Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320082/2/Li/Bek

Linz, 29.10.2002

VwSen-320082/2/Li/Bek Linz, am 29. Oktober 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Herrn S. in P., vertreten durch RA Dr. M. in M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. August 2001, Zl. N96-10-2001, wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der zweite Absatz des Spruches zu lauten hat: "Die oben beschriebene Errichtung erfolgte außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Grünland, ohne dass sie gemäß § 5a Abs.1 Z1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl.Nr. 37/1995 i.d.F. LGBl.Nr. 35/1999 der Naturschutzbehörde angezeigt worden ist, wodurch Sie ein naturschutzbehördlich anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Anzeige ausgeführt haben."
  2. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 87,20 Euro (entspricht 1.200 Schilling), das sind 20% der verhängten Strafe, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 16, 19, 24, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 10.8.2001, Zl. N96-10-2001, schuldig erkannt, er habe im Juni 2001 auf dem nordöstlichen Teil des landwirtschaftlich genutzten Grundstückes Nr., KG. H., Marktgemeinde T., zu der im Norden anschließenden Waldfläche ein Holzgebäude für nicht nur vorübergehende Dauer mit einer verbauten Fläche von ca. 4,52 mal ca. 3,61 Meter errichtet. Der allseits umschlossene Gebäudeteil weise ein Ausmaß von ca. 3 mal ca. 3,81 Meter auf, wobei im Süden eine 1,52 Meter breite Veranda vorgelagert sei. Als Dachabschluss sei ein symmetrisches Satteldach mit einer Firstrichtung Nord-Süd ausgebildet worden. Die Dachdeckung bestehe aus einer gesandelten Bitumendeckung in dunkelroter Farbgebung. Die Firsthöhe des Gebäudes betrage etwa 2,4 Meter und die Traufenhöhe etwa 2,05 Meter, gemessen vom Erdgeschossfußboden. Dieses Holzgebäude sei aus etwa 5 cm starken Pfostenanlagen mit Nut und Feder und Vorköpfen hergestellt worden und auf einem Stahlkranzrahmen mit angeschweißten Achsen zur Anbringungsmöglichkeit von Rädern aufgesetzt. Der Stahlkranz sei hiebei auf Fundamentsteinen aufgesattelt worden, sodass die Fußbodenoberkante bzw. die Veranda zwischen 40 und 50 cm über dem anschließenden Gelände liege. Der Zugang zu diesem Hüttenbauwerk erfolge über eine dreistufige vorgelagerte Treppe. Die Veranda sei mit einem etwa 1 Meter hohen Geländer abgegrenzt. Der daran anschließende Raum werde über eine zweiflügelige Türe erschlossen, in welcher Oberlichten mit Vorhängen angeordnet seien. Zur zusätzlichen Belichtung sei in der südlichen Gebäudewand noch eine Fensteröffnung vorhanden.

Die oben beschriebene Errichtung, die eine Störung des Landschaftsbildes darstelle, erfolgte außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Grünland, ohne dass sie gemäß § 5a Abs.1 Z1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl.Nr. 37/1995 i.d.F. LGBl.Nr. 35/1999 (im Folgenden: Oö. NSchG 1995) der Naturschutzbehörde angezeigt worden sei, wodurch nicht geprüft werden konnte, ob die Errichtung weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen- und Tierarten in einer Weise beeinträchtige noch das Landschaftsbild in einer Weise störe, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufe oder ob öffentliche oder private Interessen an der Errichtung das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen. Für das gegenständliche Grundstück liege auch kein rechtswirksamer Bebauungsplan vor.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs.2 Z2a i.V.m. § 5a Abs.1 Z1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl.Nr. 37/1995 i.d.g.F., wurde über den Bw gemäß § 42 Abs.2 Einleitungssatz leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 6.000 Schilling (entspricht 436,04 Euro), eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit in der Dauer von 6 Stunden und ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 600 Schilling (entspricht 43,60 Euro) verhängt.

1.2. Gegen dieses ihm am 4.9.2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 18.9.2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die Errichtung mittels Fotoaufnahmen vom 15. Mai, 29. Mai und 19. Juli 2001 dokumentiert worden sei. Ein vom Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz am 19. Juli durchgeführter Lokalaugenschein habe laut Bericht an die Naturschutzbehörde vom 20. Juli ergeben, dass die oben beschriebenen Errichtungen in der Zwischenzeit erfolgt seien.

