Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102400/16/Br

Linz, 22.12.1994

VwSen -102400/16/Br Linz, am 22. Dezember 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Schön, sowie durch den Beisitzer Dr. Guschlbauer und den Berichter Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W R, betreffend den Punkt 3) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17. Oktober 1994, Zl. VerkR-6835/1993-1-Rb, nach der am 22. Dezember 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Verkündung am 28. Dezember 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird k e i n e F o l g e gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird in Punkt 3) mit der Maßgabe bestätigt, als der Spruch in der letzten Wortfolge zu lauten hat ........,"daß Sie alkoholbeeinträchtigt warn, als Sie zuvor (10.50 Uhr) den Kombi auf einer öffentlichen Straße, zumindest bis zum Haus O gelenkt haben." Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl.Nr. 666/1993 - VStG; II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden 2.400 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis in dessen Punkt 3) wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Nichteinbringungsfall 240 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 8.8.1993 um 11.55 Uhr auf dem Gendarmerieposten P die von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ berechtigt verlangte Alkomatentestprobe verweigert habe, obwohl aufgrund der festgestellten Symptome, wie deutlicher Geruch aus dem Munde nach Alkohol und gerötete Augenbindehäute, vermutet werden habe können, daß er alkoholbeeinträchtigt zuvor (10.50 Uhr) den Kombi auf öffentlichen Straßen gelenkt habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde in der Sache selbst aus wie folgt:

"Am 7.8.1993 ersuchten Sie die Ihnen bekannte E S, wh. in P, Ihren Kombi der Marke VW A 3, mit dem Kennzeichen , zum Fahren zu überlassen. Diese willigte nach längerer Überlegungsphase unter der Bedingung ein, daß Sie ihr den PKW noch am selbigen Tag zurückstellten. Nachdem Sie Frau S zu ihrem vor dem Hause H abgestellten PKW brachten, überreichte sie Ihnen die Fahrzeugschlüssel und fuhren Sie unmittelbar anschließend, gegen 16.30 Uhr, mit dem PKW zum Hause Ihrer Mutter mit der Adresse B.Anschließend fuhren Sie in Begleitung Ihres Freundes G R nach L, wo Sie zumindest ein Gastlokal besuchten. Auf nicht genauer feststellbarer Fahrtstrecke kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der PKW der E S beschädigt wurde. Nicht festgestellt werden konnte, wer zu diesem Zeitpunkt den PKW lenkte. Noch in der Nacht vom 7.8.1993 auf 8.8.1993 gegen 00.20 Uhr teilten Sie Frau E S telefonisch mit, daß Sie ihr den PKW nicht mehr zurückstellen werden, da Sie etwas zuviel getrunken haben und nicht mehr nach Hause fahren könnten. In der Folge übernachteten Sie bei Ihrem Bekannten, G R, in dessen Wohnung in L. Erst am 8.8.1993 gegen 10.50 Uhr brachten Sie den PKW der Frau E Sallaberger zurück. Sie lenkten den PKW auf der sogenannten P, bis zum Hause von E S. Dabei konnte die vom Schaden an ihrem PKW vorgewarnte und das Eintreffen sehnlichst erwartende Zeugin S ihren heranfahrenden PKW vom Wohnzimmerfenster ihrer Wohnung erkennen, worauf sie sogleich auf die Straße lief und dabei eindeutig feststellen konnte, wie Sie gerade vom Lenkersitz ausstiegen. Daraufhin zeigte Frau E S den Vorfall beim Gendarmerieposten P an, worauf Sie kurz danach gegen 11.15 Uhr im Zuge der eingeleiteten Fahndungspatrouille im Ortsgebiet von Peuerbach, vor dem Haus B aufgegriffen werden konnten.

