Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320108/14/Li/WW/Pe

Linz, 24.11.2004

 

 

 VwSen-320108/14/Li/WW/Pe Linz, am 24. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn St, vertreten durch Rechtsanwälte DDr. P und Mag. T-P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, Promenade 5, 4240 Freistadt, vom 13. November 2003, Zl. N96-9-2003, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 5. November 2004 wegen Übertretungen des oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird mit folgender Maßgabe stattgegeben:

Die mit den Spruchpunkten lit.a) und lit.b) des bekämpften Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen werden auf je 800 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 38 Stunden, die auferlegten Kostenbeiträge auf je 80 Euro herabgesetzt.

 

II. Für das Berufungsverfahren sind keine Verfahrenskostenbeiträge zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber St (im Folgenden Bw) Verwaltungsübertretungen gemäß § 56 Abs.2 Z.2, § 6 Abs.1 Z.1 und § 7 Abs.1 Z.5 des oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 in der geltenden Fassung, für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 56 Abs.2 Einleitungssatz Oö. NSchG Geldstrafen in der Höhe von zweimal 1.000 Euro, sowie im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils 48 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, zweimal 100 Euro, ds. 10 % der Strafhöhe als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch lag nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben im Mai/Juni 2003 im Grünland außerhalb einer geschlossenen Ortschaft

  1. auf dem südwestlichen Teil des Grundstückes Nr., dem südlichen Teil des Grundstückes Nr. und auf dem östlichen Teil des Grundstückes Nr., alle KG St, Marktgemeinde L, auf einer Grundfläche von rund 10 m mal 10m in Massivbauweise auf Streifen- bzw. Einzelfundamenten an das bestehende Nebengebäude ein Gebäude mit Stahlbindern und Wellblechdeckung und die Außenwände in Sandwitch-Paneelplatten errichtet und
  2. auf dem südöstlichen Teil des Grundstückes Nr. und dem südwestlichen Teil des Grundstückes Nr., beide KG St, Marktgemeinde L, auf einer Grundfläche von ca. 14 m mal rund 6,3 m mit dem Bau von Außenwänden aus Stahlbeton für die Errichtung eines Silage-Lagers begonnen, wobei dieses Gebäude am 15. September 2003 noch nicht fertiggestellt war,

ohne dass sie diese Vorhaben gemäß § 6 Abs.1 Oö. NSchG 2001 vor ihrer Ausführung der Behörde angezeigt haben und ohne dass seitens der Naturschutzbehörde der Bezirkshauptmannschaft Freistadt im Zuge einer Beteiligung gemäß § 7 Abs.1 Z.5 Oö. NSchG 2001 durch die zuständige Bewilligungsbehörde eine zustimmende Stellungnahme abgegeben wurde."

 

Hiezu führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der genannten Bestimmungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 begründend im Wesentlichen aus, dass sie durch ein Schreiben der Marktgemeinde L vom 2. September 2003 Kenntnis von der konsenslosen Errichtung erlangt hätte. Wie anhand einer Fotoaufnahme vom 19. Mai 2003 zu erkennen sei, wurde die sogenannte Maschinenhalle bereits im Mai/Juni 2003 errichtet sowie im selben Zeitraum mit der Errichtung des sogenannten Silolagers begonnen. Ein Baubewilligungsansuchen des Bw sei jedoch erst am 10. Juni 2003 bei der Marktgemeinde L eingebracht worden.

 

In ihrer weiteren Begründung stützt sich die Erstbehörde auf das agrartechnische Gutachten des Amtssachverständigen des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung vom 12. August 2003, welches zusammengefasst festhält, dass es sich bei den gegenständlichen Bauten um "zweckdienliche, wenn auch nicht in vollem Umfang um land- und forstwirtschaftliche notwendige Gebäude" handeln würde.

