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des Landes Oberösterreich
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VwSen-320052/7/Kl/Rd

Linz, 07.07.1999

VwSen-320052/7/Kl/Rd Linz, am 7. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3.8.1998, N96-2-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. NSchG 1995 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22.6.1999 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 15.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage, herabgesetzt wird. Die Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG hat zu lauten: "§ 42 Abs.3 Einleitung Oö. NSchG 1995".

Im Hinblick auf den Schuldspruch wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat:

"Sie haben als Generalsekretär des Vereines M (M), und somit als Verantwortlicher gemäß § 9 VStG zu vertreten, daß im Zeitraum von 2.1.1997 bis zum 3.8.1998 ein signalrotes Blechdach des Zubaues mit Verbindungstrakt zur bestehenden Lagerhalle ausgeführt ist und daher die in Punkt 2 in einer bescheidmäßigen Feststellung iSd § 7 Oö. NSchG 1995 verfügte Auflage nicht eingehalten wurde, obwohl mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden als Naturschutzbehörde vom 20.1.1995, N10-354-1994, idFd Berufungsbescheides der Oö. Landesregierung vom 22.8.1996, N-103.483/96-Mö, rechtskräftig folgende Auflagen vorgeschrieben sind:

1. Die Farbgebung des Daches (und damit auch bei der bereits erfolgten Dachverblechung) hat in Angleichung an die umgebende Dachlandschaft in dunkelgrau zu erfolgen.

2. Das signalrote Blechdach des Zubaues mit Verbindungstrakt zur bestehenden Lagerhalle ist bis spätestens 1.1.1997 entsprechend der Auflage Z1 zu gestalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 42 Abs.3 Z1 iVm § 7 Abs.1 und 3 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 - Oö. NSchG 1995 in Verbindung mit Punkt 1 und 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20.1.1995, N10-354-1994".

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.500 S; für das Berufungsverfahren entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 sowie § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3.8.1998, N96-2-1998, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.3 Z1 Oö. NSchG 1995 verhängt, weil er als Generalsekretär des Vereines M (M), und somit als Verantwortlicher gemäß § 9 VStG zu vertreten hat, daß folgende mit Bescheid der BH Gmunden als Naturschutzbehörde vom 20.1.1995, N10-345-1994 (Feststellung) idFd Berufungsbescheides der Oö. Landesregierung vom 22.8.1996, N-103.483/1996-Mö, rechtskräftig vorgeschriebenen Auflagen bis dato nicht eingehalten wurden:

1) Die Farbgebung des Daches (und damit auch bei der bereits erfolgten Dachverblechung) hat in Angleichung an die umgebende Dachlandschaft in dunkelgrau zu erfolgen.

2) Das signalrote Blechdach des Zubaues mit Verbindungstrakt zur bestehenden Lagerhalle ist bis spätestens 1.1.1997 entsprechend der Auflage Z1 zu gestalten. Die Erfüllung dieser Auflage ist der BH Gmunden als Naturschutzbehörde unaufgefordert schriftlich bekanntzugeben.

Dadurch habe er in einer bescheidmäßigen Feststellung iSd § 7 Oö. NSchG 1995 verfügte Auflagen nicht eingehalten.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und um Absehen von der Strafe ersucht. Begründend wurde ausgeführt, daß es viele Unklarheiten über die technische Natur der Umfärbung bzw Probleme gegeben habe. Auch sei ein Konsens erzielt worden, daß die Anbringung eines grauen Streifens ausreichen würde. Die Maßnahme sollte im Zuge der Errichtung des Neubaues erfolgen.

3. Die BH Gmunden als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war nach der geltenden Geschäftsverteilung die 8. Kammer zur Entscheidung zuständig.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.6.1999, zu welcher der Bw und die belangte Behörde geladen wurden und erschienen sind.

Weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren wurde der maßgebliche Sachverhalt, nämlich die schon bestehende Farbgebung des Blechdaches, und somit die Nichterfüllung der bescheidmäßigen Auflage bestritten. Es konnte daher diesbezüglich der Sachverhalt, welcher bereits dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundelag, als erwiesen auch dieser Entscheidung zugrundegelegt werden.

Anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung war aber weiters festzustellen, daß aufgrund von Problemen mit der Umgestaltung der Farbgebung des schon (konsenswidrig) errichteten Daches ein Konsens mit der Behörde gesucht wurde. Es wurde übereingekommen, daß nicht eine Umfärbung zur Gänze, sondern nur teilweise erfolgen sollte, nämlich in der Gestaltung eines grauen Streifens, wobei aber dessen Breite und dessen Tönung (hell oder dunkel) noch strittig waren.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Oö. NSchG 1995, ist jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, daß solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Eine bescheidmäßige Feststellung gemäß Abs.1 kann auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes erforderlich ist (§ 7 Abs.3 leg.cit.).

