Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320025/8/Kl/Rd

Linz, 14.02.1997

VwSen-320025/8/Kl/Rd Linz, am 14. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn KW, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29.12.1995, GZ:

501/Na-40/95c, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch nach der Einleitung wie folgt berichtigt wird:

"... 1) die in der Zeit zwischen 1.3.1995 und 12.4.1995 unmittelbar neben der H Straße Nr. bei km 2,8 rechts iSd Kilometrierung vis-a-vis der Ortstafel H errichtete Werbeeinrichtung in der Gesamtlänge von 6,9 m, bestehend aus zwei Werbetafeln im Ausmaß von je 345 cm x 245 cm, zumindest in der Zeit vom 12.4.1995 bis 28.4.1995 betrieben wurde (es wurde auf der einen Seite für R B mit dem Text 'N r B - R U' und auf der anderen Seite für die Werbefirma mit dem Wortlaut 'damit Ihre Werbebotschaft auch dem nächsten Sturm trotzt; Plakatestellen der gediegenen Art' geworben), ohne daß die hiefür gemäß § 9 Abs.1 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 idF LGBl.Nr. 2/1995, erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung vorlag, obwohl die Werbeeinrichtung außerhalb der geschlossenen Ortschaft errichtet wurde; 2) die in der Zeit zwischen 1.3.1995 und 12.4.1995 unmittelbar neben der F-Landesstraße bei km 1,8 links iSd Kilometrierung vis-a-vis der Ortstafel N i.I.

errichtete Werbeeinrichtung in der Gesamtlänge von 6,9 m, bestehend aus zwei Werbetafeln im Ausmaß von je 345 cm x 245 cm, zumindest in der Zeit von 12.4.1995 bis 28.4.1995 betrieben wurde (es wurde auf der einen Seite für R B mit dem Text 'N r B - R U' und auf der anderen Seite für die Werbefirma mit dem Wortlaut 'damit Ihre Werbebotschaft auch dem nächsten Sturm trotzt; Plakatestellen der gediegenen Art' geworben), ohne daß die hiefür gemäß § 9 Abs.1 leg.cit. erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung vorlag, obwohl die Werbeeinrichtung außerhalb der geschlossenen Ortschaft errichtet wurde;" Im Faktum 3 ist jeweils "§ 6 Abs.1 lit.b und Abs.2 O.ö.

Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 idF LGBl.Nr.

2/1995" zu zitieren.

Die Passage "Er hat hiedurch ad 1) und 2) ...

Bebauungsplan vorliegt." hat zu entfallen.

Die verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG hat "zu 1) und 2) jeweils § 37 Abs.1 Z1 iVm § 9 Abs.1 und 2 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 idF LGBl.Nr. 2/1995 und zu 3) § 37 Abs.3 Z2 iVm § 6 Abs.1 lit.b und Abs.2 O.ö.

Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 idF LGBl.Nr.

2/1995" zu lauten.

Die Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG hat "zu 1) und 2) jeweils § 37 Abs.1 Einleitungssatz leg.cit. und zu 3) § 37 Abs.3 Einleitungssatz leg.cit." zu lauten.

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 2.200 S, ds 20 % der verhängten Strafe, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG; zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 29.12.1995, Zl. 501/Na-40/95c, über Herrn KW als handelsrechtlichen Geschäftsführer der "G-W GesmbH" mit Sitz in Linz, W, und somit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ, Geldstrafen in der Gesamthöhe von 11.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Gesamthöhe von 2 Tagen, 21 Stunden, 30 Minuten) wegen folgenden Verwaltungsübertretungen verhängt:

1) In der Zeit zwischen 1.3.1995 und 12.4.1995 wurde unmittelbar neben der H Straße Nr. bei km 2,8 rechts iSd Kilometrierung, vis-a-vis der Ortstafel H, eine Werbeeinrichtung in der Gesamtlänge von 6,9 m, bestehend aus zwei Werbetafeln im Ausmaß von je 345 x 245 cm, errichtet und in der Folge zumindest in der Zeit von 12.4.1995 bis 28.4.1995 betrieben, ohne daß die hiefür gemäß § 11 Abs.1 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl.Nr. 37/1995, erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung vorlag, obwohl die Werbeeinrichtung außerhalb der geschlossenen Ortschaft errichtet wurde; 2) In der Zeit zwischen 1.3.1995 und 12.4.1995 wurde unmittelbar neben der F-Landesstraße bei km 1,8 links iSd Kilometrierung, vis-a-vis der Ortstafel NiI., eine Werbeeinrichtung in der Gesamtlänge von 6,9 m, bestehend aus zwei Werbetafeln im Ausmaß von je 345 x 245 cm, errichtet und in der Folge zumindest in der Zeit von 12.4.1995 bis 28.4.1995 betrieben, ohne daß die hiefür gemäß § 11 Abs.1 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl.Nr. 37/1995, erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung vorlag, obwohl die Werbeeinrichtung außerhalb der geschlossenen Ortschaft errichtet wurde; 3) In der Zeit zwischen 1.3.1995 und 12.4.1995 wurde in W, Gemeinde A, auf Höhe des Hauses W Nr. , neben der Bundesstraße B , bei km 12 rechts iSd Kilometrierung im 50m-Schutzbereich des F eine Werbeeinrichtung in der Gesamtlänge von 6,9 m, bestehend aus zwei Werbetafeln (im Ausmaß von je ca. 345 x 245 cm), errichtet, wodurch ein maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild vorgenommen wurde, ohne daß die hiefür gemäß § 8 Abs.1 Z2 und Abs.2 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl.Nr.

37/1995, iVm der Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LBGl. 107/1982 idgF, erforderliche naturschutzbehördliche Feststellung, daß durch den gegenständlichen Eingriff solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, vorlag, obwohl für den F, welcher in die A mündet, und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen aufgrund des § 1 Abs.1 und Abs.2 der genannten Verordnung unter Z2.5 der Anlage zu § 1 Abs.1 der genannten Verordnung der Landschaftsschutz und der Schutz des Naturhaushaltes iSd § 8 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 gilt und obwohl für den gegenständlichen Bereich kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliegt und auch keine geschlossene Ortschaft besteht.

Der Beschuldigte habe hiedurch ad 1) und 2):

jeweils den Tatbestand des § 42 Abs.1 Z1 iVm § 11 Abs.1 und 2 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl.Nr.

37/1995, ad 3):

den Tatbestand des § 42 Abs.3 Z2 iVm § 8 Abs.1 Z2 und Abs.2 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl.Nr.

37/1995, verwirklicht.

1.1. In der umfassenden Begründung führt die erstinstanzliche Behörde im wesentlichen aus, daß der og. Sachverhalt von Organen der BH Ried bzw. Organen des GP A in Ausübung ihres Dienstes festgestellt und vom Bw trotz entsprechender Aufforderung zur Rechtfertigung hiezu keine Stellungnahme abgegeben wurde.

2. In der fristgerecht eingebrachten Berufung bringt der Bw im wesentlichen folgendes vor:

Die Behörde habe keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen, daß die Tafeln nicht im geschlossenen Ortsgebiet gewesen wären.

Weiters sei die Interpretation der Behörde aus folgenden Gründen unrichtig:

"Nach der Diktion des Gesetzes handelt es sich beim § 11 um eine Sonderbestimmung des § 5, die im wesentlichen eine Lockerung dieser Bestimmungen darstellt. Nachdem gem. § 5 bewilligungspflichtige Bauvorhaben nur dann vorliegen, wenn sich diese entweder im Grünland (§ 30 O.Ö. ROG) oder in einem Genehmigungsgebiet gem. § 7 Abs.1 O.Ö. Grundverkehrsgesetz befinden und außerhalb von geschlossenen Ortschaften ausgeführt werden sollen, kann die Bestimmung des § 11 nur dahingehend interpretiert werden, daß diese lockerer sein muß. Nachdem weder in der Anzeige noch im sonstigen Ermittlungsverfahren die Voraussetzungen im Sinne des § 5 festgestellt wurden und auch die Voraussetzungen des § 7 Abs.1 des O.Ö. Grundverkehrsgesetzes nicht vorliegen, ist davon auszugehen, daß im konkreten Fall sehr wohl die Bestimmungen der StVO heranzuziehen sind und demnach die Ortstafel das Gebiet der geschlossenen Ortschaft umschreibt.

