Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320069/8/Gu/Pr

Linz, 11.12.2000

VwSen-320069/8/Gu/Pr Linz, am 11. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des R. N., vertreten durch RA Dr. D. E., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.5.2000, Ge96-34-1999/J/Sl, wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes nach der am 10.11.2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Die Punkt 5, 6 und 7 im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses haben zu entfallen.

Die Geldstrafe wird auf 6.500 S (entspricht  472,37 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt.

Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag ermäßigt sich auf 650 S (entspricht  47,24 Euro).

Ein Verfahrensbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 65 VStG; § 5 Z2 lit.j, § 42 Abs.2 Z1 Oö.NSchG 1995.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis für schuldig erkannt, am 10.9.1998 auf seinem Betriebsgelände auf den Grdst. Nr. 52, 59 und 64, KG L., die im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde L. als "Grünland" ausgewiesen sind, einen Sattelanhänger, Fabrikat York, Baujahr 1973, Fahrgestell Nr. 37875, einen LKW-Typ Scania R 110 mit grünem Führerhaus und arabischer Aufschrift, ein unfallbeschädigtes oranges Führerhaus, Marke Volvo, F 7, mit abgeschnittenem Fahrgestellrahmen FG-Nr. 025138 als Abfall gelagert zu haben, wobei diese Gegenstände gemäß ÖNORM S 2100 unter die Abfall-Schlüsselnummer 35204 einzustufen sind, ferner durchgerostete Auspufftöpfe, angerostete LKW-Druckluftkesseln und leere Kraftfahrzeugtanks, die aufgrund der starken Korrosionsschäden gemäß ÖNORM S 2100 unter die Abfall-Schlüsselnummer 35105 einzustufen sind und vier Stück 200 l Spundfässer mit Altöl, ein Stück 60 l Spundfass mit Altöl-Wasser-Gemisch, zwei Stück 200 l Spundfässer mit Altöl, einen Haufen mit erdölkontaminiertem Erdreich im Ausmaß von 3 m x 3 m und 0,4 m Höhe und schließlich sechs Stück offene 200 l Stahlblechfässer, gefüllt mit ölkontaminiertem Erdreich als Abfall gelagert zu haben und dadurch ein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 5 Z2 lit.j Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 ohne Bewilligung ausgeführt zu haben.

Wegen Verletzung des § 42 Abs.2 Z1 iVm § 5 Z2 lit.j Oö.NSchG 1995 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 1.000 S auferlegt.

In seiner durch den rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, dass einerseits vom Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 nur Abfälle im Sinne des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes und sohin keine gefährlichen Abfälle im Sinne der bundesrechtlichen Vorschrift zu verstehen seien. Ferner sei das Bestimmtheitsgebot verletzt worden, weil die vorgefundenen Gegenstände nicht den einzelnen Ziffern des § 2 des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes zugeordnet worden seien.

Darüber hinaus beziehe sich das Straferkenntnis in seiner Begründung mehrmals auf Gutachten, Niederschriften und Lokalaugenscheine, wobei diese Angaben eine genaue Bezeichnung vermissen ließen.

Auch die von der Behörde vorgenommene Rücksprache bzw. Niederschrift bei der Gemeinde L., erwähnt im Straferkenntnis auf Seite 3, sei dem Berufungswerber nicht zur Kenntnis gebracht worden.

Darüber hinaus lasse das Straferkenntnis vermissen, warum die Behörde grobe Fahrlässigkeit angenommen habe.

Die Tatsache, dass der Berufungswerber keine Rechtfertigungsgründe vorgebracht habe, lasse jedenfalls nicht auf grobe Fahrlässigkeit schließen.

Aus dem Straferkenntnis gehe schließlich nicht hervor, dass der Beschuldigte selbst diese "Abfälle" auf den oben genannten Grundstücken gelagert habe bzw. zur Lagerung verwendet habe.

Was die Strafbemessung anlange, so sei die von der ersten Instanz gewählte Wortfolge eine Scheinbegründung. Grundlage für die Bemessung der Strafe sei die Schuld des Täters, bei der Bemessung der Strafe seien die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafe bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Die Erstbehörde habe keine Abwägung vorgenommen.

