Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320114/11/Li/Wa/Sta

Linz, 20.12.2004

 

 VwSen-320114/11/Li/Wa/Sta Linz, am 20. Dezember 2004

DVR.0690392

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. Jänner 2004, N96-12-2003, wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes (Oö. NSchG) 2001, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. November 2004, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 60 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

 

Zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 iVm §§ 24, 16, 19, 51 und 51e Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991.

Zu II.: §§ 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher (§ 9 VStG 1991) der B Bagger- und Transport Ges.m.b.H., zu verantworten, dass dieses Unternehmen am 29. September 2003 in der Waldaist und im rechtsufrigen 50 m Schutzbereich der Waldaist südlich des Anwesens R, auf Parzelle, KG. Hinterberg, Marktgemeinde Tragwein, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit einem Kettenbagger eine Gewässereintiefung, eine Uferausflachung sowie Vorlandanschüttungen gewässerseits der Ufermauer (Parzelle ) durchführte und somit Eingriffe in das Landschaftsbild getätigt hat, ohne dass hiefür der erforderliche naturschutzbehördliche Feststellungsbescheid gemäß § 10 Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 iVm § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982, idF LGBl.Nr. 4/1987 und Ziffer 3.9.2. deren Anlage, dass durch die gegenständlichen Eingriffe solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und im Grünland in den Naturhaushalt, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, vorlag und obwohl für die Waldaist und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen § 1 der genannten Verordnung iVm Ziffer 3.9.2. deren Anlage gilt, und für das gegenständliche Grundstück kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliegt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 56 Abs. 3 Ziffer 2, § 10 Abs.1 Ziffer 2 und Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschafts-schutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 idgF iVm § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF LGBl. Nr. 4/1987 und Ziffer 3.9.2. deren Anlage."

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bw gemäß § 56 Abs. 3 Einleitungssatz Oö. NSchG 2001 eine Geldstrafe von 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden, verhängt. Ferner wurde angeordnet, dass gemäß § 64 VStG 30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, zu zahlen sind.

 

Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe auf Grund eines Aktenvermerkes des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 7. November 2003 Kenntnis von der Durchführung der oben angeführten Maßnahmen erhalten. Es könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die durchgeführten Maßnahmen Eingriffe in das Landschaftsbild im Sinne des § 10 Abs. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 darstellen, die eine maßgebliche Veränderung desselben bewirken. Das Unternehmen des Bw bzw. der Bw habe ohne Vorliegen eines naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheides gemäß § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 iVm der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen die gegenständlichen Maßnahmen durchgeführt. Fest stehe, dass die Waldaist vom Geltungsbereich der oben zitierten Verordnung erfasst sei. Für das Grundstück, KG. Hinterberg, Marktgemeinde Tragwein, liege kein rechtswirksamer Bebauungsplan vor und liege dieses außerhalb einer geschlossenen Ortschaft.

 

Zum Vorbringen des Bw sei festzuhalten, dass die Absprache mit dem wasserbautechnischen und dem fischereifachlichen Amtssachverständigen keinesfalls die naturschutzbehördliche Feststellung ersetze, die im gegenständlichen Fall jedenfalls notwendig gewesen wäre, da es sich um keine Sanierungsmaßnahme mit Gefahr in Verzug gehandelt habe. Von einer Zustimmung der Amtssachverständigen könne weiters nur in dem Ausmaß ausgegangen werden, in dem die vorgeworfenen Maßnahmen ohne Einsatz eines Baggers getätigt und keine Baggerungen im Flussbett vorgenommen worden wären. Die Maßnahmen habe der Bw nicht in Trockenbauweise durchführen können, da ansonsten keine massiven Gewässertrübungen, die laut Angaben des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz noch kilometerweit flussabwärts im Bereich der Pfandlmühle feststellbar gewesen seien, aufgetreten wären. Im naturschutzbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren seien ihm diese Gewässertrübungen nicht vorgeworfen worden, da sie eher Gegenstand eines wasserrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens wären.

 

Somit habe der Bw rechtswidrig und schuldhaft die Verwaltungsübertretungen begangen, wodurch die Strafbarkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gegeben sei.

 

Bei der Strafbemessung ging die erstinstanzliche Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen des Berufungswerbers in Höhe von 1.000 Euro, einer Sorgepflicht und keinem relevanten Vermögen aus. Die festgelegte Strafhöhe erscheine als angemessen, und könne es nicht zu einer Gefährdung des Unterhalts für den Berufungswerber bzw. seiner Angehörigen kommen. Erschwerungsgründe hätten keine vorgelegen, jedoch sei die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet worden.

