Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320110/2/Li/Jo

Linz, 09.09.2004

 VwSen-320110/2/Li/Jo Linz, am 9. September 2004

DVR.0690392


 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn M, vertreten durch die Rechtsanwälte OEG Dr. H und Mag. W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2. Dezember 2003, Zl. N96-10-2003, wegen Übertretung des oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wir diesbezüglich bestätigt. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Stunden herabgesetzt wird.

  2. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 10 Euro herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) iVm §§ 19, 24, 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991).

 

zu II.: § 64 und 65 VStG.


 

Entscheidungsgründe:

I.: Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber M (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß § 56 Abs.2 Z7 iVm § 58 Abs.1 Oö. NSchG 2001, Landesgesetzblatt Nr. 129/2001 idgF iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. November 1995, Zl.: N10-248-1995-HE-LG, für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 56 Abs.2 Einleitungssatz Oö. NSchG 2001 eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von neun Stunden verhängt.

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet, 20 Euro, das sind 10 % der Strafhöhe, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Dem Schuldspruch lag nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als einer der Rechtsnachfolger der Frau M, bis zum 9. Oktober 2003 unterlassen, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt an Ihre Rechtsvorgängerin vom 30. November 1995, Zl. N10-248-1995-He-Lg, zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf dem Grundstück Nr., KG H, Gemeinde s im 50-m-Schutzbereich des Luckerwaldbaches, eines linksufrigen Zubringers zur Maltsch, zu erfüllen.

Vorgenannter Bescheid sieht vor, dass bis zum 30. Juni 1996 entweder

  1. die Dämme der beiden Teiche zu entfernen bzw. auszuschlitzen sind,

  2. das Gerinne in der Tiefenlinie des Geländes wiederum als durchgehend offenes Gerinne mit pendelnder Linienführung und wechselnden Ufer- und Sohlstrukturen ohne das Fließgewässerkontinuum unterbrechenden Abstürzen neu auszubilden sind, und

  3. sämtliche in die Teiche mündende neu errichtete Gräben bzw. vertiefte Gräben durch Materialverfüllung funktionsuntüchtig zu machen bzw. wiederum im ursprünglichen Zustand herzustellen sind, oder

unter Vorlage eines den Ausführungen des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz im beigeschlossenen Aktenvermerk vom 23. Oktober 1995 entsprechenden Projektes um nachträgliche naturschutzrechtliche Feststellung für die Teichanlage auf dem Grundstück Nr., KG Hacklbrunn, anzusuchen.

Eine Überprüfung durch die hs. Behörde am 9. Oktober 2003 hat ergeben, dass keinerlei Rückbaumaßnahmen durchgeführt worden sind und bis dato auch kein entsprechendes Ansuchen um nachträgliche Feststellung (Genehmigung) eingebracht worden ist."

Hierzu führte die belangte Behörde unter Wiedergabe der genannten Bestimmungen des Oö. NSchG2001 begründend im Wesentlichen aus, dass an die damalige Grundeigentümerin, Frau M, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. November 1995 rechtskräftig die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder die Vorlage eines den Ausführungen des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 23. Oktober 1995 entsprechenden Projektes um nachträgliche naturschutzrechtliche Feststellung bis spätestens 30. Juni 1996 verfügt wurde.

Zumindest bis zum 9. Oktober 2003 seien keinerlei Rückbaumaßnahmen durchgeführt worden. Zwar sei am 15. März 1999 vom Bw ein Projekt zur nachträglichen naturschutzrechtlichen Feststellung eingereicht worden, im Bescheid der Naturschutzabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung vom 31. März 2003 sei jedoch festgestellt worden, dass dieses beantragte Vorhaben keinesfalls den Ausführungen des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 23. Oktober 1995 entspräche.

Somit habe der Bw rund acht Jahre, nämlich vom Dezember 1995 bis zum Oktober 2003, verstreichen lassen, ohne den konsensfähigen bzw. vorherigen Zustand herzustellen. Es sei nicht glaubhaft, dass es zwischen April 2003 (Eintritt der Rechtskraft des Bescheides der Naturschutzabteilung) und Oktober 2003 keinerlei Möglichkeiten gegeben habe, die verlangten Arbeiten auszuführen.

