Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-320090/8/Li/Bek/Rt

Linz, 18.08.2003

VwSen-320090/8/Li/Bek/Rt Linz, am 18. August 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des K.S., vertreten durch Herren RAe, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 11. Juni 2002 N96-6-1-2000, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 24. Juli 2003 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen auf je 300 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 2 Tage herabgesetzt werden.

    Im übrigen wird das Straferkenntnis bestätigt.

  2. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf insgesamt 60 Euro. Zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 9, 19 und 51 VStG.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 11. Juni 2002, N96-6-1-2000, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) Geldstrafen von zusammen 1.400 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von zusammen acht Tagen, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 56 Abs. 1 Z 2 iVm § 13 Abs. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl.Nr. 129/2001, verhängt, weil er als verantwortlicher Beauftragter der L. Ankündigungsgesellschaft m.b.H. dafür verantwortlich sei, dass in der Zeit vom 5.9.2000 - 19.9.2000 eine Werbeeinrichtung - mobile Plakatständer mit einer Größe von rund 345 cm x 245 cm mit einer Schuhwerbung (gelber Hintergrund) - an nachstehend angeführten Orten jeweils im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb der Ortstafeln betrieben wurde, obwohl die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften verboten ist:

  1. an der B 143, Hausruckstrasse, bei km 12,750 rechts im Sinne der Kilometrierung,

    2. am Zubringer zur B 141 (Verbindung von der B 143 zur B 141 bei Gasthaus "Zur Feldschlange") bei km 0,2 rechts im Sinne der Kilometrierung.

    Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Fall keine geschlossene Ortschaft vorliege und von einer grob fahrlässigen Begehung der Tat auszugehen sei, da beinahe an der gleichen Stelle bereits vom 1.9.1998 bis 28.9.1998 und vom 15.3.1999 bis zumindest 19.3.1999 Werbeeinrichtungen (mobile Plakatständer) mit einer Schuhwerbung von der L. Ankündigungsgesellschaft m.b.H. konsenslos betrieben worden wären und deswegen gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer bereits zwei Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 6.000 S und 12.000 S verhängt worden seien. Als mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit und als erschwerend die grobe Sorgfaltsverletzung gewertet worden. Bei der Strafbemessung wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mit einem monatlichen Nettoeinkommen von. ca. 2.500 Euro, einem durchschnittlichen Vermögen und keinen Sorgepflichten berücksichtigt.

  2. Mit Schreiben vom 25. Juni 2002 hat der Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde angeführt, dass die gegenständlichen Plakatständer an Stellen errichtet wurden, an welchen nach § 13 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung oder Betrieb von Werbeeinrichtungen zulässig war. Ebenfalls angefochten wurde die Höhe der verhängten Strafe.

  3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und somit seine Zuständigkeit begründet. Da zudem weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, ist zur Entscheidung das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

  4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2003, zu welcher der Vertreter des Bw sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen sind. Der Behördenvertreter AR J.H. wurde auch als Zeuge vernommen.

    Zunächst wurde die Aussage des Zeugen AR J.H. in der Berufungssache M.H., VwSen-, vom 10. April 2002 verlesen. Der Zeuge gab dazu glaubhaft an, dass er sich damals hinsichtlich der Flächenwidmung bezüglich des Standortes der Werbeeinrichtung am Zubringer zur B 141 noch nicht im Detail erkundigt habe, da er sich auf eine Auskunft der Stadtgemeinde Ried im Innkreis vom 28.2.2002 verlassen habe. Aus dem Flächenwidmungsplan habe sich jedoch eine andere Widmung, nämlich Grünlandwidmung ergeben.

