Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320041/2/Kl/Rd

Linz, 31.03.1998

VwSen-320041/2/Kl/Rd Linz, am 31. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.4.1997, N96-7-1996-Ste, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. NSchG 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß - die verletzte Rechtsvorschrift iSd § 44a Z2 VStG zu lauten hat: "§ 37 Abs.2 Z1 iVm § 4 Abs.1 Z2 lit.h O.ö. NSchG 1982 idF LGBl.Nr. 72/1988 (bis zum 31.1.1995); § 37 Abs.2 Z1 iVm § 4 Abs.1 Z2 lit.k O.ö. NSchG 1982 idF LGBl.Nr. 2/1995 (vom 1.2.1995 bis 31.5.1995); § 42 Abs.2 Z1 iVm § 5 Abs.1 Z2 lit.k O.ö. NSchG 1995 (vom 1.6.1995 bis 30.4.1996); jeweils iVm Auflagenpunkt 7 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29.1.1990, N-2507-1990/3/Gsch"; und - die Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG mit "§ 42 Abs.2 Einleitungssatz O.ö.NSchG 1995" zu zitieren ist.

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Verfahrenskostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds 600 S, zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.4.1997, N96-7-1996-Ste, wurde über die Bw eine Geldstrafe von 3.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.2 Z1 iVm § 5 Abs.1 Z2 lit.k O.ö. NSchG 1995 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29.1.1990, N-2507-1990/3/Gsch, verhängt, weil sie den Auflagenpunkt 7. (Nach Fertigstellung ist der gesamte Abbaubereich vollständig zu rekultivieren und wiederum als Grünland in Verwendung zu nehmen. Die Böschungsbereiche entlang des bestehenden Waldes bzw Gehölzstreifens sind mit standortgerechten Laubhölzern zu bepflanzen.) des Bescheides vom 29.1.1990, N-2507-1990/3/Gsch, nicht eingehalten hat, da bis 30.4.1996 keine Rekultivierung, Begrünung und Bepflanzung der Schottergrube durchgeführt wurde, obwohl die Abbaudauer bis 31.12.1994 befristet war.

2. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch (gemeint wohl Berufung) eingebracht, in welchem beantragt wurde, von einer Verwaltungsübertretung und einer Strafe abzusehen. Es wurde darin ausgeführt, daß die Rekultivierungsarbeiten innerhalb eines Jahres durchgeführt und das Abbaugebiet als Grünland wiederum verwendet werden sollen. Allerdings seien zum Rekultivieren Erdmaterial von gewissen Erdarbeiten von der Gemeinde benötigt, weshalb sich die Maßnahme so lange hinausgezogen habe. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil in dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, zum Sachverhalt nichts vorgebracht und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden und wurde der Sachverhalt von der Bw weder im Verfahren erster Instanz noch in der Berufung bestritten. Es steht daher als erwiesen fest, daß die Bewilligung zum Schotterabbau bzw die Erweiterung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29.1.1990, N-2507-1990/3/Gsch, bis 31.12.1994 befristet erteilt wurde und nach Auflagenpunkt 7 des genannten Bescheides nach Fertigstellung der gesamte Abbaubereich vollständig zu rekultivieren und als Grünland in Verwendung zu nehmen ist.

Sowohl bei einem Ortsaugenschein vom 13.2.1995 als auch vom 30.4.1996 wurde von der Naturschutzbehörde festgestellt, daß Rekultivierungsmaßnahmen nicht durchgeführt waren.

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 42 Abs.2 Z1 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 - O.ö. NSchG 1995, LGBl.Nr. 37/1995, - gleichlautend auch die während des Tatzeitraums in Geltung stehenden spruchgemäß angeführten Bestimmungen - begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält. Es blieb von der Bw unbestritten und ist daher erwiesen, daß die Bw den Auflagenpunkt 7 des obzitierten naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides nicht eingehalten hat, indem die geforderten Rekultivierungsmaßnahmen und die Inverwendungsnahme als Grünland nach Abbauende, also am 1.1.1995 bis zum 30.4.1996 nicht durchgeführt wurden. Es wurde daher der objektive Tatbestand - wie schon die belangte Behörde rechtsrichtig festgestellt hat - erfüllt. Die von der Bw ins Treffen geführten Ausführungen, daß noch Erdmaterial benötigt worden sei, und aber anschließend die Rekultivierungsmaßnahmen innerhalb eines Jahres durchgeführt werden würden, können ihr rechtswidriges Verhalten nicht rechtfertigen. Vielmehr hätte sie schon nach Ablauf der Befristung also ab 1.1.1995 um die Verlängerung der naturschutzbehördlichen Bewilligung ansuchen müssen bzw um eine Fristerstreckung zu den Rekultivierungsmaßnahmen bei der Naturschutzbehörde ersuchen müssen. Dies hat sie aber unterlassen. Dies stellt auch eine Sorgfaltsverletzung dar, weshalb sie sich zumindest fahrlässige Begehungsweise anlasten muß. Wenn auch die Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 13.3.1995 zur Fertigstellung der Rekultivierungsmaßnahmen bis 31.5.1995 aufforderte, so kann darin noch keine Abänderung des Bewilligungsbescheides gesehen werden. Vielmehr hätte aber spätestens zu diesem Zeitpunkt der Bw klar werden müssen, daß sie ein rechtswidriges Verhalten setzt, indem sie sich über bescheidmäßige Auflagen und über die behördliche Ermahnung hinwegsetzt.

Aus diesen Gründen war der Berufung daher kein Erfolg beschieden.

5.1. Die verhängte Strafe wurde in der Berufung nicht angefochten. Die belangte Behörde hat rechtsrichtig alle Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG berücksichtigt und ihrer Entscheidung bei der Strafverhängung zugrundegelegt. Die entsprechende Begründung des Straferkenntnisses wird aufrechterhalten. Die von der belangten Behörde geschätzten persönlichen Verhältnisse wurden auch in der Berufung nicht bekämpft und waren auch weiterhin zugrundezulegen. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen ist die tatsächlich verhängte Strafe im untersten Bereich gelegen und daher in keinster Weise überhöht. Angesichts der langen Begehungsdauer ist sie als sehr milde zu bezeichnen. Es war daher auch das verhängte Strafausmaß zu bestätigen.

5.2. Die Spruchkorrektur war entsprechend der jeweils im Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage zu berichtigen bzw zu ergänzen.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis, weil die Berufung keinen Erfolg hatte, mußten der Bw Verfahrenskosten in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe gemäß § 64 VStG auferlegt werden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: Rekultivierungsmaßnahmen nicht in Frist; keine Erstreckung

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