Die Erstbehörde führte aus, dass es sich bei der gegenständliche Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handeln würde, da zum Tatbestand genannte Übertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehören würde. Der Bw hätte nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In Bezug auf die Strafbemessung hält die belangte Behörde begründend fest, dass Erschwerungsgründe keine gefunden werden konnten. Als mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit in naturschutzrechtlicher Hinsicht gewertet worden. Bei der Bemessung der Strafe musste von den von der Behörde geschätzten Angaben (monatliches Nettoeinkommen 1.000 Euro, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten, relevantes Eigentum: Hälfte Eigentum am gegenständlichen Grundstück) ausgegangen werden, da der Bw trotz entsprechender Aufforderung seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegeben hat.

Die verhängte Strafe, die im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens liege, erscheine daher als angemessen.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Berufung erhoben, der Bw beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass anstelle der Verhängung einer Geldstrafe eine Ermahnung im Sinne des § 21 Abs.1 VStG ausgesprochen werde. Im Einzelnen bringt der Bw vor, dass er nachhaltig bemüht war, eine naturschutzbehördliche Genehmigung der gegenständlichen Teichanlage zu erlangen, insbesondere hätte er ein kostenintensives Projekt der Behörde vorgelegt.

Nach einer kurzen Zusammenfassung dieses Projekts, verleiht der Bw seiner Ansicht Ausdruck, dass das von ihm eingereichte Projekt weitestgehend der naturschutzbehördlichen Verfügung vom 23.10.1995 bzw. 30.11.1995 entsprochen hätte, dies hätte im angefochtenen Straferkenntnis festgestellt werden müssen.

Es könne dem Bw nicht zur Last gelegt werden, dass er über einen Zeitraum von acht Jahren keinerlei Maßnahmen getroffen hätte, um den behördlichen Aufträgen zu entsprechen, vielmehr seien die Bemühungen des Bw zu berücksichtigen, eine naturschutzbehördliche Genehmigung zu erlangen. In rechtlicher Hinsicht sei daher vom Vorliegen der in § 21 VStG normierten Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe auszugehen gewesen.

Betreffend die behauptete unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache hält der Bw fest, dass die Instandsetzungsmaßnahmen vor der rechtskräftigen Beendung des naturschutzbehördlichen Verfahrens N10-241-1998, in welchem es um die naturschutzrechtliche Genehmigung der Teichanlage ging, nicht vorgenommen hätten werden können. Der rechtskräftige Abschluss dieses Verfahrens sei jedoch erst im April 2003 erfolgt, sodass es dem Bw erst ab diesem Zeitpunkt klar sein hätte können, dass die Teichanlage endgültig nicht genehmigt werden würde. Entgegen der Feststellungen der Behörde hätte der Bw umgehend nach der rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens die Maßnahmen zur Umsetzung des Bescheides vom 30.11.1995 getroffen. Eine gewisse zeitliche Verzögerung der Ausführung der genannten Maßnahmen sei ausschließlich der Sphäre der beauftragten Firma S zuzurechnen. Nichts desto trotz seien zwischenzeitig jedoch sämtliche der aufgetragenen Maßnahmen umgesetzt worden, sodass von einer vollständigen Renaturierung im betreffenden Bereich auszugehen sei.

Zusammenfassend beruft sich der Bw auf ein geringfügiges Verschulden seinerseits, da er laufend Maßnahmen zur Erlangung der behördlichen Bewilligung der Teichanlage gesetzt hätte, sowie nach rechtskräftiger Beendigung des Naturschutzverfahrens ohnedies umgehend die Renaturierungsmaßnahmen in die Wege geleitet hätte. Überdies würden deshalb unbedeutende Folgen vorliegen, weil mittlerweile eine vollständige Renaturierung gelungen sei.

Abschließend macht der Bw geltend, dass er einem Rechtsirrtum im Sinne des § 5 VStG unterlegen sei, da er der Annahme war, während des anhängenden naturschutzbehördlichen Verfahrens keine umgehenden Sanierungsmaßnahmen durchführen zu müssen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG abgesehen werden, da die verhängte Strafe 500 Euro nicht übersteigt und keine Partei - der Bw ist rechtfreundlich vertreten - die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Da auch keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der oberösterreichische Verwaltungssenat durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 56 Abs.2 Z4 Oö. NSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, wer einer besonderen administrativen Verfügung gemäß § 58 leg.cit. nicht nachkommt oder dieser zuwider handelt.