Bei der Erstbefragung gaben Sie gegenüber den einschreitenden Gendarmeriebeamten RevInsp. M F und Insp. F P zu, daß Sie in der Nacht mit dem ausgeliehenen PKW von Frau S unterwegs gewesen sind und einen Schaden am PKW verursacht haben. Da die einschreitenden Beamten bei Ihnen eindeutige Merkmale einer Alkoholisierung, wie gerötete Augenbindehäute und deutlicher Geruch nach Alkohol aus dem Munde feststellten, wurden Sie zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung auf den Gendarmerieposten mitgenommen, wo Sie in der Folge in Abrede stellten, in der Nacht mit dem PKW der Frau S gefahren zu sein. Sie gaben lediglich an, vom sogenannten T.P.S.-Markt (H) bis zum Hause B gefahren zu sein.

In der Folge wurden Sie, nachdem bei Ihnen eindeutige Symptome einer Alkoholisierung, wie gerötete Augenbindehäute und deutlicher Geruch nach Alkohol aus dem Mund feststellbar war, von dem hiezu besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Gendarmeriebeamten RevInsp. Feldbauer aufgefordert, eine Untersuchung Ihrer Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten durchzuführen, den Sie mit dem Hinweis, daß Sie darin keinen Grund sehen, verweigerten.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 26.8.1993 wurde über Frau E S rechtskräftig eine Geldstrafe von S 1.200, -- verhängt, da sie als Zulassungsbesitzerin das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen einer Person zum Lenken überlassen hat, obwohl diese keine gültige Lenkerberechtigung besaß, worunter Ihre Person verstanden wurde.

Aus der vorstehenden Sachverhaltsschilderung ergibt sich sohin der spruchgemäß angenommene Strafvorwurf, wonach Sie 1) am 7.8.1993 gegen 16.30 Uhr den Kombi in P auf der sogenannten H und B vom Hause H kommend bis zum Hause B, und sohin auf öffentlichen Straßen, ohne im Besitze der erforderlichen Lenkerberechtigung gewesen zu sein, gelenkt haben, 2) am 8.8.1993 gegen 10.50 Uhr den Kombi in P auf der sogenannten B, H, G von P, bis zum Hause der Frau E S, und sohin auf öffentlichen Straßen, ohne im Besitze einer Lenkerberechtigung gewesen zu sein, gelenkt haben und 3) am 8.8.1993 um 11.55 Uhr auf dem Gendarmerieposten P die von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ berechtigt verlangte Alkomatentestprobe verweigert, obwohl aufgrund der festgestellten Symptome, wie deutlicher Geruch aus dem Munde nach Alkohol, gerötete Augenbindehäute, vermutet werden konnte, daß Sie alkoholbeeinträchtigt zuvor (10.50 Uhr) den Kombi auf öffentlichen Straßen gelenkt haben.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich im wesentlichen aus der Anzeige des GP. P vom 18.8.1993 im Zusammenhalt mit den zeugenschaftlichen Angaben der Frau E S (Niederschrift vom 2.3.1994) sowie der zeugenschaftlichen Angaben des Anzeigenlegers RevInsp. F (Niederschrift vom 10.3. 1994). Die von der Zeugin E S darin getroffene Aussage, daß sie mit eigenen Augen beobachten konnte, wie Sie den vor ihrem Geschäft im Hause H parkenden PKW starteten und in Richtung B weglenkten, ist als durchwegs schlüssig und glaubwürdig anzusehen, wie auch im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine Gründe aufkamen, die an der Wahrhaftigkeit der Aussagen der Zeugin Zweifel aufkommen ließen. Dieser Tatumstand wurde auch von Ihnen in Ihrer Ersteinvernahme vor dem Gendarmerieposten Peuerbach vom 8.8.1993 zugestanden, wie wohl Sie in der Folge ohne weitere Begründung dazu Ihre Unterschrift verweigerten.

Demgegenüber bestätigte der Anzeigenleger RevInsp. F seine in der Anzeige gemachten Angaben, wie auch für diesen Zeugen gilt, daß keine Gründe hervorkamen, die die Wahrhaftigkeit der getroffenen Angaben in Zweifel ziehen vermochten. Dies gründet sich zum einen darauf, daß nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, die Aussage sei deshalb erfolgt, weil es zwischen dem Berufungswerber und den Zeugen Unstimmigkeiten privater Natur gebe, also die Aussage allenfalls der Objektivität entbehren könnte.