Daraufhin sei gegen den Bw ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden, woraufhin dieser in seiner Stellungnahme vom 7.8.2001 im Wesentlichen vorgebracht habe, dass mit schriftlicher Eingabe vom 28.6.2001 die Errichtung der gegenständlichen Gartenhütte der Baubehörde gemäß § 25 Abs.1 Z3-14 Oö. BauO 1994 zur Anzeige gebracht worden sei, diese auch keine Untersagung ausgesprochen habe, die Hütte zur Lagerung von Geräten für die Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen notwendig und eine Anzeige gemäß § 5a Abs.1 Z1 und 2 Oö. NSchG 1995 nicht erforderlich sei. Dennoch habe der Bw eine naturschutzrechtliche Anzeige am 1.8.2001 an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt übermittelt.

Zum Zeitpunkt der Errichtung (Juni 2001) sei seitens des Bw das gegenständliche Hüttenbauwerk bei der Naturschutzbehörde nicht angezeigt worden, weshalb er die vorgeworfene Tat erfüllt habe. Die Ausführungen, wonach am 1.8.2001 das Hüttenbauwerk bei der Behörde angezeigt worden sei, hebe das tatbestandsmäßige Verhalten nicht auf und stelle auch keinen Entschuldigungsgrund dar. Vielmehr habe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtungen von jedem Bürger zu erfüllen seien und in einem Strafverfahren eine nachträgliche Pflichterfüllung nicht einmal schuldmildernd wirke, weil der Beschuldigte schon von vornherein dem Gesetz entsprechen müsse.

Das Holzgebäude sei außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im unspezifischen land- und forstwirtschaftlichen Grünland errichtet worden. Für das gegenständliche Grundstück liege auch kein rechtswirksamer Bebauungsplan vor.

Die Rechtswidrigkeit sei auf Grund von Fotoaufnahmen vom 15. Mai, 29. Mai und 19. Juli 2001 sowie eines Berichtes des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 20. Juli 2001 erwiesen.

Im Zuge der Strafbemessung seien keine Erschwerungsgründe gefunden worden und wurde die bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Die verhängte Strafe liege im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe bilde einen gleichwertigen Ersatz und genüge nach Ansicht der Behörde, den Bw künftig ebenso wirksam von Übertretungen abzuhalten. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers seien entsprechend berücksichtigt worden. Es wurde mangels Angaben durch den Bw von einem monatlichen Nettoeinkommen von etwa 23.000 Schilling, keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten und keinem für die Strafbemessung relevanten Vermögen ausgegangen.

2.2. Dagegen bringt der Bw in seiner Berufung im Wesentlichen vor, dass die Unterinstanz die mit Stellungnahme vom 7.8.2001 angebotenen Beweise nicht abgeführt habe. Bei der Einvernahme des Zeugen Sch. hätte sich im Zusammenhang mit den im Akt N96-6-2001 befindlichen, im April 2001 aufgenommenen Fotos ergeben, dass der Bw die Marktgemeinde T. auch mündlich vor dem Aufbau der beweglichen Hütte informiert habe.

Es hätte sich bei dessen Vernehmung ferner ergeben, dass nach Ansicht der Gemeinde auf Grund der eindeutigen Funktion als Gerätehütte weder eine Anzeige nach § 25 Abs.1 Z3-14 Oö. BauO 1994 noch eine solche nach § 5a Abs.1 Z1 und Z2 Oö. NSchG 1995 erforderlich sei. Warum die Marktgemeinde T. zu Recht dieser Ansicht war bzw. ist, hätte sich bei Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines land- und forstwirtschaftlichen Sachverständigen ergeben.

Es liege Nichtigkeit bzw. Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, da keiner dieser beantragten Beweise aufgenommen worden sei.

