Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320046/2/Kl/Rd

Linz, 28.07.1998

VwSen-320046/2/Kl/Rd Linz, am 28. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17.9.1997, N96-2-1997-He-Woe, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem O.ö. NSchG 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die verletzte Rechtsvorschrift im Sinne des § 44a Z2 VStG zu lauten hat: "§ 5 Abs.1 Z2 lit.n iVm § 42 Abs.2 Z1 O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 - O.ö. NSchG 1995".

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds 700 S, zu bezahlen. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17.9.1997, N96-2-1997-He-Woe, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 3.500 S, Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG 1995 verhängt, weil er in der Zeit von 24. bis 26.2.1997 die vollständige Rodung von Busch- und Gehölzgruppen auf Grundstück Nr., KG T, Marktgemeinde N, im Ausmaß von ca. 600 m² und auf Grundstück Nr., KG T, im Ausmaß von 209 m² durchgeführt hat, ohne im Besitz einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 5 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. NSchG 1995 zu sein. 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin ausgeführt, daß die Fläche B weder Wald noch eine Gehölzgruppe sei, sondern ein brachliegendes landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Für die Rodung der Waldfläche mache er agrarstrukturverbessernde Gründe geltend und für die Entfernung der Gehölzgruppen neben privaten auch öffentliche Interessen. Insbesondere resultiert daraus eine bessere und sichere Bewirtschaftbarkeit der umliegenden Grundstücke und die Erhaltung einer konkurrenzfähigen Landwirtschaft. Die benachbarten Waldeigentümer erheben keine Einwände gegen die Erteilung einer Rodungsbewilligung und werden für die gerodeten Waldflächen Ersatzaufforstungen laut beiliegender Skizze angeboten. Es werde daher gleichzeitig um nachträgliche Rodungsbewilligung und naturschutzbehördliche Bewilligung angesucht. Es solle daher das Strafverfahren bis zum Abschluß des Bewilligungsverfahrens ausgesetzt werden. Eine Strafe sei daher nicht gerechtfertigt und werde auch die Höhe der Strafe angefochten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Weil eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, nur die rechtliche Beurteilung angefochten wurde und zum Sachverhalt keine Beweisanträge gestellt wurden sowie der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 5 Abs.1 Z2 lit.n O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 - O.ö. NSchG 1995, bedarf unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen im Grünland die Rodung von Auwald, von Busch- und Gehölzgruppen und von Heckenzügen zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde. Gemäß § 42 Abs.2 Z1 O.ö. NSchG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt. 4.2. Aus dem Verfahrensakt der ersten Instanz geht einwandfrei hervor, daß es sich bei der Grundparzelle Nr. (Fläche B) im Kataster ursprünglich um eine mit 2061 m² ausgewiesene Waldparzelle handelte, auf welcher die Rodung der gesamten Gehölzgruppe im Ausmaß von rund 600 m² vorgenommen wurde. Auf der Parzelle Nr. (Fläche D) im Gesamtausmaß von 209 m² befanden sich forstliche Gehölze (Birke, Kiefer) und wurde diese Fläche zur Gänze gerodet. Aufgrund des Flächenausmaßes handelte es sich aber nicht um Wald im Sinn des Forstgesetzes. Die Flächenausmaße, Formen und Bestockungen wurden aufgrund einer Einsicht in die Luftbilder der Befliegung zum Berghöfekataster 1994 ermittelt. Auch sind der Anzeige Lichtbildaufnahmen über die Rodungsflächen angeschlossen. Auf dem im Verfahrensakt angeschlossenen Katasterplan ist die Widmung des Grundstückes als landwirtschaftliche Nutzfläche und des Grundstückes Nr. als Waldparzelle ausgewiesen. Diesen Katasterplan bzw Lageplan hat der Bw auch seiner Berufung angeschlossen. Es befinden sich daher beide gegenständlichen Grundstücke im Grünland. Die genannten Grundstücke, das Ausmaß und die Widmung wurden im Verfahren erster Instanz vom Bw zugegeben und führte der Bw in seiner Einvernahme am 7.8.1997, N96-2-1997, vor der belangten Behörde aus, daß sich ihm die Chance im Februar 1997 geboten habe, eine wesentliche Verbesserung für die Bewirtschaftung an den angeführten Grundstücken herbeizuführen, ohne daß forst- und naturschutzrechtliche Bewilligungen vorhanden waren. Die verbesserten wirtschaftlichen Bedingungen konnten durch eine sehr kostengünstige Maßnahme herbeigeführt werden, wobei dem Bw klar war, daß diese Maßnahmen übereilt und unüberlegt waren und eine Verwaltungsübertretung darstellen. Dies brachte er auch im wesentlichen in seiner Berufung zum Ausdruck, und er beantragte gleichzeitig mit der Berufung die forstrechtliche und naturschutzbehördliche Bewilligung für seine Maßnahmen und bot gleichzeitig Aufforstungsflächen an. Aufgrund dieses erwiesenen Sachverhaltes, dem auch in der Berufung keine stichhaltigen Beweise entgegengehalten wurden, steht daher fest, daß im Grünland auf den im Spruch angeführten beiden Grundstücken Rodungen von Busch- und Gehölzgruppen vorgenommen wurden. Der Bw hat keine naturschutzbehördliche Bewilligung für diese Maßnahmen und bringt als Rechtfertigung für die Rodung der Gehölzgruppen die verbesserte Bewirtschaftbarkeit der umliegenden Grundstücke zum Ausdruck. Er hat daher eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 Z2 lit.n iVm § 42 Abs.2 Z1 O.ö. NSchG 1995 begangen.

