Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320031/13/Kl/Rd

Linz, 11.08.1997

VwSen-320031/13/Kl/Rd Linz, am 11. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Schieferer, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 18.7.1996, N96-53-1996-Li, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. NSchG 1995 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 15.7.1997 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld insofern Folge gegeben, als der zweite Absatz im Spruch des Straferkenntnisses zu lauten hat: "Nunmehr wurde am 7.5.1996 von einem forsttechnischen Organ der h. Behörde an Ort und Stelle festgestellt, daß zwischen 19.6.1995 und 7.5.1996 im Bereich des Grundstückes Nr., KG, eine Abbauüberschreitung dadurch vorgenommen wurde, daß auf diesem Grundstück ca. 814 m2 konsenslos abgebaut wurden und weiters auf diesem Grundstück mit einer Schubraupe auf einer Länge von 25 m und einer Breite von 5 m eine Rinne ausgeschoben wurde." Ferner haben im ersten Absatz des Spruches anstelle der Grundstücksnummern "," die Grundstücksnummern "," zu treten. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 7.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag, herabgesetzt wird und als Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG "§ 42 Abs.2 Einleitungssatz O.ö. NSchG 1995" zu zitieren ist.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 700 S; zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16, 19 und 51 VStG sowie §§ 5 Abs.1 Z2 lit.k und 42 Abs.2 Z1 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 - O.ö. NSchG 1995, LGBl.Nr. 37/1995. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 18.7.1996, N96-53-1996-Li, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 Z2 lit.k und 42 Abs.1 Z2 O.ö. NSchG 1995 verhängt, weil am 8.5.1996 von einem forsttechnischen Organ der h. Behörde an Ort und Stelle festgestellt wurde, daß zwischen 19.6.1995 und 8.5.1996 im Bereich des Gst. Nr., KG eine Abbauüberschreitung vorgenommen wurde und auch ein Teil des Gst.Nr., KG, unzulässigerweise abgebaut wurde. Auf dem Gst. Nr. wurden ca. 814 m2 und auf dem Gst. Nr. ca. 175 m2 konsenslos abgebaut. Weiters wurde mit einer Schubraupe auf einer Länge von 25 m und 5 m Breite eine Rinne auf Gst. Nr. ausgeschoben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 28.9.1988, N-450502, wurde ihm die naturschutzbehördliche Bewilligung für den Schotterabbau auf den Gst.Nr. (Teil), KG, Gemeinde, befristet bis 31.12.1998 unter Vorschreibung bestimmter Auflagen erteilt. Er habe demnach in diesen Bereichen ein bewilligungspflichtiges Vorhaben iSd § 5 Abs.1 Z2 lit.k O.ö. NSchG ausgeführt, ohne jedenfalls bis 8.5.1996 die hiefür erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung erlangt zu haben. 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher Unrichtigkeit dahingehend geltend gemacht wurde, daß die Fläche von 173 m2 auf dem Gst.Nr. unter die Geringfügigkeitsgrenze des O.ö. NSchG falle, aus dem angefochtenen Bescheid nicht erkennbar sei, ob auf dem Gst.Nr. die Rinne von 25 x 5 m (also 125 m2) in der Abbaufläche von 814 m2 enthalten sei, die Werte nur mit "ca." angegeben worden seien, die Verjährung zu prüfen sei und schließlich zu berücksichtigen sei, daß die Bergbehörde mit Bescheid vom 26.1.1996 aufgetragen habe, daß die Abbauwand im Norden zum Gst.Nr. auf eine Neigung von 33 Grad zu verflachen sei, weshalb es zu einer Überschreitung der naturschutzbehördlich genehmigten Fläche zur Herstellung dieses Zustandes gekommen sei. Schließlich sei die verhängte Geldstrafe zu hoch, weil aufgrund des faktischen Betriebsstillstandes das Einkommen derzeit nur ca. 9.000 S monatlich ausmache, der Verschuldensgrad nur gering sei und der Bw einsichtig sei. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zur Entscheidung berufen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie durch die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.7.1997, zu welcher der Bw, ein Vertreter der belangten Behörde und der Zeuge R erschienen sind. Insbesondere der einvernommene Zeuge, welcher unter Wahrheitspflicht aussagte und einen glaubwürdigen Eindruck machte, konnte in schlüssiger Weise darlegen, daß schon sein Mitarbeiter am 9.6.1995 feststellen mußte, daß die zulässige Böschungsneigung zum Schutz der Waldparzelle überschritten wurde und ein weitergehender Schotterabbau anzunehmen sei. Schließlich hat er selbst am 7.5.1996 bei einem Lokalaugenschein im Abbaugebiet Abbauüberschreitungen gegenüber dem naturschutzbehördlich genehmigten Ausmaß festgestellt, und zwar eine Überschreitung auf dem Gst. Nr. im Ausmaß von ca. 37 x 22 m, ds 814 m2, und zwar über den bewilligten Teil auf dem Gst.Nr. hinaus. Weiters hat er festgestellt, daß mit einer Schubraupe auf einer Länge von 25 m und einer Breite von 5 m auf dem GSt.Nr. eine Rinne in Form eines Hohlweges mit seitlichen Anböschungen ausgeschoben war, und zwar als Verbindung zum daran anschließenden Hochplateau auf diesem Grundstück. Weiters wurde der Abbau zur Abbaugrenze zur Waldfläche so weit vorangetrieben, daß eine ca. 20 m hohe Steilwand zu der genannten Waldfläche ausgeführt wurde. Weil die im naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid festgelegte Abböschung zur Fläche im Verhältnis 1:1 nicht ausgeführt wurde, kam es dann durch den weiteren Abbau in der Fläche zur Hangrutschung auf der Fläche in dem berechneten Ausmaß von 175 m2. Die letztgenannte Fläche ist als Hangrutschung für den Zeugen erkennbar gewesen und wurde nicht abgebaut. Zu den angegebenen Ausmaßen führte der Zeuge glaubwürdig aus, daß die Flächen von ihm abgeschritten wurden und dann mit der Handbusole in den Plan, welcher das genehmigte Ausmaß darstellte, eingetragen wurden. Weil es sich bei dem Zeugen um ein sachverständiges Organ des forsttechnischen Dienstes bei der belangten Behörde handelt, war auch die Messung und Berechnung des angegebenen Ausmaßes nicht weiter in Zweifel zu ziehen, zumal derartige Angelegenheiten zu seiner beruflichen Tätigkeit gehören.

