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des Landes Oberösterreich
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VwSen-320096/2/Li/Ww/He

Linz, 18.06.2004

 

 VwSen-320096/2/Li/Ww/He Linz, am 18. Juni 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Herrn I, vertreten durch die Rechtsanwälte DDr. P und Mag. T-P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2. April 2003, Zl. N96-11-2001, wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Hinsichtlich des Faktums lit.a (betr. Grundstück, KG Trosselsdorf, Marktgemeinde Neumarkt im Mühlkreis) wird die Berufung hinsichtlich der Schuld abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass als verletzte Verwaltungsvorschriften "§ 8 Abs. 1 Z 2 bzw. § 8 Abs. 2 iVm
    § 42 Abs. 3 Z 2 Oö. NSchG 1995" zu zitieren sind. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung zu diesem Faktum hingegen mit folgender Maßgabe stattgegeben: Die verhängte Geldstrafe wird auf 100 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 3 Stunden, der auferlegte Kostenbeitrag auf
    10 Euro herabgesetzt.
  2.  

  3. Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis im Faktum lit.b (betr. Grundstück, KG Trosselsdorf, Marktgemeinde Neumarkt im Mühlkreis) aufgehoben und das Strafverfahren insoweit eingestellt. Diesbezüglich entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c, 64 und 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Zu II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1, Z 2, 51 Abs. 1, 51c, 64 und 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Datum vom 2. April 2003, Zl. N96-11-2001, folgendes Straferkenntnis verhängt:

"Sie haben jedenfalls im August 2001 außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im 50-m-Schutzbereich an folgenden Stellen im folgenden Umfang Eingriffe in das Landschaftsbild getätigt, ohne dass hiefür der naturschutzbehördliche Feststellungsbescheid gem. § 10 Abs. 2 (vormals § 8 Abs. 2) des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG) i.V.m. § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen und Ziffer 3.8.1. deren Anlage vorlag, dass durch die gegenständlichen Eingriffe solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und im Grünland in den Naturhaushalt, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden und obwohl für die Kleine Gusen und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen § 1 der genannten Verordnung i.V.m. Ziffer 3.8.1. deren Anlage gilt und für die gegenständlichen Grundstücke kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliegt (Nach Abs. 2 vorgenannter Verordnung gilt Abs. 1 auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder in deren Zubringerbäche münden):

  1. Sie haben auf dem westlichen Teil des Grundstückes , KG Trosselsdorf, Marktgemeinde Neumarkt/M., im 50-m-Schutzbereich des Lammerbaches, der ein rechtsufriger Zubringer zur Kleinen Gusen ist, rechtsufrig durch Materialanschüttungen (Erd- und Steinmaterial) übersteile Böschungen angelegt, wobei Material lokal im Bachlauf selbst lagert.
  2. Sie haben auf dem südöstlichen Teil des Grundstückes , KG Trosselsdorf, Marktgemeinde Neumarkt/M., im linksufrigen 50-m-Schutzbereich eines rechtsufrigen unbenannten Zubringers zum Lammerbach Schüttungen (Erd- und Steinmaterial) mit einer maximalen Höhe von rund 2 Meter über dem Urgelände durchgeführt."

Dadurch habe der Bw § 56 Abs.3 Z2 und § 10 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl.Nr. 129/2001, i.d.g.F., iVm § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr. 107/1982 i.d.F. LGBl.Nr. 4/1987 und Ziffer 3.8.1. deren Anlage verletzt, weshalb er gemäß § 56 Abs. 3 Einleitungssatz des Oö. Natur- u. Landschaftsschutzgesetz 2001 mit

  1. 200 Euro, 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe und
  2. 200 Euro, 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe

zu bestrafen gewesen sei.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

3. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die Behörde von Seiten Dritter und durch einen Erhebungsbericht des Bezirksbeauftragten für Natur- u. Landschaftsschutz vom 13. November 2001 von obbezeichneten Verwaltungsübertretungen Kenntnis erlangte.

