Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320005/3/Kl/Rd

Linz, 15.01.1996

VwSen-320005/3/Kl/Rd Linz, am 15. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des F R, vertreten durch die RAe gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16.5.1995, N96-27-1994-Ste, über das Strafausmaß wegen einer Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß als Rechtsgrundlage iSd § 44a Z3 VStG "§ 37 Abs.2 Einleitungssatz O.ö. NSchG 1982 idF LGBl.Nr. 72/1988" zu zitieren ist.

II. Als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist ein Betrag von 6.000 S, ds 20 % der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 16.5.1995, N96-27-1994-Ste, wurde über den Berufungswerber (kurz: Bw) eine Geldstrafe von 30.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.2 Z1 iVm § 4 Abs.1 Z2 lit.o O.ö. NSchG 1982, LGBl.Nr. 80 idgF, verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der J N BaugesmbH, und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG 1991, von Anfang September 1994 bis Ende Dezember 1994 im Grünland auf den Grst.Nr. und, KG, Aufschüttungsmaßnahmen auf einer Fläche von mehr als 2.000 m2 (ca. 3.000 m2), bei gleichzeitiger Änderung der Höhenlage um mehr als 1 m, durchführen hat lassen, ohne hiefür eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu besitzen.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Höhe der verhängten Strafe bekämpft. Es wurde ausgeführt, daß bereits ein Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung der vorgenommenen Aufschüttung mit 23.12.1993 gestellt wurde und trotz der Voraussetzungen zur Genehmigung über diesen Antrag aus Säumnis der Behörden nicht entschieden wurde. Es werde dazu auf den Bescheid der BH Vöcklabruck vom 21.12.1994, N-5126-1993, verwiesen, mit welchem nach der Hangrutschung nicht die gänzliche Entfernung der Aufschüttungen sondern lediglich die Reduktion der Aufschüttungsmaßnahmen auf das beantragte Ausmaß vorgeschrieben wurde.

Über den ursprünglichen Antrag wurde noch nicht abgesprochen. Der zitierte Bescheid hingegen und die diesbezügliche Berufungsvorentscheidung haben aber die Aufschüttungsmaßnahmen jedenfalls legitimiert. Auch haben die Aufschüttungen den ursprünglichen Antrag nur in geringem Maß überschritten, und zwar nur der Höhe nach. Völlig außer Acht gelassen habe die Behörde aber die Ursache der Hangrutschung, nämlich ein nicht in den Plänen eingezeichnetes und auch in der Natur nicht ersichtliches Drainagierrohr, welches bei den Aufschüttungsarbeiten beschädigt wurde und die Durchnässung des neuaufgeschütteten Erdreiches und die geringfügige Hangrutschung mit einem Ausmaß von max. 100 m3 Erdreich bewirkte. Dieses Drainagierrohr lag im Bereich der genehmigungsfähigen Aufschüttung. Nicht nachvollziehbar ist der Erschwerungsgrund der Gefährdung der Tragkonstruktion der Autobahnbrücke, auch sei dies kein schutzwürdiges Interesse nach dem Naturschutzgesetz. Zusammenfassend hätte daher die Behörde bei Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe eine wesentlich geringere Strafe zu verhängen gehabt, weshalb die Herabsetzung der ausgesprochenen Strafe auf ein schuldangemessenes Ausmaß beantragt wurde.

3. Die BH Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt und dem Administrativakt N-5126-1993 vorgelegt. Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zur Entscheidung berufen. Weil sich die Berufung lediglich gegen das Strafausmaß richtete, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG nicht anzuberaumen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 37 Abs.2 Z1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 - O.ö.NSchG 1982, LGBl.Nr. 80/1982 idF LBGl.Nr. 72/1988, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 4) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält, sofern nicht Abs.3 Z3 anzuwenden ist.

Gemäß § 4 Abs.1 Z2 lit.l leg.cit. bedürfen die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2.000 m2, wenn die Höhenlage um mehr als 1,0 m geändert wird, im Grünland unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde.

Gemäß § 1 Abs.1 VStG kann als Verwaltungsübertretung nur eine Tat bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Maßstab zur Beurteilung des Tatverhaltens ist daher die Rechtslage zum Tatzeitpunkt.

