Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320085/4/Li/Bek

Linz, 10.01.2003

 

 

 VwSen-320085/4/Li/Bek Linz, am 10. Jänner 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn S., K., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 15. November 2001, N96-15-2001, wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 79,94 Euro, das sind 20 % der verhängten Strafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 16, 19, 24, 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15. November 2001, N96-15-2001, wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Übertretung des § 43 Abs.3 Z2, § 8 Abs.1 Z2 und Abs.2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl.Nr. 37/1995 i.d.F. LGBl.Nr. 35/1999, § 1 Abs.1 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr. 107/1982 i.d.F. LGBl.Nr. 4/1987 und Z.3.9.1. deren Anlage i.V.m. dem Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. April 1999, Zl. N10-7-1999-He-Mos, eine Geldstrafe von

zu a) 1.500,00 Schilling (entspricht 109,01 Euro) (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Stunden);

zu b) 4.000,00 Schilling (entspricht 290,69 Euro) (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden) verhängt.

Gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind

zu a) 150,00 Schilling (entspricht 10,90 Euro);

zu b) 400,00 Schilling (entspricht 29,07 Euro) verpflichtet.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als zur selbständigen Vertretung nach außen (§ 9 Abs.1 VStG) berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der S. GmbH., K., zu verantworten, dass diese Unternehmung im Juli/August 2001 im linksufrigen
50m-Schutzbereich der F., außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, Eingriffe in das Landschaftsbild getätigt hat, indem diese folgende Bedingungen oder Auflagen des rechtskräftigen Feststellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. April 1999, Zl. N10-7-1999-He-Mos, gemäß § 8 Abs.2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl.Nr. 37/1995 i.d.g.F. i.V.m. § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr. 107/1982 i.d.g.F. und Z.3.9.1. deren Anlage, dass durch die gegenständlichen Eingriffe solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und im Grünland in den Naturhaushalt, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden und obwohl für die F. und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen § 1 der genannten Verordnung i.V.m. Z.3.9.1. deren Anlage gilt, und für die gegenständlichen Grundstücke kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliegt, zur Errichtung der Forststraße "A." (Grundeigentümer: Herr G., U.) an folgenden Stellen im folgenden Umfang nicht eingehalten hat:

  1. Auflagenpunkt Nr. 3 im Spruchabschnitt I. des oben angeführten Feststellungsbescheides besagt: "Felsmaterial darf nur durch vorsichtiges Abschrämen gewonnen werden. Sprengungen dürfen nicht durchgeführt werden. Das dabei gewonnene Material ist zur Herstellung der Grobsteinschlichtung bzw. Sickerschlitze zur Querung der Feuchtstelle im Zuge der Neubautrasse zu verwenden bzw. in diese Trasse einzubauen und vollständig mit Erdreich und Humus abzudecken. Darüber hinaus anfallendes Überschussmaterial darf keinesfalls talseitig der Trassen deponiert werden, sondern ist im Längstransport zu verführen und an geeigneter Stelle (nicht entgegen naturschutzrechtlichen Bestimmungen, vor allem nicht innerhalb des Bachuferschutzbereiches) abzulagern."
  2. Die oben angeführte Unternehmung hat entgegen dieses Auflagenpunktes zwischen etwa hm 1,0 und hm 2,0 des Traktorweges "Alt" auf dem Grundstück Nr., KG U., Marktgemeinde W., überschüssiges felsiges Material und Steinblöcke talseits der Trasse abgelagert.

  3. Auflagenpunkt Nr. 5 im Spruchabschnitt I. des oben angeführten Feststellungsbescheides besagt: "Die Querung der Neubautrasse ist mittels Grobsteinschlichtungen (Sickerschlitze über die gesamte Länge) auszubilden. Keinesfalls dürfen Begleitdrainagen, Materialüberschüttungen oder ähnliche Maßnahmen, die die hydrologischen Verhältnisse der Feuchtstelle verändern können, ausgeführt werden."

