Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320076/6/Kl/Rd

Linz, 17.04.2002

VwSen-320076/6/Kl/Rd Linz, am 17. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichterin: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des H, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 19.1.2001, N96-6-2000, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Oö. NSchG nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 10. April 2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 9, 45 Abs.1Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 19.1.2001, N96-6-2000, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 18.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 11 Abs.1 und 42 Abs.1 Z1 Oö. NSchG 1995 idF LGBl.Nr. 35/1999 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L GesmbH dafür verantwortlich ist, dass in der Zeit vom 5.9.2000 bis 19.9.2000 eine Werbeeinrichtung - mobile Plakatständer mit einer Größe von rund 345 cm x 245 cm mit einer Jello Schuhwerbung (gelber Hintergrund) an nachstehend angeführten Orten jeweils außerhalb geschlossener Ortschaften ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde betrieben wurde, obwohl die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften einer Bewilligung der Behörde bedarf:

1. an der B 143, Hausruckstraße, bei km 12,750 rechts im Sinne der Kilometrierung

2. an der B 143, Hausruckstraße, bei km 12,850 links im Sinne der Kilometrierung,

3. am Zubringer zur B 141 (Verbindung von der B 143 zur B 141 bei Gasthaus "Zur Feldschlange") bei km 0,2 rechts im Sinne der Kilometrierung.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Tatbestandsvoraussetzung außerhalb geschlossener Ortschaften nicht erfüllt ist. Weiters wurde entgegenstehendes europäisches Gemeinschaftsrecht geltend gemacht. Es wurde die Höhe der verhängten Geldstrafe angefochten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der Bw bereits zweimal rechtskräftige einschlägige Vorstrafen aufweist, die durch Erkenntnisse des Oö. Verwaltungssenates bestätigt wurden. Es wurde noch nie ein Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung gestellt. Es wurde daher beantragt, die Berufung abzuweisen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.4.2002, zu welcher der Vertreter des Bw sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen sind. Der Behördenvertreter AR H wurde zunächst als Zeuge einvernommen.

Der einvernommene Zeuge hat unter Wahrheitspflicht ausgesagt und seine Aussagen in glaubwürdiger und widerspruchsfreier Weise dargelegt. Es hat sich aus den Aussagen einwandfrei der aktenkundige Sachverhalt bestätigt. Insbesondere wurden die Angaben im Aktenvermerk vom 19.9.2000 sowie das Orthofoto und die Eintragungen darin bestätigt und darin näher ausgeführt. Diese konnten auch der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Danach hat der Zeuge drei Werbetafeln auf dem Weg zu seinem Arbeitsplatz zur Bezirkshauptmannschaft festgestellt und zum aktenkundigen Zeitpunkt in dem im Akt befindlichen Aktenvermerk diese Wahrnehmungen aufgezeichnet. Zur Örtlichkeit der Aufstellung führte der Zeuge anhand des Orthofotos und der von ihm mitgebrachten Österreich-Karte aus, dass zwei Werbetafeln, eine links eine rechtsseitig - an der Hausruck-Bundesstraße B 143 angebracht waren und eine Werbetafel an der Zubringerstraße der B 141, welche dann in die B 143 mündet. Die Standorte befinden sich weit außerhalb des Ortsgebietes (Ortstafel Ried). Die Standorte sind weit vor der Ortseinfahrt gelegen, wobei zwischen den Werbetafeln und der Ortstafel Ried sich noch ein Feld befindet. Parallel zur B 143 verläuft die Bahnlinie und es ist eine Werbetafel zwischen Bahnlinie und B 143 gelegen. In der Nähe der Standorte an der B 143 ist das Anwesen der Dachdeckerfirma O in einer Entfernung von ca. 50 bzw von der anderen Tafel in einer Entfernung von ca. 100 m gelegen. In nächster Nähe des Standortes der Tafel an der B 141 befindet sich in einer Entfernung von ca. 100 m ein Einzelgehöft, nämlich das Gasthaus "Zur Feldschlange" und nördlich des Standortes etwa ebenfalls in einer Entfernung von 100 m das Gebäude der Fa. Lutz. In nördlicher Richtung von den Standorten befindet sich zunächst freies Agrarland und erst in einer Entfernung von etwa 300 m der nächste einzeln gelegene Weiler. Südlich der Dachdeckerei O gibt es noch zwei kleinwirtschaftliche Anwesen. In der gesamten Umgebung der drei Werbetafeln befindet sich landwirtschaftlich genutztes Gebiet, nämlich Wiesen und Ackerflächen. Sämtliche Werbetafeln weisen dasselbe Erscheinungsbild bzw denselben Inhalt auf, nämlich auf gelbem Hintergrund eine Werbung für Jello-Schuh. Ein Hinweis auf ein Geschäft in Ried ist nicht ersichtlich und dem Zeugen nicht in Erinnerung. Der Aufstellungszeitraum ergibt sich aus den Beobachtungen des einvernommenen Zeugen.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter des Bw eine Ablichtung einer Urkunde betreffend eine Vereinbarung der L GmbH mit Dkfm. S, datiert mit 3.7.2000, vorgelegt, wonach die ausdrückliche Zustimmung des Letztgenannten zur Bestellung als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG für die L GmbH hervorgeht. Sein Aufgabenbereich umfasst die Koordination und Abwicklung der Aufstellung von Werbetafeln der L GmbH, insbesondere auch die Einleitung allenfalls notwendiger behördlicher Genehmigungsverfahren. Der Beauftragte ist gegenüber dem Dienstnehmer in diesem Aufgabenbereich weisungsberechtigt.

Von der beantragten Einvernahme des verantwortlichen Beauftragten zur Richtigkeit der Urkunde wurde vom Oö. Verwaltungssenat wegen Glaubwürdigkeit Abstand genommen.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 11 Abs.1 Oö. NSchG 1995 bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen einer Bewilligung der Behörde.

Gemäß § 42 Abs.1 Z1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne Bewilligung oder entgegen einer Bewilligung errichtet, aufstellt, anbringt, ändert, betreibt (§ 11).

5.2. Gemäß § 9 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden (Abs.2).

Es hat der Bw in der mündlichen Verhandlung eine Urkunde über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten mit Zustimmungsnachweis und Nachweis eines sachlich abgegrenzten Bereiches sowie einer entsprechenden Anordnungsbefugnis beigebracht. Es ist daher die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs.1 VStG auf den verantwortlichen Beauftragten übergegangen. Es war daher im Tatzeitraum der Bw nicht der Beschuldigte bzw hat nicht er die Tat begangen. Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG gegen den Beschuldigten einzustellen.

Das Verwaltungsstrafverfahren wird daher gemäß der Bestimmung des § 32 Abs.3 VStG gegen den verantwortlichen Beauftragten fortzuführen sein.

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Konrath

Beschlagwortung:

verantwortlicher Beauftragter, Übergang der Verantwortung

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