Selbstverständlich kommt einem Zeugen nur deshalb, weil er Gendarmeriebeamte ist, nicht schon von vornherein ein größeres Maß an Glaubwürdigkeit als einem anderen Zeugen zu; wenn man die Glaubwürdigkeit eines solchen Zeugen aber in Zweifel ziehen wollte, müssen hiefür objektivierbare Gründe vorliegen. Darüberhinaus ist zu beachten, daß sich ein Gendarmeriebeamter aufgrund seiner besonderen Position (Diensteid) sich sowohl disziplinär wie auch strafrechtlich zu verantworten hatte, würde er falsche Aussagen tätigen.

Bei Würdigung der Aussage der Zeugin S auf Ihre Glaubwürdigkeit hin kann auch nicht übersehen werden, daß diese als Zulassungsbesitzerin wegen Überlassens ihres PKWs an Sie als einer Person ohne gültige Lenkerberechtigung rechtskräftig bestraft wurde, woraus geschlossen werden kann, daß diese eine Strafe wohl nicht akzeptiert hätte, wenn sie vom Unrecht Ihrer Tat nicht überzeugt gewesen wäre, mit anderen Worten sie die Strafe wohl nicht über sich ergehen hätte lassen, wenn sie nicht sicher gewesen wäre, daß Sie der Lenker ihres PKWs zum fraglichen Zeitpunkt gewesen sind.

Demgegenüber waren Ihre Aussagen nicht frei von jedem Widerspruch. So geben Sie anläßlich Ihrer ersten Einvernahme vor dem Gendarmerieposten P an, daß die ganze Nacht G R aus L mit dem PKW der Zeugin S gefahren sei. In Ihrer Einvernahme vor der gefertigten Behörde am 15.11.1993 geben Sie wiederum bekannt, daß ausschließlich Herr W R, der Bruder des Herrn G R, den Wagen am 7. bzw. 8.8.1993 gelenkt habe. Diese Angabe wird zwar vom Zeugen W R in seiner Einvernahme vom 11.1.1994 bestätigt, kann aber deshalb nach Ansicht der gefertigten Behörde nicht die innere Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen, sondern muß als reine Schutzbehauptung, um sich der Strafverfolgung entziehen zu können, gewertet werden. Dies besonders auch deshalb, da Sie weder in Ihrer ersten Einvernahme vor dem Gendarmerieposten P noch gegenüber der Zeugin S jemals gegenüber erwähnten, daß Herr W R als Lenker in Betracht kommen würde. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, daß Sie, nachdem Sie der von Ihnen zuerst genannte G R nicht entlasten konnte, den offensichtlich mit Ihnen in einem Freundschaftsverhältnis stehenden Zeugen W R als Lenker nannten, der Ihnen in einer offenbar falsch verstandenen Freundschaftsbezeugung die entlastende Aussage machte. Andererseits ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, daß die vom Gendarmerieposten Peuerbach veranlaßte Einvernahme des G R nicht auf Ihre in der Ersteinvernahme getroffene Aussage hin zustandegekommen ist. So muß auch davon ausgegangen werden, daß bei einem von Ihnen allfällig anläßlich Ihrer Ersteinvernahme getätigten Hinweis auf die Lenkereigenschaft des Zeugen W R sofort diesbezügliche Erhebungen seitens der Gendarmerie getroffen worden wären. Darüberhinaus kann nicht gänzlich außer Betracht bleiben, daß es nicht den Lebenstatsachen entspricht, daß sich jemand ein fremdes Fahrzeug ausborgt, ohne dem Besitzer den eigentlichen Lenker bekanntzugeben, zumal auch, wie aus Ihrer Schilderung heraus geschlossen werden kann, eine persönliche Kontaktnahme des Herrn W R mit der Zeugin S möglich gewesen sein mußte. Es kann somit der bestehende Erklärungsbedarf, warum Sie Herrn W R nicht bereits von Anfang an als eigentlichen Lenker des PKWs anführten, in keiner glaubwürdigen Weise gedeckt werden.