 

Da nach § 16 Abs. 2 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angeordneten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt sei, 2 Wochen nicht übersteigen darf, würde dies bei einem Strafrahmen bis 35.000 Euro umgerechnet bei einer Strafe von 300 Euro nicht einmal 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe ergeben. Diese sehr niedrige Ersatzfreiheitsstrafe werde von der belangten Behörde als nicht ausreichend angesehen, den Bw von künftigen Übertretungen wirksam abzuhalten. Aus diesem Grund sei die Ersatzfreiheitsstrafe beim oben angeführten Strafbetrag mit 5 Stunden festgesetzt worden.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt wurde.

 

Begründend wurde ausgeführt, das Anwesen R, auf Parz. , KG. Hinterberg, Marktgemeinde Tragwein, gehöre als ehemals zugehörig zur Burg Reichenstein zur geschlossenen Ortschaft Reichenstein und liege zum Unterschied von anderen Anwesen in Reichenstein innerhalb der Ortstafelbegrenzung.

 

Die durchgeführte Uferausflachung und Vorlandanschüttungen seien Abschlussarbeiten nach vorausgegangenen Hochwasserschadensbehebungen durch den Gewässerbezirk Linz gewesen. Die durchgeführten Arbeiten seien im Zuge eines Lokalaugenscheines am 23. September 2003 von Behördenvertretern begutachtet worden, und sei diesen mündlich zugestimmt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die gegenständlichen Hochwassersanierungsmaßnahmen händisch durchgeführt werden könnten, jedoch die Zuhilfenahme eines Baggers nicht untersagt worden sei.

 

Die Beweiskraft eines Aktenvermerkes des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 7. November 2003 werde entschieden angezweifelt, da die Sanierungsmaßnahmen am 29. September 2003 abgeschlossen gewesen wären und der gegenständliche Bezirksbeauftragte, wenn schon dann sofort hinsichtlich Beweisführung hätte tätig werden müssen.

 

Die vorgeworfene Gewässertrübung und Errichtung einer Sohlschwelle für Badezwecke werde entschieden zurückgewiesen.

 

Die getätigten Arbeiten seien im Einvernehmen mit dem Vertreter der Fischereiberechtigten und dem Fischereirevierausschuss Aist-Pregarten, beide vertreten durch Ing. L, durchgeführt und befürwortet worden.

 

Es werde darauf hingewiesen, dass im Zeitraum vom 29. September 2003 bis 7. November 2003 (Datum des Aktenvermerkes des Bezirksbeauftragten), die Waldaist zwischen Riedlhammer und der Pfandlmühle des öfteren durch Sanierungsmaßnahmen getrübt gewesen sei. Da eine objektive Beurteilung vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz nicht gegeben sei und die zuständige Behörde Strafen ohne vorausgegangenen Lokalaugenschein und Parteiengehör verhängt habe, sowie in Anlehnung an die angeführten Berufungsgründe, insbesondere der mangelnden Beweisführung des Bezirksbeauftragten, werde "die Aufhebung des Straferkenntnisses und des eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens" beantragt.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit begründet. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu den Zl. VwSen-320114 sowie VwSen-320115 am 8. November 2004, zu welcher Herr J V als Berufungswerber im Verfahren zur Zahl VwSen-320115, Herr B als Berufungswerber im Verfahren zur Zahl VwSen-320114, Herr Ing. L als gewillkürter Vertreter des Berufungswerbers Herrn B, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie Herr Ing. Z (Sachverständiger, Gewässerbezirk Linz), Herr Ing. H (Sachverständiger, Agrar- und Forstrechtsabteilung) und Herr Dipl.-Ing. N (Naturschutzbeauftragter für den Bezirk Freistadt) als Zeugen erschienen sind.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschluss verkündet, dass die mündlichen Verhandlungen in den Angelegenheiten der Berufungen des Herrn B und des Herrn J V gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. Jänner 2004, N96-12-2003 und N96-13-2003, aus Zweckmäßigkeit und Kostengründen zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden werden.

 

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

 

4.1. Der Bw, der handelsrechtlicher Geschäftsführer der B Bagger- und Transport Ges.m.b.H ist, wurde über Vermittlung des Herrn Ing. L von Herrn J V beauftragt, am 29. September 2004 im rechtsufrigen 50 m Schutzbereich der Waldaist südlich des Anwesens R, auf Parzelle, KG. Hinterberg, Marktgemeinde Tragwein, eine im Ergebnis als Schaffung eines Badeplatzes zu bezeichnende Geländegestaltung durchzuführen, dies unter Verwendung eines Kettenbaggers, wozu etwa 2 Stunden Arbeitszeit veranschlagt wurden. Unbestritten wurden im Rahmen dieses Werkvertrages Vorlandaufschüttungen und eine Uferausflachung vorgenommen, weiters wurde durch die Errichtung einer Sohlschwelle eine Gewässereintiefung bewirkt.