    Der Vertreter des Bw brachte vor, dass die Umschreibungen der Aufstellungsorte der Werbeeinrichtungen "bei km 12,750 rechts im Sinne der Kilometrierung" bzw. "bei km 0,2 rechts im Sinne der Kilometrierung" hinsichtlich des Aufstellungsortes unklar seien und nicht dem Konkretisierungsgebot entsprechen würden. Die Kilometrierung einer Straße beziehe sich auf die Fahrbahn und sei für Ortsangaben neben der Fahrbahn nicht geeignet. Weiters sei dem Bw ein Rechtsirrtum zugute zu halten.

    Der einvernommene Zeuge hat unter Wahrheitspflicht ausgesagt und seine Aussagen in glaubwürdiger und widerspruchsfreier Weise dargelegt. Es hat sich aus der Aussage einwandfrei der aktenkundige Sachverhalt bestätigt. Insbesondere wurden die Ortsangaben der verfahrensgegenständlichen Plakatständer im Aktenvermerk vom 19.9.2000 und deren richtige Übertragung auf das Orthophoto bzw. den beigeschafften Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Ried i.I., Ev.Nr., Zl. Bau- vom 13. Dezember 1984, genehmigt mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 4.2.1985, BauR-29089/4-1985, bestätigt und näher ausgeführt. Die festgestellten Standorte der Werbeeinrichtungen und die aus dem Flächenwidmungsplan ersichtlichen Grünlandwidmungen wurden auch vom Vertreter des Bw nicht bestritten und konnten der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

    Folgender Sachverhalt steht fest:

    Die Werbeeinrichtungen wurden außerhalb einer geschlossen Ortschaft betrieben. Dies ist aufgrund der im Akt befindlichen Orthofotos zweifelsfrei zu erschließen. Rund um die Aufstellungsorte befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen ohne größere Ansammlung von Bauten. Die Ortstafeln der Stadt Ried im Innkreis befinden sich in einer Entfernung von über 300 m in südöstlicher Richtung. Das am nächsten gelegene Gebäude ist das Betriebsgebäude des Dachdecker- und Spenglereibetriebes Ortig. Es befindet sich zum Standort 1. in einer Entfernung von rund 50 m und zum Standort 2. in einer Entfernung von rund 150 m. In westlicher Richtung befindet sich ansonsten keine Verbauung, lediglich in einer Entfernung von rund 250 m liegt ein Weiler mit Bezeichnung Altenried. In nördlicher Richtung befindet sich in einer Entfernung von Standort 1. von 150 m und von Standort 2. in einer Entfernung von rund 200 m ein kleinlandwirtschaftliches Anwesen. In nordöstlicher Richtung befindet sich das Einrichtungshaus Möbel Lutz vom Standort 1. in einer Entfernung von rund 150 m und vom Standort 2. in einer Entfernung von rund 70 m. Südöstlich in einer Entfernung von rund 250 m vom Standort 1. und rund 100 m vom Standort 2. befindet sich ein landwirtschaftliches Anwesen mit einem Gasthof.

    Aus dem Flächenwidmungs- und dem Bebauungsplan ergibt sich, dass sich die gegenständlichen Werbeeinrichtungen im Grünland befinden.

    Der Aufstellungszeitraum ergibt sich aus den Beobachtungen des einvernommenen Zeugen.

  5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 56 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen, wer eine Werbeeinrichtung entgegen den Bestimmungen des § 13 errichtet, aufstellt, anbringt, ändert oder betreibt.

Gemäß § 13 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 ist außer in den in Abs.1 Z 4 genannten Fällen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb geschlossener Ortschaften verboten.

Gemäß § 3 Z 5 Oö. NSchG 2001 bedeutet geschlossene Ortschaft im Sinne dieses Gesetzes ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, sodass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedelungen wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufern.

Gemäß § 3 Z 6 Oö. NSchG 2001 bedeutet Grünland im Sinne dieses Gesetzes Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind.

