Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320099/13/Li/WW/He

Linz, 23.07.2004

VwSen-320099/13/Li/WW/He Linz, am 23. Juli 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn Ing. H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Mai 2003, GZ: 330149391, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. NSchG 2001 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2004 zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch des angeführten Straferkenntnisses die Länge des in westlicher Richtung verlaufenden Teilstückes der Forststraße nicht mit ungefähr 20 m sondern mit ungefähr 10 m, und die Länge des in nördlicher Richtung verlaufenden Teilstückes der Forststraße nicht mit ca. 180 m sondern mit ca. 100 m angegeben wird.
  2. Der Berufung wird hinsichtlich der Strafe insofern stattgegeben, als das Strafausmaß auf 300 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden und der Verfahrenskostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren in
    I. Instanz auf 30 Euro herabgesetzt wird.

  3. Für das Berufungsverfahren sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
27. Mai 2003, GZ: 330149391, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 700 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 56 Abs.2 Z1 iVm § 5 Z2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz (Oö. NSchG) 2001 verhängt, weil er in der Zeit von 1.7.2002 bis 17.7.2002 im Grünland - Widmung Wald entsprechend der forstrechtlichen Planung - auf den Grundstücken Nr. 1406/1 und Nr. 1410/3 KG. Katzbach, folgende gemäß § 5 Z2 Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtige Neuanlage einer Forststraße, für die eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975 erforderlich ist, ohne Bewilligung ausgeführt habe: Mittels einer Schubraupe sei eine ca. 7 m breite und sehr steile Forststraße beginnend beim Grundstück Nr. 1410/3, KG. Katzbach, angelegt worden. Nach ca. 20 m teile sich diese Forststraße, wobei ein Teil der Forststraße in Richtung Westen führe (parallel zum Grundstück Nr. 1316/3, KG. Katzbach). Dieses Teilstück sei ungefähr 20 m lang und 5 m breit. Der zweite Teil der angelegten Forststraße führe auf dem Grundstück Nr. 1410/3, KG. Katzbach, Richtung Norden. Dieses Teilstück sei ungefähr 4 m bis 4,5 m breit und ca. 180 m lang. Die Anlage aller drei Teilstücke dieser Forststraße sei mit Niveauänderungen von mehr als 0,5 m verbunden gewesen. Diese Forststraße sei eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nicht öffentliche Straße, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb des Waldes sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz diene.

Außerdem wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 70 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) in Vorschreibung gebracht.

Dabei stützte sich die belangte Behörde insbesondere auf die bei einem vor Ort am 27. Juli 2002 durchgeführten Augenschein getroffenen Feststellungen. Der Bw habe bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.10.2002 die Errichtung einer Forststraße nicht bestritten. Es sei somit der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt. Auf Grund der übereinstimmenden Aussagen des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz Dr. Sch sowie von Herrn DI. S sei davon auszugehen, dass dem Bw nie Auskunft erteilt worden sei, dass die Errichtung der Forststraße in der nunmehrigen Form keiner Bewilligung bedarf. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung sei daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatseite erwiesen.

Als strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit gewertet worden, straferschwerend sei kein Umstand gewesen. Bei der Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei die Behörde auf Grund einer Schätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen.

2. Dagegen wandte sich der Bw in seiner fristgerecht erhobenen Berufung, in der er im Wesentlichen geltend macht, dass die Forststraße nur in einem Bereich von
ca. 15 m bis 20 m (Holzlagerplatz) 7 m breit sei und die Errichtung dieses Holzlagerplatzes mit Herrn Dr. Sch abgesprochen gewesen wäre. Auch sei es bei der Wegerrichtung zu keinen Niveauänderungen von mehr als 0,5 m gekommen. Eine Niveauänderung von ca. 1,5 m habe es nur im Bereich des Holzlagerplatzes gegeben. Zudem sei das im Spruch beschriebene Teilstück der Forststraße in Richtung Westen (parallel zum Grundstück Nr. 1316/3) führend nicht 20 m sondern nur ca. 10 m lang, wobei es in diesem Bereich ebenfalls Niveauänderungen bis
1,5 m gegeben habe.

