Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320030/7/Kl/Rd

Linz, 29.07.1997

VwSen-320030/7/Kl/Rd Linz, am 29. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12.7.1996, N96-6-1996-Lac, wegen einer Übertretung nach dem O.ö. NSchG 1995 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 9.7.1997 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß jeweils anstelle "§ 8" der "§ 6" und anstelle "§ 42 Abs.3 Z2" der "§ 37 Abs.3 Z2" zu zitieren ist, als verletzte Rechtsvorschrift anstelle von "O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz" das "O.ö. NSchG 1982 idF O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 1994, LBGl.Nr. 2/1995" zu treten hat (§ 44a Z2 VStG) und in der Strafnorm gemäß § 44a Z3 VStG der Ausdruck "Z2" durch "Einleitung" zu ersetzen ist.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 2.000 S, ds 20 % der verhängten Strafe, zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG. zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12.7.1996, N96-6-1996-Lac, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 42 Abs.3 Z2 und 8 Abs.2 O.ö. NSchG und § 1 der Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen sowie Punkt 3.3.2. der Anlage zu dieser Verordnung verhängt, weil er einen Eingriff, der im Schutzbereich von Gewässern verboten ist (§ 8 O.ö. NSchG), ohne bescheidmäßige Feststellung gemäß § 8 Abs.2 leg.cit. ausgeführt hat, weil er in der Zeit vom 11. bis 31.5.1996 auf den Grundstücken und, KG K, im unmittelbaren Uferbereich der Steinernen Mühl und somit im 50 m Uferschutzbereich der Steinernen Mühl, auf einer Länge von ca. 50 m bereits vorgenommene Hanganschnitte (durchschnittliche Breite 3 m) um bis zu 5 m teilweise weiter verbreitert und große Steinblöcke abgelagert hat sowie solche Steinblöcke teilweise am Ufer als Ufersicherung eingebaut hat. Dies sind gemäß § 8 Abs.2 leg.cit. feststellungspflichtige Maßnahmen. Er hat daher eine Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.3 Z2 iVm § 8 Abs.2 O.ö. NSchG und § 1 der Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen sowie Punkt 3.3.2. der Anlage zu dieser Verordnung begangen. 2. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch (gemeint wohl Berufung) eingebracht, mit welchem die Einstellung des Strafverfahrens beantragt wurde. Begründend wurde ausgeführt, daß Kontakt mit dem Amt der o.ö. Landesregierung aufgenommen wurde und mitgeteilt wurde, daß die Arbeiten fortgesetzt werden können. Es wurde aber nicht hinterfragt, ob es sich um eine rein wasserrechtliche oder naturschutzrechtliche Angelegenheit handle. Die Arbeiten seien aber nicht wirklich fortgesetzt worden, sondern es wurden nur einige schon wieder locker gewordene Stellen neuerlich befestigt. Weil die Arbeiten dann vollständig eingestellt wurden und abermals um ein Bemühen um Genehmigung gesetzt wurde, werde die Einstellung des Verfahrens beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt, insbesondere die Anzeige und die ihr angeschlossenen Fotografien. Weiters wurde für den 9.7.1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage durchgeführt, an welcher die Ehegattin des Bw als seine Vertreterin, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der geladene Zeuge Abt. Insp. K, teilgenommen haben.

Aufgrund des Verhandlungsergebnisses, insbesondere der glaubhaften und wahrheitsgemäßen Aussage des einvernommenen Zeugen sowie auch der Ausführungen der belangten Behörde zum übrigen anhängigen Verfahren bei der belangten Behörde steht als erwiesen fest, daß der Bw im vorgeworfenen Zeitraum (Mai 1996) im Uferbereich der Steinernen Mühl Ausbaggerungen bzw. Ausschiebungen am bereits vorhandenen Hanganschnitt flußaufwärts in Richtung zum Wald des Herrn P auf dem Grundstück Nr. und anschließend auf dem Grundstück, beide KG K, zur Herstellung eines Weges zu seinem Wald vorgenommen hat und in den Uferbereich herbeigeschaffte Felsblöcke und Steine zur Uferbefestigung herangeschafft und verwendet hat. Die weitergehenden Hanganschnitte sind insbesondere aus den im Strafakt der Anzeige angeschlossenen Fotos Nr. 4 und 5 ersichtlich und wurden dann auch vom Zeugen in seiner Aussage erläutert. Weiters konnte der Vertreter der Behörde diese Fotos im Vergleich zum Zustand im Jahr 1995 und im Jahr 1997 dahingehend erläutern, daß die vorgenommenen zum Vorwurf gemachten Maßnahmen Vorbereitungshandlungen für die Herstellung eines Forstweges bzw. einer Forststraße, die nunmehr (im Sommer 1997) fertiggestellt ist, waren. Die ebenfalls auf den Fotos ersichtlichen Steine und Felsblöcke waren erforderlich, um durch die durchgeführten Maßnahmen drohende Hangrutschungen abzuwenden. Weiters wurde durch das Vorbringen des Vertreters der belangten Behörde und beigebrachte schriftliche Unterlagen erwiesen, daß schon im Jahr 1995, nämlich 13.9.1995, ein wasserpolizeilicher Auftrag und am 3.11.1995 ein naturschutzbehördlicher Auftrag zur Beseitigung der begonnenen Maßnahmen der Herstellung eines Weges an den Bw ergangen sind. Auch wurde schon seit diesem Zeitpunkt immer auf die Notwendigkeit eines naturschutzbehördlichen Feststellungsverfahrens für diesen Uferbereich der Steinernen Mühl hingewiesen. Gleichzeitig war für die Maßnahmen auch eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Ein Projekt wurde aber bis dato bei der Behörde nicht eingereicht. Dagegen wurde aber, wie im Zuge der Verhandlung nachgewiesen wurde, die gegenständliche Forststraße im Sommer 1997 zur Gänze fertiggestellt.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 6 Abs.1 lit.b und Abs.2 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 - O.ö. NSchG 1982 idF O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 1994, LGBl.Nr. 2/1995, (gemäß § 1 Abs.1 VStG im Tatzeitraum geltende Fassung), ist im Bereich sonstiger Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, insoweit sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind, jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist. Gemäß Punkt 3.3.2. der Anlage zu § 1 Abs.1 der Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr. 107/1982, ist die Steinerne Mühl angeführt.

