Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320112/2/Li/Ww/Sta

Linz, 04.10.2004

 

 VwSen-320112/2/Li/Ww/Sta Linz, am 4. Oktober 2004

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Herrn G K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.11.2003, N96-1-2002/Pl, wegen einer Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.
  2.  

     

  3. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG; § 45 Abs.1 Z2 und 3 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Straferkenntnis vom 27.11.2003, N96-1-2002/Pl, eine Geldstrafe von 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs.2 Z5 iVm § 44 Abs.1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 1995, LGBl. Nr. 37/1995 idF LGBl. Nr. 9/2001 verhängt, weil er - wie vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz am 18.4.2002 festgestellt worden sei -, zumindest bis 20.2.2003 den Wohnwagen auf dem Grundstück Nr., KG. G nicht entfernt habe, obwohl ihm dies mit administrativer Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.3.2001 bzw. des Amtes der Oö. Landesregierung, Naturschutzabteilung, vom 18.6.2001, bis 31.7.2001 vorgeschrieben worden sei.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Berufung. Darin bringt der Bw im Wesentlichen vor, es könne von einem unbefugten Abstellen oder vom Entfernen überhaupt nicht die Rede sein, da es nichts zu entfernen gebe oder je gegeben habe. Die belangte Behörde habe ihm ja sogar mit dem Abschleppen des Wohnwagens gedroht, dies habe sie nicht gekonnt, da es nichts zu entfernen gegeben habe. Da es hier keinen Verstoß gegen den von der belangten Behörde besagten § 56 Abs.2 Z7 gebe oder gegeben habe und auch der Zeitpunkt des angeglichenen Vergehens nicht ordentlich oder genau bestimmt werden könne, sei der Berufung stattzugeben. Weiters sei sein von der belangten Behörde geschätztes Einkommen nicht richtig.

 

3. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde in der Begründung im Wesentlichen aus, mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.3.2000 bzw. der Oö. Landesregierung vom 18.6.2001, N-104978/2-2001, sei dem Bw die Entfernung des auf dem Gst. Nr., KG. G aufgestellten Wohnwagens mit angeschlossenem Zelt bis 31.7.2001 aufgetragen worden.

 

Der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz habe festgestellt und der Behörde am 31.7.2001 mitgeteilt, dass der Berufungswerber der administrativen Verfügung nicht entsprochen habe, da der gegenständliche Wohnwagen samt angeschlossenem Zelt nicht entfernt worden sei. Weiters habe der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz festgestellt und am 20.2.2003 mitgeteilt, dass der Wohnwagen entfernt worden sei.

 

Strafmildernd sei zu werten gewesen, dass der Bw bisher unbescholten sei. Als erschwerend sei der lange Zeitraum zwischen Entfernungsauftrag und tatsächlicher Entfernung des Wohnwagens (18.6.2001 bis 20.2.2003) zu werten gewesen. Zur Strafe sei auszuführen, dass unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat, des Verschuldens und der geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen: 1.500 Euro; Vermögen: keines; Sorgepflichten: keine) die verhängte Strafe als schuld- und tatangemessen erscheine, um den Bw in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Die festgesetzte Strafe sei bei einer Höchststrafe von 7.000 Euro im untersten Bereich festgesetzt, sie könne nach § 20 VStG nur dann unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte Jugendlicher ist.

 

4. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

Von der Durchführung einer öffentliche mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in I. Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Die Behörde ging - wie sie bei der Strafbemessung ausdrücklich ausführte - von einem Tatzeitraum von 18.6.2001 bis 20.2.2003 aus. Somit wäre es denkbar, dass gemäß § 1 Abs.2 VStG im gegenständlichen Fall (auch) das Oö. NSchG 2001, das mit 1.1.2002 in Kraft trat, zur Anwendung kommt. Da die im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde ihrem Straferkenntnis zu Grunde gelegten Bestimmungen des Oö. NSchG 1995 aber im Wesentlichen mit gleichem Inhalt auch im Oö. NSchG 2001 enthalten sind, erübrigen sich weitergehende Erörterungen dahingehend, ob das Oö. NSchG 2001 oder das Oö. NSchG 1995 zur Anwendung kommt. Der Verwaltungssenat geht bei seinen weiteren Überlegungen von den einschlägigen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001, die - wie bereits erwähnt wurde - bereits im Oö. NSchG 1995 enthalten waren, aus.

 

Gemäß § 5 Oö. NSchG 2001 bedürfen folgende Vorhaben im Grünland (§ 3 Z6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

.....

17. Außerhalb von genehmigten Campingplätzen das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen oder sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind; für jeweils ein solches Fahrzeug in einer Entfernung von bis zu 40 m von einem Wohngebäude sowie für Fahrzeuge, die im Rahmen einer Baustelleneinrichtung für die Dauer der Bauausführung auf- bzw. abgestellt werden, ist keine Bewilligung erforderlich.

 

Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 Oö. NSchG 2001 gemäß § 58 Oö. NSchG 2001 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

 

Gemäß § 56 Abs.2 Z7 Oö. NSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen, wer einer besonderen administrativen Verfügung gemäß § 58 nicht nachkommt oder dieser zuwiderhandelt.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.3.2000 bzw. der Oö. Landesregierung vom 18.6.2001, N-104978/2-2001, wurde dem Bw die Entfernung des auf dem Grundstück Nr., KG. G aufgestellten Wohnwagens mit angeschlossenem Zelt bis 31.7.2001 aufgetragen. Der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz führte am 31.7.2001 vor Ort einen Lokalaugenschein durch. Dieser ergab, dass der gegenständliche Wohnwagen samt angeschlossenem Zelt nicht entfernt wurde.