Weiters bringt der Bw vor, dass ihm Herr DI S mitgeteilt habe, dass der Weg ohne forstrechtliche Bewilligung so verbreitert werden könne, dass er mit einem Traktor zu befahren ist. Er selbst sei bei Herrn DI S in der Landesforstdirektion gewesen und habe ihm einen Lageplan, auf dem die Änderungen eingezeichnet gewesen seien, gezeigt. Ein Ortsaugenschein sei nicht durchgeführt worden.

Vor der Errichtung der Forststraße habe der Bw zudem Herrn Dr. Sch kontaktiert, woraufhin dieser einen Ortsaugenschein durchführte. Dabei habe der Bw mitgeteilt, dass er die Errichtung eines Holzlagerplatzes beabsichtige und den bestehenden Forstweg so ausbauen möchte, dass er ihn mit einem Traktor befahren könne. Daraus ergebe sich, dass er lediglich eine Verbreiterung des Weges geplant hatte, da der Weg in der ursprünglichen Breite nicht mit einem Traktor befahrbar gewesen sei. Der Bw räumt jedoch ein, dass er das oben angesprochene ca. 10 m lange (und nicht 20 m lange) Teilstück nicht mit Herrn Dr. Sch besprochen habe, sondern er die Errichtung dieses Teilstückes erst beschlossen habe, als er die Baggerarbeiten am Weg durchgeführt hatte. Abschließend führt der Bw zu dem in der Begründung des Straferkenntnisses angeführten Genehmigungsansuchen aus, dass es sich dabei um ein völlig anderes Vorhaben in einem anderen Bereich seiner Grundstücke gehandelt habe.

Im Übrigen beantragt der Bw die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2004, zu welcher der Bw und eine Vertreterin der belangten Behörde sowie Dr. Sch als Zeuge erschienen sind. Die Zeugen DI S und Dr. W sind entschuldigt nicht erschienen.

4. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

4.1. Der Bw legte in der Zeit von 1.7.2002 bis 17.7.2002 im Grünland - Widmung Wald entsprechend der forstrechtlichen Planung - auf den Grundstücken Nr. 1406/1 und Nr. 1410/3, KG. Katzbach, mittels einer Schubraupe eine ca. 7 m breite und sehr steile Forststraße beginnend beim Grundstück Nr. 1410/3 an. Nach ca. 20 m teilt sich diese Forststraße, wobei ein Teil der Forststraße in Richtung Westen führt (parallel zum Grundstück Nr. 1316/3, KG. Katzbach). Dieses Teilstück ist ungefähr 10 m lang und 5 m breit. Der zweite Teil der angelegten Forststraße führt auf dem Grundstück Nr. 1410/3, KG. Katzbach, Richtung Norden. Dieses Teilstück ist ungefähr 4 m bis 4,5 m breit und ca. 100 m lang. Die Anlage aller drei Teilstücke dieser Forststraße war mit Niveauänderungen von mehr als 0,5 m verbunden. Diese Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nicht öffentliche Straße, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb des Waldes sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient. Der Bw beabsichtigte, Bäume mit dem Traktor abtransportieren zu können. In Hinblick auf die Bäume, die Nachbargrundstücke gefährdeten, geschah dies auch aus Haftungsgründen. Der Bereich, in dem die Forststraße 7 m breit ist, dient als Holzlagerplatz.

Zuvor befand sich auf diesen Flächen ein bereits sehr verfallener Hohlweg, auf der Fläche des Seitenastes in westlicher Richtung befand sich vorher kein Weg. Der alte Hohlweg war im Querschnitt u-förmig, etwa 3 m bis 4 m breit und nicht befahrbar. Dabei handelte es sich um einen Rückeweg oder eine Rückegasse, nicht aber um eine Forststraße im Sinne des Forstgesetzes. Am 13.10.1999 führte der Zeuge
Dr. Sch einen Lokalaugenschein durch, wobei er feststellte, dass der Weg ausgewaschen bzw. mit Laubmaterial bedeckt war.