Gemäß § 58 Abs.1 Oö. NSchG 2001 kann die Behörde, wenn bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt wurden oder in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden, unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 denjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektsmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30.11.1995, mit welchem der damaligen Grundstückseigentümerin Frau M alternativ die Durchführung von Renaturierungsmaßnahmen oder das Ansuchen um nachträgliche naturschutzrechtliche Feststellung unter Vorlage eines entsprechenden Projektes aufgetragen wurde, stellt eine solche besondere administrative Verfügung iSd § 58 Oö. NSchG 2001 dar.

Wohl wurde vom Bw am 15.03.1999 eine nachträgliche naturschutzrechtliche Feststellung, dass die gegenständliche Teichanlage solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt, beantragt, doch geschah dies nicht unter Vorlage eines den Ausführungen des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz im Aktenvermerk vom 23.10.1995 entsprechenden Projektes, wie es in der administrativen Verfügung vom 30.10.1995 verlangt war. Dies wurde von (der Naturschutzabteilung des Amtes) der Oö. Landesregierung in ihrem zweitinstanzlichen Bescheid vom 31. März 2003 festgestellt, hierin wird explizit festgehalten, dass "das von den nunmehrigen Berufungswerbern eingebrachte Projekt (...) nicht den naturschutzbehördlichen Verfügungen im Bescheid N10-248-1995-He-Lg vom 30.11.1995" entspricht.

Dem Vorbringen des Bw, die belangte Behörde hätte im angefochtenen Straferkenntnis feststellen müssen, dass das vom Bw vorgelegte Projekt weitestgehend der naturschutzbehördlichen Verfügung vom 30.11.1995 entspricht, ist nicht zuzustimmen. Ebenso wie der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich war auch die belangte Erstbehörde an den genannten Bescheid gebunden, eine neuerliche Entscheidung in der Sache selbst wäre ihr nicht zugestanden.

Es entspricht den Tatsachen, dass, wie vom Bw vorgebracht, in der Zwischenzeit die erforderlichen Renaturierungsmaßnahmen stattgefunden haben, dies wird vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz in seinem Aktenvermerk vom 01.12.2003 festgehalten. Nichts desto trotz ist von einer Vollendung des Tatbestandes des § 56 Abs.2 Z7 Oö. NSchG 2001 auszugehen, da diese Maßnahmen erst in der 45. KW des Jahres 2003 vollzogen wurden. In der naturschutzbehördlichen Verfügung vom 30. November 1995 wurde als Termin für den ordnungsgemäßen Abschluss der Wiederherstellungsmaßnahmen jedoch der 30. Juni 1996 festgestellt. Von einer ordnungsgemäßen Erfüllung der administrativen Verfügung kann daher keine Rede sein. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der objektive Tatbestand des § 56 Abs.2 Z7 Oö. NSchG 2001 aus den oben dargelegten Gründen erfüllt ist. Der zu Grunde liegende Sachverhalt wurde im Wesentlichen auch vom Bw nicht bestritten.

Zur inneren Tatseite ist anzumerken, dass die Erstbehörde die gegenständliche Übertretung zu Recht als Ungehorsamsdelikt qualifiziert hat, daher konnte sie unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände fahrlässiges Verhalten ohne Zweifel annehmen.

