Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320115/10/Li/Wa/Sta

Linz, 20.12.2004

 

 

 VwSen-320115/10/Li/Wa/Sta Linz, am 20. Dezember 2004

DVR.0690392
 

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Linkesch über die Berufung des Herrn V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. Jänner 2004, N96-13-2003, wegen Übertretung des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes (Oö. NSchG) 2001, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. November 2004, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 60 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 iVm §§ 24, 16, 19, 51 und 51e Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991.

Zu II.: §§ 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen:

"Sie haben im September 2003 vorsätzlich veranlasst, dass Herr B von der B Bagger- und Transport Ges.m.b.H., am 29. September 2003 in der Waldaist und im rechtsufrigen 50 m Schutzbereich der Waldaist südlich Ihres Anwesens R, auf Parzelle, KG. H, Marktgemeinde Tragwein, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit einem Kettenbagger eine Gewässereintiefung, eine Uferausflachung sowie Vorlandanschüttungen gewässerseits der Ufermauer (Parzelle) durchführte und somit Eingriffe in das Landschaftsbild getätigt hat, ohne dass hiefür der erforderliche naturschutzbehördliche Feststellungsbescheid gemäß § 10 Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 iVm § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982, idF LGBl.Nr. 4/1987 und Ziffer 3.9.2. deren Anlage, dass durch die gegenständlichen Eingriffe solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und im Grünland in den Naturhaushalt, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden, vorlag und obwohl für die Waldaist und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen § 1 der genannten Verordnung iVm Ziffer 3.9.2. deren Anlage gilt, und für das gegenständliche Grundstück kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorliegt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 56 Abs. 3 Ziffer 2, § 10 Abs.1 Ziffer 2 und Abs. 2 des Oö. Natur- und Landschafts-schutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001, idgF iVm § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF LGBl. Nr. 4/1987 und Ziffer 3.9.2. deren Anlage iVm § 7 VStG 1991."

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bw gemäß § 56 Abs. 3 Einleitungssatz Oö. NSchG 2001 eine Geldstrafe von 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden, verhängt. Ferner wurde angeordnet, dass gemäß § 64 VStG 30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, zu zahlen sind.

 

Begründend wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe auf Grund eines Aktenvermerkes des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 7. November 2003 Kenntnis von der Durchführung der oben angeführten Maßnahmen erhalten. Es könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die durchgeführten Maßnahmen Eingriffe in das Landschaftsbild im Sinne des § 10 Abs. 2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 darstellen, die eine maßgebliche Veränderung desselben bewirken. Der Bw habe ohne Vorliegen eines naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheides gemäß § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 iVm der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen die gegenständlichen Maßnahmen ausführen lassen. Fest stehe, dass die Waldaist vom Geltungsbereich der oben zitierten Verordnung erfasst sei. Für das Grundstück, KG. H, Marktgemeinde Tragwein, liege kein rechtswirksamer Bebauungsplan vor und liege dieses außerhalb einer geschlossenen Ortschaft.

 

Zum Vorbringen des Bw sei festzuhalten, dass die Absprache mit dem wasserbautechnischen und dem fischereifachlichen Amtssachverständigen keinesfalls die naturschutzbehördliche Feststellung ersetze, die im gegenständlichen Fall jedenfalls notwendig gewesen wäre, da es sich um keine Sanierungsmaßnahme mit Gefahr in Verzug gehandelt habe. Von einer Zustimmung der Amtssachverständigen könne weiters nur in dem Ausmaß ausgegangen werden, in dem die vorgeworfenen Maßnahmen ohne Einsatz eines Baggers getätigt und keine Baggerungen im Flussbett vorgenommen worden wären.

Auf Grund der gesetzlichen Definition des Begriffes "geschlossene Ortschaft" sei davon auszugehen, dass das Anwesen Reichenstein außerhalb der geschlossenen Ortschaft von Reichenstein gelegen ist. Dies gehe auch aus den vorliegenden Fotos hervor.

 

Somit habe der Bw rechtswidrig und schuldhaft die Verwaltungsübertretungen begangen, wodurch die Strafbarkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gegeben sei. Die Durchführung der Arbeiten sei vorsätzlich veranlasst worden.

 

Bei der Strafbemessung ging die erstinstanzliche Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen des Berufungswerbers in Höhe von 1.000 Euro, einer Sorgepflicht und keinem relevanten aus. Die festgelegte Strafhöhe erscheine als angemessen, und könne es nicht zu einer Gefährdung des Unterhalts für den Berufungswerber bzw. seiner Angehörigen kommen. Erschwerungsgründe hätten keine vorgelegen, jedoch sei die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet worden.

 

Da nach § 16 Abs. 2 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angeordneten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt sei, 2 Wochen nicht übersteigen darf, würde dies bei einem Strafrahmen bis 35.000 Euro umgerechnet bei einer Strafe von 300 Euro nicht einmal 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe ergeben. Diese sehr niedrige Ersatzfreiheitsstrafe werde von der belangten Behörde als nicht ausreichend angesehen, den Bw von künftigen Übertretungen wirksam abzuhalten. Aus diesem Grund sei die Ersatzfreiheitsstrafe beim oben angeführten Strafbetrag mit 5 Stunden festgesetzt worden.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt wurde.

 

Begründend wurde ausgeführt, das Anwesen Reichenstein, auf Parz., KG. H, Marktgemeinde Tragwein, liege innerhalb der geschlossenen Ortschaft Reichenstein.

 

Die durchgeführte Uferausflachung und Vorlandanschüttungen seien Abschlussarbeiten nach vorausgegangenen Hochwasserschadensbehebungen durch den Gewässerbezirk Linz gewesen. Die durchgeführten Arbeiten seien im Zuge eines Lokalaugenscheines am 23. September 2003 von Behördenvertretern besprochen worden, und wären diesen mündlich bewilligt worden. Die vorgeworfene Gewässereintiefung werde entschieden zurückgewiesen.

 

Er habe erfahren, dass Behördenvertreter am 23. September 2003 eine Begehung der Waldaist betreffend die Hochwassersanierung vornehmen wollten. Er habe sich das Einverständnis für die Sanierungsmaßnahmen von Herrn Ing. L, dem Vertreter des Fischereiberechtigten und des Fischereirevierausschusses Aist/Pregarten, geholt und habe ihn gebeten, dass im Rahmen dieser Begehung eventuell weitere, für seine Abschlussarbeiten zuständige Behördenvertreter, zu ihm kommen sollen. Am 23. September 2003, dem Tag der Aistbegehung, wären nur zwei Beamte der Oö. Landesregierung zu ihm gekommen, und erhielt er die mündliche Zusage, den Grund außerhalb der Mauer zu sanieren und einen Abgang herzustellen. Der Einsatz eines Baggers sei ausdrücklich nicht verboten worden. Der Naturschutzbeauftragte der Bezirkshauptmannschaft Freistadt sei nicht mitgekommen, wodurch er in der Meinung gefestigt worden sei, dass sein Anwesen nicht in dessen Zuständigkeitsbereich falle, weil ja das Haus Reichenstein im geschlossenen Ortsbereich von Reichenstein liege.

 

Am Tag der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen am 29. September 2003 sei überraschenderweise der Naturschutzbeauftragte der Bezirkshauptmannschaft Freistadt gegen Ende der Arbeiten zu seinem Haus gekommen. Dieser sei sofort zu Herrn B gegangen. Er sei hinzu gekommen, neben einer knappen Begrüßung habe kein weiteres Gespräch zwischen ihm und dem Naturschutzbeauftragten stattgefunden. Da es sich bei dem Gespräch zwischen dem Naturschutzbeauftragten und Herrn B um Arbeiten außerhalb Reichensteins handelte, sei er - da er nicht weiter stören wollte - in das Haus gegangen. Nach Beendigung des Gesprächs sei Herr B zu ihm gekommen und habe ihm auf Anfrage erklärt, dass die bei ihm durchgeführten Arbeiten nicht beanstandet worden wären. Deshalb sei es für ihn verwunderlich, weshalb der Naturschutzbeauftragte am 7. November 2003 zu einer gegensätzlichen Stellungnahme kam. Es sei für den Bw völlig unverständlich, dass er für die Behebung von durch eine Jahrhundertkatastrophe entstandenen Schäden noch bestraft werde.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit begründet. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu den Zl. VwSen-320114 sowie VwSen-320115 am 8. November 2004, zu welcher Herr V als Berufungswerber im Verfahren zur Zahl VwSen-320115, Herr B als Berufungswerber im Verfahren zur Zahl VwSen-320114, Herr Ing. L als gewillkürter Vertreter des Berufungswerbers Herrn B, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie Herr Ing. Z (Sachverständiger, Gewässerbezirk Linz), Herr Ing. H (Sachverständiger, Agrar- und Forstrechtsabteilung) und Herr Dipl.-Ing. N (Naturschutzbeauftragter für den Bezirk Freistadt) als Zeugen erschienen sind.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschluss verkündet, dass die mündlichen Verhandlungen in den Angelegenheiten der Berufungen des Herrn B und des Herrn V gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. Jänner 2004, N96-12-2003 und N96-13-2003, aus Zweckmäßigkeit und Kostengründen zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden werden.