Genauso wenig konnte die von Ihnen vorgetragene Version überzeugen, daß Sie Frau Sallaberger zu ihrem Geschäft am Marktplatz zu dem dort abgestellten Fahrzeug begleitete, diese dann Ihnen Schlüssel und Zulassungsschein für den PKW übergab, dann aber nicht gesehen haben will, wer ihren PKW gelenkt hat, zumal sich laut Ihrer Aussage W R vereinbarungsgemäß zum Marktplatz, wo das Auto geparkt war, begab. Vielmehr muß, wie bereits oben angeführt, den Aussagen der Zeugin S gefolgt werden, die persönlich genau feststellen konnte, wie Sie mit dem PKW Richtung Bahnhofstraße weggefahren sind. Genauso muß als erwiesen angenommen werden, daß sie beobachten konnte, wie Sie am 8.8.1993 den PKW zurück vor ihre Wohnung lenkten und dort abstellten.

Auch kann die Behörde wohl die Wahrhaftigkeit Ihrer Aussagen nicht in dem Umstand begründet wissen, wenn Sie angeben, daß Sie das Auto nur dazu ausgeborgt hätten, um für das offenbar plötzlich defekt gewordene Auto des Herrn W R einen Ersatzteil in dessen Wohnung in L abzuholen, wenn Sie in der Folge, aus welchen Gründen auch immer, die ganze Nacht über ausbleiben. Ihre Aussagen konnten somit die gefertigte Behörde nicht von deren Glaubwürdigkeit überzeugen, sodaß den die Anzeige im wesentlichen bestätigenden Aussagen der Zeugin S und Anzeigenlegers zu folgen war und sohin der Sachverhalt, wie im Spruch ausgeführt, anzunehmen war. Es war somit davon auszugehen, daß Sie zumindest zu den im Spruch angenommenen Zeiten den PKW der E S lenkten. Diese Feststellungen betreffend des bei Ihnen gegebenen Verdachtes einer Alkoholisierung bzw. in weiterer Folge Ihrer Verweigerung einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt bedürfen keiner weiteren Ausführung, wie dies auch von Ihnen mit Ausnahme des vorangegangenen Lenkens nicht in Frage gestellt wurde." 2. In der dagegen fristgerecht am 3. November 1994 bei der Erstbehörde zu Protkoll gegebenen Berufung führt der Berufungswerber inhaltlich lediglich aus, daß er am "Tattag den 7.8.1993 gegen 16.30 Uhr" den Kombi der Frau S nicht gelenkt habe. Der Lenker sei Herr W R gewesen. Ferner sei er zur Tatzeit nicht alkoholisiert gewesen und sehe daher nicht ein, sich einem Alkotest unterziehen zu müssen, wenn er kein Fahrzeug gelenkt habe. 3. Zumal mit dem Punkt 3) eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 2. Kammer zur Entscheidung berufen. Da aus der äußerst knapp ausgeführten Berufung wenigstens indirekt abzuleiten gewesen ist, daß auch die Tatfrage bestritten wird und insbesondere die Berufung auch auf den Tatvorwurf "8.8.1994" gerichtet ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen gewesen (§ 51e Abs.1 VStG). Im Punkt 1) und 2) ergeht eine in die Zuständigkeit des zuständigen Einzelmitgliedes fallende gesonderte Entscheidung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde, ferner durch die Vernehmung der Zeugen RevInsp. F, E S, G und W R im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Beweis erhoben wurde ferner noch durch Einholung einer Auskunft beim Vollkaskoversicherer des Fahrzeuges der Zeugin E S hinsichtlich der Handhabung der Regressansprüche. Die Mitteilung der Versicherung wurde dem Berufungswerber am 27. Dezember 1994 noch zur Kenntnis gebracht. 4.2. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

