Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320083/4/Kl/Rd

Linz, 05.11.2001

VwSen-320083/4/Kl/Rd Linz, am 5. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.8.2001, N96-4-2001, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. NSchG 1995 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.8.2001, N96-4-2001, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 5.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.2 Z5 Oö. NSchG 1995 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma GmbH, und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG einer besonderen administrativen Verfügung gemäß § 44 Oö. NSchG 1995 vom 31.12.2000 bis zumindest 2.3.2001 nicht nachgekommen ist, indem die Firma GmbH die bewilligungslos durchgeführten Aufschüttungen bzw geländegestaltenden Maßnahmen im Grünland auf dem Grst. Nr., KG R, im Ausmaß von ca 4.000 nicht entfernt und das Gelände nicht ordnungsgemäß rekultiviert und begrünt hat, obwohl dies mit Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 20.6.2000, N-102711/41-2000-Pin/Rau, bis längstens 31.12.2000 aufgetragen wurde.

2. Dagegen wurde Berufung eingebracht und darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Es wurde die Aufhebung des Bescheides und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit dem Bemerken vorgelegt, dass die Berufung verspätet eingebracht wurde.

4. Weil die Berufung zurückzuweisen war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht anzuberaumen.

Dem Bw wurde zur Verspätung Parteiengehör eingeräumt.

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde nach zwei Zustellversuchen am 17.8.2001 beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab diesem Tag zur Abholung bereitgehalten.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Es begann daher mit diesem Tag die 14tägige Berufungsfrist zu laufen und endete mit Ablauf des 31.8.2001. Spätestens an diesem Tage hätte die Berufung zur Post gegeben werden müssen.

Laut dem ausgewiesenen Poststempel auf dem Aufgabekuvert wurde die Berufung am 3.9.2001 zur Post gegeben. Dies war verspätet. Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Klempt

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