Die oben angeführte Unternehmung hat entgegen dieses Auflagenpunktes zwischen etwa hm 0,3 und hm 0,8 des Traktorweges "Neu" auf dem Grundstück Nr., KG U., Marktgemeinde W., durch die Feuchtstelle bergseits der Trasse einen 50 Zentimeter bis rund 1,0 Meter tiefen Entwässerungsgraben angelegt, wodurch eine deutliche Entwässerungswirkung auf die sich im Wesentlichen hangaufwärts der Trasse erstreckende Feuchtstelle ausgeübt wird. Am tiefsten Punkt des Grabens wird das anfallende Wasser mittels Rohrdurchlass durch die Trasse durchgeleitet.

Gegen dieses, dem Bw am 21.11.2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung.

Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung aus, dass mit Schreiben vom 4. Oktober 2001 der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz der Behörde mitgeteilt habe, dass wesentliche, näher beschriebene Auflagen des rechtskräftigen Feststellungsbescheides vom 12. April 1999, Zl. N10-7-1999-He-Mos, zur Errichtung der Forststraße "A." nicht erfüllt worden seien, was auch durch drei Fotoaufnahmen vom 1. Oktober 2001 dokumentiert werde. Es habe sich bei der Vernehmung des Grundeigentümers, Herrn Karl G., herausgestellt, dass die Arbeiten vom Unternehmen S. GmbH ausgeführt worden seien. Der nunmehrige Bw, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher dieses Unternehmens dazu aufgefordert, habe in seiner Rechtfertigung erklärt, es wäre etwa 2 Wochen vor Baubeginn mit dem Grundeigentümer alles besprochen und 2 Tage vorher bei der Gattin des Grundeigentümers der Baubeginn angekündigt worden. Es wäre bei Forststraßen üblich, bergseitig einen etwa 50 Zentimeter tiefen Graben zu ziehen, und es wäre absichtlich nicht auf die wasserführende Sandschicht gegangen worden, um eine Drainagewirkung zu vermeiden. Anders wäre dieser Forststraßenabschnitt nicht benützbar. Der Rohrdurchlass wäre deshalb errichtet worden, da der Erfahrung nach Sickerschlitze nach ein paar Jahren verwaschen und die Stellen dann unbefahrbar werden. Weiters sei ein Zerkleinern von Steinen nicht möglich, da aufgrund des unwegsamen Geländes entsprechendes Gerät nicht dorthingebracht werden könne. Eine Bauausführung, wie im Feststellungsbescheid vorgeschrieben, würde zu einer Unpassierbarkeit der gegenständlichen Feuchtstelle führen und er sei sich keiner Schuld bewusst.

Zu den Tatvorwürfen führt die belangte Behörde weiter aus, dass das talseits des Traktorweges "Alt" entgegen des Auflagenpunktes Nr. 3 abgelagerte überschüssige felsige Material und die Steinblöcke problemlos in die Trasse eingebaut oder zusammen mit dem Bauschutt ordnungsgemäß deponiert hätten werden können.

Weiters wäre lt. Bericht des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 4. Oktober 2001 zwischen etwa hm 0,3 und hm 0,8 des Traktorweges "Neu" durch die Feuchtstelle bergseits der Trasse ein 50 Zentimeter bis rund 1,0 Meter tiefer Entwässerungsgraben angelegt worden, wodurch eine deutliche Entwässerungswirkung auf die sich im Wesentlichen hangaufwärts der Trasse erstreckende Feuchtstelle ausgeübt werde. Am tiefsten Punkt des Grabens werde das anfallende Wasser mittels Rohrdurchlass durch die Trasse durchgeleitet. Sowohl aufgrund dieser fachlichen Feststellung als auch durch die Begriffserklärung im "Duden - Das Fremdwörterbuch" (Dränung: Entwässerung des Bodens durch Röhren- oder Grabensysteme, die das überschüssige Wasser sammeln und ableiten) stehe eindeutig und zweifelsfrei fest, dass eine (im Feststellungsbescheid vom 12. April 1999 ausdrücklich untersagte) Drainagierung durchgeführt worden sei. Da der Bw - entgegen der fachlichen Ansicht des Bezirksbeauftragten - der Meinung sei, eine Benützung des gegenständlichen Forststraßenabschnittes ohne Drainagierung wäre nicht möglich, hätten diese Einwendungen im Zuge des Bewilligungs- (Feststellungs-)verfahrens vom Antragsteller (Grundeigentümer) vorgebracht bzw. der Feststellungsbescheid durch ein Rechtsmittel bekämpft werden können. Beides sei nicht erfolgt. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung (Feststellung) zur Errichtung der Forststraße "A." habe nur unter den angeführten Bescheidauflagen erfolgen können.