Das Vorbringen des Bw, er sei als juristischer Laie in einem Rechtsirrtum im Sinne des § 5 VStG verfangen gewesen, ist nicht geeignet die persönliche Vorwerfbarkeit der Verwaltungsübertretung zu beseitigen. Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Es ist in Lehre und Rechtssprechung anerkannt, dass ein Verbotsirrtum nur dann unverschuldet ist, wenn keinerlei - auch kein leichtes - Verschulden vorliegt. Einem unverschuldeten Irrtum des Bw steht allerdings der Tatsache entgegen, dass im Bescheid vom 30.11.1995 ausdrücklich eine Wiederherstellung bzw. Antragstellung um Genehmigung bis zum 30.06.1996 aufgetragen wurde. Selbst wenn der Bw dem Irrtum unterlegen sei, dass während des Laufens des naturschutzbehördlichen Verfahrens keine Verpflichtung zur Vollziehung von Renaturierungsmaßnahmen vorliege, so hätte er doch erkennen müssen, dass schon die Überschreitung der in der Verfügung gesetzten Frist eine Verwaltungsübertretung darstellt. Es hätte dem Bw daher bei gehöriger Aufmerksamkeit bewusst sein müssen, dass er durch die verspätete Antragstellung (am 15.03.1999) eine Verwaltungsübertretung begangen hat.

Im Übrigen nimmt die Rechtssprechung eine sehr weitreichende Erkundigungspflicht an: Wer eine besondere Tätigkeit ausübt, muss sich zunächst mit den einschlägigen Vorschriften vertraut machen, mit anderen Worten: Wem eine naturschutzbehördliche Verfügung aufgetragen wird bzw. wer ein Ansuchen um naturschutzbehördliche Feststellung stellt, hat die Pflicht sich über die daraus resultierenden rechtlichen Folgen zu informieren. Da der behauptete Rechtsirrtum des Bw nicht unverschuldet war, ist seine Behauptung nicht geeignet, die persönliche Vorwerfbarkeit des Handelns des Bw zu beseitigen.

Aus diesen Gründen erging der Schuldspruch der belangten Behörde zu Recht.

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Dem gemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Im gegenständlichen Verfahren sind keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. Aus dem Akt sind keine einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorstrafen ersichtlich. Es ist daher vom Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen.

Wie wohl die nachträgliche Erfüllung der in der administrativen Verfügung aufgetragenen Renaturierungsmaßnahmen nichts an Rechtswidrigkeit der Übertretung ändert, ist das Bemühen des Bw, einen naturschutzrechtlichen Feststellungsbescheid zu erlangen sowie die Tatsache, dass der Bw nach dem ablehnenden Bescheid der Naturschutzabteilung die geforderten Renaturierungsmaßnahmen in die Wege geleitet hat, dennoch als mildernd zu werten. Wie vom Regionalbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz festgestellt wurde, befindet sich die gegenständliche Teichanlage nunmehr in einem naturschutzrechtlich erwünschten Zustand, die Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes werden daher nicht mehr verletzt. Auch dies war von der Berufungsbehörde bei der Strafbemessung in Betracht zu ziehen.

Die Herabsetzung der Strafe auf einen Betrag von 100 Euro erscheint sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat als auch den angenommenen wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw angepasst, aufgrund der vom Bw gesetzten Bemühungen um Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aber auch als ausreichend, ihn von der Begehung weiterer Übertretungen abzuhalten.

Eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG war nicht anzuwenden, da sie schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nur bei solchen Strafdrohungen in Betracht kommt, die eine Mindeststrafe vorsehen. Dies trifft jedoch auf § 56 Abs.2 Einleitungssatz Oö. NSchG 2001 nicht zu, weshalb von einer außerordentlichen Strafmilderung nicht Gebrauch gemacht werden konnte.

Entgegen der in der Berufung geäußerten Ansicht des Bw war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden konnten. Von einem geringfügigen Verschulden des Bw konnte insbesondere deshalb nicht ausgegangen werden, weil die in der naturschutzbehördlichen Verfügung aufgetragene Antragsstellung um naturschutzbehördliche Feststellung erst am 15.03.1999, sohin beinahe drei Jahre nach Ablauf der in der Verfügung gesetzten Frist, erfolgt ist. Schon zu diesem Zeitpunkt war die gegenständliche Verwaltungsübertretung vollendet. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

Hiezu bemerkt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass trotz Begehung der Verwaltungsübertretung mit dem Ablauf der in der Verfügung gesetzten Frist (30.06.1996) weder Verfolgungs- noch Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist, da gemäß Lehre und Rechtssprechung bei Unterlassungsdelikten der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt beginnt, indem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden ist.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

II: Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses waren keine Kosten für das Berufungsverfahren vorzuschreiben (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Linkesch

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