Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320024/2/Gb/Rd

Linz, 22.11.1996

VwSen-320024/2/Gb/Rd Linz, am 22. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des RW, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21.12.1995, N96-10-1995-Em, wegen einer Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 - O.ö. NSchG 1995 zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß - die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, "O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995" um die Wendung "iVm § 1 Abs.2 und Punkt 4.3.1.

der Anlage zu § 1 Abs.1 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr. 107/1982 idgF," zu ergänzen und - die Strafsanktionsnorm mit: "... § 42 Abs.3 Einleitungssatz O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995" zu zitieren ist.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 1.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.2 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 5.000 S, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Stunden gemäß § 42 Abs.3 Z2 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 verhängt, weil er Anfang September 1995 auf dem Gst.Nr., KG T, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft und in einem Gebiet, für das kein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist, einen Eingriff in das Landschaftsbild vorgenommen habe, indem er im 50-m-Schutzbereich des G eine Schafhütte im Ausmaß von ca. 5 x 2,5 m, Firsthöhe ca. 1,50 m errichtet habe, ohne daß die Naturschutzbehörde bescheidmäßig festgestellt habe, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

Dadurch habe der Bw "§ 42 Abs.3 Z2 iVm § 8 Abs.1 Z2 und Abs.2 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 sowie die Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen" verletzt.

2. Dagegen hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben und im wesentlichen vorgebracht, daß das angefochtene Straferkenntnis deshalb rechtswidrig sei, weil es sich bei der gegenständlichen Schafhütte um kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach § 5 O.ö. NSchG 1995 handle. Diesbezüglich geht der nunmehrige Bw auf näher bezeichnete Punkte der O.ö. BauO näher ein.

3. Die BH Grieskirchen als nunmehr belangte Behörde hat diese Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und somit seine Zuständigkeit begründet. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt worden ist. Da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und zudem die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden ist, konnte von der Durchführung einer solchen Abstand genommen werden (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weil kein weiterer Sachverhalt dargelegt und keine Beweise angeboten wurden, waren weitere Beweise nicht mehr aufzunehmen.

Diesen Sachverhalt, der im übrigen vom Bw gar nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. § 42 Abs.3 Z2 O.ö. NSchG 1995 lautet: "Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 S ist zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer verboten sind (§ 8), ohne bescheidmäßige Feststellung iSd § 8 Abs.2 ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält".

§ 8 Abs.1 Z2 leg.cit. lautet: "Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche: für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind".

§ 8 Abs.2 leg.cit. lautet: "In geschützten Bereichen gemäß Abs.1 ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist".

§ 1 Abs.2 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LBGl.Nr. 107/1982 idgF, lautet: "Abs.1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden".

In der Anlage zu dieser Verordnung ist unter Punkt 4.3.1.

die T genannt.

5.2. Fest steht, daß der G in die T mündet und somit vom Geltungsbereich oben zitierter Verordnung erfaßt ist.

Es steht weiter fest und ist auch in der Berufung unbestritten geblieben, daß sich gegenständliche Schafhütte im 50-m-Schutzbereich des G befindet (Aktenvermerk der BH Grieskirchen vom 13.10.1995 zu N10-120-1995, worin die maximale Entfernung gegenständlicher Schafhütte zum G mit 40 m festgestellt wurde).

Auch die übrigen im angefochtenen Straferkenntnis enthaltenen Tatbestandselemente blieben unbestritten.

5.3. Wenn nun der Bw vorbringt, daß es sich bei gegenständlicher Schafhütte um kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach § 5 O.ö. NSchG 1995 handle, verkennt der Bw die ihm schon mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.10.1995 und im Straferkenntnis vorgeworfenen Tat. In dieser Aufforderung, in welcher dem nunmehrigen Bw die Tat und die übertretene Verwaltungsvorschrift in gleicher Weise wie im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis umschrieben wurde, wird dem Bw ausdrücklich vorgeworfen, daß er einen Eingriff in das Landschaftsbild dadurch vorgenommen habe, daß er im 50-m-Schutzbereich des G eine Schafhütte ohne entsprechende bescheidmäßige Feststellung errichtet habe.

Diesbezüglich wurde ihm eine Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs.3 Z2 iVm § 8 Abs.1 Z2 und Abs.2 O.ö. NSchG 1995 vorgeworfen und nicht, wie offensichtlich in der Berufung releviert, eine Verwaltungsübertretung iSd § 42 Abs.2 leg.cit., die sich auf die Ausführung von bewilligungspflichtigen Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung bezieht. Es ist also für die dem Bw mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht maßgeblich, ob es sich bei der gegenständlichen Schafhütte um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben iSd § 5 O.ö. NSchG 1995 (und sohin nach der O.ö. Bauordnung) handelt, zumal für die gegenständliche Maßnahme nur der Eingriff in die 50-m-Schutzzone von Gewässern entscheidungserheblich ist.