Bei diesen Feststellungen stützt sich der Verwaltungssenat insbesondere auf die glaubwürdige Aussage des Zeugen Dr. Sch, der anschaulich über die am 13.10.1999 und am 27.2.2002 vor Ort durchgeführten Lokalaugenscheine berichtete, sowie auf die im Akt befindlichen Fotos, welche anlässlich des Lokalaugenscheins am 27. Juli 2002 angefertigt wurden. Den einschlägigen Ausführungen des Zeugen Dr. Sch zu den Gegebenheiten vor Ort und dem Umfang der neu errichteten Forststraße hat der Bw - der den Vorwurf, eine Forststraße errichtet zu habe, auch in seiner Berufung grundsätzlich nicht bestritten hat - in der mündlichen Verhandlung auch nicht widersprochen. Die auf solcher Grundlage getroffenen Feststellungen entsprechen im Wesentlichen den im Aktenvermerk über den Ortsaugenschein am 27. Juli 2002 getroffenen (und in der mündlichen Verhandlung verlesenen) Feststellungen sowie dem Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses, wobei aber hervorzuheben ist, dass sich die dort angeführten Längenangaben im Beweisverfahren als unzutreffend herausstellten (vgl die unterstrichenen Passagen). Dies führte zwingend zu einer Spruchkorrektur.

4.2. Aus zwei in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheiden geht hervor:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Statutarstadt Linz vom 12.11.2003,
GZ: 501/NA030029C, wurde eine nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Forstweges auf dem Grundstück Nr. 1410/3, KG Katzbach, erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2.6.2004, GZ: 501/FO030029E, wurde festgestellt, dass die auf dem Grundstück Nr. 1410/3, KG Katzbach, errichtete Forststraße der mit Bescheid vom 10.11.2003,
GZ: 501/FO030029D, erteilten forstrechtlichen Bewilligung im Wesentlichen entspricht.

4.3. Strittig war nun vor allem, ob bzw. inwiefern behördliche Organe dem Vorhaben des Bw (mündlich) eine Zustimmung erteilt hatten. So führte der Bw aus, er habe etwa Ende 1999/2000 bei der Naturschutzabteilung des Landes vorgesprochen, konkret bei Herrn Dr. K. Dieser habe gegen einen Ausbau des bestehenden Rückewegs keinen Einwand gehabt, habe aber gesagt, er müsse sich um allfällige Genehmigungen kümmern. Er sei dann beim Magistrat Linz bei Herrn M gewesen und dieser habe ihn, weil die Stadt Linz damals keinen Förster beschäftigt habe, an Herrn DI S verwiesen. Diesem habe er einen Plan gezeigt, DI S habe dazu mitgeteilt, dass er für diesen Ausbau keine Bewilligung brauche, weil es sich nur um eine geringfügige Verbreiterung des bestehenden Weges handle. Es sei richtig, dass auf diesem Plan die Abzweigung auf der Nordseite des Grundstückes von Dr. W nicht eingezeichnet sei. Diese Abzweigung habe er erst ad hoc beschlossen, als der Bagger da gewesen sei, weil er sonst das oberhalb befindliche Holz nicht gut abtransportieren hätte können. Der Holzlagerplatz sei auf dem Plan ebenfalls nicht eingezeichnet, er habe diese Sache mit Dr. Sch besprochen. Dieser habe gesagt, wenn es keine andere Möglichkeit gäbe, dann solle dieser Platz also geschaffen werden.

DI S, der aus Urlaubsgründen nicht zur mündlichen Verhandlung erscheinen konnte, war diesbezüglich bereits im Verfahren vor der belangten Behörde befragt worden. Der entsprechende Aktenvermerk wurde in der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung des Bw verlesen. Demzufolge teilte DI S mit, er könne sich nicht mehr an eine Vorsprache von Herrn H erinnern. Es könne aber sein, dass dieser bei ihm gewesen war. Er habe jedoch mit Sicherheit keinen Ortsaugenschein durchgeführt - an einen solchen würde er sich erinnern. Er habe mit Sicherheit nicht - insbesondere nicht ohne Ortsaugenschein - die Auskunft gegeben, dass diese Forststraße mit einer Breite von bis zu 7 Meter errichtet werden könne.