Berücksichtige man die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten unter dem Blickwinkel der vom Gesetz vorgesehenen Höchststrafe von 100.000 S und die Tatsache, dass noch keine einschlägige Vorstrafe vorliege, so sei die von der Erstbehörde verhängte Strafe von 10.000 S jedenfalls zu hoch, zumal es zu keinen Schädigungen oder sonstigen Gefährdungen gekommen sei.

Aus all diesen Gründen beantragt der Rechtsmittelwerber die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens in eventu die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen.

Aufgrund der Berufung wurde am 10.11.2000 die mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der trotz ausgewiesener rechtzeitiger Verständigung, welche unter Hinweis auf die Säumnisfolgen erging, weder der Beschuldigte selbst noch sein Rechtsfreund, noch ein Vertreter der ersten Instanz erschienen sind.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme und Erörterung der Niederschrift der BH Wels-Land vom 10.9.1998, zur Zahl Ge20-41-1997 und UR-180017/45-1998 (Umweltrechtsabteilung - Landeshauptmann von Oö.) betreffend eine Amtshandlung, die gemeinsam von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit einer Amtsabordnung des Amtes der Oö. Landesregierung geführt wurde.

Ferner wurde Einsicht genommen in das im Akt erliegende Lichtbild und den Lageplan; darüber hinaus wurde Einsicht genommen in den Aktenvermerk der BH Wels-Land vom 14.6.2000, betreffend die Auskunft der Marktgemeinde L. über die Widmung der Grundstücke Nr. 52, 59 und 64, je KG L., und in das Verzeichnis der beim Oö. Verwaltungssenat anhängigen bzw. anhängig gewesenen Akten betreffend R. N. (12 an der Zahl).

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen:

Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt Inhaber folgender Gewerbeberechtigungen:

Baumaschinenverleih;

Baggerungen, Planierungen, mechanische Stabilisierungen einschließlich Verdichtung unter Ausschluss jeder handwerklichen oder konzessionierten Tätigkeit; gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit sechs Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr);

Handelsgewerbe gemäß § 124 Z11 GewO 1994 im Standort L.

Zu diesem Anwesen, welches im Eigentum der Ehegattin des Beschuldigten steht und in der Gemeinde L. nächst der Ager gelegen ist, zählen zum Gutsbestand auch die Grundstücke Nr. 52, 59 und 64, je KG L.

Am 10.9.1998 begaben sich zwei Amtsabordnungen, nämlich eine der BH Wels-Land und eine des Amtes der Oö. Landesregierung, Umweltrechtsabteilung (für den Landeshauptmann von Oberösterreich), zu vorgenanntem Areal, um die dortigen Zustände, welche im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung standen und derentwegen schon behördliche Aufträge ergangen waren im Sinne des § 338 GewO 1994, des § 33 AWG, des § 38 Oö. AWG 1997 und des § 31 und § 72 WRG 1959, zu überprüfen.

Der Amtsabordnung gehörten außer den Verhandlungsleitern und der Schriftführerin ein technischer Sachverständiger des Bezirksbauamtes Wels, Amtssachverständige der Abt. Maschinen- und Elektrotechnik, Kraftfahrzeugtechnik, ein Amtssachverständiger der Unterabteilung Abfallwirtschaft und ein Amtssachverständiger der Unterabteilung Wasserbau sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Wels und ein Vertreter der Marktgemeinde L., an. Bei der Amtshandlung und zwar während des Lokalaugenscheines, war auch der Beschuldigte zugegen.

Eine gewerbebehördliche Genehmigung für die Betriebsanlage lag zum Kontrollzeitpunkt nicht vor.