Daraufhin sei mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. November 2001 dem Bw die Möglichkeit gegeben worden, zu den zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen eine Gegenäußerung abzugeben. Diese Möglichkeit hätte der Bw in Anspruch genommen und mit Schreiben von 7. Jänner 2002 im Wesentlichen vorgebracht, dass im Frühjahr/Sommer 2001 eine weggeschwemmte Böschung wieder hergestellt worden sei. Dafür wären Steine zum Erzielen eines großen Haltes abgelagert worden und mittels Bagger das Erdmaterial entsprechend "angeböscht" worden. Eingeräumt sei worden, dass die Böschung rund 0,5 m höher geworden wäre und diese auch nicht mehr die ursprüngliche Steilheit aufgewiesen habe. Weitere Ablagerungen und Aufschüttungen seien vor "unvordenklichen Zeiten" geschehen und könnten somit keinen Verstoß gegen das Oö. NSchG begründen.

Des weiteren sei behauptet worden, dass der Bw als Grundeigentümer einsichtig wäre und den in der "Aufforderung zur Rechtfertigung" (gemeint sei offensichtlich "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") geforderten Zustand herstellen möchte. Sobald die Witterung es zulasse, werde er die Böschung auf ein Neigungsverhältnis von 1 : 2 verflachen, sämtliches in den Bachlauf gelangtes Erd- und Steinmaterial entfernen und die beanspruchten Flächen ordnungsgemäß kultivieren und begrünen.

Am 8. Oktober 2002 habe der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz festgestellt, dass die zugesagte Herstellung des ursprünglichen Zustandes nur teilweise und nur unzulänglich ausgeführt worden sei. Dies sei mit 5 Fotoaufnahmen dokumentiert worden.

Seitens der belangten Behörde hätte nicht mehr nachgewiesen werden können, dass die Ablagerungen von Bauschutt, Holzabfällen, Baumaterialien, Metallteilen, Maschinenteilen, Baustahlgittern und die Abstellung von 2 LKW-Anhängern tatsächlich - wie in der "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 20. November 2001 vorgeworfen - im August 2001 erfolgt wäre, weshalb die Tatvorwürfe entsprechend eingeschränkt worden wären.

Durch eine weitere Mitteilung des privaten Anzeigers und eine von ihm vorgelegte Fotoaufnahme vom August 2001 (aufgenommen in der 33. Woche) wäre bewiesen worden, dass die unter a) vorgeworfenen Erdbewegungen eindeutig im August 2001 erfolgt sind. Das Foto zeige die noch frischen Spuren dieser Erdbewegungen. Aus dem Aktenvermerk des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 13. November 2001 sei zu entnehmen, dass die unter b) vorgeworfenen Schüttungen in etwa zur selben Zeit ausgeführt worden seien. Diese Schüttungen seien vom Bw nicht bestritten worden.

Angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die gegenständlichen Anschüttungen und Erdbewegungen "Eingriffe in das Landschaftsbild" iSd § 10 Abs.2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 darstellen, die eine maßgebliche Veränderung desselben bewirken würden. Die Rechtswidrigkeit sei aufgrund der Fotoaufnahmen von August 2001 und vom 8. Oktober 2002, den Angaben des privaten Anzeigers und den Erhebungsberichten des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 13. November 2001 und vom 10. Oktober 2002 erwiesen. Ein Schuldausschließungsgrund und sonstige Entlastungsgründe konnten nicht gefunden werden. Somit hätte der Bw rechtswidrig und schuldhaft die Verwaltungsübertretungen begangen, wodurch die Strafbarkeit iSd gesetzlichen Bestimmungen gegeben sei.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass die bisherige Unbescholtenheit mildernd zu werten gewesen sei. Sonstige erschwerende oder mildernde Gründe seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw seinen bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Anlässlich der "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 20. November 2001 sei der Bw ersucht worden, zur Strafbemessung sein monatliches Netto-Einkommen, seine Sorgepflichten und sein Vermögen zu benennen, da ansonsten von einem monatlichen Netto-Einkommen von 20.000 Schilling (ca. 1.453 Euro), keinen Sorgepflichten und keinem relevanten Vermögen ausgegangen würde. Diesbezügliche Angaben habe der Bw nicht gemacht, weshalb von den angeführten Annahmen ausgegangen worden sei. Die verhängte Strafe liege im absolut untersten Bereich des möglichen Strafrahmens. Nach Abwägung der erschwerenden und mildernden Umstände sowie Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheine der Behörde der festgelegte Strafbetrag als angemessen und ausreichend, eine entsprechende Präventionswirkung spürbar zu machen.

