Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102353/3/Br

Linz, 22.11.1994

VwSen -102353/3/Br Linz, am 22. November 1994 DVR. 0690329

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Schön sowie durch den Beisitzer Dr. Guschlbauer und den Berichter Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn W R, gegen die mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Oktober 1994, St.5614/94-W, wegen der Übertretung nach § 64 Abs.1 iVm. § 134 Abs.1 KFG 1967 verhängte Strafe zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben. Die mit dem Straferkenntnis vom 25. Oktober 1994 verhängte Strafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 und Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 6.000 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 25. Oktober 1994 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 30.000 S (im Nichteinbringungsfall 42 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er am 17. März 1994 um 10.35 Uhr auf der S Bundesstraße von P in Richtung Kirchdorf/Krems den Pkw mit dem Kennzeichen gelenkt habe, ohne im Besitze einer Lenkerberechtigung gewesen zu sein. 1.1. In der offenbar mit der mündlichen Verkündung einhergegangenen Protokollierung der Entscheidung macht die Erstbehörde zur Strafbegründung lediglich allgemeine und standardisierte Ausführungen.

2. Der Berufungswerber führt in seiner offenkundig im unmittelbaren Anschluß an die Amtshandlung zu Protokoll gegebenen Berufung aus, daß er gegen die Höhe der Strafe berufen wolle, weil er arbeitslos sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz, AZ. St.5614/94-W. Daraus ergibt sich in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt. 4. Zumal eine 10.000,- S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer zu erkennen. Da sich die Berufung lediglich gegen das Ausmaß der verhängten Strafe richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen gewesen (§ 51e Abs.2 VStG). Ein gesonderter Antrag wurde diesbezüglich nicht gestellt. 5. Dem Berufungswerber belasten nachfolgend dargestellte insgesamt acht als straferschwerend zu wertende einschlägige Vormerkungen:

25. Juli 1990, Zl. St. 7.520/90, 3.000 S; 20. Jänner 1992, St. 11.527/91, 6.000 S; 14. Mai 1992, Zl. St. 7090/91, 10.000 S; 14. Mai 1992, St. 13.210/91, 10.000 S; 25. September 1992, St. 9.341/91, 5.000 S; 4. November 1993, St. 7.625/93, 30.000 S; 4. November 1993, St. 7.626/93, 2 Wochen Primärarrest; 4. November 1993, St.12.272/93, 3 Wochen Primärarrest; 6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

6.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf-rechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

6.2. Grundsätzlich zählt das Lenken eines Fahrzeuges ohne Lenkerberechtigung zu einer der schwersten Verfehlungen im Straßenverkehr. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, daß eben diese Art von Fehlverhalten gesetzlich geschützten Interessen, eben nur fachlich befähigte und verkehrszuverlässige Personen als Lenker von Pkw's am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, zuwiderläuft. Wenn die Erstbehörde nun abermals den Strafrahmen hinsichtlich der Geldstrafe voll ausgeschöpft hat, so ist dies im gegenstädlichen Fall durchaus zu Recht erfolgt. Bei der Festsetzung von Strafen handelt es sich um sogenannte Ermessensentscheidungen, wobei darzutun ist, inwiefern eine Strafe dem Sinn des Gesetzes (Art. 130 B-VG) entspricht (VwGH v. 24.2.1993, Zl.92/02/0313). In diesem Sinne scheint bei einer durch eine derart hohe Anzahl von einschlägigen auf Grund gleicher schädlicher Neigung beruhender Übertretungen zum Ausdruck kommenden negativen Einstellung gegenüber gesetzlich geschützten Werten die Verhängung der höchstmöglichen Geldstrafe durchaus gerechtfertigt. Trotz der bereits zahlreichen Bestrafungen wegen derartiger Übertretungen konnten diese den Berufungswerber nicht davon abhalten, neuerlich einschlägig gegen das Kraftfahrgesetz zu verstoßen, weshalb die nunmehr verhängte Geldstrafe insbesondere auch aus spezialpräventiven Gründen geboten ist. Mildernde Umstände liegen nicht vor. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Kriterien sind die ohnehin berücksichtigten sozialen- und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, auch wenn diese ungünstig sind, nicht geeignet, eine Änderung der Strafbemessung herbeizuführen. Es muß an dieser Stelle in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen werden, daß im Falle weiterer Übertretungen auch mit zusätzlichen Primärarreststrafen vorgegangen werden kann, um auf diesem Weg ein gesetzeskonformes Verhalten des Berufungswerbers herbeizuführen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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