Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320093/3/Li/Ste

Linz, 03.11.2003

 

 

 VwSen-320093/3/Li/Ste Linz, am 3. November 2003

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung der Frau E. N., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 22. Juli 2002, Zl., wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatzeitraum auf "bis 7. Dezember 2000" abgeändert wird. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
7 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 80 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, iVm §§ 19, 24, 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

Zu II.: § 64 und 65 VStG.

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I.:

Die Bezirkshauptmannschaft hat mit Straferkenntnis vom 22.7.2002, Zl., die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A.L. GesmbH, und somit als ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG 1991 in der geltenden Fassung zu verantworten, dass im Zeitraum vom 1. August 2000 bis 25. Jänner 2001 auf dem Grdst. Nr. 778/3, KG, Gemeinde F., eine Park- und Verkehrsfläche, ein Gefolgschaftsraum sowie ein Teich (im Ausmaß von 20 x 6 m) innerhalb eines 50 m breiten Geländestreifens des S.baches errichtet und damit Eingriffe, die im Schutzbereich eines Gewässers verboten sind, ausgeführt werden, ohne dass dafür eine bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 8 Abs. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 vorgelegen wäre."

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach §§ 42 Abs. 3 Z. 2 i.V.m. § 8 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 i.d.F. LGBl. Nr. 35/1999 i.V.m. der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz in Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 i.d.g.F. wurde über die Bw eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit in der Dauer von 10 Stunden und ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 100 Euro verhängt.

 

Gegen dieses ihr am 8.8.2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die, am 9.8.2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung aus, dass die Bw im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme zugegeben habe, dass die Park- und Verkehrsfläche, der Gefolgschaftsraum und ein Teich in der Mitte im Ausmaß von 20 x 6 m zur Aufzucht von Wasserpflanzen im strafbarkeitsrelevanten Zeitraum errichtet worden seien. Als erheblich mildernder Umstand sei bewertet worden, dass laut Mitteilung des Naturschutzsachverständigen vom 8.10.2001 die Gebäude erst aus einer relativ geringen Entfernung einsehbar sind, im Landschaftsbild keinen besonderen Eingriff bewirken und die Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes daher nicht verletzt würden. Eine nachträgliche Bewilligungsfähigkeit wäre somit zuerkannt worden. Bei der Strafbemessung sei ein Vermögen in Form von Anteilen an der GesmbH, ein monatliches Nettoeinkommen von 26.000 S und keine Sorgfaltspflichten berücksichtigt worden.

 

Dagegen bringt die Bw in ihrer Berufung vor, dass sie am 16.2.2000 die Geschäftsführung der damals neu gegründeten A.L., übernommen habe. Zu diesem Zeitpunkt wären die Objekte der Gärtnerei auf dem Grdst. Nr., KG F. in jenem Zustand gewesen, wie sie beim Lokalaugenschein am 7.12.2000 besichtigt worden seien. Bis zur Erteilung der Baubewilligung sei von der Bw nichts verändert worden, erst nach Erteilung dieser Bewilligung sei an den Fertigstellungen gearbeitet worden. Im Straferkenntnis werde angegeben, dass im Zeitraum vom 1.8.2000 bis 25.1.2001 eine Park- und Verkehrsfläche, ein Gefolgschaftsraum sowie ein Teich gebaut worden sei. Die Bw legte Rechnungen vor, die aus dem Jahre 1999 stammen und die Dacheindeckung des Gefolgschaftsraumes, Aushebung des Teiches usw. betreffen. Die vorgeworfenen Übertretungen wären somit verjährt, da sie vor dem 25. Juli 2000 ausgeführt worden seien. Es wird daher beantragt, von einer Bestrafung Abstand zu nehmen.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

Gemäß § 51e Abs. 3 Z. 1 VStG kann der unabhängige Verwaltungssenat von einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen, wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

Die Bw behauptet in ihrer Berufung nicht ausdrücklich eine unrichtige rechtliche Beurteilung, sondern sie legt Rechnungen vor, die belegen sollen, "dass die Arbeiten an diesen Objekten (Dacheindeckung des Gefolgschaftsraumes, Aushebung des Teiches) aus dem Jahre 1999 datieren und somit vor dem Verjährungsstichtag
25. Juli 2000 ausgeführt wurden." Die dadurch erwiesene Tatsache, dass somit schon vor genanntem Tag Arbeiten begonnen bzw. durchgeführt wurden, steht aber in keinerlei Widerspruch zum im Straferkenntnis formulierten Vorwurf der Errichtung der gegenständlichen Objekte in einem Zeitraum nach dem 1. August 2000. Es ist vielmehr ohne weiteres miteinander in Einklang zu bringen, dass bestimmte Arbeiten (eben Dachdecken, Ausbaggern, Schotterung) schon vor dem genanntem Zeitpunkt (und ebenso vor dem auf Grund der Aufforderung zur Rechtfertigung in Wahrheit relevanten 1.1.2000) stattgefunden haben, die Fertigstellung aber erst zu einem späteren Zeitpunkt, laut der eigenen Aussage der Bw im Frühjahr 2001, erfolgt ist.