 

4. Dagegen bringt der Bw in seiner Berufung im Wesentlichen vor, dass er seit 4 1/2 Jahren nicht mehr Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke sei und hätte daher das Straferkenntnis niemals gegen ihn erlassen werden dürfen, da er auch am Grst. niemals Schüttungen vorgenommen habe. Wenn überhaupt könnten diese nur von seinen Rechtsvorgängern vorgenommen worden sein.

Lediglich hinsichtlich des Grst. habe er, da ein Teil der Böschung durch eine Überschwemmung im Frühjahr/Sommer 2001 weggeschwemmt worden wäre, den Naturzustand wieder herzustellen versucht und wieder aufgeschüttet. Die Böschung sei maximal einen 1/2 Meter höher geworden. Daher habe er sich bereits in einer früheren Stellungnahme bereit erklärt, das ursprüngliche bzw. vom Sachverständigen geforderte Neigungsverhältnis wieder herzustellen und sämtliches in den Bachlauf gelangtes Erd- und Steinmaterial wieder zu entfernen.

Aus der Stellungnahme des Sachverständigen vom 10.10.2002 sei zu entnehmen, dass eine ordnungsgemäße Rekultivierung und Begrünung rechtsufrig durchgeführt worden wäre und das Steinmaterial überwiegend aus dem Bachlauf entfernt worden wäre. Er habe sämtliches in den Bachlauf gelangtes Erd- u. Steinmaterial entfernt, durch das Hochwasser im August 2002 wären jedoch wieder Anschwemmungen erfolgt. Somit wären die unter Punkt a) vorgeworfenen Handlungen von ihm bereits wieder gutgemacht worden und die unter Punkt b) vorgeworfenen Handlungen hätten ihm bei richtiger rechtlicher Beurteilung nie zur Last gelegt werden dürfen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde von einer Bestrafung absehen müssen bzw. wäre durch die durchgeführte Rekultivierung und Entfernung des Steinmaterials aus dem Bachlauf ein gravierender Milderungsgrund zu werten gewesen. Überdies betrage sein Nettoeinkommen ca. 800 Euro und wäre die Strafbemessungsgrundlage daher viel zu hoch angesetzt worden. Aufgrund der Geringfügigkeit der vorgeworfenen Handlungen hätte mit einer Abmahnung das Verfahren beendet werden müssen.

Es wurde daher der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, in eventu die Geldstrafe unter Berücksichtigung der richtigen Einkommensverhältnisse und der erheblichen Minderungsgründe auf null herabzusetzen und lediglich eine Ermahnung auszusprechen.

 

5. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

Da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG abgesehen werden.

 

6. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, Zl. N96-11-2001.

Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird demnach als erwiesen angenommen und festgestellt:

6.1. Angesichts des vom Bw vorgelegten Grundbuchauszuges (Abfragedatum 10.4.2003) steht eindeutig fest, dass Herr I jedenfalls seit 1999 Alleineigentümer der Grundstücke, beide EZ 391, KG Trosselsdorf, Marktgemeinde Neumarkt im Mühlkreis, ist. Das im Akt befindliche Parzellenverzeichnis (datiert auf den 8.10.2001), das den Bw als (Mit)eigentümer bezeichnet, kann dies nicht relativieren, zumal für die Eigentumsverhältnisse an Liegenschaften grundsätzlich nur die Eintragungen des Grundbuches von Bedeutung sind. Zudem geht aus dem erwähnten Parzellenverzeichnis hervor, dass dessen Angaben "ohne Gewähr" sind. Der Bw war somit zum Tatzeitpunkt nicht Eigentümer dieser beiden Grundstücke.

6.2. Zu den Vorgängen auf dem Grundstück (Faktum lit.a des Spruches des bekämpften Straferkenntnisses):

Der Bw räumt aber selber ein, dass er auf dem Grundstück einen Teil der Böschung, der durch eine Überschwemmung weggeschwemmt worden sei, rechtsufrig, lediglich im guten Glauben den Naturzustand wieder herzustellen, wieder aufgeschüttet hat. Dabei zeigt er sich offensichtlich auch einsichtig, dass auf diese Weise nicht der ursprüngliche Zustand wieder vollkommen hergestellt wurde. Dieses Vorbringen deckt sich im Wesentlichen mit dem Inhalt seiner Stellungnahme vom 7.1.2002, in der er ebenso (zum Vorwurf der auf dem Grundstück durchgeführten Materialanschüttungen) eingestand, dass es richtig sei, dass rechtsufrig Materialanschüttungen vorgenommen worden seien. Weiters schilderte er in seiner Stellungnahme vom 7.1.2002, dass er große Steine zum Erzielen eines großen Haltes abgelagert und dann mit einem Bagger das Erdreich entsprechend angeböscht habe. Er gestand auch ein, dass die von ihm vorgenommene Aufschüttung nicht ganz exakt dem ursprünglichen Zustand entspreche, da unter Umständen die Neigung der Böschung etwas steiler sei.

Es ist daher unstrittig, dass der Bw - wie von der belangten Behörde angenommen wurde - zu dem im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses angegebenen Tatzeitraum im 50-m-Schutzbereich des Lammerbaches, der ein rechtsufriger Zubringer zur Kleinen Gusen ist, Materialanschüttungen auf dem Grundstück vorgenommen hat. Unstrittig ist auch, dass für die in lit.a des bekämpften Straferkenntnisses bezeichneten Materialanschüttungen kein Feststellungsbescheid erlassen wurde.

Das tatsächliche Ausmaß der gegenständlichen Materialanschüttungen wird nun insbesondere durch das im Akt befindliche Foto aus der 33. Woche des Jahres 2001 veranschaulicht. In diesem Zusammenhang ist auch der Aktenvermerk des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz über einen am 8. Oktober 2001 durchgeführten Lokalaugenschein zu berücksichtigen, in dem der Bezirksbeauftragte glaubwürdig festhält, dass rechtsufrig durch Materialanschüttungen (Erd- und Steinmaterial) übersteile Böschungen angelegt wurden, wobei Material lokal im Bachlauf selbst lagert. Diese Ausführungen hat der Bw auch nicht bestritten. Die von ihm eingewendete "Wiedergutmachung" legt vielmehr nahe, dass er tatsächlich wesentliche Veränderungen des Landschaftsbildes zu verantworten hat.

Bei freier Würdigung der vorliegenden Beweise ist daher der in lit.a des bekämpften Straferkenntnisses von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt hinlänglich erwiesen.

6.3. Zu den Vorgängen auf dem Grundstück (Faktum lit.b des Spruches des bekämpften Straferkenntnisses):

Den unter lit.b des bekämpften Straferkenntnisses erhobenen Vorwurf begründete die belangte Behörde nun damit, dass aus dem Aktenvermerk des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 13. November 2001 zu entnehmen sei, dass die unter lit.b vorgeworfenen Schüttungen in etwa zur selben Zeit ausgeführt worden seien (wie die unter lit.a vorgeworfenen Erdbewegungen). Diese Schüttungen seien zudem vom Bw nicht bestritten worden.

Dem ist entgegen zu halten, dass der Bw in seiner Stellungnahme vom 7.1.2002 ausführte, dass diese (Ablagerungen und Schüttungen) seit zumindest 30 Jahren bestehen würden. Da der Bw folglich in Abrede stellt, zum Tatzeitpunkt die angelasteten Schüttungen vorgenommen zu haben, bietet diese Stellungnahme keinen Beweis für seine Täterschaft. Mit dieser Stellungnahme wird allenfalls bestätigt, dass eine Schüttung besteht. Zudem wendete der Bw nun in seiner Berufung ausdrücklich ein, er habe am Grundstück niemals Schüttungen vorgenommen.