Der Zeuge Dr. Sch räumte in diesem Zusammenhang zwar ein, dass am 13.10.1999 in Beisein des Bw eine Begehung auf dem Gebiet der dann gebauten Forststraße stattgefunden hat und der Bw ihm dabei seine Pläne gezeigt hat. Ob es sich dabei um den Plan, der (in der mündlichen Verhandlung) vom Bw vorgelegt wurde, gehandelt habe, könne er nicht mehr sagen. Der Bw habe ihm bei diesen Termin erklärt, dass er einen alten verfallenen Bringungsweg so verebnen möchte, dass dieser mit einem Traktor befahren werden kann. Das sei für ihn ein fachlich vertretbarer Eingriff gewesen. Seiner Erinnerung nach ging es hier um eine Weglänge von ca. 100 Meter. Es sei zwar von der Absicht gesprochen worden, einen kleinen Holzlagerplatz zu errichten, wenn er aber gewusst hätte, dass die Absicht bestand dort eine Hangabtragung bzw. Aufschüttung vorzunehmen, hätte er mit Sicherheit auf eine Bewilligungspflicht hingewiesen. Von einer Verbreiterung des alten Weges sei nicht gesprochen worden. Unter Verebnen verstünde er, dass ein Materialausgleich stattfindet, so gesehen sei damit auch eine Verbreiterung verbunden.

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 59 Abs.1 Forstgesetz 1975 sind forstliche Bringungsanlagen iSd Bundesgesetzes (kurz: Bringungsanlagen genannt) Forststraßen (Abs.2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs.3). Gemäß § 59 Abs.2 Forstgesetz 1975 ist eine Forststraße eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nicht öffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient (Z1) und die für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt wird (Z2) und bei der die mit der Errichtung verbundenen Erdbewegungen eine Änderung des bisherigen Niveaus mehr als einem halben Meter ausmachen oder mehr als ein Drittel der Länge geschottert oder befestigt ist.

Gemäß § 61 Abs.1 Forstgesetz 1975 dürfen Bringungsanlagen nur aufgrund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden.

Gemäß § 56 Abs.2 Z1 OÖ. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, wer u.a. bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt.

Gemäß § 5 Z2 Oö. NSchG 2001 bedarf die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen, sofern dafür eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001 erforderlich ist, im Grünland zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde.

Das Oö. NSchG 2001 übernimmt damit vollinhaltlich den Begriff der "Forststraße" und knüpft auch an den Begriff der "Errichtung" iSd § 61 Abs.1 Forstgesetz 1975 an. Nach der genannten forstrechtlichen Bestimmung dürfen nämlich Forststraßen nur aufgrund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte "errichtet" werden. Dies bedeutet, dass Maßnahmen in Bezug auf Forststraßen, die nicht als "Errichtung" iSd § 61 Forstgesetz 1975 gelten und daher auch nach den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 ohne Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte vorgenommen werden können, keiner naturschutzbehördlichen Bewilligung bedürfen.

Zum Begriff "Forststraße" ist - wie bereits erwähnt - auszuführen, dass eine Forststraße iSd § 59 Abs.2 Forstgesetz 1975 eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmte nicht öffentliche Straße samt dem in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken ist, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient. Gefordert ist somit die Zweckwidmung (auch) für der Holzbringung dienende zweispurige Kraftfahrzeuge (Untergrenze: Traktor mit Anhänger, Rückeschlepper). Dauernde Befahrbarkeit ist nicht verlangt, somit keine Befestigung des Planums, wohl aber die zumindest zeitweise (zB bei trockenem Boden) Kfz-Befahrbarkeit zur Holzbringung. Aus dem Begriff "Straße" ist mindestens das Erfordernis eines in durchgehender Längserstreckung durch Baumaßnahmen geplanten Planums abzuleiten. Als Kriterium eines Forststraßenbaues gilt dabei insbesondere die Durchführung von Erdbewegung in mehr als unerheblichem Ausmaß.

Zum Begriff "Errichtung" iSd Forstgesetzes 1975 ist auszuführen, dass dieser Begriff im Forstgesetz nicht positiv umschrieben sondern nur negativ abgegrenzt wird (vgl.
§ 61 Abs.3 Forstgesetz 1975). Ein Ausbau von in Benützung befindlichen Forststraßen gilt demzufolge dann nicht als Errichtung wenn durch den Ausbau Waldboden nur in unerheblichem Ausmaß beansprucht wird. Daraus ergibt sich, dass der Begriff "Errichtung" grundsätzlich nicht nur die Neuanlage, sondern auch den Ausbau (insbesondere Verbreiterungen) erfasst. Als unerheblich werden dabei nur untergeordnete Verbreiterungs- oder Verbesserungsarbeiten an bestehenden Trassen zu beurteilen sein, die zu keinen Bedenken nach § 60 Abs.2 Forstgesetz Anlass geben. Die Verlegung eines Straßenstückes, die gänzliche Neuanlage einer Kehre etc. werden hingegen für den betreffenden Trassenteil als Errichtung zu behandeln sein.