Jede andere Lösung würde zu einer derartigen Rechtsunsicherheit führen, daß die Erleichterungen für Werbeeinrichtungen sowohl nach der Bauordnung als auch dem Naturschutzgesetz völlig gegenstandslos wären. Daran vermag auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nichts zu ändern, zumal sich die Gesetzeslage seit damals entsprechend geändert hat." Weiters bringt der Bw zum dritten Teil des Spruches des Straferkenntnisses (Ortstafel W - Faktum 3) vor, daß eine Bestrafung (auch) nicht in Betracht komme, wenn sich Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan besteht, ereignen.

Der Bw stellt daher den Antrag, der unabhängige Verwaltungssenat wolle der Berufung Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis aufheben.

3. Da für jede selbständige Tat keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt wurde, hatte der O.ö. Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden.

Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben.

4. Aufgrund der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat den aus dem Akt ersichtlichen und auch dem Straferkenntnis zugrundegelegten klaren Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Verfahrens erster Instanz wurden dem Vertreter des Bw im Wege der Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht. Dies umfaßt vor allem die Feststellungen des Organes der BH Ried sowie des Organes des GP A und die gutachtliche Stellungnahme des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 29.6.1995 sowie das vom GP A angefertigte Foto.

In Ergänzung hat die BH Ried/Innkreis über Ersuchen zu den Aufstellungsorten der gegenständlichen Werbeeinrichtungen anhand vorgelegter Katasterpläne und der Österreichkarte folgendes mitgeteilt:

"1. H Straße Nr. bei km 2,8:

Nördlich des Tafelstandortes befindet sich in einer Entfernung von gut 50 m die A und in einer Entfernung von rund 230 m die B R Straße. Der Raum zwischen Tafelstandort und R Straße ist frei von jeder Verbauung. Östlich des Tafelstandortes steht in einer Entfernung von rund 50 m ein Holzschuppen. Die daran anschließende Wiese ist ebenfalls frei von jeder Verbauung. Westlich auf der anderen Straßenseite befindet sich ebenfalls ein Holzschuppen und daran anschließend eine Wiese, die ebenfalls bis zum M nicht verbaut ist. Südlich des Tafelstandortes liegt eine kleine Wiese, die von einem Weg begrenzt wird. Südlich schließt dann ein Kaufgeschäft an.

2. F Landesstraße bei km 1,8:

Östlich des Tafelstandortes liegt in einer Entfernung von rund 300 m ein Weiler dazwischen nur landwirtschaftlich genutzte Fläche. Nordöstlich befindet sich in einer Entfernung von rund 260 m eine Siedlung. Nördlich auf der gegenüberliegenden Straßenseite sind in einer Entfernung von rund 70 m zwei Bauwerke vorhanden. Weitere Bauwerke sind in nördlicher Richtung rund 180 m entfernt. Westlich schließt in einer Entfernung von rund 40 m, südlich in einer Entfernung von rund 60 m, eine Verbauung an.

3. B Hstraße bei km 12,1:

Nordöstlich des Tafelstandortes befindet sich in einer Entfernung von rund 30 m die H. Nördlich liegen in einer Entfernung von rund 70 m eine Verzinkerei sowie zwei Wohngebäude. Östlich liegt in einer Entfernung von 100 m ein Einfamilienhaus und in einer Entfernung von rund 130 m ein Bauernhof. Eine freie Sicht vom Tafelstandort zum Einfamilienhaus und zum Bauernhof sind aber durch das Bachbegleitgehölz des F nicht gegeben. Südlich des Tafelstandortes befindet sich in einer Entfernung von über 250 m keine Verbauung." Dies wurde dem Bw unter Wahrung des Parteiengehörs auch zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme in angemessener Frist eingeräumt.

Auch hat die Gemeinde A bestätigt, daß für das Gebiet bei der Bundesstraße bei km 12 kein rechtswirksamer Bebauungsplan besteht.