 

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

 

4.1. Herr B, der handelsrechtlicher Geschäftsführer der B Bagger- und Transport Ges.m.b.H ist, wurde über Vermittlung des Herrn Ing. L vom Bw beauftragt, am 29. September 2004 im rechtsufrigen 50 m Schutzbereich der Waldaist südlich des Anwesens R, auf Parzelle, KG. H, Marktgemeinde Tragwein, eine im Ergebnis als Schaffung eines Badeplatzes zu bezeichnende Geländegestaltung durchzuführen, dies unter Verwendung eines Kettenbaggers, wozu etwa 2 Stunden Arbeitszeit veranschlagt wurden. Unbestritten wurden im Rahmen dieses Werkvertrages Vorlandaufschüttungen und eine Uferausflachung vorgenommen, weiters wurde durch die Errichtung einer Sohlschwelle eine Gewässereintiefung bewirkt.

 

4.2. Auf Grund der glaubwürdigen, klaren und widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen Ing. Z und Ing. H steht fest:

Anlässlich einer behördlichen Begehung eines Teiles der Waldaist am 23. September 2003 in einer anderen Angelegenheit wurde mit dem Bw die Gestaltung einer Bademöglichkeit an der Waldaist im gegenständlichen Bereich, nämlich die Errichtung einer Sohlschwelle und die Vornahme einiger kleinerer Uferverbauungen erörtert. Die in der Folge des Hochwassers erforderliche Uferschutzmauer war bereits fertiggestellt, die weiteren Maßnahmen hatten damit unmittelbar nichts zu tun. Dabei wurde dem Bw geraten, er möge die Sandbank, die sich nach dem Hochwasser gebildet hat, als Liegemöglichkeit nutzen und von der Uferböschung zu dieser Sandbank eine Anlandung vornehmen, wobei er den bisher in Fließrichtung verlaufenden Abgang zur leichteren Benützung umdrehen solle. Es ging also im Wesentlichen um eine Einebnung der vorgelagerten, ca. 20 cm hohen Sandbank, wobei herausragende Steine abgeglichen und mit Sand überdeckt werden sollten. Die Aufschüttungen waren zum Zeitpunkt der Besichtigung keineswegs derart massiv und ohne größere Steine, wie anhand des Bildmaterials vom 21. Oktober 2003 ersichtlich und war damals auch keine Stauwirkung im gegenständlichen Bereich gegeben. Dem Bw ist mitgeteilt worden, dass die besprochenen Arbeiten ohne weiteres mit einer Schaufel zu bewerkstelligen sind, alle größeren Eingriffe ohne wasserrechtliche Bewilligung problematisch wären und wurde ihm deshalb von der Errichtung einer Sohlschwelle ausdrücklich abgeraten und davor gewarnt. Eine Beratung in naturschutzrechtlicher Hinsicht wurde nicht vorgenommen.

Nach Ansicht der Sachverständigen ist für die nunmehr vorgenommenen Arbeiten der Einsatz eines Baggers erforderlich gewesen.