Dessen ungeachtet fanden die Amtsabordnungen zahlreiche abgestellte Fahrzeuge, welche im Befund der Verhandlungsschrift im Einzelnen aufgelistet sind, mit gebrauchsfähigen und teilweise behördlich genehmigten Kennzeichen vor. Daneben auch viele nicht mehr in Gebrauch stehende Fahrzeuge, Wracks, Wrackteile, Fässer mit Altöl, Fässer mit Altöl-Wasser-Gemischen, Fässer mit Öl und Lagerungen von erdölkontaminiertem Erdreich in Fässern und im Freien und zwar auf Teilen der Grundstücke 52, 59 und 64, je KG L.

Im Einzelnen fand sich nach dem Befund des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen auch ein Sattelanhänger des Fabrikates York, Baujahr 1973, Fahrgestell-Nr. 37875, offener Kasten mit Planengestell und blauer Plane gelagert. Die Federpakete, Achsaggregate und Bremstrommeln waren zum Teil abmontiert und lagen am Boden. Der Aufbau und der Fahrgestellrahmen wiesen bereits sehr starke Korrosionsschäden auf. Die Bordwände waren mehrfach durchgebrochen. Das Planengestell und die Plane waren stark beschädigt. Die Korrosionsschäden und Durchrostungen des Aufbaues und des Rahmens waren durch lange Lagerung bereits soweit fortgeschritten, dass eine Instandsetzung aus technischer Sicht nicht mehr möglich war (so Punkt 1 des unter A beschriebenen Befundes im III. Kapitel der Niederschrift der BH Wels-Land vom 10.9.1998, zu den Zahlen Ge20-41-1997 der BH Wels-Land und UR-180017/45-1998, Umweltrechtsabteilung - Landeshauptmann von Oberösterreich, im Folgenden stets Niederschrift genannt).

Laut Punkt 7 des III. Kapitels des Befundes A waren im nördlichen Bereich des Betriebsgeländes auf unbefestigtem Boden eine nicht exakt aufzählbare Anzahl von Altmetallen, gebrauchten Kraftfahrzeugbestandteilen, wie Auspufftöpfen, Lkw-Druckluftkesseln, Kunststoffschläuchen, gebrochenen Radabdeckungen, Achsteilen, Eisenträger und leere Stahlkraftfahrzeugtanks, völlig ungeordnet übereinander wahllos gelagert.

Schließlich wurde im folgenden Punkt 8 des III. Kapitels des Befundes beschrieben, dass ein Lkw der Type Scania R 110, mit grünem Führerhaus, auf der rechten Seite der Türe ist eine arabische Aufschrift angebracht, abgestellt vorgefunden worden sei. Der Motor und das Getriebe waren ausgebaut, das Führerhaus war mehrfach völlig durchgerostet. Die Innenausstattung war stark beschädigt. Der Fahrgestellrahmen war durch die lange Ablagerung so stark korrodiert, dass die Fahrgestellnummer nicht mehr eruiert werden konnte.

Darüber hinaus wurde vor dem Gebäude L., straßenseitig ein stark unfallbeschädigtes oranges Führerhaus, Marke Volvo F 7, mit abgeschnittenem Fahrgestellrahmen, FG-Nr. 025138, das starke Durchrostungen aufwies, gelagert vorgefunden. Aufgrund der starken Beschädigungen und Durchrostungen war auch bei letztgenannten Wrackteilen eine Instandsetzung aus technischer Sicht nicht mehr möglich.