Gemäß § 37 Abs.3 Z2 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer verboten sind (§ 6), ohne bescheidmäßige Feststellung iSd § 6 Abs.2 ausführt. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens ist erwiesen, daß die im Spruch näher angeführten Maßnahmen im 50 m Schutzbereich der Steinernen Mühl durch den Bw ausgeführt wurden, ohne daß eine naturschutzbehördliche Feststellung mit Bescheid erfolgt ist. Es hat daher der Bw den objektiven Tatbestand erfüllt. Auch subjektiv hat er die Verwaltungsübertretung zu verantworten. Hingegen konnten seine Ausführungen, daß nur "locker gewordene Stellen neuerlich befestigt" wurden, im Berufungsverfahren nicht erhärtet werden, sondern hat sich gezeigt, daß der Bw ohne bescheidmäßige Feststellung weitergehende Maßnahmen durchgeführt hat. Nur zur Verhinderung der durch den Hanganschnitt möglichen Hangrutschungen war auch die Befestigung des Ufers mit Steinen erforderlich. Ein Behördenverfahren wurde zu keiner Zeit beantragt. Wenn weiters angeführt wird, daß die Arbeiten vollständig eingestellt wurden, so sind dem die glaubhaften Äußerungen und auch Beweismittel der belangten Behörde entgegenzuhalten, wonach nunmehr die Forststraße fertiggestellt wurde und nunmehr tatsächlich vorhanden ist. Die Arbeiten wurden daher entgegen den Berufungsausführungen fortgesetzt. Auch kann sich der Bw nicht auf Unwissenheit stützen, zumal schon im Jahr 1995 entsprechende Belehrungen durch die belangte Behörde stattgefunden haben und gegen ihn sowohl ein naturschutzbehördlicher als auch ein wasserrechtlicher Wiederherstellungsauftrag rechtskräftig ergangen ist. Auch haben nachweislich weitere Belehrungen durch die belangte Behörde stattgefunden, welche aber den Bw nicht zu einer gesetzeskonformen Vorgehensweise - Einbringen eines Projektes zur Genehmigung - bringen konnten.

Es war daher der Schuldspruch zu bestätigen.

Weil aber gemäß § 1 Abs.1 VStG im Verwaltungsstrafverfahren immer die Rechtslage zum Zeitpunkt der Tat maßgeblich und anzuwenden ist, hatte daher eine diesbezügliche Spruchkorrektur zu erfolgen.

5.2. Hinsichtlich der verhängten Strafe hat bereits die belangte Behörde auf alle objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Insbesondere hat sie auch in ihrer Begründung im Straferkenntnis die persönlichen Verhältnisse des Bw berücksichtigt, welche auch im Berufungsverfahren keine Änderung erfahren haben. Als erschwerend wurde eine rechtskräftige einschlägige Vorstrafe zu Recht gewertet. Auch kann dem Erschwerungsgrund der vorsätzlichen Begehung nicht entgegengetreten werden, und es hat sich der Bw Uneinsichtigkeit gegenüber der Behörde vorwerfen zu lassen. Da keine Milderungsgründe geltend gemacht wurden und auch im Verfahren nicht hervorkamen, war die verhängte Geldstrafe - auch im Hinblick auf das gesetzliche Höchstausmaß von 500.000 S - als nicht überhöht, sondern vielmehr als durchaus auf die Tat angemessen zu bewerten und daher zu bestätigen.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis, weil der Berufung kein Erfolg beschieden ist, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 2.000 S, vorzuschreiben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Klempt

Beschlagwortung: Anzuwendende Rechtsgrundlage richtet sich nach dem Zeitpunkt der Tat

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