Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320065/8/Kl/Bk

Linz, 14.02.2001

VwSen-320065/8/Kl/Bk Linz, am 14. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11.11.1999, N96-1011-1999, wegen einer Übertretung nach dem Oö. NSchG 1995 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23.1.2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat: "... zum Zwecke der Errichtung eines Forstgebäudes im Grünland ohne Vorliegen einer naturschutzbehördlichen Anzeige ausgeführt und dadurch jedenfalls bis 22.7.1999 ein naturschutzbehördlich anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Anzeige ausgeführt."

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 2.000 S (entspricht  145,35 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11.11.1999, N96-1011-1999, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.2 Z2a iVm § 5a Abs.1 Z1 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl.Nr. 37 idF LGBl.Nr. 35/1999 verhängt, weil er beginnend Anfang/Mitte Juni 1999 auf dem Waldgrundstück Nr., KG H, südlich der Nachbarparzelle, rechtswidrig eine Stützmauer über eine Länge von 8,4 m und einer Höhe von 2,6 m sowie darauf mit drei Stützsäulen ein Betonplattenfundament im Ausmaß von ca. 10,8 m x 8,8 m (ca. 95m2) zum Zwecke der Errichtung eines Forstgebäudes ohne Vorliegen einer naturschutzbehördlichen Zustimmung ausgeführt und dadurch jedenfalls bis 22.7.1999 mit der Ausführung eines naturschutzrechtlich anzeigepflichtigen Vorhabens ohne Zustimmung begonnen hat.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser die Aufhebung des Bescheides beantragt. Die Berufung stützt sich auf die Bauverhandlungsschrift vom 28.9.1998 mit einer positiven Stellungnahme der Naturschutzbehörde. Im Übrigen wurde der Beginn mit April 1999 behauptet, und sei daher das Gesetz nicht mehr anzuwenden, da dieses erst am 1. Mai 1999 in Kraft getreten sei.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und in einer Stellungnahme dargelegt, dass die ausgeführten Maßnahmen durch den Bewilligungsbescheid der Gemeinde H nicht erfasst seien. Darüber hinaus seien am 29.6.1999 lediglich die Stützmauer sowie die drei Stützsäulen vorgefunden worden, erst am 22.7.1999 wurde das Betonplattenfundament ausgeführt vorgefunden. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass mit der Bauausführung bereits im April 1999 begonnen wurde.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in das Beweisergebnis im Verfahren erster Instanz, das dem Bw zur Kenntnis gebracht wurde. Weiters wurde für den 23.1.2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt. Zu dieser Verhandlung wurden die Parteien geladen und sind erschienen. Weiters wurde Forstadjunkt K vom forsttechnischen Dienst der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als Zeuge geladen und einvernommen.

Es wird daher folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Um die rund 23 ha Wald bewirtschaften zu können, wurde der Errichtung eines forstlichen Betriebsgebäudes (Forsthütte) auf der gegenständlichen Waldparzelle zur Forstbewirtschaftung aus forstfachlicher Sicht durch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 5.6.1998 zugestimmt, wobei festgelegt wurde, dass die Gesamtgröße des Objektes rund 40 m2 nicht übersteigen darf und der fest umschlossene, verschließbare Bereich max. 20 m2 aufweisen darf. Zur Verhinderung des Auslaufens von Öl oder Benzin durch abgestellte Fahrzeuge soll auch der überdachte offene Abstellplatz durchgehende Bodenplatten aufweisen (Anmerkung vom 28.9.1998). Aufgrund der mündlichen Bauverhandlung vom 28.9.1998 wurde daher mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H im M. vom 1.10.1998 die Baubewilligung für den Neubau einer Forsthütte auf der gegenständlichen Grundparzelle erteilt. Aufgrund des Befundes in der Bauverhandlung sowie der eingereichten genehmigten Baupläne ist ersichtlich, dass die Forsthütte ohne Unterkellerung in Holzbauweise im Grundausmaß von 8,0 m x 6,0 m errichtet werden soll, wobei nur etwa die Hälfte des Objektes als fest umschlossener Raum ausgeführt werden soll, nämlich als Aufenthaltsraum im Ausmaß von 3,9 m x 3,7 m sowie angrenzend ein Geräteraum von etwa 2,7 m2. Der restliche Bereich unter der Überdachung soll als Abstellplatz ausgeführt werden.

Bei einem - zur Nachprüfung der aufgetragenen Wiederaufforstung durchgeführten - Lokalaugenschein am 29.6.1999 wurde jedoch festgestellt, dass eine Stützmauer mit einer Länge von 8,4 m und einer Höhe von 2,6 m ausgeführt wurde sowie drei Stützsäulen mit ebenfalls einer Höhe von ca 2,6 m bis 3 m. Daraus ist eine größere Ausrichtung der Grundfläche als genehmigt erschließbar. Am 22.7.1999 wurde festgestellt, dass auf Punkt- und Streifenfundamenten eine 95 m2 große Betonplatte errichtet wurde, wobei das Bauvorhaben auch ca 20 m nach Westen verschoben wurde. Es wurde auch festgestellt, dass es sich um einen gleichgelagerten Wiederholungsfall handelt, zumal schon in den Vorjahren aufgrund einer rechtswidrigen Errichtung einer Forsthütte eine Wiederherstellung und Wiederaufforstung angeordnet wurde.

