Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320029/2/Kl/Rd

Linz, 06.08.1997

VwSen-320029/2/Kl/Rd Linz, am 6. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 20.5.1996, N96-1-1995, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1982 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß bei der verletzten Rechtsvorschrift im Sinn des § 44a Z2 VStG ergänzend "Punkt 2.3. der Anlage zu § 1 Abs.1 der Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 20.12.1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr. 107/1982" zu zitieren ist.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Verfahren erster Instanz für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 200 S, ds 20 % der verhängten Strafe, zu leisten. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG. zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 20.5.1996, N96-1-1995, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 1.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs.3 Z2 iVm § 6 Abs.2 O.ö. NSchG 1982 verhängt, weil er am 19.12.1994 in der Absicht, einen Teil des ständig wasserführenden Zubringers zur Waldzeller Ache auf Höhe der Ortschaft im Bereich der Parzellen und, KG, zu verrohren, im 50 m Schutzbereich dieses Zubringers einen ca. 70 m langen Rohrgraben ausgehoben und dadurch in den Schutzbereich dieses Zubringers eingegriffen hat, ohne im Besitz einer bescheidmäßigen Feststellung zu sein, daß durch das Vorhaben solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt wurde. Begründend wurde ausgeführt, daß die Maßnahme zur Sicherheit und besseren Bewirtschaftung gedient hätte, der als Wassergraben bezeichnete Graben nicht vom Wortlaut des Naturschutzgesetzes erfaßt sei, die Wasserführung nun im neu verlaufenden Graben erfolge und der Eingriff nur eine vorübergehende Maßnahme gewesen sei und das Argument des Landschaftsbildes nur an den Haaren herbeigezogen worden sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, daß der Vorfall schon am 19.12.1994 erfolgte, das Verbot der Gewässerverrohrung aber erst seit 1.2.1995 bestehe, und schließlich wurde darauf hingewiesen, daß ein in der Nähe befindlicher Betrieb ebenfalls eine Gewässerverrohrung durchgeführt hätte und dies geduldet worden sei. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und mitgeteilt, daß der Antrag auf Feststellung rechtskräftig abgewiesen worden ist. Der 70 m lange und 50 cm breite Graben zur Verlegung von Rohren stelle einen Eingriff in das Landschaftsbild dar.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Weil der Sachverhalt hinreichend genau erhoben wurde, das Erhebungsergebnis der Entscheidung zugrundegelegt wurde und auch keine anderen Sachverhalte behauptet und unter Beweis gestellt wurden, waren weitere Erhebungen nicht erforderlich. Zumal eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Berufung nur unrichtige rechtliche Beurteilung behauptete und auch keine Verhandlung ausdrücklich verlangt wurde, konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben.

Es steht daher fest, daß im 50 m Uferschutzbereich des Zubringers zur Waldzeller Ache auf den Parzellen und, KG, auf der Höhe der Ortschaft vom Bw ein ca. 70 m langer und 50 cm breiter Graben ausgehoben wurde, in der Absicht, einen Teil des ständig wasserführenden Zubringers zu verrohren. Dies wurde am 19.12.1994 festgestellt.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 6 Abs.1 lit.b des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 - O.ö. NSchG 1982, LGBl.Nr. 80/1982 idF LGBl.Nr. 72/1988, gilt der Landschaftsschutz für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, insoweit sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.

Gemäß § 6 Abs.2 leg.cit. ist in geschützten Bereichen gemäß Abs.1 jeder Eingriff in das Landschaftsbild verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

Gemäß § 37 Abs.3 Z2 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer verboten sind (§ 6), ohne bescheidmäßige Feststellung iSd § 6 Abs.2 ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