Da zum Sachverhalt kein konkretes Vorbringen geäußert wurde, bzw. keine konkretisierten Beweisanträge gestellt wurden und im übrigen der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, und im übrigen eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde bzw. nur Behauptungen die rechtliche Beurteilung betreffend gemacht wurden und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte eine solche gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben.

Sowohl der der angefochtenen Entscheidung zugrundegelegte Sachverhalt als auch die obigen Ergänzungen konnten der nunmehrigen Entscheidung zugrundegelegt werden. Auch der Plakattext geht aktenkundig eindeutig hervor.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Vorauszuschicken ist, daß gemäß § 1 Abs.1 VStG als Verwaltungsübertretung eine Tat nur bestraft werden kann, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Der darin enthaltene Grundsatz "nullum crimen sine lege" bringt zum Ausdruck, daß maßgebliche Rechtslage jene im Zeitpunkt der Begehung der Tat ist. Dies gilt grundsätzlich auch für die Verhängung der Strafe. Der Grundsatz "nulla poena sine lege" erfährt nur dann eine Ausnahme, wenn zwischen Tatbegehung und Bestrafung eine Änderung der Rechtslage für den Täter günstiger ist, dh eine nach Art oder Maß mildere Strafdrohung vorsieht.

Es war daher das O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 idF LGBl.Nr. 2/1995 (zum Zeitpunkt der Tat geltende Rechtslage) anzuwenden. Dies fand auch durch die entsprechenden Spruchkorrekturen den Niederschlag.

5.2. Gemäß § 2a O.ö. NSchG 1982 idF LGBl.Nr. 2/1995 ist eine geschlossene Ortschaft als Gebiet definiert, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, sodaß sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelsiedlungen wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufern.

Gemäß § 4 Abs.1 O.ö. NSchG 1982 idF LGBl.Nr. 2/1995 bedürfen folgende Vorhaben - unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - soferne nicht die §§ 5, 6 oder 9 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde: .....

Gemäß § 6 Abs.1 lit.b leg.cit. gilt der Natur- und Landschaftsschutz für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, insoweit sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.

§ 6 Abs.2 leg.cit. bestimmt dazu, daß in geschützten Bereichen gemäß Abs.1 jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten ist, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind lediglich Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist.

Gemäß § 6 Abs.1 lit.b leg.cit. wurde von der o.ö. Landesregierung die Verordnung vom 20.12.1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr.

107/1982 idgF erlassen.

Gemäß § 1 Abs.1 dieser Verordnung gilt der Landschaftsschutz iSd § 6 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 idF LGBl.Nr. 2/1995 für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen).

§ 1 Abs.2 der genannten Verordnung bestimmt, daß Abs.1 auch für jene Bäche gilt, die in Seen münden oder die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden.

In der Anlage zu § 1 Abs.1 ist unter Z2.5 die Antiesen genannt. Der F, in dessen 50-m-Schutzbereich die im Spruch unter Punkt 3) beschriebene Werbeeinrichtung errichtet wurde, mündet in die A. Er fällt somit einschließlich eines daran anschließenden 50 m breiten Geländestreifens unter den Schutz des § 6 leg.cit.

Gemäß § 9 Abs.1 leg.cit. bedarf die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften einer Bewilligung der Behörde. Die Bestimmungen über Eingriffe im Bereich von Gewässern (§§ 5 und 6) sowie über Eingriffe nach dem IV.

Abschnitt werden von den Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen nicht berührt.

Gemäß § 9 Abs.2 leg.cit. ist eine Werbeeinrichtung iSd Abs.1 eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung dient oder dafür vorgesehen ist, auch wenn sie die Form einer Ankündigung oder eines Hinweises hat oder auf andere Weise Aufmerksamkeit erregen soll.

Gemäß § 37 Abs.1 Z1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen, wer 1. eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung oder entgegen einer Bewilligung errichtet, aufstellt, anbringt, ändert, betreibt, nicht einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhält oder nach Ablauf der Bewilligung nicht entfernt (§ 9).