 

4.3. Auf Grund der glaubwürdigen, klaren und sachkundigen Aussage des Zeugen DI N, in der dieser auch auf seinen Aktenvermerk vom 7. November 2003 verwies, steht fest:

Herr DI N hat an einer Besichtigung bzw. Besprechung der gegenständlichen Maßnahmen am 23. September 2003 nicht teilgenommen. An diesem Tag gab es eine Begehung des Waldaisttales oberhalb von Reichenstein, wo es um Wiederherstellungs- bzw. Rückbaumaßnahmen von Sohlschwellen, also Einbauten im Flussbett ging und nicht um Ufersanierungen im Gefolge des Hochwassers.

Am 29. September 2004 fuhr er wegen eines Forststraßenprojekts in das Waldaisttal, sah auf der Heimfahrt bei dem Anwesen des Bw einen Bagger stehen und stellte anschließend einige hundert Meter flussabwärts in der Waldaist eine massive Gewässereintrübung fest. Das Flusswasser oberhalb des Anwesens wies demgegenüber keine Trübungen auf. Der Zeuge fuhr daraufhin zum gegenständlichen Grundstück und stellte dabei fest, dass der Bagger unmittelbar vor dem Ufer stand und die Arbeiten offensichtlich gerade abgeschlossen worden waren. Weiters stellte er südlich des Anwesens Reichenstein, Parzelle, KG H, eine Gewässerbetteintiefung, eine Uferausflachung unmittelbar westlich des genannten Bereichs sowie Vorlandanschüttungen gewässerseits der Ufermauer fest. Im Gespräch mit dem vor Ort anwesenden Herrn B teilte dieser dem Zeugen mit, alle Maßnahmen wären mit dem wasserbautechnischen Sachverständigen abgesprochen, weshalb der Zeuge auf weitere Erhebungen vor Ort verzichtete.

Das Material für die Vorlandaufschüttung stammt mit hoher Wahrscheinlichkeit aus dem Flussbettbereich vor der Vorlandaufschüttung aus der Waldaist, was zur Wirkung einer Sohlschwelle beigetragen hat.

 

 

5. Dazu hat der Unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Oö. NSchG 2001 gilt der Natur- und Landschaftsschutz im Sinne dieser Bestimmung für folgende Bereiche: für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 ist in geschützten Bereichen gemäß Abs.1 jeder Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idgF LGBl. Nr. 4/1987, gilt der Landschaftsschutz im Sinne des § 10 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen. In dieser Anlage ist unter Z. 3.9.2. die Waldaist genannt.

 

5.2. Unter einem Eingriff in das Landschaftsbild ist gemäß § 3 Z. 2 Oö. NSchG 2001 eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer zu verstehen, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert.

§ 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 verbietet somit nicht jede Veränderung der Natur; vielmehr ist entscheidend, ob die Maßnahme zufolge ihres optischen Eindrucks das Landschaftsbild maßgebend verändert. Nur dann stellt sie einen "Eingriff" in das Landschaftsbild dar. Weiters kommt es durch die Bejahung eines derartigen Eingriffs nicht darauf an, ob dieser auch ein "störender" ist und es ist auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das den Eingriff darstellende Projekt einsehbar bzw. nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder auch aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (VwGH 26.5.1986, 85/10/0187).

 

5.3. Gemäß § 7 VStG unterliegt jemand, der vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht (Anstiftung), oder der vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert (Beihilfe), der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

 

Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (sog. direkter Vorsatz), oder wer die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet (sog. bedingter Vorsatz) - (§ 5 Abs. 1 Strafgesetzbuch p.a.). Für das Vorliegen von Vorsatz ist es jedoch nicht erforderlich, dass der Täter auch die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kennt. Es genügt in dieser Hinsicht Fahrlässigkeit.

 

 

Wie das Beweisverfahren ergab, beauftragte der Bw Herrn B als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bagger- und Transport Ges.m.b.H, am 29. September 2004 die gegenständlichen Arbeiten vorzunehmen. Dass auf Grundlage dieses Werkvertrages Vorlandaufschüttungen und eine Uferausflachung vorgenommen wurden, bestritt der Bw nicht. Bestritten wurde jedoch, dass eine Gewässereintiefung in Auftrag gegeben und vorgenommen wurde. Auf Grund der glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussagen der Zeugen Ing. H und Ing. Z steht jedoch im Zusammenhang mit der Zeugenaussage von DI N und dem gesamten Akteninhalt (insbesondere des Bildmaterials vom 21. Oktober 2003) fest, dass der Bw auch veranlasst hat, dass durch die B Bagger- und Transport Ges.m.b.H diese Maßnahme gesetzt wird.

