Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320015/2/Gb/Rd

Linz, 05.08.1996

VwSen-320015/2/Gb/Rd Linz, am 5. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des AS sen., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3.10.1995, N96-9-1994-A/BRC, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe mit der Maßgabe bestätigt, daß die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, zu lauten haben:

"a) § 37 Abs.2 Z1 erster Halbsatz iVm § 4 Abs.1 Z2 lit.h O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 - O.ö.

NSchG 1982 idF LGBl.Nr.72/1988; b) § 37 Abs.2 Z1 erster Halbsatz iVm § 4 Abs.1 Z2 lit.g leg.cit." und die Strafsanktionsnorm zu lauten hat:

"a) § 37 Abs.2 Einleitungssatz leg.cit; b) § 37 Abs.2 Einleitungssatz leg.cit." II. Der Berufungswerber hat zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag von je 1.000 S, ds je 20 % der verhängten Geldstrafen, binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c, 51e Abs.2 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, daß er in der Zeit von mindestens 7.2.1994 bis 31.3.1994 auf den im Grünland befindlichen Grundstücken Nr. und, alle KG A, Gemeinde S, auf einer Fläche von ca. 2.000 bis 3.000 m2 und einer Tiefe von 2 bis 3 m a) eine Schotterentnahmestelle errichtet und b) die abgebaute Grundfläche zum Ablagern von Aushubmaterial, nämlich von Erde und Schotter, verwendet habe, ohne im Besitz einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zu sein. Diesbezüglich hat der Bw Verwaltungsübertretungen nach a) § 42 Abs.2 Z1 iVm § 5 Abs.1 Z2 lit.k und b) § 42 Abs.2 Z1 iVm § 5 Abs.1 Z2 lit.j O.ö.

NSchG 1995 begangen und wurde aufgrund dieser Rechtslage zu je einer Geldstrafe von 5.000 S und je fünf Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bestraft.

2. Dagegen hat der Bw rechtzeitig und mündlich bei der BH Wels-Land Berufung erhoben und diese damit begründet, daß es sich gegenständlich um keine Schotterentnahmestelle, sondern primär um die Sanierung von landwirtschaftlich fast unproduktiven Grundstücken handle. Diese Sanierung der Bodenbeschaffenheit stehe im Vordergrund und werde nur deswegen durchgeführt, weil es praktisch nichts koste: Das Aushubmaterial werde von Fahrzeugen der S Transport GesmbH angeliefert und der Bw brauche das Aushubmaterial nicht wo anders gegen Kosten deponieren. Weiters wird betont, daß der Bw dieses Aushubmaterial nicht als Abfall ansehe, sondern als wertvolles Bodenmaterial zur Sanierung dieser Grundstücke. Der Bw ersucht abschließend, der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3. Die BH Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und somit seine Zuständigkeit begründet. Begründet wird das angefochtene Straferkenntnis nach Darlegung des Verfahrensganges und der Zitierung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des O.ö. NSchG 1995 im wesentlichen damit, daß es nach dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen (Befund samt Gutachten vom 20.3.1995, Agrar-161291-1995-II/Ga) für die belangte Behörde feststehe, daß es sich zwar bei der geplanten Maßnahme indirekt um eine gewisse Bodenverbesserung handeln mag - vorausgesetzt der Aufbau des neuen Bodens wurde sachgerecht durchgeführt -, ansonsten aber ausschließlich der wirtschaftlich lukrative Schotterabbau im Vordergrund stehe und ein solches Vorhaben keinesfalls landwirtschaftlich begründet werden könne.

Dieses Gutachten sei auch dem Bescheid der BH Wels-Land vom 24.7.1995, N-45-36-1993-A/BR, zugrundegelegt worden, mit welchem der Antrag der Ehegatten P und AS vom 19.1.1995 auf Erteilung einer natur- und landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung eines als Bodenaustausch zum Zwecke der Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzung bezeichneten Schotterabbaus auf den Gst.Nr. und, je KG A, Gemeinde S, rechtskräftig abgewiesen worden sei.