 

Weiters beruft sich die belangte Behörde auf den Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und zitiert seine Stellungnahme vom 15. September 2003; vor allem bringt sie zum Ausdruck, dass durch die gegenständlichen Bauten in naturschutzfachlicher Sicht eine Störung des Landschaftsbildes nicht auszuschließen sei.

 

Beide Errichtungen würden als Gebäude im Sinne des oberösterreichischen Bautechnikgesetzes gelten, daher bestehe nach der oberösterreichischen Bauordnung für beide Gebäude Anzeigepflicht. Eine solche Anzeige des Bauvorhabens sei bei der Naturschutzbehörde nicht eingelangt.

 

Alternativ zur Anzeigepflicht könne ein Baubewilligungsansuchen eingebracht werden; wenn die Naturschutzbehörde im daran anschließenden Verfahren beteiligt ist, würden die Bauvorhaben keiner Anzeigepflicht gemäß § 6 Oö. NSchG 2001 unterliegen. Ein solches Baubewilligungsansuchen sei vom Bw jedoch erst am 10. Juni 2003 eingebracht worden.

 

In Bezug auf die Strafbemessung hält die belangte Behörde begründend fest, dass die bisherige naturschutzrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd gewertet wurde. Erschwerungsgründe wurden von der Erstbehörde keine festgestellt. Bei der Bemessung der Strafe musste von den von der Behörde geschätzten Angaben (monatliches Nettoeinkommen 1.500 Euro, keine Sorgepflichten, Vermögen: die Grundstücke in der KG St) ausgegangen werden, da der Bw trotz entsprechender Aufforderung seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben hat.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben, der Bw ficht das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung an und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsverfahren einzustellen, in eventu das Strafmaß auf Grund der mildernden Umstände auf ein Mindestmaß herabzusetzen.

 

2. Zudem macht der Bw die Ausführungen seiner Rechtfertigung vom 27. Oktober 2003 ausdrücklich zum Inhalt seiner Berufung.

 

In dieser Rechtfertigung bringt der Bw vor, dass ihm sowohl von der Fachfirma W als auch von der Bezirksbauernkammer die Auskunft erteilt worden wäre, dass die Errichtung einer Siloanlage weder einer Baubewilligung noch einer naturschutzbehördlichen Anzeige bedürfe. Daher hätte er "um die Monatswende Mai/Juni 2003" die Grundfeste für die Siloanlage errichtet.

 

Anlässlich der Besichtigung der Baustelle durch die Baubehörde der Marktgemeinde L hätte der Bw dem Bauorgan gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass Überlegungen angestellt werden würden, die Siloanlage auf Grund der Geländeneigung höher als ursprünglich geplant auszuführen und mit einem Dach zu versehen. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass in diesem Fall ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben vorliegen würde, weshalb der Bw am 10. Juni 2003 das Ansuchen um Baubewilligung bei der Marktgemeinde L eingebracht hätte.

 

Aus diesem Grund liege kein Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorschriften vor, da eine Anzeigepflicht bei einer Siloanlage aus freistehenden Mauern erst dann entstünde, wenn diese eine Höhe von mehr als 1,5 m erreichten. Zum Zeitpunkt, an welchem eine höhere Errichtung bzw. eine Überdachung der Anlage geplant worden wäre, sei ein Ansuchen um Baubewilligung eingebracht worden.

 

Auch bezüglich der Maschinenhalle sei dem Bw von der Fachfirma W und der Bezirksbauernkammer Freistadt mitgeteilt worden, dass diese keiner Baubewilligung bedürfe, sondern nur bei der Baubehörde anzuzeigen sei. Eine diesbezügliche Anzeige sei von der Baubehörde an die Naturschutzbehörde weitergeleitet worden. Mit der Ausführung sei im September 2003 begonnen worden, da eine Untersagung seitens der Naturschutzbehörde dem Bw nicht zugestellt worden sei.

 

Überdies bringt der Bw vor, dass in der Stellungnahme der Naturschutzbehörde vom 15. September 2003 bloß festgehalten sei, dass eine Störung des Landschaftsbildes "nicht auszuschließen sei", der Stellungnahme sei jedoch nicht zu entnehmen, dass das Bauvorhaben dem Natur- und Landschaftsschutz zuwiderliefe.

