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des Landes Oberösterreich
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VwSen-320036/8/GU/Mm

Linz, 04.07.1997

VwSen-320036/8/GU/Mm Linz, am 4.Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des A.S.., vertreten durch RAe Dr. R. und Dr. Z., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 9. Jänner 1997, Zl. N.., hinsichtlich Faktum b) [Gartenhaus], wegen Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, nach der am 3. Juni 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstraf-verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Kostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 31 Abs.1 und 2, § 45 Abs.1 Z3, § 66 Abs.1 VStG; § 42 Abs.3 Z1 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu Faktum b) schuldig erkannt, in den Monaten September bis Dezember 1995 Eingriffe, die im Schutzbereich von Seen verboten sind, ausgeführt zu haben, indem er auf dem Grundstück Nr. 125/1 KG Z., ein Gebäude in Massivbauweise im Ausmaß von ca. 9 x 8 m in der 500 m Seeuferschutzzone des .. Sees ohne die hiefür notwendigen bescheidmäßigen Feststellungen im Sinn des § 7 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 errichtet. Hiefür wurde ihm in Anwendung des § 42 Abs.3 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe von 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden und ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

Dagegen haben innerhalb der Rechtsmittelfrist der Beschuldigte eine Berufung wegen unangemessener Strafhöhe und unter Berufung auf die erteilte Vollmacht, seine Rechtsvertreter eine Berufung auch dem Grunde nach eingebracht, weil kein strafbares Verhalten vorliege.

Weil zu diesem Faktum keine Geldstrafe verhängt wurde, die den Betrag von 10.000 S überstieg, hatte darüber das nach der Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Zum Verwaltungsstrafverfahren kam es, nachdem ein Vertreter der Bezirkshaupt-mannschaft .. aufgrund von Mitteilungen von Bediensteten des Amtes der O.ö. Landesregierung und von der Gemeinde Z. am 30.4.1996 einen Lokalaugenschein abhielt, dabei feststellte, daß ein Gebäude im Rohbau errichtet worden war, welches ganz wesentlich von einer seinerzeit am 27.3.1995 zur Zl. N.., bescheidmäßig getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Errichtung eines Gartenhauses unter bestimmten Auflagen, abgewichen worden war. Hierüber wurden anläßlich der Nachschau ein Aktenvermerk und Lichtbilder angefertigt.

Im Aktenvermerk findet sich der Hinweis "hinsichtlich des noch im Rohbau befindlichen Gartenhauses ist eine naturschutzbehördliche administrativrechtliche Baueinstellung vorzunehmen. Ehe in der Sache selbst die nachträgliche Genehmigungsfähigkeit des Objektes klargestellt wurde, darf nicht mehr weitergebaut werden." (Ende des Zitates) Weder im Aktenvermerk noch sonst im Verfahrensakt findet sich ein Hinweis, wann der Rohbau tatsächlich in der vorgefundenen und im anschließenden Strafverfahren vorgeworfenen Art, errichtet worden ist. Auch von seiten der Gemeinde konnte hierüber nichts exaktes eruiert werden.

Der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft .. hat bei der mündlichen Verhandlung dargetan, daß der Tatzeitraum aufgrund der Angaben des dem Lokalaugenschein am 30.4.1996 zugezogenen Beschuldigten angegeben worden sei. Der Beschuldigte hat dem widersprochen und bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung angegeben, daß er den Rohbau in der Zeit Mai - Juni 1995 und zwar noch vor Beginn der Sommersaison errichtet habe, was auch von Feriengästen bezeugt werden könne.

Die erste Verfolgungshandlung von der Bezirkshauptmannschaft .. wurde laut handschriftlichem Vermerk am 14.5.1996 postabgefertigt (der diesbezügliche Rückschein ist nicht vorhanden) und beschrieb die Tatzeit vage mit Herbst/Winter 1995. Im nachfolgenden Straferkenntnis vom 9.1.1997 wurde, wie eingangs erwähnt, die Tatzeit mit September - Dezember 1995 beschrieben.

Bescheidlose Eingriffe im Schutzbereich von Seen sind im O.ö. Naturschutzgesetz als Zustandsdelikte formuliert.

Gemäß § 42 Abs.3 Z1 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen, wer Eingriffe die im Schutzbereich von Seen verboten sind ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 7 Abs.1 ausführt.

Der Bestand des Rohbaues im Sommer 1995 wurde von Zeugen (Urlaubsgästen), die nach der mündlichen Verhandlung namhaft gemacht wurden, bestätigt. Nachdem das O.ö. Naturschutzgesetz keine gesonderte Verfolgungsverjährungs-frist kennt, greift § 31 Abs.2 VStG und ist eine Verfolgung einer Person ausgeschlossen, wenn seit bescheidloser Ausführung sechs Monate verstrichen sind.

Da sich nicht erweisen ließ, daß sich die Ausführung des Gartenhausrohbaues - und nur dieser wurde vorgeworfen - über den 14.11.1995 hinaus erstreckte, war wegen eines Verfolgungshindernisses das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen. Dies ungeachtet der Tatsache, daß der in Rede stehende Rohbau ohne die gesonderte Bescheidpflicht in der geschützten Seeuferschutzzone des .. Sees ausgeführt worden ist.

Nachdem die Berufung im Ergebnis Erfolg hatte, befreit dies den Rechtsmittelwerber von der Pflicht zur Leistung von Kostenbeiträgen zum Berufungsverfahren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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