Da im angefochtenen Straferkenntnis weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, ist das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Weil mit der gegenständlichen Berufung lediglich Fragen hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Schotterentnahmestelle und des Aushubmaterials als Abfall geltend macht, weiters kein neues Tatsachenvorbringen gemacht und auch keine Beweismittel angeboten und beantragt wurden, eine öffentliche mündliche Verhandlung darüber hinaus auch nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Nach Einsicht in den Akt, insbesondere das Schreiben des GP S vom 25.2.1994, den Aktenvermerk der Wasserrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 31.3.1994, WA-302868-1994/FO/STE, das Gutachten der M A GmbH vom 19.3.1994, die Beschuldigtenvernehmung vom 30.5.1994, den Befund und das Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 20.3.1995 (Amt der o.ö.

Landesregierung, Agrar-161291-1995-II/Ga) den rechtskräftigen Bescheid der BH Wels-Land vom 24.7.1995, N-45-36-1993-A/BR, sowie das angefochtene Straferkenntnis und die hiezu erhobene Berufung steht der von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt zweifelsfrei fest, auf den - um Wiederholungen zu vermeiden - verwiesen wird. Die Behörde hat das Ermittlungsverfahren ausreichend durchgeführt. Der als erwiesen angenommene Sachverhalt findet zudem im diesbezüglichen Akteninhalt seine Deckung.

Die belangte Behörde hat auch im Rahmen der Beweiswürdigung ihre Erwägungen schlüssig und nachvollziehbar dargetan.

4.2.1. Auch das Berufungsvorbringen konnte diese Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht erschüttern. Es obwalten der Berufungsbehörde keine Zweifel, daß es sich gegenständlich zum einen um eine Schotterentnahmestelle handelt. Diesfalls wird auf das bereits zitierte landwirtschaftliche Amtssachverständigengutachten vom 20.3.1995 hingewiesen. Dieses Gutachten war auch Grundlage im Administrativverfahren, mit welchem von den Ehegatten S die Erteilung einer natur- und landschaftsschutzrechtlichen Bewilligung eines als Bodenaustausch zum Zwecke der Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzung bezeichneten Schotterabbaus auf den Gst. und, je KG A, Gemeinde S, beantragt worden ist.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der BH Wels-Land vom 24.7.1995, N-45-36-1993-A/BR, abgewiesen und ist in Rechtskraft erwachsen. Im diesbezüglichen Gutachten führt der landwirtschaftliche Amtssachverständige aus, daß eine Bodenverbesserung nur ausgehend vom Naturboden angestrebt werden könne, da ein Bodenaustausch mit dem Ziel, einen hochwertigen Bodenaufbau vom Grund auf, abweichend vom Naturzustand, zu erreichen, mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, die aus der Ertragssteigerung niemals erwirtschaftet werden könne. Eine derartige Bodenverbesserung scheide also objektiv aus, weil nach Gegenüberstellung von Kosten und eventuellen Rohertragssteigerungen keine betriebswirtschaftliche Verbesserung des landwirtschaftlichen Betriebes erwartet werden könne. Die Veranlassung für einen 3 m tiefen Aushub könne daher nur in der dadurch möglichen Schottergewinnung von etwa 20.000 bis 25.000 m3/ha mit der gleichzeitigen Möglichkeit, verschiedenes Erdaushubmaterial dort abzulagern und damit die Aushubfläche wieder zu füllen, sein. Es sei daher ausschließlich der wirtschaftlich lukrative Schotterabbau als Motiv für die gegenständliche Maßnahme anzusehen, und keinesfalls könne ein solches Vorhaben landwirtschaftlich begründet werden. Auch nach dem Gutachten der M A GmbH, ProjektNr. 41821801/2 vom 19.3.1994 wird zwar zunächst angeführt, daß die landwirtschaftliche Bodenmelioration im Wege der Entnahme von Schotter bis in ca. 2 m Tiefe und sofortiger anschließender Auffüllung mit frischen Bodensubstraten und/oder verwittertem Bodenmaterial sinnvoll sei. Zugleich wird aber festgehalten, daß diese Maßnahme kostenmäßig sehr aufwendig und ein derartig kostenaufwendiges Verfahren ohne Erlöse aus dem Schotterabbau nicht wirtschaftlich sei.