 

Die tatbildmäßige Voraussetzung der vorsätzlichen Veranlassung der Verwaltungsübertretung durch die unmittelbare Täterin B Bagger- und Transport Ges.m.b.H ist gegeben, weil bedingter Vorsatz seitens des Bw nicht voraussetzt, dass diesem bekannt war, dass die durchgeführten Maßnahmen nicht ohne bescheidmäßige Feststellung nach § 10 Abs. 2 Oö. NSchG durchgeführt werden dürfen. Entscheidend ist vielmehr, dass sich der Bw in sorgfaltswidriger Weise nicht um eine umfassende Klärung der Rechtslage bemüht hat und den tatbildmäßigen Erfolg (zumindest) in Kauf genommen hat (siehe dazu noch Abschnitt 5.5.).

 

Alle drei genannten Maßnahmen sind zweifelsohne auf Grund ihres optischen Eindruckes geeignet, das Landschaftsbild maßgeblich zu verändern. Es handelt sich daher um Eingriffe in das Landschaftsbild im Sinne des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001.

 

5.4. Soweit der Bw einwendet, das erwähnte Grundstück liege innerhalb der geschlossenen Ortschaft Reichenstein, so ist auf Folgendes hinzuweisen:

Zur Definition des Begriffs "geschlossene Ortschaft" im Sinne des § 10 Abs. 2 Oö. NSchG ist nicht die straßenverkehrsrechtliche Definition von Ortsgebiet, wonach unter Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" zu verstehen ist (§ 2 Abs. 1 Z. 15 Straßenverkehrsordnung), sondern die Bestimmung des § 3 Z. 5 Oö. NSchG 2001 heranzuziehen. Gemäß letztgenannter ist unter einer geschlossenen Ortschaft ein Gebiet zu verstehen, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, so dass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlicht sichtbar abhebt. Nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder vor allem entlang von Seeufern. Wie aus dem aktenkundigen Orthofoto vom 13. April 2004, das in einer Luftaufnahme das gegenständliche Grundstück zeigt, ersichtlich ist, befindet sich der Bereich, in dem die gegenständlichen Maßnahmen gesetzt wurden, nicht innerhalb einer größeren Ansammlung von Bauten, so dass sich keine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt. Insbesondere ist keine durchgehende Häuserkette ersichtlich. Es war daher nicht davon auszugehen, dass die erwähnten Maßnahmen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft durchgeführt wurden. Die erwähnten - im 50 m Schutzbereich der Waldaist vorgenommenen - Maßnahmen stellen daher feststellungspflichtige Eingriffe in das Landschaftsbild dar.

 

Da zum Tatzeitpunkt kein positiver behördlicher Feststellungsbescheid vorlag, ist damit der objektive Tatbestand seitens der unmittelbaren Täterin B Bagger- und Transport GmbH erfüllt, und hat diese rechtswidrig die gegenständlichen Maßnahmen gesetzt.

Weil der Bw der unmittelbaren Täterin den Auftrag zur Durchführung der gegenständlichen Eingriffe erteilt hat, hat er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung verwirklicht.

 

Die Frage des Vorliegens von Verschulden auf Seiten der unmittelbaren Täterin braucht in diesem Rahmen nicht erörtert zu werden, weil deren subjektive Tatseite irrelevant ist: für die Strafbarkeit des mittelbaren Täters (des Bw) gemäß § 7 VStG ist es ausreichend, wenn die vom unmittelbaren Täter begangene Verwaltungsübertretung wenigstens den objektiven Tatbestand des betreffenden Delikts erfüllt und rechtswidrig ist.
 

