Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320026/2/Kl/Ka

Linz, 01.03.1996

VwSen-320026/2/Kl/Ka Linz, am 1. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des H B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5.2.1996, N96-9-1995-Em, über die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages wegen einer Bestrafung nach dem O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 71 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Ein Einspruch gegen die Strafverfügung der BH Grieskirchen vom 15.9.1995 wurde mit Bescheid der BH Grieskirchen vom 31.10.1995, N96-9-1995-Em, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. In diesem Verfahren wurde dem Beschuldigten mit Schreiben vom 19.10.1995, übernommen am 20.10.1995, der Sachverhalt der Verspätung bekanntgegeben und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Eingabe vom 2.11.1995, zur Post gegeben am 2.11.1995, stellte der nunmehrige Berufungswerber (Bw) einen Wiedereinsetzungsantrag und führte dazu aus, daß er mit der Einbringung des Einspruches zum gegenständlichen Verfahren Herrn Mag. K B beauftragt habe. Dieser habe den Einspruch durch sein Verschulden verspätet eingebracht. Um Behandlung des Einspruchs wurde ersucht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BH Grieskirchen wurde der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen und als wesentliche Begründung dazu angeführt, daß ein Verschulden des Vertreters dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist, daß der Wiedereinsetzungswerber im Wiedereinsetzungsantrag durch konkrete Behauptungen darzutun hat, worin das Versehen bestanden hat und wie der Aufsichtspflicht und Kontrollpflicht nachgekommen wurde. Da ein solches Vorbringen fehlte, konnte eine Wiedereinsetzung nicht bewilligt werden.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, in welcher einerseits Befangenheit des Bearbeiters der belangten Behörde geltend gemacht wurde und andererseits behauptet wurde, daß der beauftragte Bedienstete versichert habe, diesen Fall termingerecht zu erledigen, und daher die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vorliegen.

3. Die BH Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

Weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 71 Abs.1 AVG, welcher nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist gegen Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder 2. die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, daß keine Berufung zulässig sei.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (§ 71 Abs.2 und 4 leg.cit).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehört zu den Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, daß die Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft. Selbst ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde. Ein den Parteienvertreter treffendes Ereignis ist für die vertretene Partei nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn es für den Parteienvertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar und unverschuldet ist; das Verschulden des Parteienvertreters trifft die Partei. Dabei hat die Partei bzw der Parteienvertreter gegenüber ihren/seinen Kanzleibediensteten der ihr/ihm zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht nachzukommen. Der Wiedereinsetzungswerber hat seinen Antrag in Hinsicht auf die Erfüllung der nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht seiner Büroangestellten zu substantiieren. Allgemeine Behauptungen genügen nicht (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens zu § 71 mit Nachweisen).

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof auch entschieden, daß der, der von der Partei bloß beauftragt ist, gegenständlich einen Schriftsatz zu verfassen, Bote und nicht Bevollmächtigter ist. Versäumt der Bote den Auftrag, so kann darin für die Partei nur dann ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, das ohne ihr Verschulden die Einhaltung der Frist verhindert, erblickt werden, wenn sie der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist (VwGH 28.11.1978, Slg.9706 A).

4.2. Entgegen diesen Ausführungen machte aber der Bw in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 2.11.1995 selbst geltend, daß der Einspruch durch ein Verschulden des Mag. K B verspätet eingebracht wurde. Im weiteren Verfahren brachte der Bw zwar vor, daß bis jetzt der Beauftragte andere Projekte stets termingerecht und ohne Fristverlust erledigt hatte, sodaß seitens des Bw kein Verschulden oder Fahrlässigkeit an der verspäteten Einbringung vorwerfbar ist. Darauf stützt sich der Bw schließlich auch in seiner nunmehr eingebrachten Berufung.

Wie bereits unter Punkt 4.1. ausgeführt wurde, hat der Bw ein Verschulden des beauftragten Bediensteten sich selbst anzulasten und es ist dieses Verschulden als sein eigenes zu werten. Dies hat auch die belangte Behörde richtig beurteilt.

Auch ein weiteres Bestreiten des Verschuldens ohne weitere Ausführungen - trotz der rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde im Verfahren und letztlich im angefochtenen Bescheid -, ob und wodurch er seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist, kann daher, weil der Bw keine konkreten Behauptungen aufgestellt und auch keine Nachweise benannt und erbracht hat, der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

Es hat nämlich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bereits richtig dargelegt, daß der Bw hinsichtlich eines Versehens eines Bediensteten durch konkrete Behauptungen darzutun hat, worin das Versehen bestanden hat und wodurch es zur Fehlleistung des Bediensteten gekommen ist, obwohl der Wiedereinsetzungswerber die ihm obliegenden Aufsichtspflichten und Kontrollpflichten eingehalten hat. Ein solches Vorbringen fehlt dem Wiedereinsetzungsantrag, den Stellungnahmen des Bw sowie auch dem Berufungsschriftsatz.

Entsprechend der oben zitierten ständigen Judikatur des VwGH war daher der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen und daher die dagegen eingebrachte Berufung spruchgemäß abzuweisen.

4.3. Die vorgebrachte Befangenheit konnte im Grunde des § 7 AVG vom O.ö. Verwaltungssenat nicht festgestellt werden.

Eine allfällige Befangenheit hätte im übrigen das Verwaltungsorgan selbst wahrzunehmen und es hätte dann selbst für eine Vertretung zu sorgen (§ 7 Abs.1 AVG). Entgegen den Berufungsausführungen ist die belangte Behörde im Grunde des § 71 Abs.4 AVG (sh. Punkt 4.1.) zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung gerade aus dem Grund zuständig, weil auch der Einspruch (d.i. die versäumte Handlung) bei ihr einzubringen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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