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des Landes Oberösterreich
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VwSen-320045/2/GU/Mm

Linz, 17.02.1998

VwSen-320045/2/GU/Mm Linz, am 17. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Dipl. Ing. G. R., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14. August 1997, Zl. N96.., betreffend Faktum 1 und eine Übertretung des O.ö. NSchG 1995 zu Recht:

Das Straferkenntnis wird hinsichtlich des Faktum 1 aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 44 a Z1 VStG, § 51e Abs.1 VStG, § 7 VStG; § 5 Abs.1 Z2 lit.k, § 42 Abs.2 Z1 O.ö. NSchG 1995.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat gegen den Rechtsmittelwerber am 14.8.1997 zur Zl. N96-.., ein Straferkenntnis erlassen, dessen Text lautet: "Herrn Dipl.Ing. G.R., geb. 12.3.1936, p.A. Österreichische Bundesforste, Forstverwaltung F. 1, Sehr geehrter Herr Dipl.Ing. R.! Straferkenntnis Im Zuge einer Außendienstverrichtung wurde am 13.03.1997 in der Zeit zwischen 10.50 Uhr und 11.55 Uhr festgestellt, daß auf dem Grundstück Nr. ..der Österr. Bundesforste AG, KG. H. Gemeinde L., durch die Fa. E. Bau aus M., zumindest seit 11.03.1997, ohne Vorliegen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nach § 5 Abs.1 Ziffer 2 lit k NschG. 1995 und einer Rodungsbewilligung Schotter abgebaut wurde, zumal sich im gegenständlichen Bereich ein Löffelbagger, ein Radlader und eine Schottersiebanlage befanden und laut Auskunft eines Vertreters der gegenständlichen Baufirma die Gewinnung des Materials, welches für eine Baustelle der RAG im Kobernaußerwald (Erdgasleitung) verwendet wird, von Herrn OFR Dipl.Ing. R. gestattet wurde.

Somit hat Herr OFR Dipl.Ing. R. der Fa. E. Bau aus M. vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung ermöglicht, indem er dieser Firma die Eröffnung der auf dem Grundstück Nr. .., KG. H., Gemeinde L., im Grünland befindlichen Schotterentnahmestelle gestattete und dadurch 1. ein gemäß § 5 Abs.1 Ziffer 2 lit. k NschG. 1995 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne entsprechende naturschutzbehördliche Bewilligung ausgeführt wurde, 2. und Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur verwendet wurde, ohne im Besitz einer Rodungsbewilligung der Behörde gewesen zu sein.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 5 Abs.1 Ziffer 2 lit.k OÖ. Naturschutzgesetz 1995, LGBL.Nr. 37/1995 und § 7 VStG 1991 2. § 17 Abs.1 Forstgesetz, BGBl.Nr. 440/1975 idgF. und § 7 VStG 1991 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wurden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe von gemäß § Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1. 1.000,-- 6 Stunden --- 42 Abs.2 .Naturschutzgesetz 1995, LGBl.Nr. 37/1995 2. 1.000,-- 6 Stunden --- § 174 Abs.1 Z.1 Forstgesetz Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

200,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.200,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)." In seiner dagegen eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber bezüglich der angelasteten Übertretung zum OÖ. Naturschutzgesetz 1995 im wesentlichen geltend, daß die Abbaufläche 500 m2 nicht überstiegen habe und (im Zusammenhang mit der im Verfahren gemachten Rechtfertigung) eine Bewilligungspflicht infolge Nichtüberschreitens der vom Gesetz zugestandenen Eigenentnahme nicht gegeben gewesen wäre.

Im übrigen verweist er auf Verzögerungen bei der angestrebten Flächenumwidmung durch die Gemeinde L.

Im Ergebnis begehrt er (auch) wegen der Naturschutzübertretung nicht bestraft zu werden.

Zu der auf dem Gebiet des OÖ. Naturschutzrechtes erfolgten Bestrafung hat der O.ö. Verwaltungssenat durch das dafür zuständige Mitglied erwogen:

Der Rechtsmittelwerber wurde durch die erste Instanz (auch) bezüglich des Rechtsbereiches des OÖ. Naturschutzgesetzes 1995 eines Beihilfedeliktes schuldig erkannt.

Gemäß § 7 VStG kann Anstiftung und Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung nur vorsätzlich begangen werden.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hohe Anforderungen an den Spruch bei mittelbarer Täterschaft gestellt und hiebei verlangt, daß der Spruch in beschreibender Form den Lebenssachverhalt darzulegen habe, worin die Vorsätzlichkeit bei der Beihilfehandlung gelegen sei. Ferner wird auch im Spruch jedenfalls die Benennung der gesonderten Tatzeit und (von Besonderheiten, die die Unverwechselbarkeit der Tat auch sonst garantieren abgesehen) auch des Tatortes der Beihilfehandlung verlangt.

Die Anführung der Tatzeit der Beihilfehandlung hat seinen guten Grund, weil hiemit abgesondert vom unmittelbaren Täter die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 15.9.1992, Zl. 91/04/0033; vom 23.2.1995, Zl. 92/18/0277; vom 20.12.1995, Zl. 93/03/0166; vom 5.11.1997, Zl. 96/21/0752;) Weder die Vorsatzkomponente der Beihilfehandlung noch die Tatzeit des Abschlusses der Vereinbarung (der Gestaltung) über die Schotterentnahme mit dem Verantwortlichen der E.M., ist dem Spruch zu Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen und war durch die zwischenzeitig eingetretene Verfolgungsverjährung nicht nachholbar.

Schon aus diesem Grunde war daher das angefochtene Straferkenntnis in dem in der Präambel beschriebenen Umfang aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.

Aus gegebenem Anlaß wird angemerkt, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall Gradinger gegen Österreich mit Urteil vom 23.10.1995, Zl. 33/1994/480/562, Serie A328, erklärt hat, daß der Vorbehalt Österreichs zum 7. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention nicht bindend sei.

Diese Rechtsauffassung hat der Verfassungsgerichtshof in den Fällen G-9/96-12, G-83/96-8, G-86/96-6, G-110/96-9, G-136/96-6, G-143/96-10, G-148/6-6, G-159/96-9 und G-197/96-7, mit Erkenntnis vom 5.12.1996 rezipiert und damit auch im Ergebnis die Doppelbestrafung einer Person wegen Verwaltungsübertretungen die auf dem selben Lebenssachverhalt beruht, als nicht zulässig erachtet.

obiter dictum hat er seinen Ausführungen unterlegt, daß damit die Strafbehörden gehalten sind, bei der Anwendung von Strafnormen, die etwa dieselben Rechtsgüter schützen, eine verfassungskonforme Auslegung zu versuchen, das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art.4 Abs.1des 7. ZP EMRK zu beachten und exakt zu prüfen, ob nicht ohnedies Scheinkonkurenz von Delikten wegen Spezialität, Konsumtion oder stillschweigender Subsidiarität zweier oder mehrerer Tatbestände vorliegt.

Eine diesbezügliche Auseinandersetzung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, welches zwei Strafen wegen Verletzung von Normen im Zusammenhang mit dem Bereich des schützenswerten Naturhaushaltes auferlegte, fehlte und dürfte auch schwerlich zu finden sein.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Bemerkt wird, daß zu Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses eine gesonderte Entscheidung durch das hiefür zuständige Mitglied des O.ö. Verwaltungssenates ergehen wird. Beilagen Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Beihilfedelikt verlangt Nennung der Tatzeit und des Tatortes der Beihilfehandlung sowie die Beschreibung des Vorsatzes

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