4.2.1. Der Berufungswerber kam am Nachmittag des 7. August 1993, nach einer von Zuhause aus (B) bereits vorher telefonisch getätigten Anfrage, in Begleitung des G R zur Frau S, nach P. Nach einer kurzen Unterhaltung in der Wohnung der Zeugin S, wo Kaffee getrunken wurde, fuhr G R mit seinem Motorrad weg, während der Berufungswerber gemeinsam mit der Zeugin S in deren BMW zum Abstellort des Zweitwagens der genannten Zeugin fuhr. Dieser Pkw war vor dem Geschäft der Zeugin, in P, abgestellt. Dort übergab die Zeugin dem Berufungswerber die im Geschäft aufbewahrten Fahrzeugschlüssel für den VW Golf, Kennzeichen. Er entfernte sich dann als Lenker dieses Fahrzeuges um ca. 16.30 Uhr in Richtung B. Er ist nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung. Das Fahrzeug wurde in weiterer Folge nicht wie vereinbart fristgerecht bis 23.00 Uhr des 7. August 1993 der Zeugin S nach P zurückgebracht. In der Nacht von 7. auf 8. August 1993 wurde unter nicht geklärten Umständen das vom Berufungswerber ausgeborgte Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Dies teilte der Berufungswerber fernmündlich der Zeugin S um etwa Mitternacht vom 7. auf 8. August 1993 unter dem Hinweis mit, daß er das Fahrzeug heute (gemeint wohl am 7.8.) nicht mehr zurückbringen könne.

Auch am Morgen des 8. August 1993 wurde das Fahrzeug nicht zurückgestellt, sondern mit dem zwischenzeitig notdürftig fahrbereit gemachten Fahrzeug eine Fahrt nach L, zum Zeugen G R unternommen. Inzwischen hatte die Zeugin S im Wege der Mutter des Berufungswerbers in Erfahrung gebracht, daß sich dieser eventuell bei G R in L aufhalten könnte. Dort hat die Zeugin S am Vormittag des 8. August 1993 den Berufungswerber fernmündlich zu erreichen versucht und die Nachricht deponiert, daß der Berufungswerber sie nach dessen Eintreffen in L umgehend zurückrufen möge. Um ca. 10.50 Uhr hat der Berufungswerber schließlich das Fahrzeug der Zeugin S nach P, in deren Hauseinfahrt gestellt. Der Berufungswerber lenkte dabei das Fahrzeug und befand sich alleine im Fahrzeug. Unmittelbar danach fuhr die Zeugin S den Berufungswerber zum B bzw. zu seiner Wohnung in der B hinunter. Sie verständigte im Anschluß daran die Gendarmerie dahingehend, daß der Berufungswerber jetzt Zuhause sei. Um 11.15 Uhr wurde der Berufungswerber schließlich von den Gendarmeriebeamten auf der B mit Symptomen einer Alkoholisierung angetroffen und in weiterer Folge zur Atemluftuntersuchung aufgefordert. Vom Lenkende - Fahrt zum Haus der Frau Sallaberger - bis zur Aufforderung nahm der Berufungswerber keinen Alkohol zu sich. Weil der Berufungswerber im Zuge seiner Befragung durch die Gendarmerie den G R als Lenker des Fahrzeuges der Frau S angegeben hat, wurde seitens der Gendarmerie dessen Vernehmung im Wege des Gendarmeriepostens L veranlaßt. Diese wurde schließlich am 16. August 1993 durchgeführt. Von W bzw. einen "zweiten" Herrn R als angeblichen Lenker, war zu diesem Zeitpunkt noch keine Rede.

Die Zeugin S wurde zwischenzeitig rechtskräftig dafür bestraft, weil sie das Fahrzeug jemanden überlassen hatte (W R), welcher nicht im Besitz einer Lenkerberechtigung gewesen ist.

Die Vollkaskoversicherung für den VW Golf, Kennzeichen hat bereits mit einem Schreiben an den Berufungswerber vom 14. September 1993 einen sogenannten Lenkerregress im Ausmaß von 15.151 S angemeldet. Der Berufungswerber hat auf diese Forderung bislang nicht reagiert.