Demzufolge führte der technische Amtssachverständige aus, dass der oben beschriebene Sattelanhänger, der Lkw Scania R 110 und das Volvo F 7-Führerhaus so große Beschädigungen aufgewiesen haben, dass eine Instandsetzung mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand nicht mehr möglich ist. Da diese Fahrzeuge keine umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Inhaltsstoffen enthielten, wurden sie als Abfall gemäß ÖNORM 2100, Schlüsselnummer 35204, eingestuft. Auch durften nach dem Gutachten des Amtssachverständigen die unter Punkt 7 angeführten Lagerteile, insbesondere durchgerostete Auspufftöpfe, stark angerostete Lkw-Druckluftkessel und leere Kraftfahrzeugtanks aufgrund der starken Korrosionsschäden nicht mehr verwendet werden und wurden daher als Abfälle gemäß ÖNORM 2100, Ausgabe September 1997, unter der Schlüsselnummer 35105, eingestuft. Laut Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Abfallwirtschaft, Kapitel IV (Seite 12 und 14), der Niederschrift wurde in der Nord-West-Ecke der betonierten Fläche auf einem Haufen von ca. 3 x 3 m, bei einer durchschnittlichen Höhe von 0,4 m, stark verunreinigtes Erdreich, welches nach Aussage des Beschuldigten bei der Reinigung von Rigolen des Betriebsareals stammte, gelagert vorgefunden. In der Mitte der betonierten Fläche standen sechs Stück offene 200 Liter Stahlblechfässer, die gleichfalls mit ölkontaminiertem Erdreich befüllt waren, wobei die Fässer an den Seiten jeweils mehrere Löcher aufwiesen. Seinerzeit, beim vorangegangenen Lokalaugenschein im Jahr 1997, wurden neun Stück dieser Fässer vorgefunden.

Der Beschuldigte hatte über Befragen des Amtssachverständigen angegeben, dass der Inhalt der übrigen drei Fässer auf den zuvor beschriebenen Haufen gekippt worden war.

Ölverunreinigtes Erdreich ist als Abfall gemäß ÖNORM S 2100 der Schlüsselnummer 31423 "ölverunreinigte Böden" zuzuordnen.

Der Beschuldigte war nicht im Besitze einer naturschutzrechtlichen Bewilligung und für die Lagerung der zuvor beschriebenen Gegenstände auf den als Grünland ausgewiesenen Grundstücken Nr. 52, 59 und 64, je KG L.

Bei der Würdigung der Beweise war zu bedenken:

Die Niederschrift über die Amtshandlung der Amtsabordnungen der BH Wels-Land und des Amtes der Oö. Landesregierung (Landeshauptmann von Oö.) vom 10.9.1998, aufgenommen in L., ist eine öffentliche Urkunde über die an diesem Tag erfolgte Amtshandlung, bei der während des Lokalaugenscheines der Beschuldigte zugegen war und über Einzelheiten der vorhandenen Gegenstände, Gerätschaften und Umstände auch Auskunft gab. Dass er dann nach dem Lokalaugenschein nicht zur Abfassung der Niederschrift erschien, vermochte der angeführten Niederschrift die Beweiskraft als öffentliche Urkunde nicht zu nehmen.

Nichts deutet darauf hin, dass die seinerzeit eingeschrittene Behörde ihre Kompetenz überschritten oder Unrichtiges protokolliert hätte. Eine öffentliche Urkunde erbringt Beweis über das, was die Behörden zuständigerweise wahrgenommen veranlasst und zu Papier gebracht haben.

Der Beweis des Gegenteiles ist zulässig. Allerdings ist es dann Sache der Partei, den Gegenbeweis zu erbringen. Der Beschuldigte hat nichts dargetan, was die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde hätte erschüttern können. Von der Tatsache der Lagerung der zuvor beschriebenen Gegenstände und der Eigenschaft der Grundflächen der Widmungskategorie Grünland, konnte daher die erste Instanz zu Recht ausgehen.

Was die Zurechenbarkeit anlangt, so ging die erste Instanz aufgrund der bestehenden Gewerbeberechtigungen und des Einlasses des Beschuldigten auf die Details der Lagerungen bzw. der Einzelheiten um die im Übrigen nicht genehmigt gewesene Betriebsanlage beim Anwesen L., mit gutem Grunde davon aus, dass sie dem Inhaber der zuvor aufgezählten Gewerbeberechtigungen zuzurechnen sind, zumal sie nach der Lebenserfahrung aus der Abwicklung, der mit seinem Gewerbe verbundenen Wartungs- und Ausübungshandlungen, stand.

Anderes hat der Beschuldigte anlässlich des Lokalaugenscheines und während des Verwaltungsstrafverfahrens auch nicht behauptet.

An der Erfüllung des Lebenssachverhaltes, der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Umstände, war daher auch vom Oö. Verwaltungssenat nicht zu zweifeln.