5.5. Im Hinblick auf das Verschulden des Bw ist Folgendes festzuhalten:

Die Einwendungen des Bw, die vorgenommenen Maßnahmen der Uferausflachung und Vorlandanschüttungen wären bei einem Lokalaugenschein am 23. September 2003 bewilligt worden und sei er davon ausgegangen, dass diese nicht in den Zuständigkeitsbereich des Naturschutzbeauftragten fielen, da dieser nicht bei der Besprechung am 23. September erschienen ist, sind nicht geeignet, mangelndes Verschulden aufzuzeigen:

Zwar entschuldigt nach § 5 Abs. 2 VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Der Bw war daher gehalten, vor Inauftraggebung der genannten Maßnahmen sich bei der zuständigen Behörde oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen, ob hiefür eine Bewilligung erforderlich sei. Davon ist er auch dann nicht entbunden, wenn durch einen Hochwasserschaden der ursprüngliche Zustand des Grundstückes verändert wurde.

 

Wie die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Ing. Z und Ing. H ergaben, wurde anlässlich der Besprechung am 23. September 2003 mit dem Bw, bei der die Gestaltung einer Bademöglichkeit an der Waldaist im gegenständlichen Bereich erörtert wurde, diesem geraten, er möge die Sandbank, die sich nach dem Hochwasser gebildet hat, als Liegemöglichkeit nutzen und von der Uferböschung zu dieser Sandbank eine Anlandung vornehmen, wobei er den bisher in Fließrichtung verlaufenden Abgang zur leichteren Benützung umdrehen solle. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass die besprochenen Arbeiten ohne weiteres mit einer Schaufel zu bewerkstelligen sind, alle größeren Eingriffe jedoch ohne wasserrechtliche Bewilligung problematisch sind und wurde von der Errichtung einer Sohlschwelle aus letztgenanntem Grund auch ausdrücklich abgeraten. Eine Beratung in naturschutzrechtlicher Hinsicht ist nicht erfolgt.

Der Verwaltungssenat kommt auf Grund der glaubwürdigen übereinstimmenden Zeugenaussagen zu dem Ergebnis, dass kein Organ der zuständigen Behörde einen naturschutzrechtlichen Feststellungsbescheid erlassen oder eine unzutreffende Auskunft dahingehend erteilt hat, dass die gegenständlichen Maßnahmen - die von den am 23. September 2003 besprochenen erheblich abweichen - ohne positiven naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheid umgesetzt werden dürfen. Wie das Ermittlungsverfahren ergab, erfolgte anlässlich der Besprechung am 23. September 2003 auch keine Beratung des Bw in naturschutzrechtlichen Hinsicht. Lediglich aus der Tatsache, dass anlässlich der am 23. September 2003 vorgenommenen Begehung der Waldaist in einer anderen Angelegenheit eine Besprechung mit einem Sachverständigen des Gewässerbezirks Linz (Ing. Z) und einem Sachverständigen der Agrar- und Forstrechtsabteilung (Ing. H) mit dem Bw stattgefunden hat, konnte vom Bw redlicherweise nicht auf das Vorliegen der naturschutzrechtlichen Voraussetzungen zur rechtmäßigen Durchführung der Maßnahmen geschlossen werden. Da sohin auf Seiten des Bw der Schuldausschließungsgrund eines Rechtsirrtums nicht vorliegt, trifft ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung Verschulden.

5.6. Die Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und sind bei Geldstrafen weiters die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

Es obliegt der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Mit der Durchführung der als erwiesen angenommenen Maßnahmen im 50 m Schutzbereich der Waldaist ist eine hohe Beeinträchtigung von Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes verbunden. Bei der Festsetzung des gegenständlichen Strafbetrages blieb die Erstbehörde im äußerst unteren Bereich des Strafrahmens, da nach § 56 Abs. 3 Oö. NSchG für derartige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis 35.000 Euro verhängt werden können.

Die von der belangten Behörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1000 Euro, keine Sorgepflichten, kein relevantes Vermögen) wurden seitens des Bw nicht bestritten, und sah der Verwaltungssenat keine Veranlassung, die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die Erstbehörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, die verhängte Strafe als sehr milde anzusehen ist und erachtet die verhängte Geldstrafe in Höhe von 300 Euro als tat- und schuldangemessen.

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.: Der Kostenspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Linkesch


Beschlagwortung:
Rechtsirrtum, Auftraggeber, Anstiftung

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