 

Am 15.11.2001 führte der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz erneut einen Ortsaugenschein durch. Dieser ergab, dass der Wohnwagen nicht entfernt wurde.

Aus einem Aktenvermerk vom 18.2.2002 ergibt sich, dass bei einem Lokalaugenschein festgestellt wurde, dass der Wohnwagen "in der Zwischenzeit" tatsächlich entfernt wurde.

Aus einem Aktenvermerk vom 18.4.2002 geht hervor, dass der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz im Zuge einer Außendiensttätigkeit feststellte, dass der gegenständliche Wohnwagen nicht entfernt wurde. Jedenfalls war er am 11.4.2002, um ca. 9.10 Uhr an der ursprünglich beschriebenen Örtlichkeit anzutreffen.

 

Wie somit vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz festgestellt wurde und vom Bw nicht glaubwürdig widerlegt werden konnte, war - der Wohnwagen - entgegen der rechtskräftigen administrativem Verfügung - nicht bis zum 31.7.2001 entfernt worden. Daraus folgt, dass der Bw eine Verwaltungsübertretung nach § 56 Abs.2 Z7 Oö. NSchG 2001 (bzw. § 42 Abs.2 Z5 Oö. NSchG 1995) in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesem Gesichtspunkt ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (vgl. VwGH 23.11.2000, 98/07/0173).

 

Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wurde dem Bw angelastet, er habe - wie vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz am 18.4.2002 festgestellt worden sei -, zumindest bis 20.2.2003 den Wohnwagen nicht entfernt. Dieser Vorwurf ist aktenwidrig. Der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz hat in seinem Aktenvermerk vom 18.4.2002 festgehalten, dass am 11.4.2002 (und nicht am 18.4.2002; an diesem Tag wurde offenbar der Aktenvermerk unterzeichnet) der Wohnwagen an der ursprünglich beschriebenen Örtlichkeit doch anzutreffen war, obwohl von der Marktgemeinde St. Florian am 18.2.2002 mitgeteilt worden war, dass der Wohnwagen in der Zwischenzeit tatsächlich entfernt wurde. In keiner Weise wird in dem erwähnten Aktenvermerk vom 18.4.2002 festgestellt, dass der Wohnwagen zumindest bis 20.2.2003 noch nicht entfernt wurde (eine solche Feststellung hätte am 11.4.2002 bzw. 18.4.2002 ja noch gar nicht getroffen werden können).

Der Vorwurf, der Bw habe den Wohnwagen zumindest bis 20.2.2003 nicht entfernt, kann sich auf keinerlei Beweismittel stützen, zumal am 20.2.2003 - wie aus einem Aktenvermerk (vom 20.2.2003) hervorgeht - festgestellt wurde, dass der Wohnwagen entfernt worden ist. Wann genau der Wohnwagen entfernt worden ist und damit ein auftragsgemäßer Zustand hergestellt wurde, ist dem Akt aber nicht zu entnehmen. Zudem zeigt sich der Bw, der im Wesentlichen ins Treffen führte, es habe nichts zu entfernen gegeben und der Zeitpunkt des angelasteten Vergehens sei zu ungenau, nicht geständig.

Als erwiesen kann folglich nach der Aktenlage auf Grund der Feststellungen des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz lediglich angesehen werden, dass sich der Wohnwagen am 31.7.2001, am 15.11.2001 sowie am 11.4.2002 noch auf dem Grundstück befand bzw. nicht - endgültig - entfernt worden war. Dass der Wohnwagen zumindest bis zum 20.2.2003 nicht entfernt wurde, ist nicht nachvollziehbar. Dem Bw hätte bei solcher Aktenlage lediglich angelastet werden können, zumindest bis zum 31.7.2001 (allenfalls: bis zum 15.11.2001 bzw. 11.4.2002) den Wohnwagen nicht - endgültig - entfernt zu haben, obwohl ihm dies mit administrativer Verfügung bis 31.7.2001 vorgeschrieben worden war. Der dem Bw im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses angelastete Tatzeitraum ist viel zu weit und nicht dem Ermittlungsergebnis entsprechend gefasst, was einen Verstoß gegen § 44a Z1 VStG begründet.

Der Wohnwagen war jedenfalls vor dem Lokalaugenschein des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz am 20.2.2003 entfernt worden. Dies bedeutet, dass jedenfalls vor dem Lokalaugenschein am 20.2.2003 ein auftragsgemäßer Zustand hergestellt bzw. das strafbare Verhalten beendet worden war und damit die 6-monatige Verfolgungsverjährungsfrist zu laufen begann. Innerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist wurden keine (hinsichtlich der Tatzeit) ausreichend konkretisierten Verfolgungshandlungen, welche die Verfolgungsverjährungsfrist unterbrechen hätten können, gesetzt. Auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4.6.2003 wurde - im Wesentlichen ident mit dem Wortlaut des bekämpften Straferkenntnisses - dem Bw zur Last gelegt, er habe - wie vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz am 31.7.2001 festgestellt worden sei -, zumindest bis 20.2.2003 den Wohnwagen nicht entfernt, obwohl ihm dies mit administrativer Verfügung bis 31.7.2001 vorgeschrieben wurde. Wie sich bereits gezeigt hat, genügt diese Umschreibung nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG. Nur ausreichend konkrete Verfolgungshandlungen können die Verfolgungsverjährungsfrist unterbrechen. Auf Grund der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung ist eine weitere Verfolgung des Bw unzulässig und war es der Berufungsbehörde verwehrt, die Angaben zur Tatzeit zu präzisieren.

 

Aus diesem Grund war daher spruchgemäß zu entscheiden. Auf die Ausführungen der belangten Behörde zu § 20 VStG war nicht mehr einzugehen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Linkesch

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