Gemäß § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Im gegenständlichen Tatzeitraum September 1994 bis Ende Dezember 1994 stand das O.ö. NSchG 1982 idF LGBl.Nr. 72/1988 (Rechtslage vor der O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 1994, LGBl.Nr.2/1995, welche ab 1.2.1995 in Kraft trat) in Geltung und war, weil auch die darin festgesetzte Strafe nach der neueren Rechtslage nicht günstiger war, für die gegenständliche Verwaltungsübertretung hinsichtlich des Schuldspruches und der Strafe anzuwenden. Es war daher die anzuwendende Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG im Spruch entsprechend zu korrigieren.

Im übrigen - weil nur gegen die Höhe der Strafe berufen wurde - ist der Schuldspruch aber schon rechtskräftig geworden und war daher in der nunmehrigen Entscheidung keine andere rechtliche Beurteilung (Korrektur) hinsichtlich des Schuldspruches vorzunehmen.

4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Art.130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG (dieser ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

4.2.1. Anhand des Aktes N-5126-1993 ist ersichtlich, daß die J N BaugesmbH mit Antrag vom 23.12.1993 samt Projektunterlagen um naturschutzbehördliche Bewilligung für Geländeaufschüttungen, nämlich Aufschüttung 1 auf den Grdst.Nr. und und Aufschüttung 2 auf den Grdst.Nr.

und alle KG, ersucht hat. Im Zuge des Bewilligungsverfahrens wurde festgestellt, daß die Aufschüttungsfläche 1 unmittelbar nördlich der Autobahn liegt und eine derartige Aufschüttung im Grundgrenzbereich nicht denkbar ist im Hinblick auf die Wasserabflußverhältnisse.

Diesbezüglich wurde auf einen vorhandenen Kanal sowie diverse Wasserableitungen von Drainagen hingewiesen. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Abänderung und Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen bestanden aber hinsichtlich der Aufschüttung 1 aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes keine größeren Bedenken. Hinsichtlich der Aufschüttungsfläche 2 hingegen gab es gravierende fachliche Bedenken.

Trotz schon vorausgegangener massiver Anschüttungsmaßnahmen wurden diese auch während des Bewilligungsverfahrens fortgesetzt (auf den Grdst.Nr. und). Aufgrund weiterer Aufschüttungen im Bereich des Ölgrabens kam es im Bereich der Aufschüttung 1 zu Rutschungen bis ins Bachbett des Ölgrabens, zu einem Rückstau des Gerinnes und Umstürzung von Gehölz bis in unmittelbare Nähe einer Pendelstütze der Autobahnbrücke. So wurde bei einer Begehung am 20.12.1994 gutachtlich dargelegt, daß durch die Abrutschungen der Schüttmassen und das in den Ölgraben abgestürzte Holz zweifellos Gefährdungen für die unterliegende Autobahnbrücke bzw. land- und forstwirtschaftlich genutzten Gründe infolge Aufstau des Baches entstanden sind. Auch wurde am 20. und 21.12.1994 von der belangten Behörde festgestellt, daß die Aufschüttung auf dem Grdst.Nr. projektsgemäß ab einem Abstand von ca. 30 m vom Bachufer beginnen sollte und mit einer ganz flach verlaufenden Böschung. Tatsächlich wurden die Aufschüttungen viel weiter an den Bach herangezogen und die Aufschüttungshöhen bei weitem überzogen. Gleichzeitig wurden auch wasserrechtlich und naturschutzrechtliche Sofortmaßnahmen mündlich verkündet. Die mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 21.12.1994 erteilten Aufträge wurden mit Berufungsvorentscheidung vom 7.3.1995 abgeändert.

4.2.2. Entgegen den Berufungsbehauptungen ist daher aus dem geschilderten Aktenvorgang und dem bescheidmäßigen Wiederherstellungsauftrag aber keine naturschutzbehördliche Bewilligung der Aufschüttungsmaßnahmen abzuleiten. Vielmehr sind Sofortmaßnahmen und Wiederherstellungsmaßnahmen gerade dann aufzutragen, wenn eine nach dem O.ö. NSchG erforderliche Bewilligung nicht vorliegt.

