Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320040/7/Gu/Mm

Linz, 05.08.1997

VwSen-320040/7/Gu/Mm Linz, am 5. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des J. S., vertreten durch RA Dr. M. H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 8. April 1997, Zl. N96-31-1996-Ste, wegen Übertretung des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, nach der am 11. Juni 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch an Stelle der Zahl 800 m2 eine solche von "200 m2" zu treten hat. Der Rechtsmittelwerber hat keinen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 7, § 19, § 65 VStG, § 5 Abs.1 Z2 lit.k, § 42 Abs.2 Z1 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, Herrn H. B. vorsätzlich zur Begehung einer Verwaltungsübertretung dadurch angestiftet zu haben, daß er ihn veranlaßte in der Gemeinde O. auf dem Grundstück Nr. 3103 KG P. im Grünland auf einer Fläche von ca. 800 m2, in der Zeit vom 18.-20.11.1996, Schotter abzubauen, ohne daß hiefür eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorgelegen ist. Wegen Verletzung des § 42 Abs.2 Z1 iVm § 5 Abs.1 Z2 lit.k O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, i.Z. § 7 VStG wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 5.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte geltend, daß auf seinem Grundstück 3101 (offensichtlich gemeint KG P.) ausschließlich Rekultivierungs- und Planierungsarbeiten durchgeführt worden seien, welche in Befolgung des behördlichen Auftrages des Bescheides der BH .. vom 22.3.1996, N10-664-1995-Ste, erfolgt seien. Demnach sollten die bestehenden Böschungen einplaniert werden und verlaufend an das angrenzende Gebiet angepaßt werden, sodaß Geländeneigungen von ca. 20-25 Prozent entstehen sollten.

In diesem Auftragsverfahren seien keine Vermessungen durchgeführt und keine Querprofile aufgenommen worden. Erst im Zuge der Geländeerkundung habe sich herausgestellt, daß bei Durchführung der bescheidgemäß aufgetragenen Arbeiten erhebliches Überschußmaterial entstehen würde und eine Planierung des gesamten Materiales vor Ort nicht möglich sei. Darauf habe er bereits hingewiesen. Um die vorgeschriebenen Arbeiten durchführen zu können, sei es für ihn unumgänglich gewesen überschüssiges Material abtransportieren zu lassen. Da die Firma B. für eine nahegelegene Baustelle gemischtes Aufschüttungsmaterial benötigt habe, sei er mit Herrn H. B. überein gekommen, diesem das überschüssige Material zu überlassen. Als Gegenleistung habe sich B. verpflichtet, die behördlich vorgeschriebenen Planierungs- und Rekultivierungsarbeiten durchzuführen. Es könne daher keine Rede davon sein, daß er veranlaßt hätte, daß eine Schotterentnahmestelle erweitert werde.

Selbst wenn B. bewilligungslos auf seiner Parzelle Schotter abgebaut hätte, was ausdrücklich bestritten werde, sei eine Veranlassung hiezu nur strafbar, wenn diese vorsätzlich erfolgt wäre. Dies werde aber bestritten. Im übrigen habe die erste Instanz im angefochtenen Straferkenntnis keine Ausführungen über die Form des Verschuldens getroffen. Eine unrichtige Einschätzung der Sach- und Rechtslage und eine fahrlässige Veranlassung der Schotterentnahme durch H. B. stelle kein strafbares Verhalten dar.

Im übrigen mute eigenwillig an, daß der Haupttäter offensichtlich nicht bestraft worden sei. Seine fehlende Einvernahme stelle einen Verfahrensmangel dar.

Auch die Größe der Schotterabbaufläche sei nicht nachvollziehbar. Hiefür hätte ein Sachverständiger beigezogen werden müssen. Wäre dies geschehen, so hätte sich ergeben, daß die Erfüllung des behördlichen Auftrages (gemeint offensichtlich der Einplanierung) in anderer Form überhaupt nicht möglich gewesen wäre.

Aus all diesen Gründen beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens.

Aufgrund der Berufung wurde am 11. Juni 1997 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschuldigte vernommen und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten. Ferner wurde in folgende Beweismittel eingesehen und diese zur Erörterung gestellt: Fotografie vom 10.11.1995 samt dem dazugehörigen Aktenvermerk; Niederschrift vom 27.11.1995 vor der BH .. im damals laufenden Auftragsverfahren N10-664-1995-Ste; Niederschrift aufgenommen von der BH .. vom 14.3.1996 zur vorerwähnten Zahl; Bescheid der BH .. vom 22.3.1996, N10-664-1995-Ste; Fotomaterial vom 10.4.1997.

Ferner wurde Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen auf dem Gebiet des Agrarwesens und des Naturschutzes erhoben bzw. erstattet, wobei der im Rahmen der mündlichen Verhandlung, welche in Gegenwart des Beschuldigten und seines Rechtsfreundes sowie eines Vertreters der Bezirkshauptmannschaft .. sowie des vorerwähnten Amtssachverständigen stattfand, ein Lokalaugenschein abgehalten wurde. Ferner wurde in ein Schreiben der S. Transport Ges.mbH. & Co.KG vom 14.5.1997 eingesehen.

Folgender Sachverhalt ist erwiesen: Der Rechtsmittelwerber ist gemeinsam mit seiner Ehegattin E. S. Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. 3103 KG P. Nachdem vor mehreren Jahren in der Nachbarschaft dieses Grundstückes unter dem Regime der Agrarbezirksbehörde G. eine agrarische Operation stattgefunden hatte, in deren Rahmen ein landwirtschaftlicher Fahrweg mit einem sanfteren Gefälle ausgestattet und ein Nachbargrundstück abgesenkt wurde, blieb am Grundstück des Beschuldigten eine Schotterwand stehen, was besonders für den Beschuldigten für die Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Grundstückes, es handelt sich hiebei um Grünland ohne Sonderwidmung, eine unbefriedigende Situation darstellte.

Die agrarische Operation hatte aber ein Ende und nahm es der Beschuldigte in die Hand diese Geländestufe zu beseitigen, um für ihn vertretbare Geländeneigungen zur Ermöglichung einer gefahrlosen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung herzustellen. Dabei kam ihm entgegen, daß ein Fuhrunternehmer namens S. Material benötigte. Der Beschuldigte vereinbarte mit dem Unternehmer mündlich, daß er eine Schotterentnahme für ein ohnedies nahegelegenes Projekt machen dürfe, wobei Wert und Gegenwert darin bestand, daß einerseits eine Schotterentnahme zugestanden wurde und andererseits der Fuhrunternehmer für nachträglich günstige Böschungswinkel zu sorgen habe.

Nach dieser Schotterentnahme und Anlegung einer Planie an der Ostseite der angerissenen Fläche, blieb wieder eine relativ hohe offene Schotterwand stehen, wobei sich der Unternehmer vor weiteren Leistungen insofern verabschiedete, als er kundtat, daß die Geländeplanie nach den Vorstellungen des Grundbesitzers wegen weiterem überschüssigen Materiales nicht habe hergestellt werden können. Im übrigen hatte der Unternehmer S. Schwierigkeiten mit den Schotterfahrten, weil er die Tonnagebeschränkung des für die Abfuhr des Materiales befahrenen Straßenzuges nicht eingehalten hatte.

Im Zuge dieser Entnahme bzw. des Abtransportes auf die Schotterentnahme aufmerksam geworden, wurde die Bezirkshauptmannschaft .. tätig, sicherte Beweis durch Augenschein- und Fotoaufnahmen, führte eine Verhandlung durch und trug dem Beschuldigten mit Bescheid vom 22.3.1996, N10-664-1995-Ste - zur Ermöglichung vertretbarer Geländeverhältnisse nach dem mißliebigen Zustand am Ende der agrarischen Operation zur Sanierung der Schotterentnahmestelle bei gleichzeitigem Erreichen einer vertretbaren Geländegestaltung auf, bis spätestens 30.6.1996, ausgehend vom öffentlichen Gut, Grundstück Nr. 3102 (offenbar gemeint KG P., Gemeinde O. die bestehenden Böschungen in Richtung Westen bzw. von Westen her einzuplanieren und verlaufend an das angrenzende Gelände anzupassen, wobei Neigungen von ca. 20-25 Prozent hergestellt werden sollten um eine gefahrlose Bewirtschaftung bzw. traktorbefahrbare Bewirtschaftung dieser Flächen zu ermöglichen. Im Anschluß daran lautete der Auftrag auf Rekultivierung und ordnungsgemäße Begrünung. Auch in der diesem Bescheid zugrundegelegten mündlichen Verhandlung vom 14.3.1996 wurde klar und deutlich erörtert, daß die Durchführung weiterer Abbaumaßnahmen nicht möglich und erlaubt ist. War nun das Ergebnis dieser Verhandlung und der darauffolgende Auftrag völlig klar, so setzte sich der Rechtsmittelwerber über diesen Auftrag hinweg, nahm die Einplanierung nicht nur nicht zeitgerecht, sondern überhaupt nicht in Angriff, sondern schloß im Herbst 1996 mit dem Unternehmer B. eine Vereinbarung und gestattete ihm eine weitere Schotterentnahme, wobei als Gegengeschäft die Durchführung einer Geländegestaltung zur leichten Bearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen auf Kosten B. vereinbart war. Hiebei machte der Beschuldigte dem Unternehmer B. keine Mitteilung, daß er einen behördlichen Auftrag samt Frist für eine Rekultivierung hatte. Er erläuterte ihm nur, daß ein bestimmter Böschungswinkel hergestellt werden müsse.

Daraufhin kam es zur spruchgegenständlichen Schotterentnahme, welche am Tage der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat noch offensichtlich war, wobei der Beschuldigte nach eigenen Angaben nach der vorgeworfenen Tatzeit an der Südwestseite der Schotterentnahmestelle noch weitere 100 Kubikmeter für den Eigenbedarf entnommen hatte. Zum Lokalaugenschein präsentierte sich eine Schotterentnahmestelle mit einem Ausmaß von 40 x 12 m bei einer verglichenen Höhe von rund 6 m.

Bei dem zum Zeitpunkt der Erlassung des naturschutzbehördlichen Auftrages im März 1996 vorgefundenen Zustand, von dem der auch im Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat zugezogene agrar- und naturschutztechnische Amtssachverständige beigezogen war, war aus damaliger Sicht eine Rekultivierung ohne weitere Schotterentnahme und zur Herstellung der geforderten Böschungsneigungen, die für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erträglich schienen, technisch möglich.

Durch den weiteren Vortrieb des Abbaues um 5-6 m, welche hier spruchgegenständlich ist, wurde die Herstellung der Böschungen erschwert und sind hiefür umfangreiche Tätigkeiten für die Zukunft erforderlich. Die spruchgegenständliche Abbaufläche errechnet sich aber mit 40 m x 5 m = 200 m2. Für den anderen konsenslosen Abbau wurde der Berufungswerber früher schon bestraft.

Bei dem vorgefundenen Sachverhalt blieben nur Rechtsfragen strittig.

Rechtlich hatte der O.ö. Verwaltungssenat zu bedenken:

Gemäß § 5 Abs.1 Z2 lit.k des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl.Nr. 37, bedarf im Grünland die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen - ausgenommen jeweils eine Entnahmestelle bis zu einer Größe von 500 m2 für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde.

Gemäß § 42 Abs.1 Z1 leg.cit., begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält, wenn nicht Abs.3 Z3 anzuwenden ist.

Gemäß § 7 VStG unterliegt jemand, der vorsätzlich anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Nachdem dem Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft .. am 14.3.1996 (vergl. die betreffende Niederschrift Seite 2) klar gemacht worden war, daß eine weitere Abbaumaßnahme nicht zulässig ist und die im darauf ergangenen Bescheid vom 22.3.1996, N10-664-1995-Ste, ergangene Auflage Punkt 1, ausdrücklich von der Einplanierung der bestehenden Böschungen und Anpassung an das angrenzende Gelände sprach, war klar, daß jede weitere Schotterentnahme nicht gestattet war. Demnach handelte es sich bei der weiteren Schotterentnahme um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben im Grünland und nicht um die Nichterfüllung eines Bescheides. Diese Schotterentnahme war auch von vorne herein deshalb nicht berechtigt, weil das von der Behörde unter dem Begriff Sanierung intendierte Verhalten keine weitere Schotterentnahme gestattete, sondern nur durch Planierungsarbeiten vertretbare Geländeverhältnisse im Auge hatte, wobei kein überständiges Material anfiel. Im Gegensatz dazu hat sich durch die unbefugte weitere Schotterentnahme ein Fremdmaterialbedarf ergeben, soll nicht eine riesige Fläche kupiert und über die hohen Grubenwände eingeschoben werden müssen, was umfangreichste Erdbewegungsarbeiten erforderlich macht. In der Zusammenschau ergab sich insbesonders auch anhand des vom Unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführten Lokalaugenscheines, daß die erste Instanz zutreffenderweise eine unbefugte Erweiterung einer Schotterentnahme im Grünland und nicht die Nichterfüllung eines Bescheides und schon gar nicht eine Abbaumaßnahme um einen Bescheid erfüllen zu können, angenommen hat.

Ob B. - der Haupttäter - von der ersten Instanz ebenfalls verfolgt wurde und ob ihn die erste Instanz allenfalls etwa gemeinsam mit dem Beschuldigten zur restitutio in integrum mittels besonderer administrativrechtlicher Verfügung im Sinn des § 44 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 verhalten hat oder verhalten wird, war im gegenständlichen Verfahren nicht zu beurteilen.

In dem der Beschuldigte aufgrund des vorhin erwähnten Sanierungsverfahrens wußte, daß kein Schotter mehr entnommen werden durfte und er dennoch mit B. eine Vereinbarung traf der dies vorsah, wobei er ihm vom Verbot weiteren Abbaus nichts sagte und er dann B. auch die Entnahme tatsächlich machen ließ, indizierte, ungeachtet der Tatsache, daß ihn der frühere Unternehmer S. mit einer unbefriedigenden Situation hatte sitzen lassen, die vom Gesetz geforderte Vorsätzlichkeit für die Veranlassung des nochmaligen tatsächlichen Geschehens. Eine Bewilligung für die weitere zum Zeitpunkt der Sanierungsbescheiderlassung der Bezirkshauptmannschaft .. vom 22.3.1996 bestandenen Schotterentnahme lag nicht vor. Damit hat der Beschuldigte das Tatbild des zur Last gelegten strafbaren Verhaltens in objektiver und subjektiver Weise erfüllt. Die objekte Tatseite wog sehr schwer, zumal durch seine Veranlassung der weiteren Schotterentnahme ein erhebliches Materialdeffizit entstand, wodurch die Rekultivierung wesentlich erschwert oder alternierend nur durch eine großflächige Geländekorrektur, welche der Bewilligung der Behörde bedarf und die einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild darstellt, erreicht werden kann.

Bezüglich der Strafhöhe lag kein Eventualbegehren des Berufungswerbers vor.

Dessen ungeachtet war von amts wegen unter Heranziehung des § 19 VStG zu bedenken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für das angelastete Delikt beträgt wie § 7 VStG normiert, gleich wie für einen unmittelbaren Täter im Sinn des § 42 Abs.2 Z1 O.ö. NSchG 1995 in Geld bis zu 100.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund der Generalklausel des § 16 VStG, zwei Wochen.

Die objektive Tatseite - der Hauptstrafzumessungsgrund - wog sehr schwer. Milderungsgründe sind auch im Berufungsverfahren nicht aufgetreten. Im gegenständlichen Fall repräsentiert die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe das wahre Gewicht der Tat und konnte angesichts der geringen Einkommensverhältnisse des Beschuldigten als Landwirt der gemeinsam mit seiner Gattin eine Landwirtschaft mit einem Einheitswert von 100.000 S besitzt, 1,1 Mill.S Schulden glaubhaft dargetan hat und noch für eine Tochter sorgepflichtig ist, trotz des Umstandes, daß der Beschuldigte den besonderen Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafe gegen sich gelten lassen muß mit einer so geringen an der Untergrenze des Strafrahmens angesiedelten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Durch den hohen Unrechtsgehalt der Tat ist das Aufrechterhalten der von der ersten Instanz nur gering bemessenen Strafe auch nach Einschränkung der Abbaufläche gerechtfertigt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G u s c h l b a u e r

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