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VwSen-320050/5/GU/Pr

Linz, 07.10.1998

VwSen-320050/5/GU/Pr Linz, am 7. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer (Vorsitzender: Dr. Langeder, Berichter: Dr. Guschlbauer, Beisitzer: Dr. Bleier) über die Berufung des Herrn Ing. E. N., vertreten durch RA Dr. G. G., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4. Juni 1998, Zl.N96-20-1995, wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, zu Recht:

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 iVm § 31 Abs.3 VStG wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1, § 51e Abs.1 VStG; § 7 Abs.1 und 3, § 42 Abs.3 Z1 Oö. NSchG 1995 Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, in der Zeit vom 31.8.1994 bis 21.11.1995 während der Bauausführung (Errichtung) des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 17.8.1994, N10-230-1994, naturschutzbehördlich bewilligten Wohnhauses auf Grundstück, KG. Traunstein, in der sogenannten 500-m-Uferschutzzone des Traunsees vom Gesamtvorhaben durch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebene 15 konsenslose Änderungen und Eingriffe die im Schutzbereich von Seen verboten sind ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 7 Abs.1 Oö. NSchG ausgeführt zu haben.

Wegen Verletzung des § 42 Abs.3 Z1 leg.cit. iVm § 7 VStG wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 30.000 S, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen und ein 10 %iger erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

In seiner dagegen vom rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Berufung rügt der Rechtsmittelwerber die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, geht im einzelnen auf die Abweichungen zum Naturschutzbescheid ein und führt aus, daß die Frage, ob bewilligungspflichtige Maßnahmen vorliegen nur durch Vergleich des Ist-Zustandes mit dem Soll-Zustand beurteilt werden können. Auf dieser Basis sei zu klären, ob die Änderungen geeignet seien, aufgrund ihres optischen Eindrucks das Landschaftsbild maßgeblich zu beeinflussen. Unter Bedachtnahme darauf könne daher von der präzisen Feststellung des Ist-Zustandes nicht Abstand genommen werden. Feststellungen in diesem Sinne würden ergeben, daß die Abweichungen des Ist-Zustandes gegenüber dem Soll so geringfügig seien, daß sie keinesfalls das Landschaftsbild maßgeblich verändern könnten. Konkrete Feststellungen, inwiefern die geringfügigen Änderungen, welche zum Teil sich positiv auf das Landschaftsbild ausgewirkt hätten, einen maßgeblichen bewilligungsbedürftigen Eingriff dargestellt hätten, fehlten im angefochtenen Straferkenntnis. Anders als gegenüber der Baubehörde sei es nicht Sache der Naturschutzbehörde, geringfügige Details zu regeln und zu beurteilen. Im Grunde gekommen mangle es am Tatbestand.

Die Behörde lege dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt bei, wenn sie auf Basis des Oö. NSchG in die gesamte bauliche Gestaltung einer Liegenschaft eingreifen wolle. Damit geschehe ein unverhältnismäßiger Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht.

Wohl könne sich der Gesetzgeber in einem gewissen Umfang auch unbestimmter Gesetzesbegriffe bedienen, ohne damit gegen das Legalitätsprinzip zu verstoßen. Die Abgrenzung sei von Fall zu Fall vorzunehmen. Der dem Gesetzgeber zur Verfügung stehende Spielraum sei dann weiter gesteckt, wenn mit der nicht eindeutig präzisierten Regelung der Behörde eine Ermessensentscheidung eingeräumt werden soll. Dies dürfe aber dann nicht gelten, wenn der Verstoß gegen einen Gesetzesbefehl strafrechtlich relevant werden soll. In diesem Fall sei unter Bedachtnahme auf Art.7 MRK das Klarheitsgebot strikt zu beachten.

Für den Eigentümer einer Liegenschaft sei - wie das gegenständliche Verfahren zeige - nicht mit ausreichender Deutlichkeit erkennbar, ab wann eine bauliche Maßnahme einen bedeutsamen Eingriff in das Landschaftsbild darstelle. Derart unklare, Anordnungen dürften nicht mit strafrechtlicher Sanktion erzwungen werden.

Im Ergebnis beantragt der Rechtsmittelwerber die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung.

Ein Eingehen auf die vom Rechtsmittelwerber aufgeworfenen Fragen bzw. Rechtsrügen auch verfassungsrechtlicher Natur bedurfte es nicht, zumal im gegenständlichen Fall die Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist.

Im Akt erliegen Aktenvermerke über Augenscheine der Vertreter der Naturschutzbehörde und deren Sachverständigen vom 19. und 20. Juli 1995; ferner ein Aktenvermerk vom 2.11.1995, welcher letzterer offenbar einen fertigen Zustand der Baulichkeit samt Nebenanlagen (so auch der Pflasterung) beschreibt.

Die Beendigung der Bauarbeiten wurden vom Beschuldigten und seiner Ehegattin mit Eingabe vom 15.9.1995 dem Stadtamt Gmunden angezeigt. Eine Nachfrage bei der ersten Instanz um Bekanntgabe von Beweismitteln, welche bescheinigen, daß die Beendigung der "Ausführung des Eingriffs" im Sinne der gesetzlichen Bestimmung des § 42 Abs.3 Z1 Oö. NSchG 1995 noch nach diesem Zeitpunkt geschehen sei, brachte keine solche Beweismittel hervor. Da nichts vorhanden ist, was entgegen der vorerwähnten Meldung der Baufertigstellung weitere Ausführungshandlungen bezüglich des Eingriffs in der Seeuferschutzzone bescheinigt, war, wegen dem spätestens am 15.9.1995 eingetretenen Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist und der damit am 15.9.1998 eingetretenen absoluten Verjährung wie im Spruch zu entscheiden. Angemerkt wird, daß der gegenständliche Verfahrensakt vor Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 15.7.1996 bis 4.6.1998 von der ersten Instanz nicht bewegt wurde.

Nachdem die Berufung im Ergebnis Erfolg hatte, ist der Rechtsmittelwerber von der Pflicht zur Leistung von Kostenbeiträgen befreit. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r Beschlagwortung: Strafbarkeitsverjährung; 1. Instanz war nahezu 2 Jahre untätig

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