Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320007/2/Gb/Rd

Linz, 12.07.1996

VwSen-320007/2/Gb/Rd Linz, am 12. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des FR, vertreten durch RAe, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 23.6.1995, N96-5-1995-Ste, wegen einer Übertretung nach dem O.ö. Naturund Landschaftsschutzgesetz 1982 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird nicht Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß - im Spruch jeweils anstelle von "§ 8" der "§ 6" zu treten hat, - der Spruch um die Wortfolge "... zur FA, welche in der Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 20.12.1982, LGBl.Nr. 107, angeführt ist, ..." zu ergänzen ist, - das O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz "1982" zu zitieren ist und - als verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG "§ 37 Abs.3 Z2 iVm § 6 Abs.1 lit.b und Abs.2 des O.ö. Naturund Landschaftsschutzgesetzes 1982 idF der O.ö. Naturund Landschaftsschutzgesetz-Novelle 1994, LGBl.Nr.

2/1995" zu zitieren ist.

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat in der Höhe von 600 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der JN GesmbH, und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG zumindest vom 27.2.1995 bis 29.5.1995 einen Eingriff, der im Schutzbereich übriger Gewässer verboten ist (§ 8) Aufschüttungsmaßnahmen auf einer Fläche von ca. 3.000 m2 auf den Grundstücken Nr. und , KG St. L, im 50-m-Uferschutzbereich eines Zubringers zur FA, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft und in einem Gebiet, für das kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist - ohne bescheidmäßige Feststellung iSd § 8 Abs.2 des O.ö. NSchG 1995, ausführen habe lassen.

Im übrigen wurde ihm der gesetzlich normierte Kostenbeitrag auferlegt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene Bw mit Schreiben vom 12.7.1995 Berufung erhoben.

Diese wurde samt Verfahrensakt von der BH Vöcklabruck mit Schreiben vom 26.7.1995 dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt, sodaß damit seine Zuständigkeit begründet worden ist.

Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, ist zur Entscheidung das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied des unabhängigen Verwaltungssenates berufen.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Da zudem im bekämpften Bescheid eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist und zudem die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden ist, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unterbleiben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

3.1. Gemäß § 6 Abs.1 lit.b und Abs.2 des O.ö. NSchG 1982 idF der O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 1994, LGBl.Nr. 2/1995 (zum Tatzeitpunkt geltende Rechtslage), ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt im Bereich sonstiger Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, insoweit sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind, verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, ausgenommen in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist.

Wer Eingriffe im Sinne des § 6 leg.cit. ohne bescheidmäßige Feststellung ausführt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen (§ 37 Abs.3 Z2 leg.cit.).

3.2. Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird zunächst die Richtigkeit der Tatsache bestätigt, daß die N BaugesmbH, deren Geschäftsführer der Bw ist, im Bereich der Grundstücke (wohl richtig: : siehe Feststellungsbescheid der BH Vöcklabruck, N10-131-1995-Ste vom 30.5.1995; Befund und Gutachten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz des politischen Bezirkes Vöcklabruck vom 18.4.1995) und , KG St. L, Aufschüttungen über Auftrag des Grundeigentümers durchgeführt habe. Da bereits vor Beginn der Tätigkeit des Bw von anderen Firmen Material angeliefert worden wäre, hätte er mit Recht davon ausgehen können, daß der Grundeigentümer allfällige Bewilligungen bereits eingeholt gehabt habe, da dies schließlich seine Aufgabe sei.

Dem ist entgegenzuhalten, daß es gegenständlich irrelevant ist, ob auch andere Firmen Aushubmaterial angeliefert hätten. Es ist auch festzuhalten, daß es nicht Aufgabe des Grundeigentümers ist, die erforderlichen Bewilligungen einzuholen, da ja nicht der Grundeigentümer diese Eingriffe ausführt (Arg. "wer ... ausführt" in § 37 Abs.3 Z2 O.ö. NSchG).

Aufgrund der auch aktenkundigen und unbestritten gebliebenen zwei einschlägigen Vormerkungen war der Bw zu erhöhter Aufmerksamkeit darüber berufen, ob und welche Bewilligungen eventuell vorgelegen sind. Daß sich der Bw hier auf jemand anderen, aus welchen Gründen auch immer, verläßt und sich nicht selbst über die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit seiner Arbeiten überzeugt, kann nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes in Verbindung gebracht werden. Auch kann damit keine Entlastung iSd § 5 Abs.1 VStG glaubhaft gemacht werden. Daß es im übrigen nicht immer Aufgabe des Grundeigentümers ist, für die erforderlichen Bewilligungen Sorge zu tragen, beweist auch die Tatsache, daß der nachträgliche Feststellungsbescheid hinsichtlich der Aufschüttungsmaßnahmen auf den Grundstücksnummern und, KG St. L, der BH Vöcklabruck, N10-1-131-1995-Ste vom 30.5.1995 über Antrag der N BaugesmbH auch diesem Rechtsträger erteilt worden ist. Insofern geht das Berufungsvorbringen gänzlich ins Leere.