Gemäß § 1 der Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 20.12.1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr.107/1982, gilt der Landschaftsschutz für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m Geländestreifen, sowie auch für jene Bäche, die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche münden. Gemäß Punkt 2.3. der Anlage ist die Mühlheimer Ache (Waldzeller Ache) genannt und sind daher auch Bäche, die in die Waldzeller Ache münden, unter Schutz gestellt. 5.2. Wie aus dem bisherigen Verfahrensgang feststeht und auch vom Bw nie anders behauptet wurde, führt das gegenständliche Gerinne ständig Wasser. Es wurde daher zu Recht vom Amtssachverständigen im naturschutzbehördlichen Feststellungsverfahren (sh. Bescheid der o.ö. Landesregierung vom 4.12.1995, N-103903-1995-Ma) ausgeführt, daß es sich beim gegenständlichen Gerinne um einen Bach bzw. einen Zufluß zu einem Bach handelt, welcher gemäß § 6 Abs.1 lit.b leg.cit. aufgrund der diesbezüglich zitierten Verordnung unter Schutz steht. Weil aber jedweder Eingriff in das Landschaftsbild im geschützten Bereich grundsätzlich verboten ist, so lange die Behörde nicht eine bescheidmäßige Feststellung gemäß § 6 Abs.2 leg.cit. getroffen hat, war auch die vom Bw vorgenommene Maßnahme der Ausführung eines Grabens zum Zwecke der Verrohrung des Gerinnes ohne die Erlangung der naturschutzbehördlichen Feststellung verboten. Er hat daher - wie die belangte Behörde schon einwandfrei ausgeführt hat - den objektiven Tatbestand erfüllt. 5.3. Entgegen den Berufungsbehauptungen ist nämlich nicht nur der "wasserführende Graben" an sich unter Schutz gestellt, sondern auch ein daran anschließender 50 m breiter Geländestreifen (§ 6 Abs.1 lit.b leg.cit.). Gerade in diesem Bereich hat aber der Bw (gemäß seinen eigenen Angaben) einen Eingriff vorgenommen. Wenn er weiters ausführt, daß es sich dabei nur um eine vorübergehende Maßnahme gehandelt hätte, so ist dem entgegenzuhalten, daß das Ausheben eines Vorgrabens zum Zweck der Verlegung von Betonrohren wohl als dauernde Maßnahme, weil nunmehr das Gewässer in dieser Verrohrung fließen soll, anzusehen ist. Daß hingegen von der Behörde nunmehr andere Maßnahmen, wie das Errichten zweier Wirtschaftsbrücken, erlaubt wurden, ist für das gegenständliche Verfahren nicht relevant. Schließlich bestreitet der Bw, in das Landschaftsbild relevant eingegriffen zu haben. Im Gegensatz zu den Berufungsausführungen liegt es aber nicht am Bw, die Relevanz festzustellen, sondern dient dazu das naturschutzbehördliche Feststellungsverfahren gemäß § 6 Abs.2 leg.cit., welches aber der Bw zunächst - bei bzw. vor Vornahme der Maßnahme - nicht beantragt und angestrengt hat. Gemäß § 6 Abs.2 leg.cit. ist nämlich vorgesehen, daß grundsätzlich jeder Eingriff untersagt ist. Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes sind Eingriffe in die Natur und Landschaft gemäß § 1 Abs.2 O.ö. NSchG 1982. Daß ein derartiger Eingriff durch die vorgenommenen Maßnahmen vorliegt, wurde schließlich auch rechtskräftig von der o.ö. Landesregierung in ihrem negativen Berufungsbescheid vom 4.12.1995, N-103903-1995-Ma, betreffend naturschutzbehördliche Feststellung dargelegt. Auf die diesbezügliche eingehende Begründung wird verwiesen.

Auch die weiteren Berufungsausführungen gehen ins Leere, zumal der Schutz von Flüssen und Bächen und eines daran anschließenden 50 m breiten Uferstreifens bereits im O.ö. NSchG 1982 vorgesehen ist. Auch aus dem Umstand, daß andere Bewohner sich gesetzwidrig verhalten, kann für den Bw nichts gewonnen werden, weil aus dem Unrecht bzw. rechtswidrigen Verhalten anderer Personen nicht die eigene Rechtswidrigkeit gerechtfertigt oder entschuldigt werden kann. Hingegen hat die belangte Behörde schon rechtsrichtig ausgeführt, daß sich jeder Bauherr vor Durchführung einer Maßnahme über die entsprechenden Vorschriften in Kenntnis zu setzen hat bzw. bei der zuständigen Behörde nachzufragen hat. Indem der Bw entsprechende Anstrengungen aber nicht angestellt hat und solche auch gar nicht behauptet hat, ist auch sein Verschulden, nämlich zumindest fahrlässiges Verhalten, gegeben. 5.4. Hinsichtlich der Strafbemessung hat die belangte Behörde alle objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG berücksichtigt und auch in der Begründung ihrer Entscheidung dargelegt. Weil keine weiteren Milderungsgründe hervortraten und solche auch nicht behauptet wurden und auch die persönlichen Verhältnisse des Bw nicht beanstandet wurden, war auch das festgesetzte Strafausmaß zu bestätigen. Besonders war aber hervorzuheben, daß die festgelegte Geldstrafe angesichts des Höchstrahmens von 500.000 S an der untersten Grenze angesetzt ist und gerade noch ausreicht, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Sie war aber insofern erforderlich, um ihn und andere von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe ist hingegen nicht gerechtfertigt. 6. Bei diesem Verfahrensergebnis, weil der Berufung kein Erfolg beschieden ist, war zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 200 S, vorzuschreiben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Klempt

Beschlagwortung: Graben ist Bach iSd O.ö.NSchG; Verrohrung als dauernde Maßnahme, Bachzubringer auch unter Schutz

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