Der Umstand, dass der Bw eine bewilligungspflichtige Forststraße errichtet hat, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass nachträglich entsprechende Bewilligungsbescheide erlassen wurden. Anderenfalls wären solche Bewilligungsbescheide nicht erlassen worden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Bw seinem Vorbringen zufolge das im Straferkenntnis angelastete Projekt realisierte, um Bäume mit dem Traktor abtransportieren zu können. Im Hinblick auf die Bäume, die Nachbargrundstücke gefährdeten, sei dies auch aus Haftungsgründen geschehen. Es ist daher offenkundig, dass der Bw eine Zweckwidmung für der Holzbringung dienende zweispurige Kraftfahrzeuge (hier: Traktor) beabsichtigte. Wie oben bereits erörtert wurde, kommt es dabei nicht darauf an, dass eine dauernde Befahrbarkeit zur Holzbringung gegeben ist. Die erwähnte Straße wurde offensichtlich für eine Dauer von mehr als einem Jahr angelegt, zumal ja nachträglich behördliche Bewilligungen beantragt wurden und bereits eine forstrechtliche Überprüfung durchgeführt wurde, was auf eine dauerhafte Gebrauchsabsicht hinweist. Auch kam es im Zuge der Realisierung dieses Straßenprojektes zu einer Änderung des bisherigen Niveaus von mehr als einem halben Meter. Der Bw führte in der mündlichen Verhandlung aus, die vorgeworfenen Niveauänderungen (von mehr als einem halben Meter) seien richtig. Die erwähnte Straße ist daher eine Forststraße iSd § 59 Abs.2 Forstgesetz 1975.

Aufgrund des Umstandes, dass sich auf den betroffenen Flächen zuvor noch keine Forststraße, sondern lediglich ein Rückeweg bzw. auf der Fläche des Seitenastes in westlicher Richtung noch überhaupt kein Weg befunden hatte, zeigt sich, dass der Bw unter Einsatz eines Baggers eine Forststraße neu errichtet hat. Im Zuge der Neuanlage der Forststraße wurde auch ein Holzlagerplatz errichtet. Dieser verfahrensgegenständlichen Holzlagerplatz ist integrierender Bestandteil der Forststraße.

Gemäß § 61 Abs.1 Forstgesetz 1975 darf eine solche Forststraße nur aufgrund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichtet werden. Daraus folgt, dass die Neuanlage dieser Forststraße gemäß den zitierten Bestimmungen des Oö. NSchG 2001, die an die angeführten gesetzlichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 anknüpfen, grundsätzlich verboten ist, und zwar solange, bis die Behörde bescheidmäßig eine Bewilligung gemäß § 5 Z2 Oö. NSchG 2001 erteilt hat. Eine solche Bewilligung wurde (nachträglich) erst mit Bescheid vom 12.11.2003, GZ: 501/NA030029C, erteilt. Die Neuanlage der Forststraße zur im Straferkenntnis angegebenen Tatzeit war daher verboten. Der Bw hat somit den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.

5.2. Zur Strafbarkeit genügt bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gemäß
§ 5 VStG fahrlässiges Verhalten. Da es sich hiebei um ein Ungehorsamsdelikt handelt, ist grundsätzlich Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Bw wendete ein, (näher genannte) Behördenvertreter hätten formlos dem Projekt zugestimmt bzw. ihm mitgeteilt, dass keine Bewilligungspflicht bestehe. Wie nun die obigen Ausführungen gezeigt haben, stünde eine solche Auskunft bzw. Zustimmung im Widerspruch zu § 5 Z 2 NSchG 2001, wäre also rechtlich unzutreffend. Eine unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde kann nach der stRsp des VwGH einen Schuldausschließungsgrund darstellen (vgl VwGH vom 19.11.2002, Zl. 2002/21/0096).

Dabei ist aber zunächst festzuhalten, dass keine entsprechenden schriftlich dokumentierten Rechtsauskünfte vorliegen. Der Bw hat es unterlassen, sein Projekt
(rechtzeitig - dh vor deren Umsetzung) einzureichen und eine schriftliche Stellungnahme von der zuständigen Behörde einzuholen. Er stützte sich bei seinem Vorbringen vielmehr auf formlose (mündliche) Auskünfte.

Im konkreten Fall ging es um die angeblichen Auskünfte, die von Herrn Dr. K, Naturschutzabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, Herrn DI S, Landesforstdirektion des Amtes der Oö. Landesregierung sowie, Herrn Dr. Sch, Bezirksbeauftragter für Natur- und Landschaftsschutz, erteilt wurden.

So habe Dr. K den Ausführungen des Bw zufolge zwar gegen einen Ausbau des bestehenden Rückewegs keinen Einwand gehabt, habe aber mitgeteilt, der Bw müsse sich um allfällige Genehmigungen kümmern. Diese Auskunft ist - soferne sie überhaupt erfolgt ist, nachdem Dr. K auf telefonische Anfrage erklärt hat, sich an diese überhaupt nicht mehr erinnern zu können - nicht rechtlich unzutreffend, zumal infolge des Hinweises auf allfällige (notwendige) Genehmigungen nicht zum Ausdruck gebracht wurde, es sei keine Bewilligung erforderlich.

Herr DI S habe den Angaben des Bw zufolge mitgeteilt, dass er für den Ausbau keine Bewilligung brauche. Dabei wurde ihm aber ein Plan gezeigt, auf dem die Abzweigung auf der Nordseite des Grundstückes von Dr. W sowie der Holzlagerplatz nicht eingezeichnet sind. Es zeigt sich daher, dass DI S nicht über den Umfang des letztendlich realisierten Projektes informiert war, weshalb der Bw auch nicht darauf vertrauen durfte, es sei diesem Projekt zugestimmt worden. Abgesehen davon hat Herr DI S diesbezüglich am 12. Mai 2003 mitgeteilt, er könne sich nicht mehr an eine Vorsprache des Bw erinnern. Er habe sicher nicht die Auskunft gegeben, dass diese Forststraße mit einer Breite von bis zu 7 Meter errichtet werden könne. Schon insoferne zeigt sich, dass Herr DI S keinesfalls eine Falschauskunft erteilt hat, die ein Verschulden des Bw ausschließen könnte.

Weiters führte der Bw aus, er habe mit Dr. Sch Kontakt aufgenommen und einen Ortsaugenschein durchgeführt. Dabei habe er Dr. Sch geschildert, dass er die Errichtung eines Holzlagerplatzes beabsichtige sowie den Ausbau des bestehenden Weges, um ihn mit einem Traktor befahren zu können. Dr. Sch habe gesagt, wenn es keine andere Möglichkeit gäbe, dann solle dieser (Holzlager)platz also geschaffen werden. Dr. Sch räumte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung zwar ein, dass am 13.10.1999 im Beisein des Bw eine Begehung auf dem Gebiet der ausgebauten Forststraße stattgefunden hatte, versicherte aber, der Bw habe ihm bei diesem Termin erklärt, dass er einen alten verfallenen Bringungsweg so verebnen möchte, dass dieser mit einem Traktor befahren werden könne. Unter "verebnen" verstehe er, dass ein Materialausgleich stattfindet, so gesehen sei damit auch eine Verbreiterung verbunden. Es wurde zwar von der Absicht eines kleinen Holzlagerplatzes in diesem Bereich gesprochen, wenn er gewusst hätte, dass die Absicht bestehe dort eine Hangabtragung bzw. Aufschüttung vorzunehmen, hätte er mit Sicherheit auf eine Bewilligungspflicht hingewiesen.

Somit zeigt sich, dass zwar ein Gespräch des Bw mit Herrn Dr. Sch stattgefunden hat, inwiefern Dr. Sch bei dieser Gelegenheit dem tatsächlich realisierten Projekt zugestimmt hat, ist aber nicht nachvollziehbar. Wäre tatsächlich das gesamte Projekt besprochen worden, so hätte er - wie er glaubwürdig darlegte - mit Sicherheit auf die bestehende Bewilligungspflicht hingewiesen. Abgesehen davon wurde im Zuge des Beweisverfahrens festgestellt, dass die Abzweigung auf der Nordseite des Grundstückes von Dr. W erst ad hoc beschlossen wurde, als der Bagger da war. Da somit zum Zeitpunkt der Begehung am 13. Oktober 1999 der konkrete Umfang des tatsächlich realisierten Projektes (bzw. die Tatsache, dass auch eine Abzweigung auf der Nordseite des Grundstückes von Dr. W errichtet wird) noch gar nicht bekannt war, durfte der Bw nicht darauf vertrauen, dass sich eine allfällige Rechtsauskunft des Herrn Dr. Sch auf den Gesamtumfang des dem Bw nunmehr angelasteten Projektes erstreckte. Dies wäre aber Vorraussetzung dafür, dass eine solche Auskunft einen Entschuldigungsgrund darstellt.