Die Bausausführung entgegen die im rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom
12. April 1999 verfügten Auflagenpunkte Nr. 3 und Nr. 5 ließen nur zwei mögliche Schlüsse zu: Entweder wäre von Seiten des Bw die Vorlage des Bewilligungs- (Feststellungs-)bescheides vom Grundeigentümer nicht verlangt worden, oder er hätte trotz inhaltlicher Kenntnis dieses Bescheides wegen einer divergierenden fachlichen Meinung den Bau gezielt anders ausgeführt. Für die Annahme, dass der Bw inhaltliche Kenntnis vom Feststellungsbescheid gehabt habe, spreche seine Stellungnahme vom 29.10.2001, wonach der Rohrdurchlass deswegen eingelegt worden sei, weil er aus Erfahrung wisse, dass solche Sickerschlitze (gemeint seien offensichtlich jene Sickerschlitze, wie im Feststellungsbescheid verlangt) nach ein paar Jahren verwaschen würden und dass das Bauen an einer solchen Nassstelle, wie im Bescheid verfügt, undurchführbar sei. Der Bw wäre verpflichtet gewesen, sich vor Bauausführung die erforderlichen Bewilligungs- (Feststellungs-)bescheide vom Grundeigentümer vorlegen zu lassen. Hätte er jedoch Kenntnis vom Inhalt der naturschutzbehördlichen Feststellung, wäre die Missachtung der verfügten Auflagenpunkte und somit die Verwaltungsübertretung vorsätzlich geschehen. Es hätte dem Bw schon aus seiner Berufserfahrung heraus bestens bekannt sein müssen, dass Bringungsanlagen nur aufgrund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden dürfen. Es sei zwar primär die Aufgabe des Grundeigentümers, das befugte Fachorgan für die Bauaufsicht vom Beginn der Bauarbeiten zu verständigen. Da sowohl Herr G. als auch das befugte Fachorgan für die Bauaufsicht (Herr Bezirksförster Ing. R.) während der Errichtung der Forststraße "A." nicht anwesend gewesen seien, hätte ein kurzes Telefonat mit der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eine Überwachung der Arbeiten durch Herrn Ing. R. ermöglicht und die Begehung der Verwaltungsübertretungen verhindert. Es müsste dem Bw aus seiner Berufstätigkeit ebenfalls bekannt sein, dass es sich bei Eingriffen in des Landschaftsbild im 50-m-Schutzbereich eines Gerinnes aus naturschutzfachlichen wie auch naturschutzrechtlichen Gründen um einen sehr sensiblen Bereich handle, der es im Besonderen erfordere, alle in Bewilligungen (Feststellungen) verfügte Bedingungen oder Auflagen abzuklären und einzuhalten.

Die gegenständliche Nichterfüllung von Auflagenpunkten würden Eingriffe in das Landschaftsbild darstellen. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt und der Bw habe rechtswidrig und schuldhaft diese Verwaltungsübertretungen begangen.

Bei der Strafzumessung wurde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 20.000 S, keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten und keinem ins Gewicht fallenden Vermögen ausgegangen. Erschwerungsgründe wurden keine gefunden und als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet.