Auch konnte der Zeuge in unstrittiger Weise darlegen, daß auch nach dem forstbehördlichen Bescheid der BH Braunau betreffend Rodungsbewilligungen ein provisorisches Böschungsverhältnis 1:1 während des Abbaues und ein endgültiges Böschungsverhältnis von 1:1,5 mit Rekultivierungsabschluß vorgeschrieben ist, und zwar in Richtung Norden zur Fläche. Dies steht daher auch nicht mehr im Widerspruch zu dem Einwand eines bergbehördlichen Auftrages. Es konnte aber der Zeuge auch einwandfrei darlegen, daß für die Böschungserrichtung nicht erst an der bewilligten Abbaugrenze begonnen werden kann, da dies zwangsläufig eine Abbauüberschreitung bedeuten würde, sondern daß zB bei einem Böschungsverhältnis 1:1 schon in einer solchen Entfernung von der Grenze begonnen werden muß, wie dann die Hanghöhe an der Grenze ausmacht. Für eine entsprechend flachere Abböschung müsse daher auch schon entsprechend früher begonnen werden. Weiters legte er anhand des Lageplans dar, daß die Ausführung von Bermen zur Böschungssicherung nur in der jeweiligen Böschung einen Sinn gebe. Schließlich legte der sachverständige Zeuge schlüssig dar, daß die im Norden gelegene 20 m hohe Steilwand, welche durch Böschung hätte abgesichert werden sollen, keine natürliche Wand ist, sondern durch Abbau entstanden ist.