Wenn in der Berufung auf § 7 VStG Bezug genommen wird, so ist in der gebotenen Kürze darauf hinzuweisen, daß theoretisch gesehen höchstens der Grundeigentümer nach dieser Bestimmung verwaltungsstrafrechtlich verfolgt werden hätte können. Ob und mit welchem Ausgang dies geschehen ist, ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Wenn unter dem Berufungspunkt I.3. angeführt wird, daß sich aus dem dem bekämpften Straferkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt nicht mit der notwendigen Sicherheit ableiten lasse, daß die widerrechtlichen Ablagerungen der Firma des Bw zuzuordnen seien, so ist dem der Berufungspunkt I.1., wonach die Aufschüttungen des Bw auf besagten Grundstücken gerade bestätigt wurden, entgegenzuhalten. Ob auch andere Firmen widerrechtliche Aufschüttungen bzw. geländegestaltende Maßnahmen auf diesen Grundstücken durchgeführt haben, ist gegenständlich irrelevant.

3.3. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geht auch der O.ö. Verwaltungssenat davon aus, daß die Arbeiten über Auftrag des Grundeigentümers durchgeführt wurden, sodaß die beantragte Einvernahme des Grundeigentümers Johann Eder entbehrlich ist. Die Einvernahme dieses Zeugen zur Klärung der Frage, in welchem Umfang Arbeiten durch andere Firmen erfolgt seien, ist erstens als Erkundigungsbeweis unzulässig und zweitens irrelevant, als nämlich Aufschüttungen auf gegenständlichen Grundstücken durch den Bw ausdrücklich zugestanden worden sind und die von ihm selbst (seinem Unternehmen) durchgeführten Maßnahmen im 50m-Ufer-Bereich vor der Behörde I.Instanz näher bezeichnet wurden. IdS war auch dem Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines nicht stattzugeben.

Auch der behauptete Verfahrensmangel, daß nämlich nach dem Einspruch offenkundig kein weiteres Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei und ihm zu den vorliegenden Ermittlungsergebnissen eine Möglichkeit zur Stellungnahme nicht gegeben worden sei, liegt aktenkundig nicht vor, da dem Bw das Ermittlungsergebnis mit Schreiben vom 20.4.1995 zur Kenntnis gebracht wurde und er hiebei um Beantwortung weiterer Fragen ersucht wurde. Diesem Schreiben hat der Bw nicht entsprochen, sodaß, wie im diesbezüglichen Schreiben auch angeführt, das Verfahren ohne seine Stellungnahme weiterzuführen war.

3.4. Zum Strafausmaß bringt der Bw vor, daß selbst im Falle eines Schuldspruches eine Ermahnung ausreichend gewesen wäre, und zwar wegen der vorstehend angeführten Berufungsgründe und der Tatsache, daß die durchgeführten Aufschüttungen nachträglich genehmigt worden seien.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte nachträgliches Wohlverhalten keinen Strafmilderungsgrund darstellt. Desweiteren ist davon auszugehen, daß eine Ermahnung iSd § 21 VStG nur dann in Betracht kommt, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsund Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Schon allein aufgrund der Tatsache, daß der Bw bereits zweimal wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen rechtskräftig verurteilt worden ist, ist der Schuldgehalt der neuerlichen Übertretung im Gegensatz zu § 21 VStG geradezu als überhöht anzusehen, sodaß die Anwendung des § 21 VStG von vornherein außer Betracht zu bleiben hat. Im übrigen wurde die Strafbemessung und die dieser zugrundeliegenden Umstände, wie sie von der Erstbehörde iSd Gesetzes richtig angewendet worden sind, nicht bestritten und daher vom O.ö. Verwaltungssenat vollinhaltlich aufrechterhalten. Desweiteren ist festzuhalten, daß die verhängte Geldstrafe nicht einmal 1 % der möglichen Höchststrafe beträgt.

Aus all diesen Gründen war den in der Berufung abschließend gestellten Anträgen nicht stattzugeben. Angemerkt wird noch, daß eine Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 VStG nicht vorgesehen ist.

3.5. Die Spruchkorrektur war gemäß § 66 Abs.4 AVG insofern erforderlich, als gemäß § 1 VStG immer das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist und eine rückwirkende Gesetzesanwendung im Strafrecht im allgemeinen verboten ist.

Auch dient die Spruchergänzung der Tatkonkretisierung, ohne daß Verjährungsbestimmungen mißachtet wurden.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens gemäß der im Spruch zitierten Gesetzesbestimmung vorzuschreiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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