Dagegen bringt der Bw in seiner Berufung vor, dass es sich am 26.11.2001 bei einem Lokalaugenschein herausgestellt habe, dass es zur Zeit der Arbeiten nicht möglich gewesen sei, ohne einen bergseitigen Wassergraben den Weg zu bauen, da es an dieser Stelle sehr nass gewesen wäre. Es wären auch laut Bescheid Steine, die vorhanden gewesen wären, unter die Nassstelle eingebaut und mit überschüssigem Material abgedeckt worden. Die Ableitung der Oberflächenwässer hätte nur mit einem Seitengraben geschehen können. Ein Längstransport von Material zur Überschüttung sei wegen unbefahrbarem Gelände nicht möglich gewesen. Er sei sich nach 15-jähriger Erfahrung keiner Schuld bewusst.

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

Da im angefochtenen Bescheid eine je 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG abgesehen werden.

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 8 Abs.1 Z2 Oö. NSchG 1995, LGBl.Nr. 37/1995 i.d.F. LGBl.Nr. 35/1999, gilt der Natur- und Landschaftsschutz im Sinne dieser Bestimmungen für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.

Gemäß § 8 Abs.2 Oö. NSchG 1995 ist in geschützten Bereichen gemäß Abs.1 jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.

Gemäß § 42 Abs.3 Z2 Oö. NSchG 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500.000 S zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer verboten sind (§ 8), ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinn des § 8 Abs.2 ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält.

Mit rechtskräftigem Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. April 1999, Zl. N10-7-1999-He-Mos wurden Herrn G., U., folgende Auflagen zur Errichtung der Forststraße "A." vorgeschrieben:

Auflagenpunkt Nr. 3.: "Felsmaterial darf nur durch vorsichtiges Abschrämen gewonnen werden. Sprengungen dürfen nicht durchgeführt werden. Das dabei gewonnene Material ist zur Herstellung der Grobsteinschlichtung bzw. Sickerschlitze zur Querung der Feuchtstelle im Zuge der Neubautrasse zu verwenden bzw. in diese Trasse einzubauen und vollständig mit Erdreich und Humus abzudecken. Darüber hinaus anfallendes Überschussmaterial darf keinesfalls talseitig der Trassen deponiert werden, sondern ist im Längstransport zu verführen und an geeigneter Stelle (nicht entgegen naturschutzrechtlichen Bestimmungen, vor allem nicht innerhalb des Bachuferschutzbereiches) abzulagern."

Auflagenpunkt Nr. 5.: "Die Querung der Neubautrasse ist mittels Grobsteinschlichtungen (Sickerschlitze über die gesamte Länge) auszubilden. Keinesfalls dürfen Begleitdrainagen, Materialüberschüttungen oder ähnliche Maßnahmen, die die hydrologischen Verhältnisse der Feuchtstelle verändern können, ausgeführt werden."

 

Es steht weiters unbestritten fest, dass das Unternehmen S. GmbH über Auftrag von Herrn G. den Bau durchgeführt hat. Der Bw wurde daraufhin als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die gegenständliche Verwaltungsübertretung als unmittelbarer Täter zur Verantwortung gezogen, da er für die Einhaltung der im Feststellungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen zu sorgen hat.

 

Bei der am 1.10.2001 durchgeführten naturschutzfachlichen Überprüfung hinsichtlich der Einhaltung der Bedingungen und Auflagen des gegenständlichen Feststellungsbescheides wurde festgestellt, dass wesentlichen Auflagen nicht entsprochen wurde:

zu 3.: Überschüssiges felsiges Material und Steinblöcke wurden zwischen etwa hm 1,0 und hm 2,0 des Traktorweges "Alt" talseits der Trasse abgelagert. Zusätzlich wurde hier lokal auch noch Bauschutt deponiert.

zu 5.: Zwischen etwa hm 0,3 und hm 0,8 des Traktorweges "Neu" wurde durch die Feuchtstelle bergseits der Trasse ein 50 cm bis rd. 1,0 m tiefer Entwässerungsgraben angelegt, wodurch eine deutliche Entwässerungswirkung auf die sich im Wesentlichen hangaufwärts der Trasse erstreckenden Feuchtstelle ausgeübt wird. Am tiefsten Punkt des Grabens wird das anfallende Wasser mittels Rohrdurchlass durch die Trasse durchgeleitet.