 

Überdies macht der Bw geltend, dass eine vorübergehende Einlagerung von ehemals gewerblichen Geräten und Materialien in einer Maschinenhalle laut Naturschutzgesetz nicht verboten sei. Diese Zwischenlagerung besage keineswegs, dass die Maschinenhalle in Zukunft gewerblich genutzt würde, eine solche Nutzung ohne gewerberechtliche Genehmigung würde überdies gewerberechtlich strafbar sein.

 

In seiner eigentlichen Berufung wiederholt der Bw seine in seiner Rechtfertigung gemachten Angaben und präzisiert seine Ausführungen dahingehend, dass anhand der im Akt befindlichen Fotobeilagen, sowohl vom Mai 2003 als auch vom 15. September 2003, ersichtlich sei, dass die Mauern der Siloanlage zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses eine Höhe von 1,5 m keinesfalls überschritten hätten.

 

Der Bw gesteht ein, dass im November 2003, sohin nach Erlassung des Straferkenntnisses, eine Überdachung der Siloanlage erfolgt sei, dies jedoch nach mündlicher Zusage des Bürgermeisters der Marktgemeinde L, dass für dieses Bauansuchen die entsprechenden Bewilligungen erteilt werden würden. Dazu bemerkt der Bw, dass diese Überdachung jedoch nicht verfahrensgegenständlich sei.

 

Weiters bestreitet der Bw ausdrücklich, dass die Maschinenhalle bereits im Juni 2003 fertiggestellt worden sei. Auf der im Akt befindlichen Fotobeilage vom 19. Mai 2003 sei keinesfalls ersichtlich, dass die gegenständliche Halle bereits zu diesem Zeitpunkt errichtet war. Vielmehr sei richtig, dass mit der Errichtung der gegenständlichen Maschinenhalle erst im September 2003 begonnen worden sei. Aus diesem Grund sei der im Straferkenntnis vorgeworfene Zeitpunkt der Errichtung der Maschinenhalle (Mai/Juni 2003) unrichtig.

 

Der Bw behauptet weiters, dass die Erstbehörde ohne jede Grundlage den Verdacht gehegt hätte, dass die Halle nicht für den landwirtschaftlichen Betrieb, sondern anderwärtig gewerblich genützt werden würde. Die Behörde sei nicht berechtigt, "irgendwelche Straferkenntnisse ausschließlich auf Vermutungen zu gründen".

 

Abschließend bestreitet der Bw die Strafhöhe. Es sei der erkennenden Behörde bekannt, dass er lediglich ein Einkommen von 1.300 Euro erziele. Überdies habe er trotz des notwendigen Verkaufs seiner Firma noch Schulden für die er nach wie vor monatliche Zahlungen in der Höhe von 1.200 Euro zu leisten habe.

 