Diese Aussagen konnten als erwiesen auch der nunmehrigen Entscheidung zugrundegelegt werden, insbesondere auch deshalb, weil der Bw selbst - wie auch schon im Verfahren erster Instanz - die Überschreitung des naturschutzbehördlichen Bewilligungsausmaßes an sich, so wie auch den Umstand, daß er zu weit zur Abbaugrenze hinzugearbeitet habe, zugab. Als entscheidungsrelevant festzustellen ist weiters, daß mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 28.9.1988, N-450502, dem Bw nach Maßgabe der vorgelegenen und gekennzeichneten Planunterlagen die naturschutzbehördliche Bewilligung für den Schotterabbau auf den Gst. Nr. (Teil), KG, Marktgemeinde, bei Einhaltung von acht Nebenbestimmungen erteilt hat, wobei die Dauer der Bewilligung bis 31.12.1998 befristet wurde. Zur Hintanhaltung eines störenden Eingriffes in das Landschaftsbild wurde ua die Herstellung einer provisorischen Böschung im nordöstlichen Bereich mit einer Neigung von 1:1 bis spätestens 30.11.1988 verlangt. Laut den gekennzeichneten Plänen betrug die bewilligte Abbaufläche 38.172 m2. Aufgrund eines bergbehördlichen Lokalaugenscheins beim Quarzschotterwerk des Bw am 26.1.1996 durch die Berghauptmannschaft Salzburg wurde ebenfalls die durch den Abbau entstandene Abbauwand im Norden in der Höhe von ca. 20 m festgestellt und zu deren Sicherung bescheidmäßig am selben Tag angeordnet, daß die Abbauwand im Norden auf eine Neigung von 33 Grad zu verflachen und zumindest eine Berme in einer Mindestbreite von 5 m einzuziehen ist. Hingegen weisen rekultivierte Böschungen im nordöstlichen Bereich eine Neigung zwischen 33 und 34 Grad auf und wurden für den dortigen Bereich Hangrutschungen ausgeschlossen. 5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 5 Abs.1 Z2 lit.k des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 - O.ö.NSchG 1995, LGBl.Nr.37/1995, bedarf unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen zu ihrer Ausführung einer Bewilligung die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen jeweils einer Entnahmestelle bis zu einer Größe von 500 m2 für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sowie die Aufbereitungsanlagen.

Gemäß § 42 Abs.2 Z1 O.ö. NSchG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält, wenn nicht Abs.3 Z3 anzuwenden ist. Wie bereits im Verfahren erster Instanz richtig festgestellt wurde und auch durch die Zeugenaussage im Berufungsverfahren schlüssig erwiesen wurde sowie auch schließlich vom Bw selbst zugestanden wurde, wurde die mit naturschutzbehördlichem Bescheid bewilligte Abbaufläche durch das nunmehr im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Ausmaß überschritten, ohne daß eine naturschutzbehördliche Bewilligung für diese Überschreitung beantragt und vorhanden war. Im Detail dazu ist aber festzuhalten, daß das Berufungsverfahren einwandfrei ergeben hat, daß die Überschreitung auf der Grundstücksfläche nicht durch Abbau durch den Bw erfolgte, sondern eine Hangrutschung der 20 m hohen Steilwand darstellt, welche jedoch durch den einwandfrei erwiesenen bewilligungslosen Abbau auf dem Grundstück hervorgerufen wurde. Das Ausmaß der Hangrutschung war daher dem Bw als Bewilligungsüberschreitung bzw. bewilligungsloses Vorhaben nicht vorzuwerfen und daher diesbezüglich der Tatvorwurf einzuschränken. Hinsichtlich des weiteren Abbaus über den genehmigten Teil hinaus auf dem Gst.Nr. war allerdings der Tatvorwurf berechtigt, wobei der bewilligungslose Abbau erwiesenermaßen ein Flächenausmaß von 814 m2 erreichte, welches jedenfalls über der gesetzlichen Grenze in § 5 Abs.1 Z2 lit.k leg.cit. gelegen war. Darüber hinaus aber wurde auf dem selben Grundstück auch eine Rinne ausgeschoben, und zwar im Ausmaß von 125 m2. Weil auch dieses Vorhaben nicht genehmigt wurde, war daher auch der diesbezügliche Vorwurf berechtigt. Hinsichtlich des Tatzeitraumes steht allerdings einwandfrei fest, daß Veränderungen durch das behördliche Organ bereits am 9.6.1995 an Ort und Stelle festgestellt wurden, der diesbezügliche Aktenvermerk aber erst am 19.6.1995 abgefaßt wurde. Weil die Richtigstellung auf 9.6.1995 eine Ausweitung der Tat bedeutet hätte, mußte diese Richtigstellung zugunsten des Bw unterbleiben. Hingegen wurde der weitere Lokalaugenschein am 7.5.1996 abgehalten, die Abfassung des Aktenvermerkes erfolgte am 8.5.1996, weshalb diesbezüglich eine Berichtigung im Spruch erfolgte. Die Datumsangaben haben aber insofern keinen Einfluß auf den Ablauf der Verjährungsfristen, weil es sich beim gegenständlichen Delikt um ein fortgesetztes bzw. Dauerdelikt handelt, bei welchem die Verjährungsfristen erst ab Beenden der Tat, also ab dem 7.5.1996, zu laufen beginnen. Es war daher die Verfolgung jedenfalls rechtzeitig. Die Zitierung der Abbaugrundstücke unterlag einem offenbaren Schreibfehler, war im übrigen für die strafbare Tat nicht relevant, und konnte daher ebenfalls berichtigt werden.