Gemäß § 42 Abs.3 Z1 Oö. NSchG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich von Seen verboten sind (§ 7), ohne bescheidmäßige Feststellung iSd § 7 Abs.1 ausführt oder in solchen Feststellungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

5.2. Als erwiesen steht fest, daß für den Verein M (M) in E für einen Um- und Zubau des ehemaligen Gewerbebetriebes in E, zwecks Schaffung eines Betriebs- und Bürogebäudes für den Verein ein rechtskräftiger Bescheid vom 22.8.1996 der Oö. Landesregierung feststellt, daß der weitgehend bereits realisierte Um- und Zubau solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, bei Einhaltung nachstehender Auflagen nicht verletzt:

1. Die Farbgebung des Daches (und damit auch bei der bereits erfolgten Dachverblechung) hat in Angleichung an die umgebende Dachlandschaft in dunkelgrau zu erfolgen.

2. Das signalrote Blechdach des Zubaues mit Verbindungstrakt zur bestehenden Lagerhalle ist bis spätestens 1.1.1997 entsprechend der Auflage Z1 zu gestalten. Die Erfüllung dieser Auflage ist der BH Gmunden als Naturschutzbehörde unaufgefordert schriftlich bekanntzugeben.

3. Die Fertigstellung des gesamten Vorhabens ist ebenfalls bekanntzugeben.

Es ist unbestritten und erwiesen, daß die vorgeschriebene Farbgestaltung des Daches bis zum 3.8.1998 entgegen den zitierten Auflagen nicht erfolgt ist.

Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.3 Z1 Oö. NSchG 1995 - nämlich Nichteinhaltung von in einer bescheidmäßigen Feststellung verfügten Auflagen - erfüllt.

Diesbezüglich anzumerken ist jedoch, daß die bescheidmäßige Vorschreibung zwar geteilt in zwei Punkten erfolgt ist, daß es sich aber dem Sinne nach um eine Auflage handelt. Es war daher von einem Delikt auszugehen.

Zur subjektiven Tatseite hat die öffentliche mündliche Verhandlung iZm dem Akteninhalt ergeben, daß die belangte Behörde im Zuge des Vollstreckungsverfahrens noch im Jahr 1997 eine Abänderung der rechtskräftigen Bescheidauflage dahingehend zugestand, daß das rote Dach beim bestehenden Gebäude einen breiten grauen Streifen erhalten sollte, sodaß ein kleiner roter Rest übrigbleibt. Wenn auch ein Abänderungsbescheid von der belangten Behörde nicht ergangen ist und daher objektiv die ursprüngliche Bescheidauflage noch in Geltung steht und nicht erfüllt wurde, so ist aber subjektiv ein abgeänderter Behördenwille aktenkundig und war daher dieser Umstand im Tatzeitraum ab Herbst 1997 schuldmindernd zu berücksichtigen. Vom 2.1.1997 bis zum Herbst 1997 hingegen trifft den Bw volles Verschulden. Er hat in Kenntnis des rechtskräftigen Bescheides gehandelt, eine Abänderung dieses Bescheides jedoch bei der belangten Behörde nicht beantragt. Auch hat er sich der bescheidmäßigen Ausführung widersetzt und auch in weiterer Folge - nachdem ein Konsens mit der Behörde hergestellt wurde - diesen Konsens wieder in Frage gestellt.

Die Spruchkorrektur war zur deutlicheren Umschreibung der Tat erforderlich, eine Abänderung des Tatvorwurfes ist nicht erfolgt.

5.3. Im Hinblick auf die Strafbemessung hat die belangte Behörde sowohl auf die objektiven als auch auf die subjektiven Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Sie hat zu Recht eine rechtskräftige einschlägige Vorstrafe als straferschwerend gewertet. Allerdings mußte der Oö. Verwaltungssenat im Grunde seiner Ausführungen zum Verschulden mit einer Herabsetzung der Strafe vorgehen. Die nunmehr verhängte Geldstrafe ist aber erforderlich, um den Bw zu einem Einlenken und zur Einsicht zu bewegen und war daher aufgrund spezialpräventiver Aspekte erforderlich. Im Hinblick auf die in § 42 Abs.3 leg.cit. vorgesehene Höchststrafe liegt die tatsächlich verhängte Geldstrafe nur im untersten Bereich (3 % der Höchststrafe) und kann daher als nicht überhöht angesehen werden. Sie ist den persönlichen Verhältnissen angepaßt. Entsprechend mußte auch die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG herabgesetzt werden. § 21 VStG (Absehen von der Strafe) war nicht anzuwenden, weil ein geringfügiges Verschulden des Bw nicht vorlag, sondern im Gegenteil das Verhalten des Bw beträchtlich dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat entsprach.

Die Spruchkorrektur hinsichtlich der Zitierung der Strafnorm entspricht der Judikatur des VwGH.

6. Gemäß § 64 Abs.2 VStG war der Verfahrenskostenbeitrag der Behörde erster Instanz (10 % der verhängten Strafe) herabzusetzen. Weil die Berufung im Hinblick auf das Strafmaß Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 65 VStG für das Berufungsverfahren nicht zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Konrath

Beschlagwortung:

rechtskräftiger Bescheid, sinngemäß eine Auflage aufgeteilt auf mehrere Punkte, ein Delikt.

 

 

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