3. Mit Schriftsatz vom 3. November 2004 ergänzte der Bw sein Vorbringen und führte aus, bereits in seiner Rechtfertigung vom 27. Oktober 2003 sowie in der Berufung vom 28. November 2003 sei ausführlich dargelegt worden, dass natur- und landschaftsschutzrechtliche Einwände gegen die geplante bauliche Errichtung in sachlicher Hinsicht nicht vorliegen könnten und offensichtlich die Behörde lediglich befürchte, dass er die "Bauten" gewerblich nutze. Tatsächlich verhalte es sich jedoch so, dass eine gewerbliche Nutzung niemals beabsichtigt gewesen sei. Mittlerweile sei für den beabsichtigten Zubau einer landwirtschaftlichen Einstellfläche sowie eines Silagelagers zu Az.: 131-9-20/2003-Ru von der Marktgemeinde L die Baubewilligung erteilt worden und werde zum Beweis hiefür der Bescheid vom 16. Jänner 2004 zur Vorlage gebracht. Weiters sei um naturschutzbehördliche Bewilligung angesucht worden, wobei in diesem Verfahren am 23. August 2004 eine Beweisaufnahme stattgefunden habe, welche nun offensichtlich ergeben habe, dass natur- und landschaftsschutzrechtliche Bedenken gegen die baulichen Maßnahmen, wie von ihm schon immer behauptet, doch nicht vorliegen würden. Dem noch zu erlassenden naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid werde lediglich die Auflage, dass die Lagerräume nur für landwirtschaftliche Geräte und Materialien verwendet und nicht einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden dürften, zu entnehmen sein. Diesbezüglich werde ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. Oktober 2004 zur Vorlage gebracht. Zusammengefasst ergebe dies, dass wie bereits in seinen vorherigen Eingaben festgehalten, natur- und landschaftsschutzrechtliche Bedenken gegen die baulichen Maßnahmen nicht vorliegen würden. Sollte daher die erkennende Behörde trotz seiner Ausführungen in der Berufung von einem grundsätzlichen Verstoß gegen das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz ausgehen, so wäre auf Grund der nunmehr nachträglichen bau- und naturschutzrechtlichen Bewilligungen analog zu § 5 VVG auf Grund seines geringen Verschuldens von einer Bestrafung abzusehen und werde daher in eventu der Antrag gestellt, das Strafmaß auf Null herabzusetzen und lediglich eine Ermahnung auszusprechen. Als Beilage wurden Kopien des erwähnten Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. Oktober 2004, N10-242-2003, eines Ansuchens um naturschutzbehördliche Genehmigung vom 9. Februar 2004 sowie des Baubewilligungsbescheides vom 16. Jänner 2004, Az.: 131-9-20/2003-Ru, übermittelt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung am 5. November 2004, zu welcher der Bw, sein rechtsanwaltlicher Vertreter, ein Vertreter der belangten Behörde und die Zeugen HR DI G, WHR DI S und R erschienen sind.

 

4.1. Nach ausführlicher Erörterung des bisherigen Verfahrensstandes durch den Verhandlungsleiter, einer Beratung des Bw mit seinem Rechtsvertreter und einer Stellungnahme des Vertreters des Bw zum bisherigen Verfahren, insbesondere auch zu den Einkommensverhältnissen des Bw, schränkte der Bw in der mündlichen Verhandlung die Berufung auf die Strafbemessung ein. In Folge dessen sind die im bekämpften Straferkenntnis enthaltenen Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

5.1. Zur Strafbemessung ist zu auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz der Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafnorm bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Mit der Errichtung der in den Spruchpunkten lit.a) und lit.b) des bekämpften Straferkenntnisses bezeichneten Gebäude bzw. Baulichkeiten, ohne dass diese Vorhaben gemäß § 6 Abs.1 Oö. NSchG 2001 vor ihrer Ausführung der Behörde angezeigt wurden und ohne dass seitens der Naturschutzbehörde im Zuge einer Beteiligung gemäß § 7 Abs.1 Z.5 Oö. NSchG 2001 keine ablehnende Stellungnahme abgegeben wurde, war zweifelsohne eine hohe Beeinträchtigung von Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes verbunden. Der Regionsbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz wies in seiner Stellungnahme vom 15. September 2003 ausdrücklich darauf hin, dass das vorliegende Projekt den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes für Gebäude außerhalb einer geschlossenen Ortschaft widerspricht. Infolgedessen war von einem erheblichen Unrechtsgehalt auszugehen.

Demgegenüber war aber auch der Umstand zu berücksichtigen, dass - wie aus einem vom rechtsanwaltlichen Vertreter vorgelegten Schreiben der belangten Behörde vom 12. Oktober 2004 hervorgeht - im nachträglich durchgeführten naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren aller Voraussicht nach eine naturschutzbehördliche Genehmigung unter Auflagen erteilt werden wird.