4.2.2. Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher im Rahmen der von ihm im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erhobenen Beweise und deren Würdigung zu einem mit dem erstbehördlichen Verfahren weitestgehend übereinstimmenden Ergebnis. 4.2.3. Dieses Beweisergebnis stützt sich insbesondere auf die Angaben der Zeugin S. Diese legte glaubwürdig dar, daß sie jeweils gesehen habe, daß der Berufungswerber einmal am Nachmittag des 7. August 1993, unmittelbar nachdem sie ihm den Fahrzeugschlüssel vor ihrem Geschäft, wo auch das Fahrzeug abgestellt war, übergeben hatte, mit dem Fahrzeug wegfuhr. Ebenfalls sah sie auch vom Wohnzimmer aus deutlich und aus nächster Nähe, wie am späteren Vormittag des 8. August 1993 der Berufungswerber, alleine im Fahrzeug, dieses in die Hauseinfahrt lenkte. Die nachfolgende Verweigerung der Atemluftuntersuchung ist an sich nicht bestritten und sind die diesbezüglichen Angaben durch die zeugenschaftlichen Angaben des Meldungslegers belegt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, warum etwa die Zeugin S oder der Meldungsleger den Berufungswerber wahrheitswidrig belasten sollten. Dabei würden die Zeugen sich der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen. Der Meldungsleger hätte zusätzlich mit schwerwiegenden disziplinären und dienstrechtlichen Maßnahmen zu rechnen.

Die Verantwortung des Berufungswerbers hinsichtlich einer angeblichen Lenkereigenschaft des W R zu den jeweiligen Tatvorwürfen, welche von ihm als Beschuldigten in freier Verantwortung und ohne der Gefahr einer strafrechtlichen Konsequenz gewählt wurde, ist demgegenüber nicht überzeugend, selbst wenn dies insbesondere der Zeuge W R anläßlich seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bestätigte. Bezeichnend ist im Zusammenhang mit der an den Berufungswerber gestellten Regressforderung der Kaskoversicherung, daß diese ebenfalls von ihm nicht beantwortet wurde.

Die Unglaubwürdigkeit des Berufungswerbers kommt einmal schon darin zum Ausdruck, daß nicht einmal G R, welcher den Berufungswerber nur kurze Zeit vor der Besorgung des Fahrzeuges von Frau S mit seinem Motorrad von L nach P gebracht hatte, vom bereits verabredeten und kurz bevorstehenden Zusammentreffen zwischen Berufungswerber und W R und der nachfolgend beabsichtigten Fahrt mit dem Fahrzeug der Frau S etwas erfahren hatte. W R wurde vom Berufungswerber überhaupt erst anläßlich seiner Beschuldigtenvernehmung am 15. November 1993 erstmals erwähnt. In diesem Zusammenhang ist es völlig unverständlich, wieso dieser - für die Verteidigungslinie des Berufungswerbers so wichtige - Zeuge erst drei Monate später erwähnt wird. Am 8. August 1993 war vom Berufungswerber gegenüber der Gendarmerie G R als der Lenker bezeichnet worden. Dieser hatte jegliche Lenkereigenschaft anläßlich seiner Vernehmung bei der Gendarmerie am 16. August 1993 in Abrede gestellt. Nicht nachvollziehbar ist ferner, wie der angebliche Lenker W R gewußt haben sollte, wo das Fahrzeug der Frau S abgestellt war, wenn er laut eindeutiger Aussage des Berufungswerbers und des G R beim Telefonat mit Frau R vor der Abholung des Fahrzeuges nicht dabei gewesen ist. Zum Zeitpunkt dieses Telefonates wußte G R nichts davon, daß einerseits sein Bruder W bereits beim Berufungswerber anwesend gewesen sein würde (beim Lagerhaus an sein Fahrzeug reparierend) und ein umfangreiches Vorhaben mit einem auszuborgenden Auto zwischen den beiden geplant wäre. Realitätsfremd ist schließlich auch, daß W R von der Berufungswerberin nicht gesehen worden wäre, hätte er sich tatsächlich während der Zurückstellung des Fahrzeuges am 8. August 1993 in ihrem Fahrzeug befunden.