In dem von der belangten Behörde erwähnten Aktenvermerk des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz wird niemand namentlich bezichtigt, die einschlägigen Materialanschüttungen vorgenommen zu haben. Dieser Aktenvermerk liefert daher keine Anhaltspunkte für eine Täterschaft des Bw. Auch die Aktenvermerke über die Gespräche mit dem privaten Anzeiger, der anonym bleiben wollte, enthalten keine ausreichend bestimmten Angaben, dass der Bw (konkret) die unter lit.b des Straferkenntnisses vorgeworfenen Materialbewegungen vorgenommen hat. In diesen Aktenvermerken wird nämlich nicht zwischen den einzelnen Grundstücken differenziert, sodass keine genaue Zuordnung der in diesen Aktenvermerken beschriebenen Bauarbeiten, Aufschüttungen etc vorgenommen werden kann.

Angesichts der Tatsache, dass der Bw zum Tatzeitpunkt nicht mehr Eigentümer des Grundstückes war und den angelasteten Sachverhalt stets bestritten hat, wäre eine zeugenschaftliche Befragung des privaten (anonymen) Meldungslegers (konkret) zum in lit.b des Straferkenntnisses erhobenen Vorwurf unverzichtbar gewesen. Ohne eine den Bw (konkret) belastende Zeugenaussage erscheint die Bestrafung wegen der in lit.b des bekämpften Straferkenntnisses angeführten Verwaltungsübertretung nicht vertretbar. Der Verwaltungssenat sieht hier aus verfahrensökonomischen Gründen und deshalb, weil er keine Strafverfolgungsbehörde, sondern eine gerichtsförmige Kontrolleinrichtung ist, keine Veranlassung nunmehr - in einer mündlichen Verhandlung - eine solche Zeugeneinvernahme nachzuholen. Solange der Bw bestreitet, Schüttungen im Tatzeitraum auf diesem Grundstück durchgeführt zu haben, kann ohne weitere Beweise die ihm zur Last gelegte Täterschaft nicht erwiesen werden.

Da diese Verwaltungsübertretung dem Bw somit nicht mit der ausreichenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden konnte, war wie in Spruchpunkt I. zu entscheiden.

 

7. Der unabhängige Verwaltungssenat hat dazu wie folgt erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt noch das
Oö. NSchG 1995 in Kraft stand. Es sind daher im Anlassfall die Bestimmungen des Oö. NSchG 1995 (§ 8) anzuwenden, wenn gleich sie mit jenen des Oö. NSchG 2001

(§ 10) wörtlich ident sind.

Gemäß § 8 Abs.1 Z.2 Oö. NSchG 1995 gilt der Natur- und Landschaftsschutz im Sinne dieser Bestimmungen für folgende Bereiche: Für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.

Gemäß § 8 Abs.2 Oö. NSchG 1995 ist in geschützten Bereichen gemäß § 1 jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.

Gemäß § 1 Abs.1 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl.Nr. 107/1982 i.d.g.F. LGBl.Nr. 4/1987, gilt der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen.

Gemäß § 1 Abs.2 leg.cit. gilt Abs.1 auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden. In dieser Anlage ist unter Z. 3.8.1. die Kleine Gusen genannt. Der Lammerbach ist ein rechtsufriger Zubringer der Kleinen Gusen.

 

7.1. zu Spruchpunkt I (Faktum lit.a):

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis ausführlich dargelegt, dass die Kleine Gusen und somit auch der Lammerbach durch Verordnung in den Schutzbereich fällt und daher Eingriffe in das Landschaftsbild - wie sie konkret im Spruch des Straferkenntnisses vorgeworfen werden - ohne vorliegenden naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheid gem. § 10 Abs. 2 Oö. NSchG grundsätzlich verboten sind.