Im übrigen wird der Bw, der dieses Gutachten in Auftrag gegeben hat, darauf aufmerksam gemacht, daß aufgrund der Gesetzeslage eine Durchführung der Maßnahme - in welcher Form immer - ohne die Einholung einer behördlichen Bewilligung nicht möglich sei, und die Durchführung der beabsichtigten Maßnahme als landwirtschaftliche Bodenmelioration einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 4 O.ö. NSchG 1982 bedürfe.

4.2.2. Aufgrund vorhin genannter Gutachten steht in Beurteilung dieser Rechtsfrage somit auch für die Berufungsbehörde eindeutig fest, daß es sich gegenständlich um eine Schotterentnahmestelle handelt. Zweck des genannten Vorhabens und vorrangiges Motiv war nicht die landwirtschaftliche Bodenmelioration, wenn es sich auch indirekt, dh als Folge, um eine gewisse Bodenverbesserung gehandelt haben könnte. Im Gegensatz dazu gibt der Bw mit dem Antrag auf natur- und landschaftsschutzrechtliche Bewilligung eines Bodenaustauschverfahrens (zum Zwecke der Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzung) auf den diesbezüglichen Grundstücken, die mit Ausnahme des Gst.Nr. , KG A, Gmd. S, mit jenen des Straferkenntnisses übereinstimmen, ein bewilligungspflichtiges Vorhaben zu.

Daß der Bw die abgebaute Grundfläche zum Ablagern von mit Schotter vermischtem Erdaushub verwendet hat und vor allem dieser Zweck für die Maßnahmen des Bw ausschlaggebend war, ist schon aus der Berufung selbst erschließbar, wenn darin ausgeführt wird, daß er diese Sanierung nur deswegen durchführe, weil es dem Bw praktisch nichts koste, insbesondere weil der Bw das Aushubmaterial durch diese Maßnahme nicht wo anders gegen Kosten deponieren müsse.

Gerade diese Aussage läßt den sich aus dem übrigen Akteninhalt geradezu aufdrängenden Schluß zu, daß Zweck der Maßnahmen erstens der wirtschaftlich lukrative Schotterabbau war und zweitens die Deponierung von Erdaushub, wodurch sich der Bw Kosten für eine ordnungsgemäße Deponierung ersparen wollte. Es kann auch das abschließende Berufungsvorbringen, daß der Bw dieses Aushubmaterial nicht als Abfall sehe, sondern als wertvolles Bodenmaterial zur Sanierung der Grundstücke, nicht der Berufung zum Erfolg verhelfen. Gemäß § 2 Abs.7 Z3 O.ö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 - O.ö. AWG sind "sonstige Abfälle" ua auch "größere Mengen von natürlichem Bodenmaterial, wie Erde, Sand, Schotter, Steine, Schlamm". Die Ablagerung von Schotter und Erdmaterial stellt daher jedenfalls ein bewilligungspflichtiges Vorhaben dar.

4.3. In rechtlicher Hinsicht ist vorauszuschicken, daß gemäß § 1 Abs.1 VStG als Verwaltungsübertretung eine Tat nur bestraft werden kann, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Der darin enthaltene Grundsatz "nullum crimen sine lege" bringt zum Ausdruck, daß maßgebliche Rechtslage jene im Zeitpunkt der Begehung der Tat ist. Dieser Grundsatz erfährt nur dann keine Anwendung, wenn zwischen Tatbegehung und Bestrafung eine Änderung der Rechtslage für den Täter günstiger ist, dh eine nach Art oder Maß mildere Strafdrohung vorsieht.