Der festgestellte Sachverhalt wird also durch die Berufung der Bw keineswegs bestritten. Wenn die Berufungsgründe jedoch dem festgestellten Sachverhalt nicht widersprechen, so ist dieser logisch zwingend außer Streit gestellt. Daher bedarf es keiner weiteren Klärung des Sachverhalts in einer mündlichen Verhandlung, die relevanten Fragen betreffen nicht die Sachverhaltsfeststellung, sondern nur noch rechtliche Problembereiche.

 

Die Bw hat mit Ihrer Berufung nämlich konkludent die Rechtsansicht geäußert, dass die Objekte bereits mit ihren Hauptarbeitsschritten (Errichtung eines Rohbaus, Ausbaggerung) als "errichtet" zu gelten hätten, und daher das strafbare Verhalten schon vor dem Stichtag der Verfolgungsverjährung geendet hätte. Die Erstbehörde legte Ihrer Entscheidung hingegen eine davon abweichende Rechtsmeinung zugrunde. Damit hängt die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Straferkenntnisses nur noch von Rechtsfragen ab, zur Entscheidung derselben ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich, weshalb - zumal keine Partei eine Verhandlung beantragt hat - auf die Durchführung einer solchen daher in Anwendung der oben zitierten Gesetzesbestimmung verzichtet werden konnte (entsprechend: VwGH 27.11.1995, 93/10/0104; VwGH 11.5.1998, 95/10/0083).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Z2 Oö. NSchG 1995 gilt der Natur- und Landschaftsschutz im Sinne dieser Bestimmungen für folgende Bereiche: Für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 Oö. NSchG 1995 ist in geschützten Bereichen gemäß § 1 jeder Eingriff in das Landschaftsbild verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen gilt der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen.

Der St. Bach fällt unter Pkt. 5.19 der genannten Anlage.

 

Gemäß § 42 Abs. 3 Z. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit 500.000 S zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich von Gewässer verboten sind, ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 8 Abs. 2 ausführt.

 

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem von der belangten Behörde angeforderten Akt betreffend das naturschutzrechtliche Feststellungsverfahren dieser Behörde, Ge21-144-2000-J/Ban, und wird von der Bw auch nicht bestritten, er wird daher als erwiesen festgestellt.

 

Zur Frage der Strafbarkeitsverjährung der Übertretung ist anzuführen, dass gemäß

§ 31 Abs. 2 bzw. Abs. 3 VStG die Verjährungsfrist von drei Jahren von dem Zeitpunkt an zu berechnen ist, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Der VwGH hat einschlägige Übertretungen von Naturschutzgesetzen der Länder als Zustandsdelikte klassifiziert, dh das strafbare Verhalten hört erst in dem Zeitpunkt auf, in dem die Bauführung abgeschlossen ist (zu Ktn. NSchG: VwGH 6.9.1993, 90/10/0067; zu Tir. NSchG: VwGH 26.5.1977, 231/77). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass die, mit der Bauführung ohne naturschutzrechtliche Feststellung zu vergleichende, Bauführung ohne baubehördliche Bewilligung ebenfalls als Zustandsdelikt zu werten ist (VwGH 17.5.1990, 89/06/0138; VwGH 22.6.1995, 93/06/0010; VwGH 22.9.1988, 88/06/0063). Aus diesem Grund kann davon ausgegangen werden, dass es sich auch bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Zustandsdelikt handelt, bei dem daher das strafbare Verhalten erst mit dem Abschluss der Bauführung aufhört.

 

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 31.1.1966, 1046/64 ausgesprochen, dass als Abschluss der Bauführung - und somit als Beendigung des strafbaren Verhaltens - nicht schon die Fertigstellung des Rohbaues angesehen werden kann, sondern dass hiezu alle baulichen Maßnahmen zur werkgerechten Herstellung des Bauwerkes erforderlich sind. Eine werkgerechte Herstellung ist allerdings mit dem bloßen Ausbaggern des Teiches, mit einem Rohbau (und Dachdeckung) eines Gefolgschaftshauses und mit der Schotterung einer Parkfläche zweifelsohne noch nicht erfolgt, hat doch auch die Bw selbst in ihrer Vernehmung vom 21.2.2001 angegeben, dass die Fertigstellung dieser Objekte zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt sei, sondern im Frühjahr 2001 geplant sei.

