Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320042/2/Kl/Rd

Linz, 27.03.1998

VwSen-320042/2/Kl/Rd Linz, am 27. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Strafberufung des Ing. W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 1.4.1997, GZ:501/NA95067, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 (Fakten 3 und 4) zu Recht erkannt:

I. Der Strafberufung zu Faktum 3 und 4 wird keine Folge gegeben und das jeweils verhängte Strafausmaß bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 1.400 S, zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG. zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 1.4.1997, GZ: 501/NA95067, wurden über den Bw nach Faktum 3 und 4 Geldstrafen in der Höhe von 3) 2.000 S und 4) 5.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 3) 12 Stunden und 4) 24 Stunden, jeweils wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.3 Z2 O.ö. NSchG 1995 verhängt, weil er durch die Errichtung des in Punkt 1) detailliert beschriebenen Schwimmwehres einen maßgebenden Eingriff in das Landschaftsbild vorgenommen hat, ohne daß die hiefür gemäß § 8 Abs1 Z2 und Abs.2 O.ö. NSchG 1995, LGBl.Nr. 37/1995 iVm der Verordnung der o.ö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr. 107/1982 idgF, erforderliche naturschutzbehördliche Feststellung, daß durch den ggstl. Eingriff solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und im Grünland in den Naturhaushalt, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, vorlag, obwohl für den W, welcher über den F in die T mündet, und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen aufgrund des § 1 Abs.1 und Abs.2 der genannten Verordnung und der Z.5.19 der Anlage zu § 1 Abs.1 der genannten Verordnung der Landschaftsschutz und der Schutz des Naturhaushaltes iSd § 8 des O.ö. NSchG 1995 gilt und obwohl für den ggstl. Bereich kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliegt und auch keine geschlossene Ortschaft besteht. Weiters hat er - nachdem das in Punkt 1) beschriebene Versuchswehr bis 3.1.1996 aus dem Bachbett entfernt worden war und die Erdaufdämmungen samt Planen von der Gegenschwelle der Geschiebesperre ebenfalls zum Großteil entfernt worden waren - in der Zeit zwischen 3.1.1996 und 29.1.1996 das in Punkt 1) beschriebene Versuchswehr wiederum in den W eingebaut, wobei nunmehr der Aufstau im Oberwasser der Geschiebegegenschwelle nicht mehr durch Erdaufdämmungen, sondern durch den Einbau von Holzbrettern vorgenommen wurde. Diese Maßnahme stellte neuerlich einen maßgebenden Eingriff in das Landschaftsbild dar und fehlte auch hiefür die erforderliche naturschutzbehördliche Feststellung iSd § 8 Abs.1 Z2 und Abs.2 O.ö. NSchG 1995. 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung gegen die Höhe der verhängten Verwaltungsstrafen eingebracht und als Strafmilderungsgrund angeführt, daß ursprünglich die Aufstellung des Schwimmwehres für einen sehr kurzen Zeitraum vorgesehen war, einer telefonischen Aufforderung zur Entfernung der Einbauten unverzüglich nachgekommen worden sei, um eine wasserrechtliche Bewilligung angesucht worden sei und die neuerliche Aufstellung zur Erprobung in der Praxis und zur Demonstration erforderlich gewesen sei. Die im Straferkenntnis geforderten Beträge würden unzumutbare finanzielle Belastungen darstellen und seien im Verhältnis zu den geringfügig zu bezeichnenden Eingriffen überhöht. Dem Bw stünde lediglich ein freiverfügbares Einkommen von etwa 3.000 S im Monat zur Verfügung.

3. Der Magistrat der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil die Berufung lediglich das Strafausmaß bekämpft und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte eine solche gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben.

Aufgrund der Geschäftsverteilung war hinsichtlich der Übertretungen nach O.ö. NSchG 1995 das in der Präambel genannte Mitglied des O.ö. Verwaltungssenates zuständig (Faktum 3 und 4); hinsichtlich der Fakten 1 und 2 ergeht eine gesonderte Entscheidung durch das hiefür zuständige Mitglied.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Weil sich die Berufung lediglich gegen die Strafe richtet, ist der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen.

