Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310296/2/Kü/Hu

Linz, 03.05.2006

 

 

 

VwSen-310296/2/Kü/Hu Linz, am 3. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn B A, P, L, vom 4.3.2006 gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.2.2006, Zl. 0006089/2005, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung gegen das Strafausmaß wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängten Geldstrafen auf jeweils 360 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 16 Stunden herabgesetzt werden.
  2. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf jeweils 36 Euro (Gesamtbetrag 72 Euro) herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 15.2.2006, Zl. 0006089/2005, über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs.2 Z3 iVm § 15 Abs.3 AWG 2002 sowie § 79 Abs.2 Z3 iVm § 15 Abs.2 Z1 AWG 2002 Geldstrafen in Höhe von jeweils 400 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 18 Stunden verhängt, weil er am 10.4.2005 um ca. 16.30 Uhr im Standort 4020 Linz, Industriezeile, öffentliche Müllsammelstelle Interspar, diverse nicht gefährliche Abfälle, wie Schachteln, Verpackungsmaterial, Kleidung, Leichtstoffe und sonstigen Restmüll

  1. entgegen § 15 Abs.3 AWG 2002 abgelagert und somit behandelt, indem er einen Teil dieser Abfälle neben den für Altstoffe (z.B. Glast, Leichtstoffe, etc.) vorgesehenen Sammelbehältern am Boden deponierte und
  2. entgegen § 15 Abs.2 AWG 2002 mit anderem Müll vermischt und dadurch die abfallrechtlich erforderlichen Behandlungen erschwert, indem er einen Teil dieses Restmülls in die für Altstoffe (z.B. Glas, Leichtstoffe, etc.) vorgesehenen Sammelbehälter warf, ohne sie vorher nach den einzelnen Altstoffarten zu trennen.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafen vorgeschrieben.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht vom Bw das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und ausgeführt, dass im behördlichen Bescheid das Einkommen zu hoch angenommen worden sei. Daher sei die Strafbemessung zu hoch ausgefallen. Als Beweis lege er die Lohnzettel seines derzeitigen Dienstverhältnisses bei. Der Bw beantrage eine wesentlich niedrigere Strafe festzusetzen.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die verhängte Strafe richtet und keine Verhandlung beantragt wurde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Da sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und es dem Unabhängigen Verwaltungssenat damit verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammen zu fassen.

 

Die Erstbehörde ging bei ihrer Strafbemessung von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 1.300 Euro und keinen Sorgepflichten aus, zumal vom Bw innerhalb der festgesetzten Frist dazu keine Äußerung abgegeben wurde.

 

In der vorliegenden Berufung wird vom Bw seine Einkommenssituation durch Vorlage von Lohnzetteln dargelegt. Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass das monatliche Einkommen des Bw deutlich unter dem von der Erstbehörde geschätzten monatlichen Nettoeinkommen liegt.

 

Zum Vorbringen des Bw ist festzuhalten, dass sich gemäß der einschlägigen Judikatur die Berufungsbehörde im Berufungsverfahren mit neu hinzugekommenen, die Vermögensverhältnisse des Bw beeinflussenden Umständen auseinander zu setzen hat und insofern ein für die Strafbemessung relevantes Vorbringen bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen hat.

 

Im Hinblick auf die nunmehr durch Vorlage von Unterlagen dargestellten Einkommensverhältnisse sowie der bisherigen Unbescholtenheit des Bw und der Tatsache, dass straferschwerende Umstände nicht vorliegen, erscheint es dem Unabhängigen Verwaltungssenat gerechtfertigt, das Strafausmaß in beiden Fällen auf die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 360 Euro zu reduzieren. Auch mit der Festsetzung der Mindeststrafe erscheint die notwendige Sanktion gesetzt, um den Bw in Hinkunft von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

5. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend den nunmehr verhängten Geldstrafen mit 10 % der verhängten Strafen neu festzusetzen. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

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