 

Die Auflagenpunkte 3. und 5. des zitierten Feststellungsbescheides wurden im Zuge der Errichtung der Forststraße nicht erfüllt. Der vorgeworfene Tatbestand ist durch die diesbezüglichen Feststellungen des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, Dipl. Ing. N. (Mitteilung vom 4. Oktober 2001, N-58b-1999-Fr/Ne/Bla) an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu Bescheid N10-7-1999 v. 12.4.1999 und die angeschlossenen Fotos, einwandfrei erwiesen. Die Tatbegehung wurde auch nicht bestritten. Es hat daher der Bw die vorgeworfene Tat erwiesenermaßen begangen.

 

Das Vorbringen, dass es nicht anders möglich gewesen wäre den Weg zu bauen, kann den Bw nicht entlasten, zumal ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid vorliegt, welcher sowohl für die Naturschutzbehörde als auch für den O.ö. Verwaltungssenat bindend ist.

Der Bw bringt diesbezüglich in seiner Berufung vor, dass, wie sich bei einem Lokalaugenschein am 26.11.2001 herausgestellt habe, es zur Zeit der Arbeit nicht möglich gewesen wäre, den Weg ohne einen bergseitigen Wassergraben zu bauen. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Lokalaugenschein im Hinblick auf eine naturschutzbehördliche Verfügung gemäß § 44 Oö. Naturschutzgesetz 1995 und in Verbindung mit dem Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn G. durchgeführt wurde. § 44 Oö. Naturschutzgesetz enthält Regelungen über besondere administrative Verfügungen, die u.a. auch bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß § 8 leg.cit. anzuwenden sind. Demnach kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung u.a. bescheidmäßig auftragen, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass Auflagen eines rechtskräftigen Bescheides nicht eingehalten wurden.

 

Der Bw ist verpflichtet, sich vor einem beabsichtigten Eingriff in einen geschützten Bereich gemäß § 8 Abs.1 Z2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, somit vor dem Beginn der Bauarbeiten davon zu überzeugen, ob erforderliche rechtskräftige Bewilligungs- (Feststellungs-)bescheide vorliegen. Wenn dies der Fall ist, so hat sich der Bw an die Bescheidauflagen zu halten oder darf den Bau
nicht - rechtswidrig - ausführen.

 

Zum Verschulden des Bw ist auszuführen, dass bedingt vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Von einem derartigen bedingten Vorsatz ist in Abweichung von der erstinstanzlichen Entscheidung im vorliegenden Fall auszugehen, da der Bw im Zuge seiner Stellungnahme und seiner Berufung auf den Feststellungsbescheid hinweist.

Daraus ergibt sich, dass der Bw über Auflagen des Feststellungsbescheides wusste. Er musste es für ernstlich möglich halten, dass die Auflagenpunkte nicht eingehalten worden sind.

Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach Abs.2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach ständiger Judikatur handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Es obliegt der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist die belangte Behörde nach den Strafbemessungsregeln des § 19 VStG vorgegangen.

 

Auf Grund des Unrechtsgehaltes der Tat und des nicht unerheblichen Verschuldens fand der erkennende unabhängige Verwaltungssenat - auch im Hinblick auf die General- und Spezialprävention - die von der Strafbehörde erster Instanz unter Berücksichtigung der Erschwerungs- und Milderungsgründe verhängten Geldstrafen im Sinne des § 19 VStG als tat- und schuldangemessen.

 

Die festgelegte Strafe erscheint überdies den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst, wenn der Entscheidung zu Recht die im erstinstanzlichen Verfahren geschätzten Einkommens, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von 20.000 S, keine ins Gewicht fallende Sorgepflichten und kein ins Gewicht fallendes Vermögen) zu Grunde gelegt werden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. Aus dem Akt sind keine einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorstrafen ersichtlich. Es ist daher vom Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen.

Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war aus den oben angeführten Gründen nicht vertretbar.

Ebenso war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. L i n k e s c h

 

Beschlagwortung:

Bachuferschutzzone, Bescheid Nichteinhaltung, Drittwirkung von Bescheiden

 

 

 

 
 

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