Dieses Ergebnis stützt sich auf die im Akt befindlichen Fotos sowie den rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid sowie die Aussagen des einvernommenen Zeugen, der glaubwürdig und widerspruchsfrei seine Angaben darlegte. Im Übrigen wurde das genehmigte Ausmaß von 6 m x 8 m sowie das tatsächlich ausgeführte Ausmaß des Fundamentes von ca 95 m2 vom Bw bestätigt.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 5a Abs.1 Z1 Oö. NSchG 1995 idF der Oö. NSchG-Novelle 1999 sind der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stützmauern und freistehenden Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m im Grünland außerhalb von geschlossenen Ortschaften vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.

Gemäß § 42 Abs.2 Z2a leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer anzeigepflichtige Vorhaben (§ 5a) ohne Anzeige oder ... ausführt oder ausgeführt hat.

Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes ist ein Konsens für die Ausführung eines Betonplattenfundamentes im Ausmaß von 10,8 m x 8,8 m (ca 95 m2) der Baubehörde im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde für die gegenständliche Waldparzelle nicht vorhanden. Die Ausführung eines solchen Betonplattenfundamentes widerspricht der Baubewilligung für das Gesamtausmaß von 6 m x 8 m. Im Grunde des § 5a Oö. NSchG, in Kraft getreten mit 1.5.1999, war daher für die Errichtung der Stützmauer und des Betonplattenfundamentes zur weiteren Errichtung eines Forsthauses die Anzeige an die Naturschutzbehörde vor Ausführung des Vorhabens erforderlich. Durch Errichtung der im Spruch näher ausgeführten Stützmauer und der drei Stützsäulen sowie durch Errichtung des Betonplattenfundamentes jedenfalls im Juni und Juli 1999 wurde dieser Bestimmung zuwidergehandelt. Es wurde daher der objektive Tatbestand der genannten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Im Grunde der genannten gesetzlichen Bestimmungen musste der Tatvorwurf korrigiert werden.

5.2. Die Argumente des Bw, dass er eine Hütte lediglich im Ausmaß von 6 x 8 m auf dem großen Betonplattenfundament errichten wollte sowie dass mit der Errichtung der Stützmauer bereits im April 1999 begonnen wurde, rechtfertigen das gesetzwidrige Verhalten nicht bzw schützen nicht vor Strafbarkeit. Von der Baubewilligung und daher dem Konsens der Naturschutzbehörde aus dem Jahr 1998 erfasst ist lediglich ein Fundament im Ausmaß von 6 x 8 m, auf dem die Forsthütte errichtet werden soll. Davon ist auch eingeschlossen der zwar überdachte aber offene Abstellplatz. Die Erweiterung des Betonplattenfundamentes entbehrt daher erwiesenermaßen einer Baubewilligung und somit auch des Konsenses der Naturschutzbehörde. Mit der Errichtung jedenfalls im Juni 1999 und daher mit dem Beginn der diesbezüglichen Ausführungen wurde daher der Anzeigepflicht nach § 5a Oö. NSchG nicht entsprochen. Das Argument des Bw, dass der Beginn bereits im April 1999 stattgefunden habe, konnte einerseits im Beweisverfahren vom Bw nicht näher dargelegt und nicht unter Beweis gestellt werden. Darüber hinaus enthebt es aber auch den Bw nicht von der Pflicht, den Konsens der Naturschutzbehörde einzuholen. Dieser hat bis zum 1. Mai 1999 in der Einholung einer Bewilligung bzw in der Zustimmung der Naturschutzbehörde zu einem Baubewilligungsbescheid stattgefunden. Mit den Ausführungsmaßnahmen ab dem 1.5.1999, sofern eine Bewilligung nicht vorhanden ist, wird die Anzeigepflicht ausgelöst. Weil eine rechtskräftige Bewilligung für die tatsächlich stattgefundene Ausführung nicht vorliegt, war daher für sämtliche Maßnahmen ab dem 1.5.1999 die Anzeigepflicht bei der Naturschutzbehörde gegeben. Dieser Pflicht wurde zuwidergehandelt, weshalb der Straftatbestand erfüllt ist.

Ein mangelndes Verschulden des Bw konnte nicht erwiesen werden. Wie nämlich aktenkundig ist, wurde auch seitens der Baubehörde wegen der mangelnden Baubewilligung ein Baustopp mit Bescheid vom 22.7.1999 erklärt und ein Wiederherstellungsauftrag erteilt. Vielmehr ist dem Bw anzulasten, dass er sich vor Änderung des Projektes nicht bei der zuständigen Naturschutzbehörde erkundigt hat, sodass in diesem Verhalten eine Sorgfaltsverletzung zu erblicken ist.

5.3. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass durch die Tat Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtigt und gefährdet werden, sodass die Höhe der Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat entspricht. Es wurde auf die persönlichen Verhältnisse des Bw Bedacht genommen, nämlich den Waldbesitz im Ausmaß von ca. 23 ha und das monatliche Nettoeinkommen von ca. 25.000 S. Die Sorgepflichten für die Gattin und ein Kind waren zu berücksichtigen. Die Sorgepflichten sind aber nicht geeignet, eine Herabsetzung der Strafe zu bewirken. Es ist nämlich als straferschwerend zu berücksichtigen, dass schon eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe gegen den Bw vorliegt. Schon damals ging es um die Errichtung einer Forsthütte auf demselben Waldgrundstück. Es ist daher auch von erhöhtem Verschulden bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung auszugehen. Es ist daher die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen angepasst. Sie beträgt auch nur 1/10 des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens und ist daher nicht überhöht. Weitere mildernde Strafbemessungsgründe wurden vom Bw nicht bekannt gegeben und traten nicht hervor. Es war daher auch das verhängte Strafausmaß zu bestätigen.

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag von 20% der verhängten Strafe gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

Anzeigepflicht, Dauerdelikt

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