5.2. Auch die weiteren Berufungsausführungen konnten der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, weil - wie schon im Punkt 4 dargelegt wurde - das zeugenschaftlich einvernommene Organ der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn ein sachverständiges Organ ist, welchem das Erfassen des richtigen Flächenausmaßes zugemutet werden kann, und weil auch der Bw konkrete gegenteilige Behauptungen nicht dargelegt und auch nicht unter Beweis gestellt hat. Im Gegensatz zu den Berufungsausführungen wurde aber dem Bw nicht die Mißachtung von Bescheidvorschreibungen über die Ausführung von Böschungsneigungen vorgeworfen, sondern es wurde ihm zum Vorwurf gemacht, daß er das genehmigte Abbauausmaß überschritten hat, ohne eine bescheidmäßige Bewilligung hiefür erlangt zu haben. Allerdings kann in den Einwendungen, daß die Abbauüberschreitung dazu diente, die vorgeschriebene Neigung herzustellen, die erwiesene Tat nicht rechtfertigen, zumal schon aus den genehmigten Planunterlagen ersichtlich ist, daß die Böschung noch im Rahmen der genehmigten Abbaufläche herzustellen ist. Im übrigen vermochte der Bw auch keinen Widerspruch zu bergbehördlichen Anordnungen nachzuweisen, weil die naturschutzbehördliche Anordnung sich lediglich auf eine provisorisch herzustellende Böschung von 1:1 bezieht, diese auch im forstbehördlichen Rodungsbescheid für dieselbe Fläche (Gst.Nr.) provisorisch vorgeschrieben wurde und aber im rekultivierten Zustand bereits ein Verhältnis von 1:1,5 also von 33 Grad aufzuweisen hat. Genau jene Neigung wurde aber dann auch zur Sicherung von der Bergbehörde vorgeschrieben. Es hätte daher der Bw schon bei bescheidmäßigem Vorgehen nach forst- und naturschutzrechtlicher Bewilligung eine derartige Böschung herzustellen gehabt.

5.3. Schließlich wäre es für den Bw leicht gewesen, bei Erreichen der genehmigten Abbaugrenze bei der Behörde um eine Erweiterung des Abbauausmaßes anzusuchen, zumal schon ursprünglich im Antrag - und auch gewerbebehördlich genehmigt - eine größere Fläche vorgesehen war. Das Unterlassen der Erlangung der entsprechenden Bewilligung war daher dem Bw als Verschulden anzulasten. Im übrigen wurde er auch von der Behörde dahingehend unterrichtet. Es hat daher der Bw auch schuldhaft gehandelt.

Auch der Einwand, daß die ausgeschobenen Rinne von 25 m x 5 m zur Durchführung einer Berme erforderlich sei, geht ins Leere, weil die Berme zu der Absicherung einer Böschung dient, und konkret die Wand zum nördlichen Grundstück gesichert werden soll, nicht jedoch das Gst.Nr. bzw., entlang dessen Abböschung die Rinne errichtet wurde.

5.4. Hinsichtlich der Strafbemessung mußte gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG nunmehr berücksichtigt werden, daß sich die persönlichen Verhältnisse des Bw verschlechtert haben, indem sein monatliches Einkommen gesunken ist, daß der Tatumfang eingeschränkt wurde, was zu einer Herabsetzung der Strafe zu führen hat. Das nunmehr festgesetzte Strafausmaß von 7.000 S Geldstrafe ist aber den nunmehrigen persönlichen Verhältnissen angepaßt und in Anbetracht des hohen Strafrahmens als sehr niedrig bemessen. Im übrigen war aber aufgrund der Uneinsichtigkeit des Bw und der schon vorhandenen Verwaltungsstrafvormerkungen die nunmehr festgesetzte Geldstrafe erforderlich, um ihn von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Auch ist die verhängte Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Sie entspricht im übrigen auch dem Unrechtsgehalt der Tat. Entsprechend war daher auch gemäß § 16 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

6. Gemäß § 64 VStG mußte daher auch der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe herabgesetzt werden. Weil der Berufung aber zumindest teilweise Erfolg beschieden war, mußte zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat kein Kostenbeitrag auferlegt werden (§ 65 VStG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer Beschlagwortung: Einbau von Bermen; Erweiterung des Schotterabbaus ist bewilligungspflichtig; Böschungen innerhalb genehmigter Abbaufläche

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