Ob es sich tatsächlich um eine Waldparzelle iSd Forstrechtes handelt, ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung hingegen nicht erheblich, weil jegliche Rodung von Gehölzgruppen im Grünland grundsätzlich untersagt ist, sofern nicht eine behördliche Bewilligung erlangt wurde.

Weil es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, war Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, zumal zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Bw nicht glaubhaft gemacht hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die von ihm ins Treffen geführte Verbesserung der Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Grundstücke ist zwar aus wirtschaftlicher Sicht verständlich, kann allerdings das Vorgehen des Bw ohne behördliche Bewilligung nicht rechtfertigen. Vielmehr hätte der Bw sich bei der Behörde erkundigen und eine Bewilligung erlangen müssen und erst nach Rechtskraft der Bewilligung die Maßnahmen setzen dürfen.

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Spruchgemäß war die Übertretungsnorm zu berichtigen. 4.3. Hinsichtlich der verhängten Geldstrafe hat die belangte Behörde auf alle Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Insbesondere war auf den Unrechtsgehalt der Tat Bedacht zu nehmen. Die Behörde hat aber als mildernd die Unbescholtenheit und das Geständnis gewertet und Erschwerungsgründe nicht gefunden. Auch hat sie auf die persönlichen Verhältnisse des Bw, die er selbst vor der Behörde angegeben hat, Bedacht genommen. Es ist dem Bw auch zugutezuhalten, daß er nunmehr um eine nachträgliche Bewilligung bemüht ist und auch Ersatzflächen zur Aufforstung anbietet. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen bis zu einer Höchststrafe von 100.000 S war aber die tatsächlich verhängte Geldstrafe, welche lediglich 3,5 % des Höchstrahmens ausmacht, als sehr gering anzusehen und daher zu bestätigen. Sie ist tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen angepaßt. Sie ist aber erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Weitere Strafbemessungsgründe hat der Bw nicht angeführt und sind nicht hervorgekommen.

4.4. Hinsichtlich des Antrages, das Verwaltungsstrafverfahren bis zur Entscheidung über das Bewilligungsverfahren auszusetzen, ist auszuführen, daß die Verwaltungsstrafbehörde das zum Tatzeitpunkt gesetzte Verhalten selbständig beurteilen kann. Im übrigen würde auch der Abschluß des Bewilligungsverfahrens nichts an der Entscheidung ändern, zumal zum Tatzeitpunkt eine Bewilligung nicht vorgelegen ist.

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe für das Berufungsverfahren festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt Beschlagwortung: Wald, keine Aussetzung des Verfahrens, Rodung von Gehölzgruppen

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