 

4.2. Auf Grund der glaubwürdigen, klaren und widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen Ing. Z und Ing. H steht fest:

Anlässlich einer behördlichen Begehung eines Teiles der Waldaist am 23. September 2003 in einer anderen Angelegenheit wurde mit Herrn V die Gestaltung einer Bademöglichkeit an der Waldaist im gegenständlichen Bereich, nämlich die Errichtung einer Sohlschwelle und die Vornahme einiger kleinerer Uferverbauungen erörtert. Die in der Folge des Hochwassers erforderliche Uferschutzmauer war bereits fertiggestellt, die weiteren Maßnahmen hatten damit unmittelbar nichts zu tun. Dabei wurde Herrn V geraten, er möge die Sandbank, die sich nach dem Hochwasser gebildet hat, als Liegemöglichkeit nutzen und von der Uferböschung zu dieser Sandbank eine Anlandung vornehmen, wobei er den bisher in Fließrichtung verlaufenden Abgang zur leichteren Benützung umdrehen solle. Es ging also im Wesentlichen um eine Einebnung der vorgelagerten, ca. 20 cm hohen Sandbank, wobei herausragende Steine abgeglichen und mit Sand überdeckt werden sollten. Die Aufschüttungen waren zum Zeitpunkt der Besichtigung keineswegs derart massiv und ohne größere Steine, wie anhand des Bildmaterials vom 21. Oktober 2003 ersichtlich und war damals auch keine Stauwirkung im gegenständlichen Bereich gegeben. Herrn V ist mitgeteilt worden, dass die besprochenen Arbeiten ohne weiteres mit einer Schaufel zu bewerkstelligen sind, alle größeren Eingriffe ohne wasserrechtliche Bewilligung problematisch wären und wurde ihm deshalb von der Errichtung einer Sohlschwelle ausdrücklich abgeraten und davor gewarnt. Eine Beratung in naturschutzrechtlicher Hinsicht wurde nicht vorgenommen.

Nach Ansicht der Sachverständigen ist für die nunmehr vorgenommenen Arbeiten der Einsatz eines Baggers erforderlich gewesen.

 

4.3. Auf Grund der glaubwürdigen, klaren und sachkundigen Aussage des Zeugen DI N, in der dieser auch auf seinen Aktenvermerk vom 7. November 2003 verwies, steht fest:

Herr DI N hat an einer Besichtigung bzw. Besprechung der gegenständlichen Maßnahmen am 23. September 2003 nicht teilgenommen. An diesem Tag gab es eine Begehung des Waldaisttales oberhalb von Reichenstein, wo es um Wiederherstellungs- bzw. Rückbaumaßnahmen von Sohlschwellen, also Einbauten im Flussbett ging und nicht um Ufersanierungen im Gefolge des Hochwassers.

Am 29. September 2004 fuhr er wegen eines Forststraßenprojekts in das Waldaisttal, sah auf der Heimfahrt bei dem Anwesen V einen Bagger stehen und stellte anschließend einige hundert Meter flussabwärts in der Waldaist eine massive Gewässereintrübung fest. Das Flusswasser oberhalb des Anwesens wies demgegenüber keine Trübungen auf. Der Zeuge fuhr daraufhin zum gegenständlichen Grundstück und stellte dabei fest, dass der Bagger unmittelbar vor dem Ufer stand und die Arbeiten offensichtlich gerade abgeschlossen worden waren. Weiters stellte er südlich des Anwesens Reichenstein, Parzelle , KG Hinterberg, eine Gewässerbetteintiefung, eine Uferausflachung unmittelbar westlich des genannten Bereichs sowie Vorlandanschüttungen gewässerseits der Ufermauer fest. Im Gespräch mit dem vor Ort anwesenden Bw teilte dieser dem Zeugen mit, alle Maßnahmen wären mit dem wasserbautechnischen Sachverständigen abgesprochen, weshalb der Zeuge auf weitere Erhebungen vor Ort verzichtete.

Das Material für die Vorlandaufschüttung stammt mit hoher Wahrscheinlichkeit aus dem Flussbettbereich vor der Vorlandaufschüttung aus der Waldaist, was zur Wirkung einer Sohlschwelle beigetragen hat.

