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des Landes Oberösterreich
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VwSen-320006/2/Kl/Ka

Linz, 24.04.1996

VwSen-320006/2/Kl/Ka Linz, am 24. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des JR, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I.

vom 12.6.1995, N96-6-1995 hinsichtlich des Faktums 1 wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt jede Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1 und 45 Abs.1 Z3 VStG und 51 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I.

vom 12.6.1995, N96-6-1995, wurde über den Berufungswerber (Bw) zu Faktum 1 eine Geldstrafe von 1.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.2 Z1 iVm § 5 Abs.1 Z2 lit.j Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 verhängt, weil er in der Zeit zwischen dem 14. und 24.4.1995 neben der Oberinnviertler-Landesstraße Nr. 503 bei Str.km. 4.000, im Rotbuchwald eine Pappschachtel, eine Holzkiste sowie einen "Spar"-Plastikeinkaufssack gefüllt mit Hausabfällen abgelagert hat, ohne hiefür eine Bewilligung der Naturschutzbehörde zu besitzen, obwohl für die Verwendung einer Grundfläche im Grünland zum Ablagern von Abfall eine Bewilligung der Naturschutzbehörde erforderlich ist.

2. Dagegen wurde fristgerecht mündlich Berufung eingebracht und in dieser vorgebracht, daß die Abfallablagerung nicht vom Bw durchgeführt worden sei. Im übrigen verweise er auf die Angaben in der Niederschrift vom 30.5.1995 und in der Stellungnahme vom 14.6.1995.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil schon aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

Weiters wird darauf hingewiesen, daß aufgrund der festen Geschäftsverteilung des O.ö. Verwaltungssenates das in der Präambel genannte Mitglied zur Entscheidung über die Übertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz zuständig ist (Faktum 1). Hinsichtlich des Faktums 2 (Übertretung nach dem Forstgesetz) ergeht eine gesonderte Entscheidung von dem diesbezüglich zuständigen Mitglied des O.ö. Verwaltungssenates.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 4 Abs.1 Z2 lit.j des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 - O.ö. NSchG 1982, LGBl.Nr.80/1982 in der Fassung der O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 1994, LGBl.Nr.2/1995, gemäß § 1 Abs.1 VStG ist für die Übertretungsnorm immer die zum Tatzeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich - bedarf unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen im Grünland (§ 30 O.ö.

Raumordnungsgesetz 1994, LGBl.Nr.114/1993) die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern oder Lagern von Abfall, ausgenommen für die Lagerung von biogenen Abfällen auf Grundflächen von weniger als 1.000 m2, zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde.

Gemäß § 37 Abs.2 Z1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 4) ohne Bewilligung ausführt.

4.2. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1) die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und 2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Es wäre daher erforderlich gewesen, dem Beschuldigten binnen der gemäß § 31 VStG bestimmten Verfolgungsverjährungsfrist die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale vorzuwerfen.

Weder aus der Strafverfügung vom 15.5.1995 als erster Verfolgungshandlung noch aus dem weiteren Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz noch aus dem angefochtenen Straferkenntnis geht aber hervor und ist nicht schlüssig nachvollziehbar, daß es sich bei der gegenständlchen Örtlichkeit um "Grünland" handelt. Dieser Umstand ist aber ein wesentliches Tatbestandselement und daher wesentliche Voraussetzung für die Bewilligungspflicht nach § 4 Abs.1 Z2 O.ö. NSchG und daher auch wesentliche Voraussetzung für die Strafbarkeit gemäß § 37 Abs.2 Z1 O.ö.

NSchG.

Weil diesbezüglich Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist, konnte der Spruch im obigen Sinne nicht mehr ergänzt werden, sodaß das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

4.3. Im übrigen wurde die Ablagerung durch den Beschuldigten von diesem bestritten. Weil aber die Täterschaft bzw der Beweis der Täterschaft eine Sachverhaltsfrage ist, welche von der Behörde zu klären ist, ein diesbezüglicher Beweis aber nicht eingeholt wurde und auch nicht vorliegt, wird die vorgeworfene gegenständliche Verwaltungsübertretung als nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesene Tat anzusehen sein (§ 45 Abs.1 Z1 VStG). Die in der Stellungnahme vom 14.6.1995 angebotenen Zeugen wurden hingegen nicht als Beweis, daß der Beschuldigte nicht Täter war, sondern als Beweis, daß der Täterkreis unbestimmt sei und nicht mehr nachvollzogen werden könne, angeboten. Es kann daher von einer diesbezüglichen Beweisaufnahme abgesehen werden, weil schon aus dem Beweisantrag zu erschließen ist, daß die Beweise nicht zur Entlastung des Beschuldigten namhaft gemacht wurden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis waren keine Kostenbeiträge vorzuschreiben (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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