Nach dem Oö. NSchG 1995 seien nur Bauten bewilligungspflichtig, die fix mit dem Boden verbunden sind und eine bestimmte Größe aufweisen. Die gegenständliche Gerätehütte sei mobil und stelle darüber hinaus auch keine Störung des Landschaftsbildes dar. Da keine rechtliche Verpflichtung zur Anzeige der Errichtung der mobilen Gerätehütte bestanden habe, könne auch von keinem Verstoß nach § 5a des Oö. NSchG 1995 gesprochen werden. Nach Ansicht des Bw bestehe auch keine Anzeigepflicht aus dem Baurecht im Sinne des § 25 Abs.1 Z3-14 Oö. BauO 1994, weil es sich um einen beweglichen Unterstand handle. Trotzdem sei am 28.6.2001 eine schriftliche Anzeige beim Marktgemeindeamt T. eingebracht worden. Da auch auf Grund des eingeleiteten Strafverfahrens am 1.8.2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eine naturschutzrechtliche Anzeige gemäß § 5a Abs.1 Z1 und 2 Oö. NSchG 1995 gemacht worden sei, laufe neben dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu N10-141-2001 auch ein entsprechendes naturschutzrechtliches Anzeigeverfahren.

Beim Beschuldigten fehle es an jedwedem Vorsatz, eine Verwaltungsübertretung begehen zu wollen.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre daher von vornherein kein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten gewesen bzw. hätte dieses unverzüglich eingestellt werden müssen. Es werde daher der Antrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren in eventu nach Durchführung der angebotenen Beweise endgültig einzustellen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

Da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß
§ 51e Abs.3 Z3 VStG abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird demnach als erwiesen angenommen und festgestellt:

Die im Spruch der Erstbehörde näher beschriebene und auf den im Akt erliegenden Fotos abgebildete Hütte wurde außerhalb einer geschlossenen Ortschaft errichtet und befindet sich in einem Bereich, der im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als unspezifisches land- und forstwirtschaftliches Grünland ausgewiesen ist. Die Ausführung des anzeigepflichtigen Vorhabens wurde der Bezirkshauptmannschaft Freistadt als Naturschutzbehörde erst am 1.8.2001 - also nach Errichtung der gegenständlichen Hütte im Juni 2001 - gemäß § 5a Abs.1 Z1 NSchG 1995 angezeigt. Der allseits umschlossene Gebäudeteil der Holzhütte weist ein Ausmaß von ca. 3 m x ca. 3,81 m auf. Als Dachabschluss wurde ein symmetrisches Satteldach mit einer Firstrichtung Nord-Süd ausgebildet. Die Firsthöhe des Gebäudes beträgt etwa 2,4 m und die Traufenhöhe etwa 2,05 m, gemessen vom Erdgeschossfußboden.

Dieses Ergebnis stützt sich auf den Akteninhalt samt den im Akt befindlichen Fotos und dem Flächenwidmungsplan- sowie Katastermappenplanauszug, weiters auf die Bauanzeige gemäß § 25 Abs.1 Z3-14 Oö. BauO 1994 an das Marktgemeindeamt T. vom 28.6.2001 sowie die naturschutzrechtliche Anzeige gemäß § 5a Abs.1 Oö. NSchG 1995 an die Bezikshauptmannschaft Freistadt vom 1.8.2001.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 42 Abs.2 Z2a Oö. NSchG 1995 i.d.F. der Oö. NSchG-Novelle 1999 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer anzeigepflichtige Vorhaben (§ 5a) ohne Anzeige ausführt oder ausgeführt hat.

Gemäß § 5a Abs.1 Z1 leg.cit. sind der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stützmauern und freistehenden Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m im Grünland außerhalb von geschlossenen Ortschaften vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.

Für die Auslegung der in dieser Bestimmung enthaltenen baurechtlichen Begriffe sind die Begriffsbestimmungen der einschlägigen Baurechtsvorschriften maßgeblich. Gemäß § 2 Abs.2 Oö. Bauordnung 1994 gelten die Begriffsbestimmungen des Oö. Bautechnikgesetzes. Demnach ist der Neubau u.a. die Herstellung eines Gebäudes (§ 2 Z32a Oö. BauTG). Ein Gebäude ist ein begehbarer überdachter Bau mit einer lichten Raumhöhe von mindestens eineinhalb Metern (§ 2 Z20 Oö. BauTG) und schließlich ist ein Bau eine bauliche Anlage, zu deren werkgerechter Herstellung fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind (§ 2 Z2 Oö. BauTG).

