Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320095/2/Li/Ta

Linz, 14.03.2003

 

 

 VwSen-320095/2/Li/Ta Linz, am 14. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des W.Z., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 8. Jänner 2003, wegen Abweisung eines gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruches zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; der angefochtene Bescheid wird, soweit die Abweisung des Einspruchs die wegen Übertretung des Oö. Naturschutzgesetzes 2001 verhängte Strafe (Faktum 2. der Strafverfügung vom 8.11.2002) erfasst, aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG 1991 i.V.m. § 24 VStG 1991.

 

 

Begründung:

 

  1. Die Bezirkshauptmannschaft hat mit Strafverfügung vom 8. November 2002, über Herrn W.Z., wegen 1. Übertretung des Forstgesetzes1975 und 2. Übertretung des Oö. Naturschutzgesetzes 2001 Geldstrafen in Höhe von jeweils 365 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1.) einem Tag und zu 2.) 12 Stunden verhängt.

    Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber (Bw) binnen offener Frist einen - nicht begründeten - "Einspruch gegen die Höhe der Strafbemessung" erhoben. Wegen dieser Einschränkung des Rechtsmittels sind die Schuldsprüche zu beiden Fakten rechtskräftig (unangreifbar) geworden.                                        


    Dieser Einspruch wurde von der Bezirkshauptmannschaft nach Ermittlung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mit Bescheid vom 8. Jänner 2003, abgewiesen.
  2. Der Bw hat gegen diesen Bescheid binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

    In seiner Berufung weist der Bw ein Verschulden wegen grober Fahrlässigkeit seinerseits zurück, da er - nach vorheriger Anfrage bei der Fa. G. GmbH., - mit Wasser versetztes Gesteinsmehl in der Schottergrube der Fa. H. auf der ihm zugewiesenen Stelle entsorgt habe und in gutem Glauben gehandelt habe. Weiters sei es unverständlich und nicht nachvollziehbar, dass für die Strafbemessung keine mildernden Umstände zugestanden wurden. Eine billige Entsorgung wäre deshalb nicht im Vordergrund gestanden, weil die Entsorgungskosten die Firma G. GmbH. zu 100 % übernehmen hätte müssen. Er könne sich nicht gegen die Strafe, wohl aber gegen das Strafausmaß wehren und erwarte dessen deutliche Herabsetzung.
  3. Die Bezirkshauptmannschaft hat von der Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung nicht Gebrauch gemacht und die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 27. Jänner 2003 dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

    Die mündliche Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Berufung zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).
  4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt wie folgt erwogen:

    Die Erstbehörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Einspruch nur gegen das Strafausmaß richtet. Ein ausdrücklich nur gegen das Ausmaß der auferlegten Strafe gerichteter Einspruch bedarf keiner näheren Begründung. Fehlt eine Begründung, so hat die Erstbehörde von Amts wegen die hiefür erforderlichen Ermittlungen anzustellen, insbesondere den Beschuldigten einzuvernehmen, aus welchen Gründen er sich als zu hoch bestraft erachtet. Sie hat auf Grund eines lediglich gegen das Strafausmaß gerichteten Einspruchs die in der Strafverfügung verhängte Strafe nach den Kriterien des § 19 Abs.1 und 2 VStG zu überprüfen (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5, S. 1028).                                                                         

    § 19 Abs.1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren erfolgt. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Dies bedeutet für das ordentliche Verfahren, dass die Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs.1 VStG ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Dazu gehört die Beantwortung der gemäß § 19 Abs.1 VStG rechtserheblichen Frage nach dem Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung jener Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Des weiteren sind neben dem objektiven Kriterium des Unrechtsgehaltes der Tat auch das subjektive des Schuldgehaltes der Tat zu erörtern (Hauer-Leukauf, a.a.O. S 838)

    Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG i.V.m. § 24 VStG, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen (Vwgh v. 21.3.1995, 94/09/0163). Beispielsweise wäre hier von Bedeutung, ob die Tat einen besonderen Auffälligkeitswert in der Öffentlichkeit erreicht hat.

    Eine Überprüfung des Ermessens jener Strafbehörde, die die Strafbemessung auszuüben und die getroffene Entscheidung zu begründen hat, ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat jedoch nur möglich, wenn eine spezifische Strafbemessung vorgenommen wurde. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behörde in einem Strafbescheid über mehrere Verwaltungsübertretungen entscheidet und diese mit verschieden hohen Strafen bedroht sind. Eine solche nachvollziehbare Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Bestimmung der Strafhöhe sowie des maßgeblichen Unrechtsgehalts der Tat und die Bewertung des Verschuldens hat fallbezogen auf die einzelnen Übertretungen jedoch nicht stattgefunden. Diesbezüglich wird auf die Begründung in der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 12.2.2003, VwSen-290105/2/Ga hingewiesen, in welcher im Hinblick auf die feste Geschäftsverteilung des Oö. Verwaltungssenates über die Berufung des Bw gegen den Bescheid vom 8. Jänner 2003, ForstR96-8-2002, N96-10-2002, entschieden wurde, soweit die Abweisung des Einspruchs die wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975 verhängte Strafe erfasst. Eine differenzierende, jeweils auf die verschiedenen vorgeworfenen Delikte bezogene Bewertung des jeweiligen Unrechtsgehalts durch die Behörde ist in Wahrheit nicht erfolgt und ist durch eine Sachverhaltsdarstellung, die eine von der Behörde zu treffende Zuordnung der diesbezüglichen Überlegungen und Ermessensübungen dem Bw überlässt, nicht ersetzbar. Durch diesen Mangel bzw. die durch die erfolgte Wertungszusammenfassung nicht eindeutig gegebene Zuordenbarkeit des darzulegenden Unrechtsgehalts zu den jeweils vorgeworfenen Übertretungen des Forstgesetzes 1975 bzw. des Oö. Natur- und Landschaftsschutzes 2001 wird dem Oö. Verwaltungssenat die Möglichkeit einer Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Strafbemessung entzogen.

    Bei diesem Verfahrensergebnis muss der weiteren Frage, weshalb die Behörde im Hinblick auf die jeweiligen (Geld)Strafdrohungen für die beiden Übertretungen bei den jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafen zu einer derartig unterschiedlichen Festsetzung gelangt ist, nicht mehr nachgegangen werden.                                    

    Nicht zuletzt im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang mit dem bereits zitierten Erkenntnis vom 12.2.2003, VwSen-290105/2/Ga, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
Dr. Linkesch
 


Beschlagwortung: Berufung gegen Strafhöhe, Begründungspflicht, Zuordnung der Strafbemessung zu Delikten;


 
 

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