Gemäß § 56 Abs.3 Z2 Oö. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro zu bestrafen, wer Eingriffe, die im Schutzbereich übriger Gewässer (§ 10) verboten sind, ohne bescheidmäßige Feststellung iSd § 10 Abs.2 ausführt oder in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält. Diese Bestimmung ist im Anlassfall anzuwenden, da sie im Vergleich zu § 42 Abs. 3 Einleitungssatz Oö. NSchG 1995 die im Sinne des § 1 Abs. 2 VStG günstigere Strafnorm ist.

Unter einem Eingriff in das Landschaftsbild ist gemäß § 3 Z.2 Oö. NSchG 2001 eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer zu verstehen, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.

Der in der Bachuferschutzzone (50 m breiter Geländestreifen parallel zum Rand des Bachbettes) durchgeführte Eingriff in das Landschaftsbild ist grundsätzlich verboten, und zwar so lange, bis die Behörde bescheidmäßig festgestellt hat, dass öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist. Das Vorliegen solcher Ausnahmen im Anlassfall hat der Bw nicht einmal behauptet und solche liegen auch nicht vor. Dies bedeutet, dass jeglicher Eingriff, grundsätzlich verboten ist, bis die Behörde rechtskräftig eine positive Feststellung mit Bescheid getroffen hat.

 

§ 8 Abs.2 Oö. NSchG 1995 verbietet nicht jede Änderung der Natur; vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen "Eingriff" in das Landschaftsbild dar. Weiters kommt es durch die Bejahung eines derartigen Eingriffes nicht darauf an, ob dieser ein "störender" ist (vgl VwGH-Erkenntnis 98/10/0149 vom 28.2.2000; 97/10/0253 vom 24.9.1999).

 

Dazu ist vorweg zu bemerken, dass die Wertung einer Maßnahme als Eingriff in das Landschaftsbild als Akt der rechtlichen Beurteilung der Landschaftsschutzbehörde obliegt. Die rechtliche Beurteilung setzt nicht voraus, dass die Maßnahme von einem Sachverständigen dezidiert als Eingriff festgestellt wird (vgl VwGH-Erkenntnis 90/10/0016 vom 22.10.1999).

 

Um beurteilen zu können, ob durch eine bestimmte Maßnahme eine maßgebende Veränderung des Landschaftsbildes herbeigeführt worden ist, bedarf es - sofern eine solche Veränderung nicht auf der Hand liegt - einer Beschreibung des Landschaftsbildes, wie es vor und nach Ausführung der betreffenden Maßnahme bestanden hat (vgl VwGH-Erkenntnis 99/10/0200 vom 11.6.2001). Von einer derartigen "auf der Hand liegenden" Veränderung des Landschaftsbildes kann aufgrund der vorhandenen Beweise ausgegangen werden. So hat der Bw nicht bestritten, im Tatzeitraum am Tatort Materialanschüttungen vorgenommen zu haben. Das im Akt befindliche Foto aus der 33. Woche des Jahres 2001 zeigt umfassende Materialanschüttungen. Nicht zuletzt auch wegen des glaubwürdigen Aktenvermerkes des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 8.10.2001 steht daher fest, dass der Bw die in lit.a des bekämpften Straferkenntnisses angelasteten übersteilen Böschungen angelegt hat. Folglich ist es nicht von Bedeutung, ob - wie der Bw geltend macht - eine Überschwemmung im Frühjahr bzw Sommer 2001 einen Teil der Böschung weggeschwemmt habe. Entscheidend ist vielmehr, dass der Bw - wie ihm auch angelastet wurde - übersteile Böschungen angelegt hat, wobei Material lokal im Bachlauf selbst lagerte, und damit ein das Landschaftsbild deutlich verändernder Eingriff in der 50 Meter breiten Schutzzone erkennbar ist. Somit ist der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Zur Strafbarkeit genügt bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gemäß § 5 VStG fahrlässiges Verhalten; da mangelndes Verschulden im Zuge des Verfahrens nicht glaubhaft gemacht werden konnte, war ohne weiteres von Fahrlässigkeit auszugehen. So konnte dem Bw insbesondere sein Vorbringen, er habe lediglich im guten Glauben, den Naturzustand wiederherzustellen, gehandelt, nicht entlasten. Sofern er sich dabei in einem Irrtum darüber befand, dass die gegenständlichen Materialanschüttungen jedenfalls feststellungspflichtig iSd § 8 Abs.2 Oö. NSchG 1995 waren, ist er darauf zu verweisen, dass ein solcher Rechtsirrtum keinen Schuld- oder Strafausschließungsgrund darstellt. Er hätte eben vor Durchführung dieser Materialanschüttungen bei der Behörde eine entsprechende Rechtsauskunft einholen müssen.