Nach § 5a Abs.2 Oö. NSchG 1995 gilt für die Form der Anzeige und deren Inhalt § 13 leg.cit. sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antragstellers der Anzeigende tritt. Die Anzeige kann mit Wirkung des Auslösens der Frist gemäß § 5a Abs.3 leg.cit. auch bei der für die Verfahren gemäß § 5b Abs.1 Z4 und 5 leg.cit. zuständigen Behörde eingebracht werden und ist von dieser unverzüglich an die Naturschutzbehörde weiterzuleiten. Gemäß § 5a Abs.3 leg.cit. hat die Behörde innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 12 Abs.1 Z1 leg.cit.). Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt. Das Vorhaben ist nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.

Gemäß § 13 Abs.1 Oö. NSchG 1995 ist eine Bewilligung oder eine bescheidmäßige Feststellung bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Abs.2 leg.cit. besagt u.a., dass im Antrag Art, Umfang sowie Lage des Vorhabens anzugeben sind und, wenn von der Behörde bei der Erlassung eines Bescheides eine Interessenabwägung durchzuführen ist, die Interessen am beabsichtigten Vorhaben darzustellen sind und weiters, dass dem Antrag die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne oder gleichwertigen zeichnerischen Darstellungen und Beschreibungen anzuschließen sind.

In Anbetracht der Sachverhaltsfeststellungen und der oben angeführten Legaldefinitionen zu den baurechtlichen Begriffen steht eindeutig fest, dass mit der Errichtung der gegenständlichen Holzhütte ein Gebäude, nämlich ein Neubau, geschaffen wurde. Dieses Gebäude wurde unbestritten im Grünland außerhalb von geschlossenen Ortschaften hergestellt.

Im Grunde des § 5a Abs.1 Z1 Oö. NSchG 1995 war daher für die Errichtung des gegenständlichen Holzgebäudes die Anzeige an die Naturschutzbehörde vor Ausführung des Vorhabens erforderlich. Durch die Errichtung des im Spruch näher ausgeführten Gebäudes im Juni 2001, ohne diese der Naturschutzbehörde (zuvor) anzuzeigen, wurde dieser Bestimmung zuwidergehandelt. Es wurde daher der objektive Tatbestand der genannten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Auf Grund der genannten gesetzlichen Bestimmungen war der Tatvorwurf entsprechend zu korrigieren.

5.2. Die Argumentation des Bw, wonach das Holzgebäude auf Grund seiner eindeutigen Funktion als Gerätehütte weder einer Anzeige nach § 25 Abs.1 Z3-14 Oö. BauO 1994 noch einer solchen nach § 5a Abs.1 Z1 und 2 Oö. NSchG 1995 bedürfe, steht - zumindest was die hier maßgebliche naturschutzrechtliche Bestimmung betrifft - eindeutig im Widerspruch zur Gesetzeslage. Es wurde das Ausmaß, die Beschaffenheit und die Lage der Hütte vom Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz bei einem Lokalaugenschein am 19.7.2001 exakt festgestellt und das Objekt bildlich dokumentiert. Die Gebäudeeigenschaft der gegenständlichen Holzhütte ergibt sich aus diesen Sachverhaltsfeststellungen unter Heranziehung der oben ausgeführten baurechtlichen Begriffe. Beispielsweise ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch Bienenhütten, Wohnwagen oder Container Gebäude sind. Ebenso ist es nach der Oö. Bauordnung 1994 ohne Belang, für welche Dauer und für welche Zwecke das Bauvorhaben bestimmt ist und ob eine Verbindung mit dem Boden geschaffen werden soll.

Wie der Bw in seiner Berufung selbst angibt, wurde "aufgrund des eingeleiteten Strafverfahrens" erst am 1.8.2001 eine naturschutzrechtliche Anzeige gemäß § 5a Abs.1 Z1 und 2 Oö. NSchG 1995 bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingebracht. Diese nachträgliche Einbringung der erforderlichen Anzeige rechtfertigt das zuvor bereits gesetzte gesetzes- und daher rechtswidrige Verhalten nicht und hebt auch die Strafbarkeit nicht auf. Dass die Errichtung des Gebäudes im Juni 2001, also vor der naturschutzrechtlichen Anzeige, erfolgte, ergibt sich somit aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den im Akt befindlichen Fotos. Im Übrigen wurde dieser Zeitraum der Herstellung des Bauwerkes auch gar nicht bestritten. Ebensowenig strittig ist, dass die gegenständliche Hütte im Grünland, in einem Bereich außerhalb von geschlossenen Ortschaften liegt.