Gemäß § 37 Abs.3 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen, wer 2. Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer verboten sind (§ 6), ohne bescheidmäßige Feststellungen iSd § 6 Abs.2 ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

5.3. Neben den bereits in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gemachten Ausführungen, welche vollinhaltlich aufrechterhalten werden, kommt der Rechtsansicht des Bw auch wie folgt keine Berechtigung zu.

Aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des § 4 Abs.1 leg.cit. ist die Bestimmung des § 9 leg.cit. eine lex specialis (zum § 4 leg.cit.) und kommt daher nicht § 4 leg.cit. zur Anwendung (arg. "sofern nicht die §§ 5, 6 oder 9 anzuwenden sind"). Es waren daher entgegen den Berufungsbehauptungen die Voraussetzungen des § 4 leg.cit. nicht zu prüfen.

Die im Faktum 1 und 2 umschriebenen Werbeeinrichtungen sind Doppelplakatwände. Eine Doppelplakatwand ist eine Werbeeinrichtung iSd § 9 iVm § 37 Abs.1 Z1 O.ö. NSchG 1982 (VwGH vom 26.9.1994, Zl. 82/10/0152).

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Werbeeinrichtung das Landschaftsbild beeinträchtigt, ist allein das bei Bescheiderlassung vorhandene Landschaftsbild maßgebend, nicht etwa die Widmung umliegender Grundstücke (VwGH vom 24.9.1990, 89/10/0251, 0252). Wesentlich hingegen ist, daß sich die genannten Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften befunden haben. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Feststellungen der belangten Behörde iZm den ergänzenden Erhebungen (vgl. Punkt 4 der Begründung), wonach eindeutig hervorgeht, daß in der Umgebung des Standortes der Werbeeinrichtungen zum Teil keine Verbauung vorhanden ist, zum Teil aber nur Einzelgehöfte oder Holzschuppen vorzufinden sind, weshalb insbesondere nicht von einer größeren Ansammlung von Bauten, die sich von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt, iSd § 2a leg.cit. gesprochen werden kann.

Weil die Aufstellungsorte zu den Fakten 1 und 2 außerhalb der geschlossenen Ortschaft stattfand, was auch die Behörde erster Instanz frei von Rechtsirrtum feststellte, war daher jedenfalls eine Bewilligungspflicht iSd § 9 leg.cit.

gegeben, wobei eine solche Bewilligung im Tatzeitraum nicht vorlag. Es hat daher der Bw den objektiven Tatbestand zu den Fakten 1 und 2 einwandfrei erfüllt. Auf das Argument, daß sich die Werbeeinrichtung innerhalb oder außerhalb der Ortstafel gemäß § 53 Z17a StVO befunden hat oder nicht, war hingegen nicht einzugehen, weil der Schutzzweck und damit die Setzung der Ortstafeln sich auf spezifische Gefahren des Ortsgebietes und auf die Bedürfnisse des Ortsverkehrs bezieht, während der offenkundige Zweck der Beschränkung nach dem O.ö. NSchG die Vermeidung von Störungen im Landschaftsbild ist. Dies hat der VwGH in Übereinstimmung mit dem VfGH in langjähriger Judikatur festgelegt (VwGH 28.6.1979, 1154/79 und VfGH vom 27.9.1978, B 244/77). eine diesbezügliche Rechtsänderung hat nicht stattgefunden, weshalb auch kein Grund gegeben war, von dieser Judikatur abzuweichen.

5.4. Auch zum Faktum 3 des angefochtenen Straferkenntnisses gehen die Berufungsausführungen ins Leere. Im Unterschied zur Bestimmung des § 9 O.ö. NSchG ist bei der Vorschrift des § 6 Abs.1 lit.b leg.cit. gemäß Abs.2 das Nichtvorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes für das von der Werbeeinrichtung betroffene Gebiet (Liegenschaft) relevant.

Wie bereits oben festgestellt, lag ein solcher im Tatzeitraum für das Gebiet W, Gemeinde A auf Höhe des Hauses W Nr. neben der B bei km 12 rechts iSd Kilometrierung im 50 m Schutzbereich des F nicht vor.