Insbesondere war die Aussage des Zeugen W R selbst äußerst realitätsfern. Er will mit seinem Pkw, welcher einen Defekt an der Zündung aufgewiesen haben soll, vorerst von L nach P gefahren sein. Dort soll der Berufungswerber sich ein Fahrzeug für die Herbeischaffung eines für die Reparatur des Zünddefektes erforderlichen Ersatzteiles von der Wohnung dieses Zeugen ausgeborgt haben. Davon hat aber wiederum der Bruder dieses Zeugen, mit welchem seinerseits wieder der Berufungswerber kurz vorher von L nach P auf dessen Motorrad unterwegs war, nichts erfahren haben. Abschließend verwickelte sich der Zeuge W R noch in erhebliche Widersprüche im Hinblick auf den Unfallsablauf, den Unfallsort und die Beschädigung des VW-Golf, welchen er, gemäß seinen Angaben, während der ganzen Zeit über gelenkt haben wollte.

Die Gehsteigkante im angeblichen Unfallbereich weist - wie ein Lokalaugenschein ergeben hat - eine Höhe von unter 10 cm auf; die aktenkundigen Fahrzeugschäden lassen sich damit nicht in Einklang bringen.

In letzter Konsequenz war die Aussage des Zeugen W R als Gefälligkeitsleistung gegenüber dem Berufungswerber und somit als Falschaussage zu qualifizieren.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind nach der anzuwendenden Rechtslage Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Die Verpflichtung dieser Personen, sich der Untersuchung zu unterziehen, ergibt sich aus § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960.

Die Untersuchung ist grundsätzlich mittels Alkomat vorzunehmen.

6.1.1. Im Sinne dieser Bestimmungen genügt bereits die bloße Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung für die Berechtigung eines Straßenaufsichtsorganes, einen Betroffenen aufzufordern, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Schon der Geruch nach Alkohol aus dem Mund und gerötete Bindehäute sind daher ein ausreichender Grund zur Annahme einer derartigen Vermutung. In Verbindung mit der der Gendarmerie vorliegenden Anzeige der Zeugin Sallaberger war die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Atemluftprobe durch das Organ der Straßenaufsicht gegeben (VwGH 28.11.1975/192/75, ZVR 1976/247). 6.2. Zwecks Präzisierung der tatvorwurfsspezifischen Lenkertätigkeit war der Spruch des Straferkenntnisses entsprechend dem § 44a VStG abzuändern. Eine taugliche Verfolgungshandlung gründet jedoch in der Beschuldigtenvernehmung des Berufungswerbers vom 15. November 1993 bei der Erstbehörde bzw. das Rechtshilfeersuchen vom 22. November 1993. Diese Handlungen stellen gemäß § 31 Abs.2 VStG fristgerechte Verfolgungshandlungen dar.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

7.1. Auch das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zählt zu einer der schwersten Verfehlungen im Straßenverkehr. Es ist empirisch belegt, daß diese Art von Fehlverhalten eine der häufigsten Unfallursachen ist, wobei andere Verkehrsteilnehmer oft schwer zu Schaden kommen. Eine Verweigerung ist in diesem Zusmmenhang dem Tatunwert eines alkoholisierten Lenkens gleichgesetzt.

6.2. Die Erstbehörde hat eine Geldstrafe verhängt, welche im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (50.000 S) liegt. Es kann daher dieser Strafe unter dem Gesichtspunkt des beträchtlichen Unrechtsgehaltes einer derartigen Verwaltungsübertretung selbst dann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn gegen den Berufungswerber bloß eine einzige und nicht auf die StVO bezogene Vormerkung besteht. Immerhin hat der Berufungswerber mit seiner Vorgangsweise beim ferfahrensgegenständlichen Vorfall Eigenschaften erkennen lassen, die den Strafzweck insbesondere auch in spezialpräventiven Gründen erforderlich erscheinen lassen. Die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers lassen erwarten, daß er zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne unzumutbare Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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