Weil aber nur das Strafausmaß angefochten wurde, war der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen und ist daher eine weitere rechtliche Beurteilung nicht erforderlich. Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich zur Aufzeigung des Unrechtsgehaltes der Tat. Es hat nämlich gerade durch den geschilderten Vorgang der Bw genau jene Schädigung und Gefährdung der Interessen deren Schutz die Strafdrohung dient, nämlich Interessen der Erhaltung des Natur- und Landschaftsbildes, weil über das zur Genehmigung vorgelegte Projekt hinaus Aufschüttungen vorgenommen wurden, gemäß § 19 Abs.1 VStG herbeigeführt. Im übrigen hat die objektiv tatbestandsmäßige Verhaltensweise des Bw auch nachteilige Folgen nach sich gezogen. Diese sind nicht so sehr und nicht nur in der Gefährdung der Autobahnbrücke - dieser Schutz unterliegt selbstverständlich nicht dem O.ö.NSchG und diese Gefährdung ist nur eine ursächliche Folge des mißachteten Landschaftsschutzes - sondern in der unmittelbaren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch den Erdrutsch zu sehen. Die schon aufgetretenen nachteiligen Folgen bergen aber eine Gefahr weiterer Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mögliche weitere Rutschungen in sich. Auch dies war bei der Strafbemessung besonders zu berücksichtigen.

4.2.3. Im Hinblick auf die Strafbemessungsgründe nach § 19 Abs.2 VStG hat die belangte Behörde auf die Erschwerungsund Milderungsgründe sowie auf die persönlichen Verhältnisse und auf das Verschulden des Bw bereits in ihrer Entscheidung Bedacht genommen. So war von ihr zu Recht als erschwerend eine bereits zweimalige rechtskräftige Vorstrafe nach dem O.ö. NSchG, einmal bereits betreffend das Grdst.Nr. der KG, welches auch Teil des nunmehrigen Vorwurfes ist, straferschwerend zu werten. Auch hat die Behörde zu Recht gewertet, daß der Bw aufgrund der laufenden Maßnahmen und auch aufgrund des laufenden naturschutzbehördlichen Verfahrens über die Gesetzeslage informiert war und daher Vorsatz als Verschuldensform anzurechnen war.

Hingegen traten keine Strafmilderungsgründe hervor. Schließlich hat die belangte Behörde bereits auf die vom Bw selbst angegebenen persönlichen Verhältnisse, nämlich Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Bedacht genommen und ihrer Entscheidung zugrundegelegt. Der Bw hat auch nunmehr keine geänderten Verhältnisse bekanntgegeben. Es sind die persönlichen Verhältnisse als sehr gut zu bezeichnen und ist daher im Hinblick auf die wesentliche Beeinträchtigung der Landschaftsschutzinteressen, die aufgetretenen nachteiligen Folgen (nämlich neben dem tatsächlichen Eingriff in den Landschaftsschutz auch im Bereich von Gewässern, die oben aufgezeigten weiteren Gefährdungen), und in Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Höchstrahmens bis zu 100.000 S Strafe die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe von 30.000 S nicht überhöht anzusehen. Schließlich ist noch als wesentlich hervorzuheben, daß der Tatvorwurf sich gegen Aufschüttungsmaßnahmen auf den Flächen und der KG ezieht, also auch auf Maßnahmen der Aufschüttungsfläche Nr.2, wobei, wie schon oben anhand des Aktenganges dargelegt wurde, insbesondere hinsichtlich dieses Grundstückes schon im Zuge des Bewilligungsverfahrens massive Bedenken geäußert wurden. Trotz dieser Bedenken wurden ohne Bewilligung Aufschüttungsmaßnahmen durchgeführt und fortgesetzt.

4.2.4. Weiters mußten bei der Strafbemessung auch spezialpräventive Aspekte besonders herangezogen werden, zumal gegen den Bw bereits zwei rechtskräftige Vorstrafen bestehen und auch noch weitere Verwaltungsstrafverfahren nach dem O.ö.NSchG - zwar nicht rechtskräftig - beim unabhängigen Verwaltungssenat anhängig sind. Es war daher gerade aus spezialpräventiven Gründen eine doch empfindlichere Geldstrafe erforderlich.

Letztlich sind auch generalpräventive Aspekte gerade im Hinblick auf die ansonsten eintretenden irreversiblen Schäden am Natur- und Landschaftsbild zu berücksichtigen.

5. Weil der angefochtene Strafausspruch bestätigt wurde, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, also in der Höhe von 6.000 S, festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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