 

 

5. Dazu hat der Unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Oö. NSchG 2001 gilt der Natur- und Landschaftsschutz im Sinne dieser Bestimmung für folgende Bereiche: für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 ist in geschützten Bereichen gemäß Abs.1 jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idgF LGBl. Nr. 4/1987, gilt der Landschaftsschutz im Sinne des § 10 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen. In dieser Anlage ist unter Z. 3.9.2. die Waldaist genannt.

 

5.2. Unter einem Eingriff in das Landschaftsbild ist gemäß § 3 Z. 2 Oö. NSchG 2001 eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer zu verstehen, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.

§ 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 verbietet somit nicht jede Veränderung der Natur; vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindrucks das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen "Eingriff" in das Landschaftsbild dar. Weiters kommt es durch die Bejahung eines derartigen Eingriffs nicht darauf an, ob dieser auch ein "störender" ist und es ist auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Projekt einsehbar bzw. nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (VwGH 26.5.1986, 85/10/0187).

 

Wie das Beweisverfahren ergab, wurde die B Bagger- und Transport Ges.m.b.H, konkret deren handelsrechtlicher Geschäftsführer, der Bw, von Herrn J V beauftragt, am 29. September 2004 die gegenständlichen Arbeiten vorzunehmen. Dass auf Grundlage dieses Werkvertrages Vorlandaufschüttungen und eine Uferausflachung vorgenommen wurden, bestritt der Bw nicht. Bestritten wurde jedoch, dass eine Gewässereintiefung vorgenommen wurde. Auf Grund der glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen Ing. H und Ing. Z steht jedoch im Zusammenhang mit der Zeugenaussage von DI N und dem gesamten Akteninhalt (insbesondere des Bildmaterials vom 21. Oktober 2003) fest, dass der Bw auch diese Maßnahme gesetzt hat. Alle drei genannten Maßnahmen sind zweifelsohne auf Grund ihres optischen Eindruckes geeignet, das Landschaftsbild maßgeblich zu verändern. Es handelt sich daher um Eingriffe in das Landschaftsbild im Sinne des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001.

 

Zum Vorbringen des Bw, er habe keine Gewässertrübung verursacht, ist zu bemerken, dass dies nicht vom Tatvorwurf erfasst ist, und können daher diesbezügliche Erwägungen unterbleiben.

 

5.3. Soweit der Bw einwendet, das erwähnte Grundstück gehöre zu einer geschlossenen Ortschaft - nämlich Reichenstein - und liege innerhalb der Ortstafelbegrenzung, so ist auf Folgendes hinzuweisen:

Zur Definition des Begriffs "geschlossene Ortschaft" im Sinne des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 ist nicht die straßenverkehrsrechtliche Definition von Ortsgebiet, wonach unter Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" zu verstehen ist (§ 2 Abs. 1 Z. 15 Straßenverkehrsordnung), sondern die Bestimmung des § 3 Z. 5 Oö. NSchG 2001 heranzuziehen. Gemäß letztgenannter ist unter einer geschlossenen Ortschaft ein Gebiet zu verstehen, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, so dass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlicht sichtbar abhebt. Nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder vor allem entlang von Seeufern. Wie aus dem aktenkundigen Orthofoto vom 13. April 2004, das in einer Luftaufnahme das gegenständliche Grundstück zeigt, ersichtlich ist, befindet sich der Bereich, in dem die gegenständlichen Maßnahmen gesetzt wurden, nicht innerhalb einer größeren Ansammlung von Bauten, so dass sich keine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt. Insbesondere ist keine durchgehende Häuserkette ersichtlich. Es war daher nicht davon auszugehen, dass die erwähnten Maßnahmen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft durchgeführt wurden. Die erwähnten - im 50 m Schutzbereich der Waldaist vorgenommenen - Maßnahmen stellen daher feststellungspflichtige Eingriffe in das Landschaftsbild dar.

Da zum Tatzeitpunkt kein positiver behördlicher Feststellungsbescheid vorlag, ist damit der objektive Tatbestand der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erwiesen. Ihn trifft als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B Bagger- und Transport GmbH gemäß § 9 Abs. 1 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit.