Wie bereits die Ermittlungen im Verfahren erster Instanz ergeben haben und sich auch im Berufungsverfahren, insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, bestätigt hat, befanden sich die im Spruch näher ausgeführten Werbetafeln, welche zweifelsohne zufolge ihrer Größe und ihres Erscheinungsbildes im Landschaftsbild in Erscheinung treten, außerhalb geschlossener Ortschaften. Wie nämlich anhand der Orthofotos zu erkennen ist, befinden sich rund um die Aufstellungsorte landwirtschaftlich genutzte Flächen ohne größere Ansammlungen von Bauten. Die einzig vorhandenen Gehöfte und ein Weiler befinden sich nicht in unmittelbarer Nähe. Selbst zum in der Nähe befindlichen Betriebsgebäude des Dachdecker- und Spenglereibetriebes besteht eine Entfernung zwischen 50 m und 150 m und sind zwischen Aufstellungsort und Betriebsgebäude noch die Gleise der ÖBB. Es hat daher unter Anführung der höchstgerichtlichen Judikatur die belangte Behörde zu Recht ein räumliches Naheverhältnis zu diesem Gebäude ausgeschlossen. Auch kann aufgrund der im Sachverhalt aufgezeigten örtlichen Gegebenheiten im Umkreis der Aufstellungsorte nicht von einer geschlossenen Ortschaft iSd § 3 Z 5 Oö. NSchG 2001 gesprochen werden. Die Ausnahme-bestimmung des § 13 Abs. 1 Z 4 lit.a Oö. NSchG 2001 kommt ebenfalls nicht zum Tragen, da sie zwar im Grünland außerhalb geschlossener Ortschaften, jedoch nur innerhalb der Ortstafeln Anwendung findet. Vom Bw blieb das Nichtvorliegen einer naturschutzbehördlichen Bewilligung unbestritten. Auch wurde um eine solche Bewilligung nicht nachträglich angesucht.

Der Bw bringt vor, dass die Ortsangabe "im Sinne der Kilometrierung rechts" nicht dem Konkretisierungsgebot entsprechen würde.

Dazu ist vorerst darauf hinzuweisen, dass auch der VwGH in zahlreichen Erkenntnissen die im angefochtenen Straferkenntnis gebrauchte Wendung "im Sinne der Kilometrierung rechts" (bzw. links) als Orts- bzw. Richtungsangabe unbeanstandet gelassen bzw. selbst verwendet hat (vgl. z.B. VwGH Erk. vom 24.1.1990, Zl.: 89/02/0167).

Die B 143 (Hausruck Straße) erstreckt sich von Ort (A 8) über Ried und Ampflwang nach Vöcklabruck (B 1). Sie beginnt bei km 0.000 in Reichersberg und verläuft von km 12.703 bis km 17.474 im Gemeindegebiet von Ried im Innkreis.

Im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses wird unter Spruchpunkt 1. folgende Standortangabe verwendet: "an der B 143, Hausruckstraße, bei km 12,750 rechts im Sinne der Kilometrierung."

Es steht somit eindeutig fest, dass die Richtung "im Sinne" der Kilometrierung, und nicht entgegen läuft. Aus dieser zweifelsfreien Richtungsangabe kann somit der Standortangabe auch die Seite "rechts" zugeordnet werden, da es in Richtung der ansteigenden Kilometrierung nur eine rechte Seite gibt.

Das gleiche gilt für den zweiten Tatvorwurf der den Zubringer zur B 141 betrifft.

Es ist daher dem Konkretisierungsgebot bezüglich des jeweiligen Tatortes ausreichend Rechnung getragen worden.

Zum Einwand vermeintlich unlogischer gesetzlicher Regelungen und eines daraus resultierenden Rechtsirrtums ist darauf hinzuweisen, dass es einem verantwortlichen Beauftragten sehr wohl zugemutet werden kann, dass er sich die für die Aufstellung der Werbeeinrichtungen erforderlichen Informationen beschafft (Flächenwidmung) und gemäß den einschlägigen Gesetzesbestimmungen vorgeht.

