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des Landes Oberösterreich
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VwSen-320067/2/Kl/Rd

Linz, 11.10.2000

VwSen-320067/2/Kl/Rd Linz, am 11. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des D, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4.2.2000, N96-1018-1999, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. NSchG 1995 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4.2.2000, N96-1018-1999, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 2.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 42 Abs.3 Z2 iVm 8 Abs.2 Oö. NSchG 1995 und § 1 Abs.2 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20.12.1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen verhängt, weil er im Juni 1999 auf dem Gst.Nr., KG L, links- ufrig des Höllmühlbaches bei einer bestehenden Fischteichanlage verbotswidrig ein Holzgebäude (Geräte-Fischerhütte) im Grundrissausmaß von ca. 3,5 m x 2,5 m bei einer bergseitigen Traufenhöhe von ca 2 m ohne Vorliegen einer naturschutzbehördlichen Ausnahmegenehmigung errichtet und dadurch dem Eingriffsverbot innerhalb des geschützten 50 m Natur- und Landschaftsschutzbereiches zum Höllmühlbach zuwidergehandelt hat.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich beim Höllmühlbach um ein Gerinne iSd Punktes 3.15 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen handelt, der in das Urfahrer Sammelgerinne (Donau-Begleitgerinne) mündet. Allerdings gelte der Landschaftsschutz nur für alle in die Donau linksufrig mündenden Bäche sowie deren Zubringerbäche. Ein Sammelgerinne erfülle daher nicht den Begriff eines Baches. Weiters werde in der Bescheidbegründung nicht dargelegt, wie weit durch die Errichtung der gegenständlichen Holzhütte im Bereich der Fischteichanlage ein Eingriff in das Landschaftsbild erfolgt ist. Darüber hinaus befand sich der Bw in einem Rechtsirrtum. Dieser sei entschuldbar, weil die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, insbesondere auch der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen unverschuldet sei. Schließlich könne mit einer Ermahnung nach § 21 VStG das Auslangen gefunden werden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil in der Berufung nur unrichtige rechtliche Beurteilung und unrichtige Strafbemessung geltend gemacht wurde, eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, kann von der Anberaumung einer Berufungsverhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.3 Z1, 2 und 3 VStG).

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 42 Abs.3 Z2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 - OÖ. NSchG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer verboten sind (§ 8), ohne bescheidmäßige Feststellung iSd § 8 Abs.2 ausführt.

Gemäß § 8 Abs.1 Z2 Oö. NSchG 1995 gilt der Natur- und Landschaftsschutz für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.

Gemäß § 8 Abs.2 leg.cit. ist in geschützten Bereichen gemäß Abs.1 jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

Gemäß der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20.12.1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen idFd Verordnung der Oö. Landesregierung vom 19.1.1987 gilt der Landschaftsschutz für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen. Dies gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden. In Punkt 3.15 der Anlage sind alle in die Donau linksufrig mündenden Bäche, soweit sie vorstehend nicht genannt sind, angeführt.

4.2. Weder aus dem Gegenstand der Vernehmung in der Niederschrift vom 16.12.1999, die die einzige genaue Tatumschreibung innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist gegen den Bw enthält, noch aus dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis, welches aber schon außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wurde, geht hervor, dass es sich beim Höllmühlbach um das Einzugsgebiet linksufrig der Donau, nämlich um einen in die Donau linksufrig mündenden Zubringerbach handelt. Eine entsprechende Umschreibung der Tat ist aber insofern erforderlich, als gemäß § 8 Abs.1 Z2 iVm § 8 Abs.2 Oö. NSchG 1995 der Natur- und Landschaftsschutz nur für solche Bäche und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Uferschutzbereich gilt, die in der Verordnung der Oö. Landesregierung angeführt sind und daher nur in diesem geschützten Bereich ein Eingriff in das Landschaftsbild verboten ist. Es entspricht daher schon in dieser Hinsicht das Straferkenntnis nicht dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z1 VStG bzw der ständigen Judikatur des VwGH.

Darüber hinaus ist aber nach der ständigen Judikatur des VwGH die Tat konkretisiert nach Tathandlung, Tatzeit und Tatort zu umschreiben. Dem nunmehrigen Bw wurde eine Tatzeit erstmalig im Straferkenntnis vorgeworfen ("im Juni 1999"), wobei aber das Straferkenntnis angesichts dieses Tatzeitraumes nach Verstreichen der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt ist. Es ist daher hinsichtlich des Tatzeitpunktes Verfolgungsverjährung eingetreten.

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis wegen eingetretener Verfolgungsverjährung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

5. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

Beschlagwortung:

50 m Uferschutzbereich, Zubringergerinne, Tatumschreibung

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