 

5.4. Im Hinblick auf das Verschulden des Bw ist Nachstehendes festzuhalten:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sog. Ungehorsamsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Das Vorbringen des Bw, die vorgenommenen Maßnahmen der Uferausflachung und Vorlandanschüttungen wären bei einem Lokalaugenschein am 23. September 2003 von Behördenvertretern begutachtet und mündlich genehmigt worden, wobei festgestellt worden sei, dass die gegenständlichen Hochwassersanierungsmaßnahmen händisch durchgeführt werden könnten, die Zuhilfenahme eines Baggers jedoch nicht untersagt worden sei, ist diesbezüglich nicht geeignet, mangelndes Verschulden aufzuzeigen:

Zwar entschuldigt nach § 5 Abs. 2 VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Der Bw war daher gehalten, vor Annahme des Auftrages bezüglich der genannten Maßnahmen sich bei der zuständigen Behörde oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen, ob hiefür eine Bewilligung erforderlich sei. Davon ist er auch dann nicht entbunden, wenn durch einen Hochwasserschaden der ursprüngliche Zustand des Grundstückes verändert wurde.

 

Wie die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Ing. Z und Ing. H ergaben, wurde anlässlich der Besprechung am 23. September 2003 mit Herrn J V, bei der die Gestaltung einer Bademöglichkeit an der Waldaist im gegenständlichen Bereich erörtert wurde, diesem geraten, er möge die Sandbank, die sich nach dem Hochwasser gebildet hat, als Liegemöglichkeit nutzen und von der Uferböschung zu dieser Sandbank eine Anlandung vornehmen, wobei er den bisher in Fließrichtung verlaufenden Abgang zur leichteren Benützung umdrehen solle. Weiters wurde diesem mitgeteilt, dass die besprochenen Arbeiten ohne weiteres mit einer Schaufel zu bewerkstelligen sind, alle größeren Eingriffe jedoch ohne wasserrechtliche Bewilligung problematisch sind und wurde von der Errichtung einer Sohlschwelle aus letztgenanntem Grund auch ausdrücklich abgeraten. Eine Beratung in naturschutzrechtlicher Hinsicht ist nicht erfolgt.

Der Verwaltungssenat kommt auf Grund dieser glaubwürdigen übereinstimmenden Zeugenaussagen zu dem Ergebnis, dass kein Organ der zuständigen Behörde einen naturschutzrechtlichen Feststellungsbescheid erlassen oder eine unzutreffende Auskunft dahingehend erteilt hat, dass die gegenständlichen Maßnahmen - die von den am 23. September 2003 besprochenen erheblich abweichen - ohne positiven naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheid umgesetzt werden dürfen. Wie das Ermittlungsverfahren ergab, erfolgte anlässlich der Besprechung am 23. September 2003 auch keine Beratung in naturschutzrechtlichen Hinsicht. Lediglich aus der Tatsache, dass anlässlich der am 23. September 2003 vorgenommenen Begehung der Waldaist in einer anderen Angelegenheit eine Besprechung mit einem Sachverständigen des Gewässerbezirks Linz (Ing. Z) und einem Sachverständigen der Agrar- und Forstrechtsabteilung (Ing. H) mit Herrn J V stattgefunden hat, konnte vom Bw redlicherweise nicht auf das Vorliegen der naturschutzrechtlichen Voraussetzungen zur rechtmäßigen Durchführung der Maßnahmen geschlossen werden. Daran ändert auch die Aussage des Bw nichts, er hätte als Zuhörer beim Abfassen der Niederschrift über das Ergebnis der Begehung betreffend Einbauten in die Waldaist, die in einem Gasthaus erfolgte, entnommen, dass das Projekt V bewilligt sei. Da es im Hinblick auf Ungehorsamsdelikte Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, dem Berufungswerber im gegenständlichen Fall diese Glaubhaftmachung jedoch nicht gelang, war gemäß § 5 Abs. 1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen. Im Übrigen hat Herr V ausgesagt, dass beim ersten Kontaktgespräch mit dem Bw dieser gesagt habe, dass er ohne Bewilligung nichts machen könne.

5.5. Die Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und sind bei Geldstrafen weiters die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

Es obliegt der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Mit der Durchführung der als erwiesen angenommenen Maßnahmen im 50 m Schutzbereich der Waldaist ist eine hohe Beeinträchtigung von Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes verbunden. Bei der Festsetzung des gegenständlichen Strafbetrages blieb die Erstbehörde im äußerst unteren Bereich des Strafrahmens, da nach § 56 Abs. 3 Oö. NSchG für derartige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis 35.000 Euro verhängt werden können.

Die von der belangten Behörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1000 Euro, keine Sorgepflichten, kein relevantes Vermögen) wurden seitens des Bw nicht bestritten, und sah der Verwaltungssenat keine Veranlassung, die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, die verhängte Strafe als sehr milde anzusehen ist und erachtet die verhängte Geldstrafe in Höhe von 300 Euro als tat- und schuldangemessen.

 

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.: Der Kostenspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. Linkesch

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