Aus dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan ist ersichtlich, dass sich zum Tatzeitpunkt beide Werbeeinrichtungen auf Flächen befanden, welche als Grünland iSd § 3 Z 6 Oö. NSchG 2001 zu werten sind.

Aufgrund der glaubhaften Darstellung des Zeugen bezüglich der Standorte der Werbeinrichtungen und des rechtwirksamen Flächenwidmungsplanes, in Verbindung mit den im Orthofoto nachvollziehbaren Entfernungsangaben sowie der klaren Ausweisung der im übrigen unbestrittenen Aufstellungsorte als Grünland, ist die Durchführung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines raumordnungskundlichen Sachverständigen nicht notwendig.

Wie aus den genannten Entfernungen, welche aus dem Orthofoto entnommen wurden, ersichtlich ist, befinden sich die verfahrensgegenständlichen Aufstellungsorte außerhalb einer geschlossenen Ortschaft iSd § 3 Z 5 Oö. NSchG 2001 noch fällt die Werbung unter die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Z 4 Oö. NSchG 2001. Des weiteren ist aus dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Ried im Innkreis ersichtlich, dass die Aufstellungsorte im Grünland gelegen sind, weshalb der objektive Tatbestand des § 56 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001 als gegeben anzusehen ist.

Der Bw hat daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung begangen.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017).

Der Bw konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 kein Verschulden trifft. Es ist daher von einem fahrlässigen Verhalten auszugehen.

5.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach Abs. 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde hat im zeitlich vorgelagerten, aber inhaltlich gleichen Verfahren gegen Herrn M.H. bei drei widerrechtlich aufgestellten Werbeinrichtungen je 6.000 S verhängt, wobei hier bereits einschlägige Vorstrafen vorgelegen sind. Im gegenständlichen Fall liegen die Umstände günstiger (Unbescholtenheit, zwei Werbetafeln, die Strafhöhe wurde im Oö. NSchG 2001 geringfügig herabgesetzt), dennoch hat sie nunmehr eine Geldstrafe von je 700 Euro für je eine von zwei Werbetafeln verhängt. Wenngleich es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung handelt, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Eine ausreichende Begründung für diese unterschiedliche Strafzumessung, wobei als mildernder Umstand die bisherige Unbescholtenheit zu berücksichtigen war, ist für die Berufungsinstanz nicht ersichtlich. Die Strafen waren daher entsprechend herabzusetzen.

Die verhängten Geldstrafen liegen nun im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und erscheinen der Berufungsbehörde als angemessen, den Bw von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Hinsichtlich des Verschuldens ist entgegen dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis nicht von einer grob fahrlässigen Begehung der Tat auszugehen, da Herr S. gemäß der Vereinbarung vom 3.7.2000 erst ab diesem Zeitpunkt für die Koordination und Abwicklung der Aufstellung von Werbetafeln der L. Ankündigungsgesellschaft m.b.H. zuständig war und für eventuelle Fahrlässigkeiten im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren einzustehen hat. Die vor diesem Zeitpunkt gelegenen Verwaltungsübertretungen seitens der L. Ankündigungsgesellschaft m.b.H. dürfen nicht zu Lasten des Herrn S. gewertet werden. Wie aus dem im Akt erliegenden Firmenbuchauszug hervorgeht, war der Bw zum Tatzeitpunkt noch nicht Mitgesellschafter. Dieser Umstand konnte ihm daher nicht erschwerend angelastet werden.

Bei der Zugrundelegung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2500 Euro mit durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Da seitens des Bw nicht widersprochen wurde, ist dies der Strafbemessung zugrunde zu legen.

Die außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG war nicht anzuwenden, da sie schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nur bei solchen Strafdrohungen in Betracht kommt, die eine Mindeststrafe vorsehen.

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. L i n k e s c h

Beschlagwortung:

Werbetafel, Flächenwidmung, Grünstreifen

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 25.11.2003, Zl.: B 1307/03-4

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 14.12.2007, Zl.: 2003/10/0297-7

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum