Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320105/8/Li/WW/He

Linz, 19.10.2004

 VwSen-320105/8/Li/WW/He Linz, am 19. Oktober 2004

DVR.0690392

 

 
 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn A G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22.Oktober 2003, N96-141-2002, wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2004, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch aufgehoben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Gleichzeitig wird aber eine Ermahnung ausgesprochen.
  2.  

  3. Es entfällt jeglicher Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21, 24 und 51 VStG.

Zu II.: §§ 65 und 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber A G (im Folgenden: Bw) angelastet, er habe am 4. Mai 2002 um ca. 15.00 Uhr im Grünland auf den Gst. Nr. 1787/1 und 1821, KG. St. Johann, Gemeinde St. Johann a. W., mit einer Motocross-Maschine Übungsfahrten durchgeführt, ohne jedenfalls bis 4. Mai 2002 im Besitz der hiefür erforderlichen naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß § 5 Z8 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 zu sein. Er habe dadurch § 56 Abs.2 Z1, erste Alternative iVm § 5 Z8 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von 72 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) gemäß § 56 Abs.2 Einleitungssatz Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 verhängt. Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 7,20 Euro, das sind 10 % der Strafhöhe, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, die dem Bw zu Last gelegte Verwaltungsübertretung sei durch die Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Aspach vom 5. Mai 2002, GZ: A2/480/02-De, sowie auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzunehmen. Auf Grund der Zeugenaussage des erhebenden Gendarmeriebeamten sei es als erwiesen anzusehen, dass der Bw am 4. Mai 2002 mit mehreren Personen Motocross-Übungsfahrten auf den Gst. Nr. 1787/1 und 1821, KG. St. Johann, Gemeinde St. Johann a. W., durchgeführt habe. Die Behörde stütze sich hiebei auf die Aussage des Bw gegenüber dem Gendarmeriebeamten, wonach der Bw und mehrere andere Personen am 4. Mai 2002 um ca. 15.00 Uhr Motocross-Übungsfahrten durchgeführt hätten. Die Lebenserfahrung zeige, dass unmittelbar nach einer Tat eher die Wahrheit gesagt werde als zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens. Unzweifelhaft sei auch, dass auf den gegenständlichen Grundstücken, wie aus dem vorliegenden Orthofoto ersichtlich sei, ein Rundkurs für die Durchführung von Motocross-Übungsfahrten bestehe. Die Ausführungen, dass nach Erlassung einer Strafverfügung um die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung bei der Behörde angesucht worden sei, hebe das tatbestandsmäßige Verhalten nicht auf und stelle auch keinen Entschuldigungsgrund dar.

 

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass bei der Bemessung der Strafe von der dem Bw mitgeteilten Schätzung (monatliches Nettoeinkommen 1.500 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) ausgegangen worden sei, da der Bw seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben habe. Die bisherige Unbescholtenheit des Bw sei strafmildernd gewertet worden. Die verhängte Strafe sei tat- und schuldangemessen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben, der Bw beantragte, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und das gegen seine Person geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

Begründend wurde ausgeführt, der Bw habe keinesfalls am 4. Mai 2002 um ca. 15.00 Uhr im Grünland bzw. auf den im Straferkenntnis bezeichneten Grundstücken mit einer Motocross-Maschine Übungsfahrten durchgeführt. Er sei lediglich ein einziges kurzes Stück über eines der Grundstücke gefahren. Dies sei ihm vom Grundeigentümer auf Grund des Ausflusses aus dem Eigentumsrecht erlaubt bzw. nicht verboten worden. Keinesfalls habe er zeugenschaftlich bestätigt, dass er Übungsfahrten durchgeführt habe. Er sei auch nicht aufgeklärt worden, dass allfällige derartige Angaben nicht als Zeugenaussage, sondern als Beschuldigtenverantwortung verwertet werden würden.

 

Ob eine behördliche Genehmigung vorgelegen sei oder nicht, sei ihm völlig unbekannt gewesen. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz sei durch ihn nicht begangen worden. Die Erstbehörde habe nicht - wie beantragt - einen Lokalaugenschein durchgeführt. Das Ermittlungsverfahren sei daher mangelhaft geblieben. Die Behörde habe auch in keiner Weise ausgeführt, wie viele Übungsfahrten er durchgeführt haben soll.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Erstbehörde und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2004, zu welcher F M, W K, E M und A G als Parteien bzw. Berufungswerber sowie der Zeuge GI D erschienen sind. Von der belangten Behörde ist entschuldigt kein Vertreter erschienen.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschluss verkündet, dass die mündlichen Verhandlungen in der Angelegenheit der Berufungen des F M, des W K, des E M und des A G gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. September 2003, N96-137-2002, und vom 22. Oktober 2003, N96-138, 139, 140 und 141-2002, aus Zweckmäßigkeit und Kostengründen zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden werden.

Der Vorsitzende erläuterte sodann die verfahrensgegenständlichen Sach- und Rechtsfragen, daraufhin wurde von den Bw mitgeteilt, dass ihnen die Rechtslage nicht bekannt gewesen sei, dass die Übungsfahrten schon seit 10 Jahren ohne Beanstandung durchgeführt worden seien und dass in Hinkunft solche Fahrten auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken des Herrn F M nicht mehr durchgeführt würden. Herr F M zog seine Berufung im Verfahren VwSen-320102 zurück. Das diesbezügliche Straferkenntnis wurde damit rechtskräftig. Die Herrn E M, A G und W K schränkten ihre Berufung ein und hielten diese nur mehr hinsichtlich der Strafe aufrecht, hinsichtlich des objektiven Tatbestandes erfolgte ein Bekenntnis im Sinne des jeweiligen Straferkenntnisses.

Herr F M hielt die Berufung in der Sache VwSen-320106 aufrecht und teilte mit, dass er seine Motorsportkollegen für die verfahrensgegenständliche Fahrt nicht extra eingeladen habe, dass schon seit Jahren solche gemeinsamen Fahrten, dh. auch solche, an denen er nicht teilgenommen hat, durchgeführt wurden. Sämtliche Bw gaben bekannt, dass sie in ihren jeweiligen Verfahren nicht mehr anwaltlich vertreten sind und dass daher die Zustellung der Entscheidungen zu ihren Handen zu erfolgen hat. Die Vollmachtsverhältnisse mit den Rechtsanwälten D, Sch, R wurden aufgelöst.

 

 

5. Dazu hat der Unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

 

Die Berufung gegen das bekämpfte Straferkenntnis wurde auf die Strafe eingeschränkt, weshalb der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Zur Höhe der festgelegten Strafe ist auszuführen:

 

Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Bw hat glaubwürdig dargelegt, nicht gewusst zu haben, dass für die von ihm zu verantwortende Verwendung der im Grünland befindlichen Grundstücke des F M als Übungsgelände für Motocrossfahrten am 4. Mai 2002 gemäß § 5 Z8 Oö. NSchG 2001 grundsätzlich eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich ist, eine solche naturschutzbehördliche Genehmigung aber nicht vorhanden war. Auf Grund dieses Verbotsirrtums kann dem Bw lediglich ein geringfügiges Ausmaß an Verschulden angelastet werden. Weiters war zu berücksichtigen, dass der Bw zweifelsohne durch den Grundstückseigentümer F M, der die Motocrossfahrten erlaubte bzw. sogar selber an solchen Fahrten auf seinen Grundstücken teilnahm, in der Meinung bestärkt wurde, die erwähnten Übungsfahrten problemlos durchführen zu können. Hätte F M sein Grundstück nicht zur Verfügung gestellt, hätte der Bw die Übungsfahrten wohl nicht durchgeführt. F M ist somit fraglos hauptverantwortlich dafür, dass die gegenständlichen Grundstücke als Übungsgelände für Motocrossfahrten verwendet wurden. Den Bw, der offenbar darauf vertraute, dass alles seine Ordnung haben würde, wenn der Grundstückseigentümer F M den Motocrossfahrten zustimmte bzw. selber an diesen teilnahm, trifft demgegenüber nur ein vergleichsweise geringes Ausmaß an Verantwortung bzw. Verschulden.

 

Zudem war zu berücksichtigen, dass der Bw in der mündlichen Verhandlung seine Berufung auf die Strafe einschränkte, was einem Geständnis gleichkommt. Da versichert wurde, in Hinkunft würden auf den Grundstücken des F M keine Motocross-Übungsfahrten mehr durchgeführt, war von einem reumütigen Geständnis auszugehen. Ein solches reumütiges Geständnis stellt einen wesentlichen Milderungsgrund dar. Mildernd war auch die bisherige Unbescholtenheit zu werten.

 

Auf Grund dieser Umstände war davon auszugehen, dass das Verschulden des Bw nur geringfügig und die Folgen der Übertretung (vergleichsweise) unbedeutend sind. Die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG sind somit erfüllt, weshalb von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden konnte. Weil aber die Tat an sich rechtswidrig war, sah sich der Oö. Verwaltungssenat veranlasst, den Bw zu ermahnen, keine Grundflächen im Grünland als Übungsgelände für Motocross-Übungsfahrten ohne die hiefür erforderliche naturschutzbehördliche Genehmigung zu verwenden. Diese Ermahnung war notwendig, um den Bw von weiteren gleichartigen strafbaren Handlungen abzuhalten. Gleichzeitig war aber die verhängte Strafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe aufzuheben.

 

Zu II.:

Weil der Berufung (teilweise) Folge gegeben wurde und die Strafe überhaupt aufgehoben wurde, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. Linkesch

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