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des Landes Oberösterreich
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VwSen-320058/2/Kl/Rd

Linz, 15.06.2000

VwSen-320058/2/Kl/Rd Linz, am 15. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.5.1999, N96-12-1997-Ste, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. NSchG zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu ergänzen ist:

Vor dem Ausdruck 'Geschäftsführer' ist das Wort 'handelsrechtlicher' und

vor dem Ausdruck 'geländegestaltende Maßnahmen' der Ausdruck 'ein bewilligungspflichtiges Vorhaben, nämlich' einzufügen.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 1.000 S (entspricht 72,67 €), ds 20 % der verhängten Strafe, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.5.1999, N96-12-1997-Ste, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 5.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.2 Z1 iVm § 5 Abs.1 Z2 lit.o Oö. NSchG 1995 verhängt, weil er als Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 VStG der B GmbH, am 10.7.1997 und am 14.07.1997 im Grünland auf dem Grst.Nr. 2846, KG R, geländegestaltende Maßnahmen (Aufschüttungen im Ausmaß von 2.100 bis 2.400 , wobei die Höhenlage um mehr als 1 m geändert wurde) durchgeführt hat, ohne eine hiefür notwendige naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 5 Abs.1 Z2 lit.o Oö. NSchG 1995 zu besitzen.

2. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch (richtig: Berufung) eingebracht. Unter Hinweis auf das Vorverfahren wurde ausgeführt, dass das abgelagerte Material für die Verfüllung notwendig sei und der Bw daher in gutem Glauben gehandelt habe, (bestehende sowie künftige) behördliche Auflagen zu erfüllen und deshalb Vorsatz oder Verschulden nicht vorliege. Überdies wurde Verjährung eingewendet.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und auf ein Berufungsverfahren vor der Oö. Landesregierung hingewiesen.

Weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, wird von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG abgesehen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 5 Abs.1 Z2 lit.o Oö. NSchG 1995 bedarf die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) auf einer Fläche von mehr als 2.000 , wenn die Höhenlage um mehr als 1 m geändert wird, unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen im Grünland einer Bewilligung der Behörde.

Gemäß § 42 Abs.2 Z1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt.

4.2. Sowohl aus dem Verwaltungsstrafakt als auch aus dem parallel geführten Wiederherstellungsverfahren geht hervor, dass der Bw bereits im Jahr 1991/1992 auf dem gegenständlichen Grundstück, welches als Grünland ausgewiesen ist, eine nicht genehmigte Schotterentnahme sowie Aufschüttung und Deponie von Aushubmaterial auf einer Fläche von ca. 1.800 durchgeführt hat. Eine naturschutzbehördliche Genehmigung lag nicht vor; eine gewerbebehördliche Berechtigung wurde im Rechtsmittelweg behoben. Zu den im Straferkenntnis vorgeworfenen Tatzeitpunkten wurden neue weitere Aufschüttungen von etwa dem im Spruch angegebenen Ausmaß festgestellt, wobei die Höhenlage bis zu 5 m verändert wurde. Mit Mandatsbescheid vom 17.7.1997 und anschließendem Bescheid vom 30.10.1997 wurde dem Bw die weitere Aufschüttung untersagt und die Entfernung der bisherigen Aufschüttungen im Ausmaß von ca. 4.000 sowie die Rekultivierung und Begrünung bis 31.12.1997 gemäß § 44 Abs.3 Oö. NSchG 1995 aufgetragen. Diesem Bescheid lag eine genaue Flächenberechnung zu Grunde, nämlich eine alte Fläche von 80 x 18 m und 44 x 9 m (insgesamt 1.836 ) und Teilflächen für neue Aufschüttungen von 34 x 36 m, 30 x 28 m und 11 x 10 m (insgesamt 2.174 ).

Aufgrund dieser Feststellungen, die dem Bw in den genannten Verfahren auch zur Kenntnis gelangten, ist eindeutig erwiesen, dass Aufschüttungen im gesetzlich umschriebenen Ausmaß stattgefunden haben, welche einer naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfen. Die Ausführung ohne einer entsprechenden Bewilligung erfüllt daher den objektiven Straftatbestand.

Dieses strafbare Verhalten hat der Bw auch zu verantworten, zumal er Gründe, die ein Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift ausschließen, nicht glaubhaft machen konnte.

Wenn nämlich der Bw geltend macht, dass das abgelagerte Material für die Verfüllung notwendig sei, so hindert dies dennoch nicht eine Genehmigungspflicht. Darüber hinaus ist auf den Einleitungssatz des § 5 Abs.1 Oö. NSchG hinzuweisen, wonach unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen zur Ausführung von geländegestaltenden Maßnahmen eine Bewilligung der Naturschutzbehörde erforderlich ist. Dies heißt, dass auch eine allfällige vom Bw angedeutete gewerbebehördliche Genehmigung die Bewilligungspflicht nach dem Oö. NSchG nicht obsolet werden lässt. Darüber hinaus ist aber aus dem Akt ersichtlich, das eine rechtskräftige Bewilligung der Gewerbebehörde nicht vorliegt. Aus diesem Grunde kann sich der Bw auch nicht auf guten Glauben stützen und es ist ihm vielmehr vorzuwerfen, dass er sich vor Ausführung der Maßnahmen nicht um die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen und erforderlichen Genehmigungen bei der zuständigen Behörde Kenntnis verschafft hat. Auch diese Nichtbeachtung von Sorgfaltspflichten stellt Fahrlässigkeit und daher Verschulden dar. Es ist daher dem Bw mit seinem Vorbringen kein Entlastungsnachweis gelungen.

Wenn hingegen der Bw Verjährung einwendet, so ist dies nicht zutreffend. Die im Straferkenntnis angeführte Tat wurde dem Bw erstmals mit Aufforderung zur Rechtfertigung am 16.7.1997 nachweislich vorgeworfen, also noch innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, welche ab Tatbegehung, also ab dem 10. bzw. 14.7.1997 zu berechnen ist. Die dreijährige absolute Verjährungsfrist ist ebenfalls nicht abgelaufen.

Die näheren Spruchkonkretisierungen waren aber im Hinblick auf die tatsächliche Verantwortlichkeit des Bw als nach außen vertretungsbefugtes Organ sowie auf die vorgeworfene Verwaltungsübertretung erforderlich und im Sinn des § 66 Abs.4 AVG und § 44a Z1 VStG geboten.

4.3. Zur Strafbemessung hat die Berufung nichts vorgebracht. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Straferkenntnis auf sämtliche Strafbemessungsgründe eingegangen. Eine Gesetzwidrigkeit bei dem ihr im Rahmen der Strafbemessung zustehenden Ermessen ist nicht hervorgetreten. Auch ist die Strafe im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen im untersten Bereich gelegen und daher sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Es war daher auch das verhängte Strafausmaß zu bestätigen.

5. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Aufschüttungen, Bewilligungspflicht, Verfüllung, Erfüllung von Bescheidauflagen.

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