Den Ausführungen des Vertreters des Bw in der mündlichen Verhandlung zufolge stellen sich die Einkommensverhältnisse des Bw so dar, dass schon vor Einleitung des gegenständlichen Verfahrens, nämlich im Herbst 2002 der landwirtschaftliche Betrieb an die Ehegattin zwecks Erlangung der Pension verpachtet worden sei. Die monatliche Pensionshöhe belaufe sich netto geringfügig auf 1.500 Euro. Dieser Pensionsbetrag sei jedoch um die mit der Sparkasse Freistadt vereinbarten Kreditrückzahlungen von monatlich 1.000 Euro zu vermindern. Diese Kreditrückzahlung sei durch eine Zessionsvereinbarung abgesichert. Der Bw verfüge daher nur über ein Einkommen von monatlich ca. 500 Euro, was dem Existenzminimum entspreche.

Zur Rettung des Wohngebäudes und der umliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke sei es erforderlich gewesen, eine Umschuldung durchzuführen. Die ursprüngliche Belastung zugunsten der Sparkasse Freistadt belaufe sich auf ca. 5 Mio. Schilling in Form einer Hypothek auf den landwirtschaftlichen Betrieb. Die Umschuldung habe eine Kreditaufnahme von 250.000 Euro erfordert. Um die Rückzahlung dieses Betrages zu gewährleisten, habe eine Hälfte der ohnehin bereits verpachteten Liegenschaft an die Ehegattin übertragen werden müssen. An sonstigem Liegenschaftsbesitz sei vorhanden: ein Waldgrundstück in der Nähe von Freistadt und ein aufgelassener Steinbruch in Mitterbach, beide Liegenschaften seien zugunsten der Sparkasse in Freistadt verpfändet und seien der Sparkasse auch Verkaufsvollmachten übergeben worden. Der Lagerplatz in Gunnersdorf sei ebenfalls zugunsten der Sparkasse hypothekarisch belastet, es bestehe eine Option für einen Ankauf zugunsten der Firma T, die den Steinbruchbetrieb in Gunnersdorf übernommen habe. Bei Ausübung der Option würde der Kaufpreis an die Sparkasse in Freistadt abzuführen sein. Der Betrieb in Freistadt gehöre den beiden Söhnen, weder der Bw noch die Ehegattin seien als Gesellschafter an diesem Betrieb beteiligt. Der Vertreter der belangten Behörde nahm diese Ausführungen zur Vermögenssituation zur Kenntnis.

Der Vertreter des Bw hat durch diese Ausführungen glaubhaft gemacht, dass sich der Bw in einer finanziell ungünstigen Lage befindet.

 

Zudem war zu berücksichtigen, dass der Bw in der mündlichen Verhandlung seine Berufung auf die Strafe einschränkte, was einem Geständnis gleichkommt. Der Bw erklärte, dass er zur Einsicht gelangt sei, dass es falsch gewesen sei, die Projekte ohne die erforderlichen naturschutzbehördlichen Bewilligungen bzw. der Zustimmung der Naturschutzbehörde zu beginnen. Er bedauere dies und werde hinkünftig die Bestimmungen des Naturschutzgesetzes beachten. Es war daher von einem reumütigen Geständnis auszugehen. Ein solches reumütiges Geständnis stellt einen wesentlichen Milderungsgrund dar. Mildernd war auch die bisherige Unbescholtenheit (in naturschutzrechtlicher Hinsicht) zu werten.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist der Verwaltungssenat der Ansicht, dass die Herabsetzung der Geldstrafen auf das nunmehrige Maß vertretbar ist. Einer weiteren Herabsetzung stand der erhebliche Unrechtsgehalt der vom Bw zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen entgegen. Die nun festgesetzten Strafen liegen zwar im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (bis zu 7.000 Euro), sie halten aber general- sowie insbesondere spezialpräventiven Überlegungen stand und sind sowohl tat- als auch täterangemessen.

 

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht vorliegen. Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückgeblieben wäre.

 

 

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

Dr. Linkesch

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