Die Argumentation des Bw, wonach er die Marktgemeinde T. mündlich vor dem Aufbau der beweglichen Hütte informiert habe, geht insofern ins Leere, als § 5a Abs.2 i.V.m. § 13 Abs.1 Oö. NSchG 1995 vorsieht, dass die Anzeige bei der Behörde schriftlich einzubringen ist. Nach § 5a Abs.2 i.V.m. § 13 Abs.2 Oö. NSchG 1995 hat sie darüber hinaus als weiteres Formerfordernis u.a. auch die Interessen am beabsichtigten Vorhaben darzustellen, sofern von der Behörde wie im gegenständlichen Fall eine Interessensabwägung durchzuführen ist. Die Bauanzeige vom 28.6.2001, also von Ende Juni 2001, kann daher keine Anzeige im Sinne des § 5a Oö. NSchG 1995 darstellen, da in ihr eine Interessensdarstellung zu diesem Vorhaben fehlt. Die Einvernahme des in der Berufung genannten Zeugen bzw. die Ansicht eines zur Vollziehung des Oö. NSchG unzuständigen Gemeindeorgans vermag an der dargelegten Rechtslage nichts zu ändern und war entbehrlich.

Insofern der Bw in der Berufung die Auffassung vertritt, der Bau bedürfe keiner Bewilligung, verkennt er, dass ihm nicht das Fehlen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung vorgeworfen wurde, sondern das Ausführen eines anzeigepflichtigen Vorhabens ohne naturschutzrechtliche Anzeige.

5.3. Ein mangelndes Verschulden des Bw konnte nicht erwiesen werden. Wenn der Bw angibt, es habe ihm an jedwedem Vorsatz gefehlt, eine Verwaltungsübertretung begehen zu wollen, verkennt er, dass zur Strafbarkeit gemäß § 5 VStG bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten genügt; es handelt sich um ein Ungehorsamsdelikt. Mangelndes Verschulden konnte er im Zuge des Verfahrens nicht glaubhaft machen. Zu den von der Erstbehörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurde in der Berufung nichts vorgebracht.

5.4. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass durch die Tat Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtigt und gefährdet wurden, sodass die Höhe der Geldstrafe dem Unrechtsgehalt der Tat entspricht. Die verhängte Geldstrafe ist zudem schuldangemessen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Bw wurde insofern Bedacht genommen, als - abweichend von der Erstbehörde - vom Miteigentum an einer Liegenschaft in einer Gesamtgröße von ca. 10 ha, von einem monatlichen Nettoeinkommen von etwa 23.000 S und von keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten ausgegangen wurde. Die festgestellten Erschwerungs- und Milderungsgründe wurden von der Erstbehörde demnach berücksichtigt; weitere mildernde Strafbemessungsgründe wurden vom Bw nicht bekannt gegeben und traten nicht hervor.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde bildet die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden keinen gleichwertigen Ersatz für die verhängte Geldstrafe, da hiefür im Hinblick auf die im § 16 Abs.2 VStG normierte Höchstgrenze von zwei Wochen die jeweilige Relation zwischen der höchsten Geldstrafe und der höchsten Freiheitsstrafe herzustellen ist. Demnach wäre die Ersatzfreiheitsstrafe mit 20 Stunden festzusetzen gewesen. Da im Verwaltungsstrafverfahren jedoch ein Verschlechterungsverbot gilt, konnte die Ersatzfreiheitsstrafe nicht hinaufgesetzt werden. Es war daher insgesamt das verhängte Strafausmaß zu bestätigen.

Nicht in Betracht zu ziehen war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten der Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

Zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Linkesch

Beschlagwortung: Gerätehütte, bewegliche Hütte, Anzeigepflicht;

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