Was die rechtliche Seite anlangt, so war zu bedenken:

Gemäß § 42 Abs.2 Z1 Oö.NSchG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben im Sinne des § 5 ohne Bewilligung ausführt.

Gemäß § 5 Z2 lit.j Oö. NSchG 1995 bedarf die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern oder Lagern von Abfall, ausgenommen für die Lagerung von biogenen Abfällen auf Grundflächen von weniger als 1000 im Grünland einer naturschutzbehördlichen Bewilligung.

Anders als es der Berufungswerber vermeint, ist der Begriff Abfall im § 5 Z2 lit.j. des Oö. NSchG nicht durch die Definition des Oö. Abfallwirtschaftsgesetzes oder die Definition des AWG (des Bundes), sondern durch den allgemeinen Sprachgebrauch bestimmt, wenngleich die Definitionen vorgenannter Gesetze bei der Auslegung des Begriffes hilfreich sein können.

Demnach sind nach § 2 des Oö. AWG 1997 Abfälle bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat oder deren geordnete Sammlung (Erfassung) sowie Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse §§ 3 und 4 geboten ist. Die geordnete Sammlung (Erfassung) sowie Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

Eine geordnete Sammlung (Erfassung) sowie Behandlung im Sinne des Landesgesetzes ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse geboten, als eine Sache nach der allgemeinen Verkehrsauffassung neu ist oder solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäß zur Verwendung steht, oder solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Anstalt, des Betriebes oder der sonstigen Arbeitsstelle auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird.


Nach dem (Bundes)AWG sind Abfälle im Sinne des Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat oder deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist. Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann. Eine geordnete Erfassung und Behandlung im Sinne des Bundesgesetzes ist jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse geboten, als eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder solange sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäß zur Verwendung steht, oder solange die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw. der Betriebsstätte auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet wird.

Sowohl der Begriffsbestimmung des Landesgesetzes als auch des diesbezüglichen Bundesgesetzes wohnt einerseits der subjektiv und andererseits der objektive Abfallbegriff inne.

Dass die verrosteten und unbrauchbaren Kraftfahrzeuge bzw. Kraftfahrzeugteile, Auspufftöpfe und dgl. nach allgemeiner Verkehrsauffassung - so der unwidersprochen gebliebene Amtssachverständige - nicht mehr im bestimmungsgemäßen Gebrauch stand und auf eine zulässige Weise verwendet oder zu einem bestimmungsgemäßen Gebrauch verwertet werden konnte, steht unzweifelhaft fest und ist der Umkehrschluss aus den zitierten Begriffsbestimmungen für die vorgefundenen Wracks und Wrackteile auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zweifellos gegeben.

Ähnlich verhält es sich auch mit ölkontaminiertem Erdreich. Eine zulässige Verwendung desselben erscheint für einen durchschnittlich vernunftbegabten Menschen nicht gegeben.

Anders ist die Sache beim Altöl. So bestand seinerzeit ein eigenes Altölgesetz des Bundes, welches in das AWG später eingearbeitet wurde und hängt es nach der diffizilen Begriffsbestimmung des Bundes-AWG beim Altöl davon ab, je nach welchem Verunreinigungsgrad von gebrauchtem Öl das Altöl einzuordnen ist.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch erscheint jedoch Altöl schlechthin als zumindest zu großem Teil wiederverwertbarer Stoff, wenngleich Restmengen, welche dann als Abfall, zum Teil als gefährlicher Abfall anfallen, unvermeidbar sind.

Wohl verbindet sich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit dem Begriff "Altöl" ein sorgsamer Umgang im Hinblick auf eine mögliche Wassergefährdung. Auf das Gefahrenpotential alleine kommt es jedoch nicht an, weil nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch bei Betriebsstoffen für Kraftfahrzeuge ein sorgsamer Umgang angesagt ist. Eine feinstziselierte Unterscheidung eines Abfallbegriffes für Altöl nach dem Bundes-AWG kann nach dem Stand der Textierung des Oö. Naturschutz-Landesgesetzgebers für das Oö. NSchG 1995 nicht zweifelsfrei unterlegt werden. Insoferne mussten die Öllagerungen in Fässern betreffend die Punkte 5, 6 und 7 aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses herausgenommen werden. Angemerkt sei, dass der Beschuldigte wegen dieser unzureichenden Altöllagerung und der anderen wasserrechtlich bedenklichen Zustände nach dem Wasserrechtsgesetz verwaltungsstrafrechtlich ohnedies gesondert beamtshandelt wurde und eine Doppelbestrafung in derselben Sache ohnedies nicht in Betracht kam. Was das Tatbestandselement des Lagerns bzw. Ablagerns im Oö. NSchG 1995 anlangt, so ist anzumerken, dass durch die Unterscheidung nicht nur das Ablagern im Sinne einer Derelinquierung einer Sache, sondern auch das Lagern, im Sinne von Zwischenlagern, sohin das Stehenlassen einer bestimmten Sache in einer nicht nur bruchstückhaft kurzen Zeit an einem bestimmten Orte zu verstehen ist. Dass ein Lagern vorlag, konnte aus der vorzitierten Niederschrift, aufgrund der Feststellungen der Amtssachverständigen, zweifellos angenommen werden.

Was die subjektive Tatseite anlangt, so hat der Rechtsmittelwerber nichts dargetan, was die Annahme gerechtfertigt hätte, dass ihn an der Sache kein Verschulden trifft.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt aber bei dem vorgegebenen Ungehorsamsdelikt fahrlässiges Verhalten und hat der Beschuldigte initiativ darzutun, warum eine solche bei gegebenem Lebenssachverhalt nicht vorgelegen sein sollte.

Die Sorgfalt des Beschuldigten hätte durch verschiedenste Amtshandlungen, welche auch zum Teil zu Verwaltungsstrafen geführt haben, jedenfalls so geschärft sein müssen, dass er auf der im Übrigen nicht genehmigten Betriebsanlagenfläche und in der Nähe des Flusses Ager, eine Lagerung nach Art des Spruchgegenstandes unterlassen hätte müssen.

Demzufolge kommt auch der Oö. Verwaltungssenat zum Schluss, dass dem Beschuldigten von der subjektiven Tatseite her grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Nachdem die objektive und subjektive Tatseite erfüllt waren, musste das angefochtene Straferkenntnis im Umfang des vorgehenden Spruches, was die Schuldfrage anlangt, bestätigt werden.

Was die Strafhöhe anlangt, so war zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das geschützte Interesse - die Durchführung eines geordneten naturschutzrechtlichen Verfahrens in einem sensiblen Bereich der Landschaft - war durch die Eigenmacht des Beschuldigten gewichtig gestört. Auch die subjektive Tatseite hatte Gewicht.

Wohl liegt dadurch, dass der Beschuldigte derzeit nur andere als naturschutzrechtliche Vorstrafen aufweist, kein besonderer Erschwerungsgrund des § 33 Z1 StGB vor, andererseits kann durch die bereits erlittenen Vorstrafen der Beschuldigte auch nicht den besonderen Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB für sich buchen.

Es lagen somit weder erschwerende noch mildernde Umstände vor.

Dem von der Behörde geschätzten Einkommen von 10.000 S (mangels eigener Angaben des Beschuldigten) wurde nicht widersprochen. Ferner hat die erste Instanz berücksichtigt, dass der Beschuldigte nach einem Konkursverfahren, welches mit einem Zwangsausgleichsverfahren endete, in keinen guten finanziellen Verhältnissen steht. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Hauptstrafzumessungsgrundes, nämlich der gewichtigen objektiven Tatseite, erschien daher dem Oö. Verwaltungssenat nach Eliminierung von drei nicht tragenden Fakten aus dem Tatbestand der Ausspruch einer Geldstrafe von 6.500 S als angemessen.

Demzufolge war auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen.

Aufgrund des Erfolges der Berufung ist der Rechtsmittelwerber von der Pflicht befreit, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens leisten zu müssen (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Altöl ist nicht denknotwendig Abfall iSd Oö. NSchG 1995

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