Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320091/3/Li/Gam/Rt

Linz, 09.09.2003

VwSen-320091/3/Li/Gam/Rt Linz, am 9. September 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn E.S., vertreten durch Herrn RA Dr. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. Juni 2002, N-, wegen einer Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2. Der Berufungswerber hat für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind
    90 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 16, 19, 24, 51e Abs.3 Z3 VStG;

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe

Zu. I.:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. Juni 2002,
N-, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 450 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden, sowie ein Verfahrenskostenbeitrag von 45 Euro wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 56 Abs.2 Einleitungssatz Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 verhängt, da er im November 2001 im Grünland das Landschaftsbild in einer Weise gestört habe, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft, indem er folgende Bedingungen oder Auflagen des rechtskräftigen naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheides gemäß § 5 Z2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 37/1995 i.d.g.F. der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28. August 2001, Zl. N-, zur Errichtung der Forststraße "S." an folgenden Stellen im folgenden Umfang nicht eingehalten habe:

Auflagenpunkt Nr. 2 im Spruchabschnitt I. des oben angeführten Bewilligungsbescheides besagt:

"Die im Lageplan rot gekennzeichneten Wegabschnitte (rd. 175 lfm) sind erdbaumäßig rückzubauen."

Der Bw habe entgegen dieses Auflagenpunktes die illegal errichteten, im Lageplan rot gekennzeichneten, Wegabschnitte der Forststraße "S." auf dem nordöstlichen Teil des Grundstückes Nr. 1033/4, KG P., Marktgemeinde P., nicht rückgebaut, indem keinerlei Erdbewegungen stattgefunden hätten und lediglich punktuell mit Bergahorn (im Hangbereich) und mit Schwarzerle (im Bachbereich) aufgeforstet worden sei.

Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Es handle sich um keine Neuerrichtung des Forstweges S., sondern lediglich um eine Verbreiterung des seit jeher bestehenden Forstweges. Diese Verbreiterung sei jedoch in einem völlig unwesentlichen Ausmaß durchgeführt worden, sodass keinerlei Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft Freistadt erforderlich gewesen wäre. Dem Bewilligungsbescheid vom 28.8.2001 sei in den widersprüchlichen Punkten durch das nunmehr angefochtene Straferkenntnis derogiert worden.

Die Behörde habe nicht in jeder Richtung ermittelt und insbesondere den § 61 Abs.3 ForstG 1975 übersehen. Selbst bei Einsatz von Baumaschinen seien Verbreiterungen von in Benützung befindlichen Forststraßen nicht mehr als einen Meter grundsätzlich ohne Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte durchführbar. Sofern die konkreten Baumaßnahmen darüber hinaus keinen Anlass zu Bedenken nach § 60 Abs.2 ForstG 1975 geben würden, sei der Ausnahmetatbestand des § 61 Abs.3 ForstG 1975 erfüllt. Verbreiterungen, welche mehr als 1 m betragen hätten, hätte es in der gegenständlichen Angelegenheit nicht gegeben.

Die Behörde habe es unterlassen vorzuschreiben, wie ein erdbaumäßiger Rückbau durchgeführt hätte werden sollen. Es sei daher der Auflagenpunkt 2. des gegenständlichen Bescheides nicht ausreichend bestimmt. Es verhalte sich so, dass der Bw unter erdbaumäßigem Rückbau die Wiederaufforstung und Verlegung von großen Steinen, welche ein Befahren des Weges unmöglich machen würden und den Weg wiederum in die Natur eingliedern sollen, verstehe.

Um den Umfang der Rückbauten feststellen zu können, sei es jedenfalls notwendig, einen Lokalaugenschein bei schneefreien Verhältnissen durchzuführen, zumal zum Zeitpunkt als Herr Ing. R. seine Begehung durchgeführt habe, im gegenständlichen Gebiet entgegen der Ansicht der Erstbehörde tiefster Winter herrschte, welcher jegliche Tätigkeiten, welche von seiner Seite durchgeführt wurden, so verborgen habe, dass sie für Herrn Ing. R. nicht erkennbar gewesen seien.

Weiters unterliege der Spruchpunkt 2. des Bescheides keinerlei zeitlicher Begrenzung. Es sei daher das angefochtene Straferkenntnis vom 27.6.2002 rechtswidrig, zumal keinerlei Verspätung gegeben sei. Die Behörde wäre dazu angehalten gewesen, ihm auch für den Rückbau, ein zeitliches Limit zu setzen. Die damalige Frist bis spätestens 30.11.2001 gemäß Spruchpunkt 5. des Bescheides vom 28.8.2001 zu N- beziehe sich lediglich auf die Fertigstellung der Forststraße, welche in der Beilage zu N- blau eingezeichnet sei. Begriffstechnisch bedeute die Fertigstellung einer Forststraße jedenfalls etwas anderes als den Rückbau eines bestehenden Weges.

Weiters sei die verhängte Strafe bei weitem zu hoch. Unrichtig sei auch die Feststellung der Behörde, dass die Nichterfüllung der Bescheidauflagen vom 28.8.2001 gegen die Zielsetzung des Oö. NSchG 2001 stehen und das Landschaftsbild stören würden. Es verhalte sich so, dass der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz lediglich von einem sensiblen Bereich sprechen würde, wobei er in seiner Stellungnahme in keinster Weise anführen könne, inwieweit der bestehende Forstweg, welcher lediglich verbreitert worden sei, die Interessen der Natur gefährde. Es handle sich nicht um ein gemäß § 10 des Oö. NSchG 2001 geschütztes Gebiet, zumal keine Verordnung hierüber existiere. In der gegenständlichen und zitierten Stellungnahme sei nicht behauptet worden, dass der bestehende Forstweg (in der Skizze rot eingezeichnet) den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädige noch den Erholungsort der Landschaft in einer Weise beeinträchtige noch in einer Weise störe, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufe. Alleine aus diesem Grund seien sowohl die Bescheide zu N- vom 28.8.2001 und 27.6.2002 als auch das angefochtene Straferkenntnis rechtswidrig.

Es werde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG abgesehen werden.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

  1. Aus den Aktenunterlagen ergibt sich Folgendes:
    1. Mit Antrag vom 18. Mai 2001 hat der Bw nachträglich um naturschutzrechtliche Bewilligung bzw. Feststellung gemäß § 5 bzw. § 8 Oö. NSchG 1995 für die Forststraße "S." im Bereich der Parz.
      Nr. 1033/4, KG. P., ersucht. In der Rubrik "Projektbegründung" wurde unter "Geplante Erschließung inkl. Trassenführung, Kardinalpunkte etc." u.a. ausgeführt:
    2. Die Trassenführung entlang des Pasteinerbaches sowie die extrem steile Auffahrt (+ 31 %) bis ca. hm 0,75 sollten zurückgebaut werden. Der für den Rückbau vorgeschlagene Teil ist im Lageplan rot eingezeichnet.

    3. Am 17. Juli 2001 wurde vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz Herrn Dipl. Ing. N. ein Befund samt Gutachten betreffend die nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung der Errichtung der Forststraße "S." auf dem Grundstück Nr. 1033/4 KG. P., erstellt. Es wurde darin zusammenfassend Folgendes ausgeführt: Von der bereits ausgeführten Weganlage (traktorfahrbare Rohtrassen mit einer Planum-Fahrbreite von rd. 3,0 m) sind rd. 450 lfm (noch) aus forst- und naturschutzfachlicher Sicht konsensfähig. Etwa 300 m davon liegen innerhalb des 50 m - Landschaftsschutzbereiches des Pasteinerbaches bzw. des Kreuzbachls (rechtsufriger Zubringer zur Waldaist). Weitere etwa 175 lfm (im Lageplan rot gekennzeichnet) die im unmittelbaren Bachnahbereich liegen bzw. einen extrem steilen Anstieg darstellen, sollen erdbaumäßig rückgebaut werden. Diese rückzubauenden Wegabschnitte berühren den naturschutzfachlich sensibelsten Bereich und sind aufgrund der geringen Entfernung von rd. 20 m zum weiter Hang oben verlaufenden Weg erschließungstechnisch nicht notwendig. Das Gelände fällt generell steil mit weitestgehend ausgeglichenen Reliefverhältnissen Richtung Norden ab. Die aktuelle Bestockung wird überwiegend durch Fichte sowie durch Kiefer und einzelnen Tannen gebildet. Mit dem nachträglich konsensfähigen Wegabschnitt werden keine aus naturschutzfachlicher Sicht besonders erwähnenswerten Flächen- bzw. Strukturelemente berührt bzw. beeinträchtigt. Sanierungsbedürftige Mängel hinsichtlich der Bauausführung sind nicht gegeben.

Unter der Bedingung, dass die im Lageplan definierten Wegabschnitte erdbaumäßig rückgebaut werden, ergeben sich für die verbleibenden Wegabschnitte keine maßgeblichen Konfliktpunkte mit den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes. Zusammenfassend wird daher der gegenständliche Wegebau bei Vorschreibung nachstehender Auflagen bzw. Bedingungen nachträglich aus naturschutzfachlicher Sicht zur Kenntnis genommen.

  1. Bedingung für die nachträgliche Bewilligung ist der erdbaumäßige Rückbau (Angleichung der Trassen an das Naturgelände) der im Lageplan rot gekennzeichneten Wegabschnitte (rd. 175 lfm).
  2. Mit dem im Zuge des Rückbaues gewonnenen Material kann bei etwa
    hm 0,75 ein Umkehrplatz errichtet werden.
  3. Die Rückbaumaßnahmen sind unter Bauaufsicht des befugten Fachorganes durchzuführen. Dieses ist zumindest 14 Tage vor geplanter Bauausführung zu verständigen.
  4. Als Termin für den ordnungsgemäßen Abschluss der Rückbauarbeiten wird der 31. Oktober 2001 festgelegt.

    1. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom
      28. August 2001, N-, wurde dem Bw die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Forststraße "S." auf dem Grundstück Nr. 1033/4 in der KG P., Marktgemeinde P., mit einer Länge von rund 450 lfm auf der Grundlage der Projektunterlagen und der Beschreibung des Vorhabens im angeschlossenen Befund und Gutachten vom 17. Juli 2001, erteilt. Dieses Gutachten wurde dem Bewilligungsbescheid angeschlossen und als ergänzender Bestandteil seiner Begründung erklärt. Weiters wurde im Spruch des Bewilligungsbescheides ausgeführt, dass die nachstehend angeführten Bedingungen und Auflagen zu erfüllen und einzuhalten sind:
    2. "1. Das Vorhaben ist, sofern tieferstehend nicht anders lautend, projektsgemäß auszuführen.

      2. Die im Lageplan rot gekennzeichneten Wegabschnitte (rd. 175 lfm) sind erdbaumäßig rückzubauen.

      3. Mit dem im Zuge des Rückbaues gewonnen Material kann bei etwa hm 0,75 ein Umkehrplatz errichtet werden.

      4. Die Rückbaumaßnahmen sind unter Bauaufsicht des befugten Fachorgans Ing. Christoph Riedl durchzuführen. Dieser ist mindestens 14 Tage vor geplanter Bauausführung zu verständigen.

      5. Die Forststraße ist bis spätestens 30.11.2001 fertig zu stellen. Die Fertigstellung ist der Bezirkshauptmannschaft Freistadt unaufgefordert schriftlich anzuzeigen."

    3. Bei einem Lokalaugenschein durch Herrn Ing. R. am 5.12.2001 wurde festgestellt, dass der Auflagenpunkt 2. des zitierten Bewilligungsbescheides nicht erfüllt war, da die rot eingezeichneten Teile des Lageplanes nicht rückgebaut wurden und überhaupt keine Erdbewegung stattgefunden hat. Dieser Lokalaugenschein fand auf Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Freistadt statt, da der Bw am 27. November 2001 der Behörde telefonisch mitgeteilt hat, dass die Forststraße fertig sei.
    4. In der Folge wurde ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis abgeschlossen. Ebenso wurde von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eine besondere administrative Verfügung (N10-172-2001 vom 27. Juni 2002) gemäß § 58 Abs.1 Oö. NSchG 2001 erlassen, mit welcher dem Bw die Herstellung des konsensmäßigen Zustandes (naturschutzbehördlicher Bewilligungsbescheid N- vom 28.8.2001) aufgetragen wurde.

Diese Verfügung kann unabhängig von einer Bestrafung erlassen werden, sie derogiert auch nicht rückwirkend dem naturschutzbehördlichen Bescheid vom 28.8.2001 und ist daher im ggstdl. Berufungsverfahren (Verwaltungsstrafverfahren) nicht von Belang.

2. Dem Bw wurde vorgeworfen, im November 2001 den Auflagenpunkt Nr. 2 im Spruchabschnitt I des Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28. August 2001, Zl. N- nicht eingehalten zu haben. Dieser Tatzeitraum ist deshalb hinreichend konkretisiert, weil der Bw am
27. November 2001 der Behörde mitgeteilt hat, dass die Forststraße fertiggestellt sei. Er hat damit zu erkennen gegeben, dass er den genannten Auflagenpunkt Nr. 2 als erfüllt angesehen hat. Da jedoch, wie vom zuständigen Sachverständigen (BFö Ing. R.) beim Lokalaugenschein am 5. Dezember 2001 festgestellt wurde, die im Lageplan rot gekennzeichneten Wegabschnitte nicht rückgebaut wurden und überhaupt keine Erdbewegung stattfand, kann unbedenklich davon ausgegangen werden, dass der Bw zum Zeitpunkt seiner Mitteilung an die Behörde entschlossen war, den Auflagenpunkt Nr. 2 im Spruchabschnitt I des Bewilligungsbescheides vom 28.8.2001, N- - (auch) bis zum Ablauf der bis 30.11.2001 gesetzten Frist - nicht einzuhalten. Hinsichtlich eines naturschutzrechtlichen, im November 2001 begangenen Verwaltungsdelikts ist das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 37 idF LGBl. Nr. 35/1999 anzuwenden, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. § 42 Abs.2 Z1 Oö. NSchG 1995 und 56 Abs.2 Z1 Oö. NSchG 2001 sind wörtlich ident, die jeweilige Einleitung unterscheidet sich jedoch durch die Strafobergrenzen von 100.000 S bzw. 7.000 Euro.

Die belangte Behörde hat sich mit den Fragen des günstigeren Rechts i.S. des § 1 Abs.2 VStG nicht ausdrücklich auseinandergesetzt, jedoch kann ihr nicht entgegengetreten werden, wenn sie - auf Grund der niedrigeren möglichen Höchststrafe - offenbar § 56 Abs.2 Z1 Oö. NSchG 2001 als das für den Täter günstigere Recht angesehen und daher diese Norm angewendet hat.

Zur Frage der vom Bw bezweifelten ausreichenden Bestimmtheit der Auflage Nr. 2 im Spruchpunkt I. des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides vom
28. August 2001, die im Lageplan rot gekennzeichneten Wegabschnitte "erdbaumäßig rückzubauen" ist vorerst darauf hinzuweisen, dass der Bw selbst einen "Rückbau" beantragt hat. Im Gutachten des naturschutzbehördlichen Sachverständigen, das einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides bildet, hat der Sachverständige unter 1. den Begriff "erdbaumäßiger Rückbau" im anschließenden Klammerausdruck mit "(Angleichung der Trassen an das Naturgelände)" präzisiert. Im übrigen wurde unter Punkt 4. des vorzitierten Bewilligungsbescheides angeordnet:

"4. Die Rückbaumaßnahmen sind unter Bauaufsicht des befugten Fachorganes Ing. R. durchzuführen. Dieser ist mindestens
14 Tage vor geplanter Bauausführung zu verständigen."

Hätte der Bw diesen Punkt eingehalten, hätte er bei allfälligen Zweifeln über den Inhalt des Punktes 2 des Bewilligungsbescheides eine fachgerechte Auskunft erlangen können. Im übrigen kann es jedoch auch für einen technischen Laien nicht zweifelhaft sein, dass ein erdbaumäßiger Rückbau nicht ohne jegliche Erdbewegungen durchzuführen ist, gleichgültig welchen Umfang diese an den konkreten Wegabschnitten tatsächlich aufweisen müssen. Durch das bloße Verlegen von großen Steinen und Aufforstungsmaßnahmen (ca. 60 Bäume) wird dem durchaus nachvollziehbaren Auflagepunkt jedenfalls nicht entsprochen. Es bestehen auch keine Bedenken dahingehend, dass es für einen forsttechnischen Sachverständigen bei der Begehung am 5. Dezember 2001 wegen winterlicher Verhältnisse nicht erkennbar gewesen wäre, ob und gegebenenfalls welche erdbaumäßigen Rückbaumaßnahmen bei den verfahrensgegenständlichen Wegabschnitten tatsächlich durchgeführt worden sind. Es ist einem solchen Fachorgan durchaus zuzumuten, dass er den Tatsachen entsprechende Feststellungen hinsichtlich der Durchführung von Erdbewegungen auch bei punktueller Schneelage zu treffen in der Lage ist, sodass ein neuerlicher Augenschein nicht erforderlich ist. Was den Zeitraum der Erfüllung des Auflagepunktes 2 betrifft, musste dem Bw klar sein, dass darunter auch und vor allem die von ihm selbst beantragten Rückbaumaßnahmen fallen und unter Fertigstellung der Fortstraße die Fertigstellung des beantragten (Gesamt)Projektes, d.h. unter Einschluss der Auflagen zu verstehen ist, noch dazu, wo die Forststraße "Schwabegger" im wesentlichen bereits vor Erteilung der Bewilligung - wenngleich ohne eine solche - fertiggestellt war. Im übrigen enthält auch das einen Bestandteil der Begründung des Bescheides bildende Gutachten vom 17. Juli 2001 im Punkt 4. eine Terminfestlegung "für den ordnungsgemäßen Abschluss der Rückbauarbeiten", sodass angebliche Zweifel über eine Terminisierung (auch) für diese angeordneten Maßnahmen nicht überzeugend sind.

3. Gemäß § 56 Abs.2 Z1 Oö. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält, wenn nicht Abs.3 Z3 anzuwenden ist.

Es liegt ein vom Bw nicht angefochtener und daher rechtskräftiger, auf der Grundlage der im Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden §§ 5 Z2, 12 und 32 Oö. NSchG 1995, LGBl.Nr. 37 idgF vor. Dieser ist auch für die Naturschutzbehörde sowie auch für den Oö. Verwaltungssenat bindend. Mit diesem Bescheid wurde die Errichtung der Forststraße "S." bewilligt, wobei diese Bewilligung unter Setzung der bereits dargelegten Bedingungen und Auflagen erfolgt ist. Die vorgeworfene Nichteinhaltung des Auflagenpunktes Nr. 2 im Spruchabschnitt I des Bewilligungsbescheides der BH Freistadt vom 28. August 2001, N10-172-2001, ist auf Grund der unbedenklichen Feststellungen des forsttechnischen Sachverständigen vom
5. Dezember 2001 erwiesen.

4. In der Berufung wurde auch die Strafhöhe angefochten.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs. 1). Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bereits die belangte Behörde hat im Straferkenntnis in der Begründung auf die Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen.

Da vom Bw keine Angaben über seine Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse gemacht wurden, ging die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 870 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen aus. Die belangte Behörde hat keine Erschwerungsgründe gefunden und als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit in naturschutzrechtlicher Hinsicht gewertet. Der Bw hat in seiner Berufung keine geänderten persönlichen Verhältnisse geltend gemacht und auch keine weiteren Strafmilderungsgründe vorgebracht.

Zum Unrechtsgehalt der Tat i.S.d § 19 VStG ist jedoch noch ergänzend auszuführen, dass durch die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebene Auflage die Störung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes hintangehalten werden soll und genau durch die Nichterfüllung der Auflage aber die vom Gesetz verpönten Beeinträchtigungen hervorgerufen werden können. Es ist daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie auch dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst und im übrigen im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen, sodass eine Herabsetzung der Strafe nicht zu rechtfertigen ist.

Die außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG war nicht anzuwenden, da sie schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nur bei solchen Strafdrohungen in Betracht kommt, die eine Mindeststrafe vorsehen.

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

Das angefochtene Straferkenntnis war somit insgesamt spruchgemäß zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.

Zu II.:

Die Abweisung der Berufung bewirkt auf der Kostenseite, dass der Bw nach § 64 Abs. 1 und VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten und bestätigten Strafe, das sind 90 Euro, zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. L i n k e s c h

Bewilligungsbescheid, Rechtskraft auch bei Gesetzesänderung; günstigeres Recht

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