 

Wenn die Bw daher in ihrer Berufung vorbringt, dass der im Straferkenntnis angegebene Tatzeitraum nicht den Tatsachen entsprechen würde, so ist ihr entgegen zu halten, dass die von der Bw vorgelegten Rechnungen aus dem Jahre 1999 betreffend den Gefolgschaftsraum lediglich die Dachkonstruktion und die Dachdeckung umfassen. Dies ist jedoch kein Indiz dafür, dass in den folgenden Jahren das Objekt nicht weiter errichtet worden ist. Das gleiche gilt für die Rechnungen betreffend Schotterlieferungen und Aushubarbeiten bezüglich der Park- und Verkehrsfläche und den Teich. Wie oben erwähnt hat die Bw in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 21.2.2001 angegeben, dass der Gefolgschaftsraum zwar innen benützbar sei, jedoch noch nicht fertiggestellt. Die Fertigstellung sei im Frühjahr 2001 geplant. Die Arbeiten an der Park- und Verkehrsfläche seien ebenfalls begonnen worden, sie wären aber noch nicht fertiggestellt. Mit der Fertigstellung sei ebenfalls im Frühjahr 2001 zu rechnen. Der Teich mit den Ausmaßen 20 m x 6 m sei lediglich ausgebaggert worden, aber bis dato noch nicht fertiggestellt.

 

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass das strafbare Verhalten der Bw frühestens im Frühjahr 2001 aufgehört hat, eine Verfolgungsverjährung gem § 31 Abs. 3 VStG tritt daher frühestens im Frühjahr 2004 ein. Da dieser Zeitraum jedenfalls noch nicht erreicht ist, kann eine genaue Ermittlung des Zeitpunkts der Fertigstellung der Objekte im Sinne einer Verfahrensökonomie unterbleiben.

 

Zum Tatzeitraum ist anzuführen, dass der Bw in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.1.2001 ein Tatzeitraum vom 1.1.2000 bis 7.12.2000, im Straferkenntnis hingegen ein Zeitraum vom 1.8.2000 bis 25.1.2001 vorgeworfen wurde.

 

Dazu ist zu bemerken, dass in Anwendung der dargestellten Erkenntnisse des VwGH auch eine Bestrafung für den Zeitraum vom Beginn der Errichtung der Objekte im Jahre 1999 bis zur Fertigstellung im Jahr 2001 möglich gewesen wäre, ohne dass dieser eine Verfolgungs- oder Strafbarkeitsverjährung entgegen gestanden wäre. Da der Bw jedoch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.1.2001 nur ein Tatzeitraum bis 7.12.2000 vorgeworfen wurde, und die zeitliche Ausdehnung im Straferkenntnis nicht innerhalb der Verjährungsfrist vorgeworfen wurde, ist eine Bestrafung für einen darüber hinausgehenden Zeitraum ausgeschlossen. Daher war der Spruch entsprechend zu korrigieren.

 

Festzuhalten bleibt, dass die Bw für die Errichtung der angeführten Objekte zum Tatzeitpunkt keine naturschutzrechtliche Bewilligung besessen hat. Es ändert auch nichts an der Strafbarkeit der Übertretung, dass dem Vorhaben die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit zuerkannt wurde.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017).

 

Die Bw konnte nicht glaubhaft machen, dass sie an der Verletzung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes kein Verschulden trifft. Es ist daher von einem fahrlässigen Verhalten auszugehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Im gegenständlichen Verfahren sind keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. Aus dem Akt sind keine einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorstrafen ersichtlich. Es ist daher vom Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen.

Wiewohl die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit der Errichtung der gegenständlichen Objekte nichts an der Rechtswidrigkeit der Übertretung ändert, so ist dennoch zu berücksichtigen, dass die Bw bereits mit Antrag vom 9. November 2000 hinsichtlich der bereits genannten Vorhaben einen Feststellungsantrag i.S. des § 8 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995 gestellt hat. Ebenso ist die Tatsache, dass sodann im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, AZ Ge21-144-2000-J/Ban festgestellt wurde, dass die Gebäude erst aus einer relativ geringen Entfernung einsehbar sind, im Landschaftsbild keine besonderen Eingriff bewirken und die Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes daher nicht verletzt werden - und aus diesem Grund die Bauarbeiten mit Bescheid vom 25.11.2002 nachträglich bewilligt wurden - als erheblich mildernd zu werten, wie dies auch von der belangten Behörde gesehen wurde.

Die Herabsetzung der Strafe auf einen Betrag von 700 Euro erscheint daher aus diesen Gründen sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat als auch den angenommenen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst, auf Grund der erforderlichen Einschränkung des Tatzeitraumes und der von der Bw gesetzten Bemühungen um Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes auch als ausreichend, sie von der Begehung weiterer Übertretungen abzuhalten.

Die außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG war nicht anzuwenden, da sie schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nur bei solchen Strafdrohungen in Betracht kommt, die eine Mindeststrafe vorsehen.

Nicht in Betracht zu ziehen war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten der Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II.:

Auf Grund dieses Verfahrensergebnisses waren keine Kosten für das Berufungsverfahren vorzuschreiben (§ 65 VStG).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Linkesch

 

 
 
 

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