Auch das O.ö. NSchG 1995 sieht unter Beibehaltung des Höchstmaßes der Strafen eine nach Art mildere Strafdrohung gegenüber der "alten" Rechtslage nicht vor. Es ist daher in Anbetracht des vorgeworfenen Tatzeitraumes die Rechtslage des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzes 1982 - O.ö. NSchG 1982 idF LGBl.Nr. 72/1988 anzuwenden.

4.3.1. Gemäß § 37 Abs.2 Z1 erster Halbsatz nach der aufgrund der Tatzeit anzuwendenden Rechtslage, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 4) ohne Bewilligung ausführt.

Gemäß § 4 Abs.1 Z2 bedürfen folgende Vorhaben im Grünland unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - soferne nicht die §§ 5, 6 oder 9 anzuwenden sind - zur Ausführung einer Bewilligung der Behörde, und zwar:

g) die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern von Unrat, Gerümpel, Schrott, Fahrzeugwracks und dergleichen; h) die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen - ausgenommen jeweils eine Entnahmestelle bis zu einer Größe von 1.000 m2 für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes - sowie die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitum; außerhalb solcher Einrichtungen das Ablagern dieser Materialien auf einer Fläche von mehr als 500 m2.

In Anbetracht des als erwiesen angenommenen Sachverhalts ist die von der belangten Behörde vorgenommene Subsumtion unter die genannten und dem Bw vorgehaltenen Gesetzesbestimmungen somit ohne Zweifel gesetzmäßig.

4.3.2. Hinsichtlich des Verschuldens ist festzuhalten, daß nach dem Bericht des GP S vom 25.2.1994 Herr Alois Spitzbart über die Unrechtmäßigkeit seiner Arbeiten bereits am 4.2.1994 von Dr. Benno Schwarz, BH Wels-Land, Bescheid gesagt worden sei und ihm weitere Arbeiten untersagt worden seien. Entgegen diesem behördlichen Auftrag wurden aber aktenkundig weitere Arbeiten durchgeführt, was am 21.2.1994 durch Beamte des GP S dienstlich wahrgenommen wurde.

Anläßlich eines Lokalaugenscheins am 31.3.1994, welcher durch die Wasserrechtsabteilung des Amtes der o.ö.

Landesregierung durchgeführt wurde, gab der Bw dazu selbst an, daß er hiezu (Grundaustausch zu einer besseren Bewirtschaftung) von der BH Wels-Land keine Bewilligung brauche. Der Grundaustausch werde laufend fortgesetzt, ein Ende sei nicht beabsichtigt. Es kann also hinsichtlich der subjektiven Tatseite davon ausgegangen werden, daß trotz der Untersagung dieser Arbeiten durch die BH Wels-Land weiter unrechtmäßig diese Arbeiten durchgeführt wurden.

Diesbezüglich ist von einem grob fahrlässigen, wenn nicht vorsätzlichen Handeln auszugehen.

5. Hinsichtlich der Strafbemessung wird auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde hingewiesen. Überdies macht der Bw hiezu keine ergänzenden oder neuen Angaben, sodaß sich auch für die Berufungsbehörde kein Ansatzpunkt dafür finden läßt, daß die belangte Behörde ihren bei der Strafbemessung zu handhabenden Ermessensspielraum nicht iSd Gesetzes angewendet hätte. Im Hinblick auf das Ausmaß des Verschuldens und in Anbetracht der Tatsache, daß die verhängten Geldstrafen lediglich jeweils 5 % der möglichen Höchststrafe betragen, waren diese verhängten Strafen sowohl schuld- als auch tatangemessen. Erschwerungs- oder Milderungsgründe waren, weil nicht aktenkundig, nicht zu berücksichtigen und kamen auch nicht nachträglich hervor.

6. ISd streng formalen Judikatur des VwGH war der Spruch wie oben angeführt - entsprechend zu berichtigen, um dem Gebot des § 1 VStG Rechnung zu tragen.

7. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens nach der im Spruch zitierten Gesetzesbestimmung aufzuerlegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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