 

Soweit der Bw geltend macht, er sei seit 4 1/2 Jahren nicht mehr Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke, ist ihm zu erwidern, dass die Eigentumsverhältnisse keine Voraussetzung für die Strafbarkeit darstellen. Es kommt vielmehr darauf an, wer - wie der Bw - als unmittelbarer Täter einen tatbildlichen Eingriff durchführt. Zudem kann - wie aus § 13 Abs.2 Oö. NSchG 1995 hervorgeht - nicht nur der Eigentümer einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 8 Abs.2 Oö. NSchG 1995 stellen. Dies bedeutet, dass der Bw durchaus selbst einen Feststellungsbescheid gemäß § 8 Abs.2 beantragen hätte können, sofern er nur die Zustimmung des tatsächlichen Eigentümers nachweist (vgl § 13 Abs.2 Oö. NSchG 1995). Sein einschlägiger Einwand ist daher ungeeignet zu seiner Entlastung beizutragen.

 

Weiters stellt auch die nachträgliche Wiedergutmachung - wie sie vom Bw eingewendet wurde - keinen Schuld- oder Strafausschließungsgrund dar. Sie relativiert nicht die Tatbestandsmäßigkeit des (ursprünglichen) Eingriffes, sondern bestätigt - wie bereits ausgeführt wurde - die Annahme, dass relevante Veränderungen des Landschaftsbildes vorlagen, die es wieder gutzumachen galt.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass durch die Tat Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes beeinträchtigt und gefährdet wurden, das Ausmaß der vorgenommenen Materialanschüttungen begründet einen nicht unwesentlichen Unrechtsgehalt. Dieser wird aber insofern relativiert, als der Bw die nachträgliche Wiedergutmachung behauptet hat und diese zumindest im Wesentlichen vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz anlässlich eines Lokalaugenscheines am 8.10.2002 auch bestätigt werden konnte. Darüber hinaus ist dem Bw kein schweres Verschulden anzulasten, da er glaubwürdig geschildert hat, in gutem Glauben nach einer Überschwemmung den Naturzustand wiederherzustellen, gehandelt hat. Mildernd war zudem die bisherige Unbescholtenheit des Bw zu werten. Darüber hinaus liegen keine besonderen Erschwerungsgründe vor. Aus allen diesen Gründen ist der Verwaltungssenat der Ansicht, dass die verhängte Geldstrafe auf das nun festgesetzte Ausmaß herabzusetzen war. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe stand der nicht geringfügige Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung entgegen. Das nun festgesetzte Ausmaß der Geldstrafe ist in gleicher Weise tat- und täterangemessen. Insbesondere erscheint die festgelegte Strafe den Vermögens- und Familienverhältnissen (keine Sorgepflichten und kein relevantes Vermögen) sowie den von Bw behaupteten Einkommensverhältnissen (ca. 800 Euro (monatlich)) angemessen.

 

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen, wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung, nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Es war daher wie im Spruchpunkt I. zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen; die Herabsetzung des strafbehördlichen Kostenbeitrages ergibt sich aus dem Gesetz.

 

7.2. Zu Spruchpunkt II. (Faktum lit.b):

Da die Begehung der in lit.b des Spruches des bekämpften Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch den Bw nicht erwiesen werden konnte, war gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG wie im Spruchpunkt II zu entscheiden und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Weil der Berufung insofern Erfolg beschieden war, entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Linkesch

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