4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1). Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 4.3. Die belangte Behörde hat in der Begründung des Straferkenntnisses als strafmildernd die Unbescholtenheit gewertet. Straferschwerend hat sie die vorsätzliche Begehungsweise zum Faktum 4 gewertet. Auch hat sie auf die vom Bw im Verfahren erster Instanz angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen, nämlich auf ein monatliches Nettoeinkommen von 10.123 S und Verbindlichkeiten von 98.000 S. Diesen Erwägungen kann nicht entgegengetreten werden. Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.3 Z2 O.ö. NSchG 1995, wie sie auch der Bw begangen hat, ist mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen. Angesichts dieses gesetzlichen sehr hohen Strafrahmens, welcher auch schon den Unrechtsgehalt der Tat zum Ausdruck bringt, sind die festgesetzten Geldstrafen von 2.000 S bzw 5.000 S als sehr geringfügig zu bezeichnen. Bei dieser Strafbemessung wurde ausreichend im Hinblick auf die erste Tat (Faktum 3), auf das Ausmaß des Eingriffes und das Ausmaß der Verletzung der öffentlichen Interessen Bedacht genommen. Auch wurde dabei berücksichtigt, daß der Bw die Tat fahrlässig begangen hat. Im Gegensatz dazu hat die belangte Behörde beim Faktum 4 rechtsrichtig Vorsatz bei der Strafbemessung als erschwerend gewertet, zumal sich der Bw trotz Hinweises auf sein rechtswidriges Verhalten und trotz des Auftrages zur Entfernung entschlossen hat, diese Tat - wenn auch durch geringfügig abgeänderte Maßnahmen - nochmals zu begehen. Dies läßt auch auf eine Uneinsichtigkeit des Bw schließen. Dies war ebenfalls bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Milderungsgründe hat der Bw weder in seiner Berufung darlegen können noch unter Beweis stellen können. Auch kamen solche während des Berufungsverfahrens nicht hervor. Hingegen kann die Notwendigkeit der Errichtung und Beprobung des Versuchswehres keinen Milderungsgrund darstellen, da die genehmigungslose Errichtung bzw das Nichtvorliegen der behördlichen Feststellung ja gerade die unter Strafe gestellte Handlung ausmacht. Es hat sich der Bw auch gar nicht um eine behördliche Bewilligungspflicht - zB durch Anfrage bei der Behörde udgl - gekümmert. Im übrigen hat die belangte Behörde auch auf die persönlichen Verhältnisse des Bw ausreichend Bedacht genommen und hat seine Angaben ihrer Strafbemessung zugrundegelegt. Daß dem Bw tatsächlich lediglich etwa 3.000 S monatlich zur freien Verfügung stehen, kann - wie die belangte Behörde rechtsrichtig ausgeführt hat - zur Verhängung einer betragsmäßig niedrigen Geldstrafe führen, jedoch kann dies nicht dazu führen, daß der Bw straffrei ausgeht. Dies entspricht im übrigen auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH. Hingegen war die verhängte Geldstrafe insbesondere auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, zumal der Bw trotz Belehrung über die Strafbarkeit seines Verhaltens und trotz des Entfernungsauftrages sich nicht abhalten ließ, die Tat noch einmal zu begehen.

Aus den angeführten Gründen waren daher die verhängten Geldstrafen zu Faktum 3 und 4 spruchgemäß zu bestätigen.

Der Bw wird aber darauf hingewiesen, daß gemäß § 54b VStG die Möglichkeit besteht, bei der Behörde erster Instanz einen Antrag auf Bewilligung eines angemessenen Zahlungsaufschubes oder auf Bewilligung der Erstattung der Geldstrafe in Teilzahlungen zu stellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis ist dem Bw ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafen gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

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