Für die dem Bw gegenständlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung ist für eine allfällige Straffreiheit nur relevant, ob sich gegenständlicher Eingriff eventuell in einer geschlossenen Ortschaft oder in einem Gebiet, für das ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist, zugetragen hat. Nur ein solcher Eingriff gilt gemäß § 8 Abs.2 leg.cit.

nicht als Verwaltungsübertretung iSd Gesetzesstelle. Es wurde aber auch selbst in der Berufung nicht vorgebracht, daß der gegenständliche dem Bw vorgeworfene Eingriff in einer geschlossenen Ortschaft oder in einem Gebiet, für welches ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist, erfolgt ist. Gegenteilige unbestritten gebliebene Feststellungen sind aktenkundig. Diesbezüglich mußte also das Berufungsvorbringen ins Leere gehen. Die dem Bw vorgeworfene Tat und die dadurch verletzte Rechtsvorschrift wurde dem nunmehrigen Bw in eindeutiger und konkreter Weise vorgeworfen. Auch anläßlich der Beschuldigtenvernehmung vom 24.10.1995 vor der BH Grieskirchen als Reaktion auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.10.1995 mußte dem Bw der genaue Tatvorwurf bekannt sein. Es steht somit die objektive Tatseite zweifelsfrei fest.

5.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auf oben genannte Beschuldigtenvernehmung hinzuweisen. Das zur Strafbarkeit führende Verschulden ergibt sich ua. daraus, daß nach dieser Beschuldigtenvernehmung sich für den Bw Erkundigungen bezüglich Bewilligungen nach dem O.ö. NSchG 1995 dadurch erübrigt hätten, weil er der Ansicht gewesen sei, daß sich die Hütte außerhalb des 50-m-Schutzbereiches des G befunden habe. Aus dieser Aussage ist zwingend zu schließen, daß, falls gegenständliche Schafhütte nach Ansicht des Bw sich innerhalb des 50-m-Schutzbereiches befunden hätte, er sich sehr wohl um eine entsprechende Bewilligung bzw. Erkundigungen bezüglich solcher Bewilligungen bemüht hätte. Daß sich aber der Bw subjektiv ohne nähere Nachprüfung - auf einen objektiv feststellbaren Umstand, nämlich der Entfernung gegenständlicher Hütte vom G verlassen hat, kann der Berufung keineswegs zum Erfolg verhelfen. Ein mit den rechtlichen Werten verbundener Durchschnittsmensch hätte sich vergewissert, ob sich ein bestimmtes Vorhaben im diesbezüglichen 50-m-Schutzbereich befindet. Der Bw hat in diesem Zusammenhang zumindest grob fahrlässig gehandelt. Diesbezüglich steht somit auch die subjektive Tatseite als erwiesen fest.

6. Hinsichtlich der Strafbemessung hat der unabhängige Verwaltungssenat, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, daß eine Geldstrafe im Ausmaß von lediglich einem Prozent der möglichen Höchststrafe verhängt worden ist, keinen Ansatzpunkt dafür gefunden, daß die belangte Behörde ihren bei der Strafbemessung zu handhabenden Ermessensspielraum nicht iSd Gesetzes angewendet hätte. Es wurden dieser Strafbemessung die vom Bw in der Beschuldigtenvernehmung angegebenen nicht unbeträchtlichen Einkommensverhältnisse und die Tatsache, daß ihn keine Sorgepflichten treffen, berücksichtigt. Weiters wurde auch das Verschulden, welches als "relativ groß" und vom unabhängigen Verwaltungssenat als grob fahrlässig gewertet wurde, berücksichtigt.

Ergänzend zu diesen Ausführungen darf auf den Aktenvermerk der BH Grieskirchen vom 13.10.1995 zu N10-120-1995 hingewiesen werden, wonach die gegenständliche Schafhütte deshalb als störender Eingriff gewertet worden ist, da der östlich bzw. nördlich anschließende Wald eine Zäsur in der Landschaft als Übergang zu Ackerflächen bilde. Es sei gerade an Waldrändern mit einer massiven Störung durch Objekte zu rechnen, da diese Objekte einen Kontrast zum Waldrand hervorrufen, da zudem im Bereich des Waldrandes bis zur Errichtung der Schafhütte keinerlei Objekte vorhanden waren.

Ein Eingriff in das Landschaftsbild liegt aber bereits dann vor, wenn eine Maßnahme infolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Es kommt nicht darauf an, ob der Eingriff ein "störender" ist; auch ist nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Objekt einsehbar oder nicht einsehbar ist und ob es nun aus der Nähe oder aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (vgl VwGH vom 24.10.1994, Zl.

94/10/0144).

Auch unter Berücksichtigung der Verletzung dieses Interesses, deren Schutz die oben genannte Verwaltungsvorschriften dient, ist die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe durchaus angemessen.

7. In Anbetracht dieses Verfahrensergebnisses ist dem Bw aufgrund der im Spruch zitierten Gesetzesbestimmung ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in gesetzlich normierter Höhe aufzuerlegen.

8. Die Spruchberichtigungen waren aufgrund der strengen formalrechtlichen Judikatur des VwGH zu treffen. Diese waren auch zulässig, da damit dem Bw nicht eine andere Tat vorgeworfen worden ist, sondern lediglich eine Präzisierung der rechtlichen Beurteilung der durch die festgestellte Tat übertretenen Verwaltungsvorschrift bzw. der hiezu angewandten Strafsanktionsnorm erfolgt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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