Der Verwaltungssenat ist daher nicht der Ansicht, dass ein Organ der zuständigen Behörde - rechtlich unzutreffend - die Auskunft erteilte, das vom Bw durchgeführte Projekt dürfe ohne Bewilligung nach § 5 Z 2 Oö. NSchG 2001 umgesetzt werden. Eine schriftlich dokumentierte Rechtsauskunft liegt nicht vor. Die sich aus diesem Umstand ergebenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Beweisführung bzw. allfällige Unklarheiten gehen zu Lasten des Bw, zumal es ihm obliegt, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Es war daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen.

5.3. Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach Abs.2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach ständiger Judikatur handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Es obliegt der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Im gegenständlichen Verfahren sind keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Bw gewertet.

Zum Unrechtsgehalt der vom Bw zu verantwortenden Verwaltungsübertretung ist auszuführen, dass sich die dem Bw im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses enthaltenen Längenangaben im vor dem Verwaltungssenat durchgeführten Beweisverfahren als unrichtig herausstellten. Es war hinsichtlich des in Richtung Westen verlaufenden Teilstückes der Forststraße nicht von einer Länge von ca.
20 Meter, sondern von einer Länge von lediglich ca. 10 Metern auszugehen. Hinsichtlich des in Richtung Norden verlaufenden Teilstückes war nicht von einer Länge von ca. 180 Meter, sondern von einer Länge von ca. 100 Metern auszugehen. Infolge dieser Reduktion der Längenangaben ist der Unrechtsgehalt der vorliegenden Verwaltungsübertretung nicht so hoch wie von der belangten Behörde angenommen wurde. Schon dieser Umstand zog zwingend eine Herabsetzung der Strafe nach sich. Hiebei ist auch zu berücksichtigen, dass nachträglich eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde und mittlerweile - wie die forstrechtliche Überprüfung gezeigt hat - ein rechtskonformer Zustand hergestellt ist.

Zum Verschulden des Bw ist auszuführen, dass die Verwaltungsübertretung wenngleich auf einen selbstverschuldeten Irrtum über die Bewilligungspflicht zurückzuführen ist, wobei sich aus dem Umstand, dass nachträglich forstrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligungen erteilt wurden, ergibt, dass der Berufungswerber an sich bemüht ist, einen rechtskonformen Zustand herzustellen und zu bewahren. Auch stellt das glaubhafte Motiv für die Herstellung des "Westastes" der Forststraße, das Eigentum des Nachbarn vor Schäden durch umstürzende Bäume zu schützen, einen achtenswerten Beweggrund dar, auch wenn das Grundstück des Nachbarn durch unwetterbedingte Ausschwemmungen vom Forststraßenneubau letztlich vorübergehend beeinträchtigt wurde.

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist daher der Ansicht, dass die Herabsetzung der Geldstrafe auf das nunmehrige Maß vertretbar ist. Dies erscheint auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers angemessen, wobei die von der belangten Behörde durchgeführte und unbestritten gebliebene Schätzung zu Grunde gelegt wird. Einer weiteren Herabsetzung stand der nicht geringfügige Unrechtsgehalt der vom Berufungswerber zu verantwortenden Tat entgegen, zumal durch die vom Berufungswerber ausgeführte Neuanlage einer Forststraße ohne die dafür erforderliche Bewilligung Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes erheblich beeinträchtigt wurden.

Die nun festgesetzte Strafe liegt zwar im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens - § 56 Abs.2 Oö. NSchG 2001 sieht für solche Übertretungen Geldstrafen bis zu 7.000 Euro vor - sie hält jedoch dennoch general- sowie insbesondere auch spezialpräventiven Überlegungen stand.

Ein Absehen von der Strafe war gemäß § 21 VStG nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen die Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

5.4. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle (§ 65 VStG) begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Linkesch

Beschlagwortung:

Treu und Glauben, Schuldausschließungsgrund keiner

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