Aber auch hinsichtlich dieser Werbeeinrichtung steht aufgrund des Sachverhaltes einwandfrei fest, daß sich diese außerhalb geschlossener Ortschaft befand. (siehe Ortsbeschreibung unter P.4 sowie auch das dem Verfahrensakt erster Instanz angeschlossene Foto). Daß es sich aber bei dieser Werbeeinrichtung weiters um einen Eingriff in das Landschaftsbild iSd § 6 leg.cit. handelt, ist auch durch die gutachtliche Äußerung des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 29.6.1995 hinreichend und schlüssig dargelegt worden. Diese wurde auch dem Straferkenntnis erster Instanz zugrundegelegt und wurde zu keiner Zeit vom Bw widerlegt. Es ging daher die belangte Behörde rechtsrichtig davon aus, daß für die Errichtung der im Faktum 3 umschriebenen Werbeeinrichtung eine bescheidmäßige Feststellung iSd § 6 leg.cit. erforderlich gewesen wäre, welche aber nicht vorlag. Es wurde daher auch der diesbezügliche objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

5.5. Zur Spruchberichtigung zu Faktum 1 und 2 ist noch in rechtlicher Hinsicht auszuführen, daß gemäß § 9 Abs.1 leg.cit. sowohl die Errichtung, Aufstellung usw und der Betrieb von Werbeeinrichtungen einer Bewilligung der Behörde bedarf, und entsprechend nach § 37 Abs.1 Z1 leg.cit. das Errichten, Aufstellen ... Betreiben einer bewilligungspflichtigen Werbeeinrichtung ohne Bewilligung strafbar ist.

Es stellt daher sowohl das Errichten als auch das Betreiben einen gesonderten Straftatbestand dar und ist daher auch nach dem im § 22 VStG normierten Kumulationsprinzip gesondert zu bestrafen. Wie aber nach den Feststellungen der anzeigenden Behörde ersichtlich ist, wurde bereits der Betrieb durch die konkret aufgebrachten Plakate zum Anlaß der Durchführung eines Strafverfahrens genommen und hat dies auch Eingang in das angefochtene Straferkenntnis gefunden, weshalb im Unwert des nunmehrigen Vorwurfes des Betriebs der Werbeeinrichtungen laut Faktum 1 und 2 bereits der Unwert der Errichtung selbiger Werbeeinrichtungen mit enthalten ist. Daß aber die Werbeeinrichtungen vom Bw auch errichtet und durch Affichieren betrieben wurden, wurde von ihm zu keiner Zeit bestritten. Es war daher ohne Änderung des Sachverhaltes zur Klarstellung eine Spruchberichtigung vorzunehmen.

5.6. Die Verantwortlichkeit des Bw wurde nicht bestritten und wird diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis hingewiesen.

Auch das Verschulden hat die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum bereits ausführlich dargelegt und werden diese Ausführungen vollinhaltlich aufrechterhalten. Auch in der Berufung finden sich keine konkreten Behauptungen hinsichtlich einer Entlastung, weshalb vom Verschulden des Bw auszugehen ist.

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Wie die erstinstanzliche Behörde bereits ausreichend und richtig begründet hat, wäre es die Aufgabe des Bw gewesen, sofern er sich über die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewilligungspflicht oder -freiheit betreffend Aufstellung von Werbetafeln nicht im klaren war, entsprechende Informationen bei der zuständigen Behörde vor der Aufstellung einzuholen, sodaß dieses Unterlassen ihm als schuldhaftes Verhalten anzulasten ist. Die unrichtige rechtliche Beurteilung seiner Tat vermag den Bw daher nicht zu exkulpieren.

5.7. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist hier zunächst vollinhaltlich auf die umfassende erstinstanzliche Begründung - insbesondere auf den Aspekt der Spezialprävention zu verweisen.

Im übrigen entbehrt die Berufung jeglicher Ausführungen zur Strafbemessung. Auch da bereits von der belangten Behörde auf alle Strafbemessungsgründe Rücksicht genommen wurde und keine neuen Gründe hervortraten, waren die verhängten Strafen tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepaßt. Jedenfalls waren sie aber in Anbetracht der gesetzlichen Höchstgrenzen nicht als überhöht anzusehen.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis, weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß der im Spruch zitierten Gesetzesstellen ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen festzulegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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