufzeichnungen über Wartungs- und Servicearbeiten sowie wiederkehrende Überprüfungen geführt werden. Deshalb kann dem Bw die Nichterfüllung dieser Auflage nicht vorgeworfen werden, weshalb auch in diesem Punkt das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Vom Bw wurde im Zuge des Beweisverfahrens kein Vorbringen erstattet, welches eine Schuldentlastung zur Folge hätte, weshalb die Verwaltungsübertretungen hinsichtlich der Fakten 2., 3, und 6. dem Bw auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar sind.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammen zu fassen.

 

Unbestritten ist, dass der Bw gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, weshalb die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen gemäß § 79 Abs.2 AWG 2002 mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht sind. Da zum Faktum 2. von der Erstinstanz die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Strafbemessung. Festzuhalten ist, dass im Verfahren neben der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit keine Milderungsgründe hervorgetreten sind. Aus diesem Grund ist entgegen der Ansicht des Bw jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, weshalb eine Anwendung des § 20 VStG zur außerordentlichen Milderung der Strafe hinsichtlich Faktum 2. nicht in Erwägung zu ziehen war.

 

Von der Erstinstanz wurde hinsichtlich Faktum 4. bereits von der außerordentlichen Strafmilderung Gebrauch gemacht, weshalb sich auch diesbezüglich weitere Begründungsausführungen zur Strafbemessung erübrigen. Gleiches gilt für die gemäß § 21 VStG ausgesprochene Ermahnung zu Faktum 7.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum