Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-320122/14/Li/Sta

Linz, 30.06.2005

 

 

 VwSen-320122/14/Li/Sta Linz, am 30. Juni 2005

DVR.0690392
 

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Linkesch über die Berufung des Herrn A M, P, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 25. August 2004, Zl. N96-4-2004, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz (NSchG) 2001, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2005, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

  1. Der Berufungswerber hat für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Zu II.: § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 25. August 2004, Zl. N96-4-2004, über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, verhängt, weil er "in der 25. Kalenderwoche des Jahres 2004 auf den Waldparzellen Nr. und , KG. P, Marktgemeinde G und somit im Grünland, eine rund 570 m lange Forststraße ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichtet" und dadurch die Rechtsvorschrift des § 5 Z2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, BGBl. Nr. 129/2001 idgF verletzt habe, weshalb er nach § 5 Abs.2 Z1 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes LGBl. Nr. 129/2001 zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass vom forsttechnischen Dienst der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land am 8. Juli 2004 der erstinstanzlichen Behörde die unbefugte Errichtung einer Forststraße auf den Waldparzellen Nr. und , KG. P, Marktgemeinde G, angezeigt worden sei. Aus diesem Grunde sei am 13. Juli 2004 das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und der Beschuldigte zur Rechtfertigung aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 habe der Beschuldigte die Errichtung der Forststraße zugegeben und sich im Wesentlichen damit gerechtfertigt, dass starker Borkenkäferbefall die Errichtung dieser Forststraße notwendig gemacht hätte, keine andere Möglichkeit zum Abtransport bestanden hätte und auch der angrenzende Fichtenbestand des Nachbarn gefährdet gewesen sei. Weiters habe der Beschuldigte in diesem Schreiben auf ein Telefonat mit dem Leiter des forsttechnischen Dienstes der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land verwiesen und zugegeben, dass er angesichts der Notwendigkeit des Abtransports des befallenen Holzes mit dem Bau der Forststraße begonnen habe.

Im gegenständlichen Fall sei es zweifelsfrei erwiesen, dass für die Errichtung der gegenständlichen rund 570 m langen Forststraße keine naturschutzbehördliche Bewilligung vorliege und werde dies auch vom Beschuldigten zugegeben.

Bei der Strafbemessung wertete die belangte Behörde als straferschwerend, dass der Bw auf Grund eines Telefonates mit dem forsttechnischen Dienst der Erstbehörde gewusst habe, dass eine behördliche Bewilligung für das Bauvorhaben benötigt werde. Dies sei dem Bw auch schon von bereits früher erstellten und behördlichen genehmigten Bringungsanlagen bekannt gewesen. Weiters wurde als straferschwerend gewertet, dass durch die gegenständliche Baumaßnahme eine gravierende Störung des Landschaftsbildes verursacht worden sei. Mildernd wertete die erstinstanzliche Behörde die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw sowie den Umstand, dass dieser die Übertretung nicht in Abrede gestellt habe.

 

2. Den am 7. September 2004 eingebrachten Schriftsatz des Bw wertete die Berufungsbehörde als das gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 27. August 2004 zugestellt wurde, rechtzeitig eingebrachte Rechtsmittel der Berufung. Darin ersuchte der Bw zwar lediglich um eine Fristverlängerung für die Einbringung der Berufung, gab jedoch bereits damit unmissverständlich zu erkennen, dass er gegen das Straferkenntnis das Rechtsmittel der Berufung einbringen möchte. Mit Schriftsatz vom 17. September 2004 wurde diese Berufung näher ausgeführt, es ist insgesamt von der Rechtzeitigkeit der Berufung auszugehen.

 

In der Berufung führt der Bw im Wesentlichen aus, ein starker Borkenkäferbefall habe die Errichtung dieser Straße unbedingt erforderlich gemacht, da es keine andere Möglichkeit zum Abtransport gegeben habe. Insbesondere sei durch den Borkenkäferbefall sein restlicher Waldbestand, aber auch der angrenzende Fichtenbestand seines Nachbarn gefährdet gewesen. Er habe auch diesbezüglich mit dem zuständigen Bezirksförster telefonischen Kontakt aufgenommen, welcher ihm einen Besuch zwar zugesagt habe, jedoch nicht gekommen sei. "Auf Grund der bestehenden Gefahr in Verzug" bzw. wegen des bevorstehenden Urlaubs seines Sohnes habe er mit dem Bau der Forststraße begonnen.

 

Im Hinblick auf die Strafhöhe gibt der Bw an, für ihn sei es nicht nachvollziehbar, warum die erstinstanzliche Behörde die Tatsache, dass ihm die Notwendigkeit einer behördlichen Bewilligung bewusst war, als straferschwerend wertete, "da man grundsätzlich davon ausgehen kann, dass jeder Forstwirt weiß, dass für Forststraßen eine Bewilligung einzuholen ist." Des Weiteren bestreitet der Bw auch die ihm vorgeworfene dilettantische Bauweise und führt hiezu aus, dass der erste Teil in einer Länge von rund 170 m bereits als Rückeweg bestanden habe und er in diesem Bereich nur geringfügige Verbreiterungen, jedenfalls unter 1 m und Veränderungen in der Höhe von weniger als 50 cm vorgenommen habe, und seiner Information nach dafür keine Bewilligung erforderlich sei. Was die darüber hinaus gehenden rund 300 Meter Forststraße betreffe, so wären seiner Ansicht nach die forstfachlichen Gesichtspunkte zur Errichtung einer Forststraße eingehalten worden, da die Steigungen in diesem Bereich zwischen 5 % und 10 % liegen würden.

 

Der Bw ersucht weiters, den Umstand, dass der Bau für den raschen Abtransport der durch Borkenkäfer befallenen Bäume unbedingt erforderlich war, als strafmildernd zu werten und stellt den Antrag, der Berufung Folge zu geben und die Strafe herabzusetzen.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit begründet. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz zu Zl. N96-4-2004 und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2005. An dieser haben in Vertretung des Bw dessen Ehegattin H M und als sein Rechtsbeistand
DI G A, LWK Oberösterreich, sowie OA E L als Vertreter der belangten Behörde teilgenommen. Als Sachverständiger wurden einvernommen DI F Z, Landesforstdirektion, DI A R, Leiter des Forstdienstes der BH Steyr-Land sowie Dr. R S-R, Beauftragte für Natur- und Landschaftsschutz der BH Steyr-Land.

 

4.1. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

In Folge einer Anzeige des Referenten für den forstlichen Straßenbau in Oberösterreich vom 6. Juli 2004 hat der Leiter des Forstdienstes der BH Steyr-Land am 7. Juli 2004 anlässlich eines Ortsaugenscheines festgestellt, dass im Bereich der Waldparzellen und KG. P auf dem sogenannten "Setzenkogel" eine Forststraße errichtet wurde. In dem diesbezüglichen Aktenvermerk wird der Verlauf und der Zustand der Forststraße genau beschrieben sowie festgestellt, dass der Weg in einer Art und Weise errichtet wurde, die jeder fachlichen Richtlinie widerspricht.

 

Im fraglichen Bereich ist die Standortgüte des Waldes äußerst schlecht; der Wald ist daher - jedenfalls für den weit überwiegenden Bereich, in dem die Forststraße errichtet wurde - als Standortschutzwald gemäß § 21 des Forstgesetzes 1975 einzustufen.

In den gegen das Straßenende etwas ertragreicheren Beständen seien etwa 25 von Borkenkäfern kontaminierte Stämme gefällt worden, die jedoch ohne Probleme zur ca. 130 m Schrägdistanz tiefer liegenden Forststraße hätten gerückt werden können.

 

Nach dem Vorbringen des Bw wurde die Forststraße durch seinen Sohn zwischen 28. Mai 2004 bis zum 4. Juni 2004 (Abflugdatum des Sohnes in den Urlaub) im verfahrensgegenständlichen Zustand errichtet.

Nach Aussage des Leiters des Forstdienstes der BH Steyr-Land, die auf eine entsprechende Auskunft des Arbeitgebers des Sohnes des Bw zurückzuführen ist, wurde das Bauvorhaben in der 25. Kalenderwoche des Jahres 2004 durchgeführt. In der Stellungnahme des Bw vom 8. Februar 2005 wird ausgeführt, dass der Traktorweg im derzeitigen Zustand nicht die Endausfertigung darstellt, weil durch das Einschreiten der Behörde alle weiteren technischen Baumaßnahmen eingestellt werden mussten.

Die Weglänge beträgt insgesamt ca. 570 lfm.

 

Nach Angaben des Bw handelt es sich bei den ersten ca. 170 m der Straße (gerechnet von der Abzweigung der bestehenden Forststraße "Am Stein") um die Verbreiterung und Befestigung eines bereits bestehenden Traktorweges.

 

Diese Tatsachen ergeben sich im Wesentlichen widerspruchsfrei aus den schriftlichen Unterlagen sowie aus den Befragungen der Sachverständigen und der Aussage der Vertreter des Bw in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat.

 

Die in der naturschutzbehördlichen Stellungnahme vom 2. August 2004 genannten Längenangaben der Straße von 800 m bzw. 1.000 m wurden von der Bezirksbeauftragten in der mündlichen Verhandlung als lediglich geschätzt und nicht gemessen erläutert und sodann eingeschränkt auf die Angaben der forstlichen Sachverständigen. Deren Angaben sind auf Grund einer Nachmessung auf aktenkundigen Luftbildaufnahmen ebenfalls erwiesen. Die Naturschutzbeauftragte hat in der anlässlich eines Ortsaugenscheines am 26.7.2004 verfassten Stellungnahme den Verlauf der Forststraße sowie das sie umgebende Gelände zuzüglich des dortigen Bewuchses genau beschrieben.

Folgendes wird weiters festgestellt:

"Der gesamte Geländerücken ist felsig und äußerst seichtgründig, als Bewuchs stockt lichter Föhrenwald mit beigemischten Lärchen und Buchen, als Unterwuchs sind trockenliebende, artenreiche Bergwiesen mit derzeitigem Blühaspekt Graslilie vorhanden. Die Steilheit des Geländes bedingt über weitere Strecken bis zu 4 - 5 m hohe bergseitige Felsböschungen der Straße, die weder standfest hergestellt noch begrünt wurden. Die oberen Böschungsränder brechen entlang der gesamten Straße nach, was durch viele Steine auf der Fahrbahn unschwer festzustellen ist.

 

Die Straße wurde auch insofern sehr unsachgemäß errichtet, dass sie zu Beginn zu steil (geschätzt ca. 20 %) und dann mit ständig wechselndem Gefälle errichtet wurde. Entwässerungsmulden oder -durchlässe sind nicht vorhanden.

 

Bei der konsenslosen Errichtung der Straße handelt es sich "um einen schwerwiegenden und völlig unsachgemäß ausgeführten Eingriff in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild, der noch dazu aus bringungstechnischer Sicht vollkommen überflüssig erscheint: Die Straße wurde auf bzw. wenig unterhalb eines landschaftlich exponierten Bergkammes geführt, der durch steilen anstehenden Fels denkbar ungeeignet für die Errichtung einer Forststraße ist. Die Vegetation spiegelt mit den Hauptbaumarten Föhre und Lärche die kargen Verhältnisse wieder. Auf dem Luftbild ist der schüttere Wald gut erkennbar. Im Landschaftsbild ist die Straße durch ihre Kammlage und den lückigen Waldbestand mit ihren hohen, sehr hellen Felsböschungen weithin sichtbar.

Aus Sicht der Unterzeichneten erschließt die Straße keine Waldgebiete, die nicht durch das vorhandene Wegenetz ohnehin schon erschlossen gewesen wären. Die Erschließungsdichte im Gebiet wird durch diesen Weg hingegen unverhältnismäßig hoch. Die Errichtung der Straße wurde in einer Weise durchgeführt, die ein Verheilen der Landschaftswunde langfristig fast unmöglich macht: Die Böschungen sind viel zu steil angelegt und werden noch lange Zeit von oben nachböschen. Ein Begrünen der felsigen Abschnitte scheint nicht mehr möglich, da die anhaltenden Regenfälle die meisten Feinanteile ausgewaschen haben." Die Sachverständige kommt abschließend zum Ergebnis, dass die gegenständliche Forststraße nach dem
Oö. Naturschutzgesetz nicht bewilligungsfähig sei.

 

Zur Frage der Qualifikation der Flächen als Schutzwald folgt der Unabhängige Verwaltungssenat den fachlich begründeten Annahmen der Sachverständigen, wonach der fragliche Bereich - unter Umständen mit Ausnahme eines Teils der Flächen zu Beginn und am Ende der errichteten Forststraße - als Standortschutzwald iSd § 21 des Forstgesetzes 1975 einzustufen ist. Abgesehen davon, dass der Bw diese Annahme im Ergebnis auch in der mündlichen Verhandlung nicht entkräften konnte, sind die Ausführungen der Sachverständigen in den entscheidungswesentlichen Punkten nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und gehen von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Die Sachverständigen verfügen auch über die erforderlichen, dem aktuellen Stand der Wissenschaften entsprechenden Fachkenntnisse und sind unparteiisch.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat keine Bedenken, wenn die Behörde erster Instanz den Sachverhalt auf Grund der genannten Stellungnahme als erwiesen annimmt. Gegen die Glaubwürdigkeit der Wahrnehmung und die Darstellung der Sachverständigen, die diese - auf der Basis ihres Fachwissens und ihrer Erfahrung - gemacht haben, bestehen auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat keine Bedenken.

 

Im Übrigen wird die Errichtung der Forststraße ohne naturschutzbehördliche Bewilligung auch vom Bw nicht bestritten, wie auch aus dessen aktenkundigem Schreiben vom 26. Juli 2004 ("es stimmt, dass wir auf Parzelle und eine Forststraße gebaut haben") hervorgeht. Unbestritten wusste der Bw auch, dass für das gegenständliche Bauvorhaben eine naturschutzbehördliche Bewilligung benötigt wird, weil er in seiner Berufung selbst vorbringt, man könne grundsätzlich davon ausgehen, dass jeder Forstwirt weiß, "dass für Forststraßen eine Bewilligung einzuholen ist." Bestritten wurde nur, die Forststraße in einer dilettantischen Bauweise errichtet zu haben und wurden seitens des Bw Einwendungen gegen die Strafhöhe erhoben und dargelegt, dass "Gefahr in Verzug" gegeben war.

 

Der Bw bezieht eine Pension von monatlich ca. 1.050 Euro und ist je Hälfteeigentümer eines Bauernhauses und eines (verpachteten) Einfamilienhauses. Der im Hälfteeigentum befindliche Waldbesitz wird von der Ehegattin pachtweise bewirtschaftet.

 

  1. Dazu hat der Unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

 

5.1. Nach § 3 Z6 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. Nr. 24/2004 sind unter Grünflächen Grundflächen zu verstehen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland oder als Verkehrsfläche gewidmet sind.

 

Gemäß § 5 Z2 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 bedarf die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen, sofern dafür eine Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte gemäß § 61 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 108/2001, erforderlich ist, im Grünland (§ 3 Z6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht § 9 (betrifft Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen) oder § 10 (betrifft Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer) anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer behördlichen Bewilligung. Wer eine solche bewilligungspflichtige Forststraße ohne Bewilligung ausführt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 56 Abs.2 Z1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen.

 

5.2. Soweit der Bw einwendet, der erste Teil in einer Länge von rund 170 m habe schon als Rückeweg bestanden und habe er in diesem Bereich nur geringfügige Verbreiterungen, jedenfalls unter 1 m, und Veränderungen in der Höhe von weniger als 50 cm vorgenommen, so ist Folgendes zu bemerken:

 

Fest steht, dass nach der Definition der Forststraße durch das Forstgesetz 1975 jedenfalls nicht nur vorübergehend angelegte Rückewege als Forststraßen anzusehen sind und daher grundsätzlich dem Bewilligungstatbestand des § 5 Z2
Oö. NSchG 2001 unterliegen (siehe dazu auch Schiffner, Das oberösterreichische Naturschutzrecht, 2002, ad § 5, Anm. 5, Seite 36).

 

Der Ausschussbericht führt aus (Seite 50 der Beilage 1170/2001 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, XXV. Gesetzgebungsperiode), dass die Neuanlage, die Umlegung und die Verbreiterung von Forststraßen nur dann naturschutzbehördlich bewilligungspflichtig ist, wenn es sich dabei um eine "Errichtung" im Sinne des Forstgesetzes 1975 handelt. Derartige Maßnahmen dürfen forstrechtlich nur auf Grund einer Planung und unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte durchgeführt werden, sodass die Erstellung der Projektsunterlagen für das naturschutzbehördliche Bewilligungsverfahren keinen besonderen Mehraufwand für den Betroffenen mit sich bringt. Im Hinblick auf die besondere naturschutzfachliche Bedeutung des Ökosystems Wald ist jedoch für solche Vorhaben eine eigene naturschutzbehördliche Bewilligung, die über die Vorgaben des Forstgesetzes hinausgehende Aspekte zu berücksichtigen hat, unentbehrlich.

......

In der oberösterreichischen Vollzugspraxis wurde bisher davon ausgegangen, dass es sich immer dann um die Errichtung einer Forststraße handelt, wenn für die konkrete Maßnahme Bagger oder Schubraupen eingesetzt werden. Diese bisherige Praxis soll insofern gelockert werden, als eine Verbreiterung von in Benützung befindlichen Forststraßen um maximal 1 m grundsätzlich ohne Planung und Bauaufsicht durch befugte Fachkräfte ermöglicht wird, auch wenn dafür Bagger oder Schubraupen eingesetzt werden. Lediglich in Schutzwäldern (§ 21 Forstgesetz 1975) soll - so wie bisher - jede Verbreiterung mittels Bagger oder Schubraupeneinsatz als Errichtung im Sinne des Forstgesetzes 1975 gelten", siehe Schiffner, Das oberösterreichische Naturschutzrecht, 2002, ad § 5, Anm. 5, Seite 37.

Als Standortschutzwald im Sinne des § 21 Forstgesetz 1975 gelten Wälder, deren Standort durch die abtragenden Kräfte von Wind, Wasser oder Schwerkraft gefährdet ist und die eine besondere Behandlung zum Schutz des Bodens und des Bewuchses sowie zur Sicherung der Wiederbewaldung erfordern. Diese sind Wälder auf Flugsand- oder Flugerdeböden, Wälder auf zur Verkarstung neigenden oder stark erosionsgefährdeten Standorten, Wälder in felsigen, seichtgründigen oder schroffen Lagen, wenn ihre Wiederbewaldung nur unter schwierigen Bedingungen möglich ist, Wälder auf Hängen, wo gefährliche Abrutschungen zu befürchten sind, der Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder der an die Kampfzone unmittelbar angrenzende Waldgürtel.

Es ist auf Grund der im Akt befindlichen Luftaufnahmen äußerst fraglich, ob die verfahrensgegenständliche Forststraße im Verlauf der anfänglichen 170 m tatsächlich einen bereits bestehenden Traktorweg (mit)benützt, da diese aus dem Jahr 2000 stammenden Aufnahmen einen derartigen Weg nicht einmal in Ansätzen erkennen lassen. Auch ist ein solcher Weg den forstlichen Sachverständigen nicht bekannt und die Naturschutzsachverständige hat dieses Wegstück ebenfalls für einen Neubau gehalten.

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob allenfalls ein Teil dieses Weges, der, wie aus Lichtbildern ersichtlich ist, jedenfalls verbreitert und mit anfallendem Schotter befestigt worden ist, als nicht mehr im Standortschutzwald befindlich eingestuft werden könnte. Eine forstrechtliche Errichtungsbewilligung ist nämlich bereits dann erforderlich, wenn eine Forststraße durch Schutzwald führt. Dies ist auf Grund der glaubwürdigen Aussagen sämtlicher einvernommener Sachverständiger gegeben. Es ist daher für die gesamte Länge der gegenständlich errichteten Forststraße eine diesbezügliche naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich. Der Bw hat daher tatbestandsmäßig und rechtswidrig gehandelt.

 

5.3. Wenn der Bw darauf verweist, dass die Errichtung der Straße auf Grund der (telefonischen) Kontakte und beginnend vier Tage nach der Übergabe des Antrags/Meldung - ohne Projektsbeschreibung - an die Forst- und Naturschutzbehörde im Wege des Bezirksoberförsters mit Wissen der Behörde erfolgte, so ist dem zu entgegnen, dass das Oö. NSchG 2001 in sehr klarer Weise die Ausführung eines solchen Vorhabens von der Erteilung einer (rechtskräftigen) Bewilligung abhängig macht ( § 5 iVm § 19 Oö. NSchG 2001). Dies unabhängig davon, ob die Behörde - auf welche Art und Weise auch immer - von dem Projekt (vor)informiert wurde. Das Erfordernis einer naturschutzrechtlichen Bewilligung vor Beginn der Errichtungsarbeiten musste dem Bw im Übrigen schon auf Grund der von ihm bisher errichteten Forststraßen ohne jeden Zweifel klar sein. Der Bw hat damit jedenfalls den Tatbestand des § 5 Z2 Oö. NSchG 2001 erfüllt. Die Frage des Grundes der Errichtung ohne Bewilligung könnte daher allenfalls bei der Frage der Strafbemessung Berücksichtigung finden.

5.4. Was schließlich den vom Bw in der Berufungsverhandlung vorgebrachten Beginn der Errichtung der Forststraße bereits am 28. Mai 2004 bis zum Abflug des die Arbeiten durchführenden Sohnes in den Urlaub am 4. Juni 2004 betrifft, werden diese Angaben durchaus für glaubwürdig gehalten. Dies vermag jedoch am Zutreffen auch der von der belangten Behörde vorgeworfenen Tatzeit "in der 25. Kalenderwoche des Jahres 2004" nichts zu ändern, hat doch der Bw weiterführende Errichtungsarbeiten in diesem Zeitraum nicht ausgeschlossen und in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2005 ausdrücklich angeführt, dass der Traktorweg im derzeitigen Zustand nicht die Endausfertigung darstellt und dass durch das Einschreiten der Behörde (dieses wurde durch die Anzeige vom 6. Juli 2004 veranlasst) sowohl die Endausfertigung des Planums als auch die technischen Maßnahmen zur Ableitung allfälliger Oberflächenwässer nicht mehr durchgeführt werden konnten. Die vorgeworfene Neuanlage (Errichtung) der Forststraße war daher auch in der 25. Kalenderwoche 2004 noch keineswegs abgeschlossen. Im Übrigen können dem Bw durch die Nichteinbeziehung der von ihm zusätzlich einbekannten Tatzeit durch die Behörde keine Nachteile entstehen. Mit dieser Umschreibung der Tatzeit hat die belangte Behörde weder eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten noch die Gefahr einer Doppelbestrafung bewirkt.

 

5.5. Im Hinblick auf das Verschulden des Bw ist Nachstehendes festzuhalten:

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sogenanntes Ungehorsamsdelikt) und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht.

 

Der Bw war für die Errichtung der Forststraße ohne naturschutzbehördliche Bewilligung als Miteigentümer der betroffenen Liegenschaften jedenfalls auch verantwortlich; er hat die Verwaltungsübertretung zumindest fahrlässig in Kauf genommen. Wie auch die belangte Behörde richtig erkannt hat, musste der Bw als Forstwirt auch über die naturschutzrechtlichen Anforderungen schon auf Grund der bisherigen Errichtung mehrerer Bringungsanlagen informiert sein und sein Handeln auch danach richten. Mit der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt hätte er erkennen müssen, dass das von ihm zu vertretende Verhalten das Tatbild erfüllt, noch dazu, wenn ihm die ablehnende Haltung der Forstbehörde zur Errichtung dieser Forststraße schon aus einem vorher beantragten diesbezüglichen Projekt bekannt war.

 

Der Bw gibt an, wegen eines notwendigen Abtransports von mit Borkenkäfern befallenen Bäumen sei die Errichtung dieser Straße unbedingt erforderlich gewesen und es habe seiner Ansicht nach "Gefahr in Verzug" bestanden. Mit diesem Vorbringen macht der Bw einen entschuldigenden Notstand geltend.

 

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist.

Der Begriff Notstand wird im VStG nicht definiert, sondern vorausgesetzt. Der VwGH hat unter Einbeziehung der im Zivil- (§ 1306a ABGB) und Strafrecht (§ 10 StGB) enthaltenen Umschreibungen einen dem Verwaltungsstrafrecht angepassten, restriktiven Notstandsbegriff entwickelt (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 23.3.1998, 97/17/0201). Danach liegt ein entschuldigender Notstand nur vor, wenn eine unmittelbar drohende schwere Gefahr für Individualrechtsgüter des Täters oder eines Dritten - und zwar für Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen - vorliegt,

die Gefahr in zumutbarer Weise nicht auf anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (VwGH 6.10.1993, 93/17/0266), der Täter sich nicht selbst in eine Zwangslage gebracht hat (VwGH vom 14.6.1995, 94/03/0336) und der Schaden aus der Tat nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermögen wirtschaftliche Nachteile eine Notstandssituation ausnahmsweise nur dann zu begründen, wenn sie die Lebensverhältnisse selbst unmittelbar bedrohen (vgl. dazu ebenfalls das Erkenntnis des VwGH vom 23.3.1998, 97/17/0201). Ein starker Borkenkäferbefall, der sowohl den übrigen Waldbestand des Bw als auch den benachbarten Wald gefährdet, birgt nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates in sich zwar die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, stellt jedoch keine von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte unmittelbar drohende schwere Gefahr für das Vermögen des Bw dar. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, welche Bringungsmöglichkeiten - außer der Errichtung einer Forststraße - technisch am besten und wirtschaftlich am sinnvollsten zum Einsatz gebracht werden hätten können.

 

Auch am Kriterium, dass keine zumutbaren anderen Mittel geeignet sein dürfen, die Gefahr zu beheben, mangelt es, um vorliegend eine entschuldigende Notstandssituation bejahen zu können, da der Bw insbesondere eine entsprechende naturschutzbehördliche Bewilligung beantragen hätte können, in seinem Antrag auf die vermeintliche besondere Dringlichkeit hinweisen oder jedenfalls sonst (noch einmal) mit der Behörde Kontakt hätte aufnehmen können (vgl. speziell auch zu einem Fall eines behaupteten Notstandes wegen Borkenkäferbefall das Erkenntnis des VwGH vom 11.5.1998, 94/10/0073), und zudem aus der Stellungnahme des Leiters des forsttechnischen Dienstes der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 8. Juli 2004 hervorgeht, die vom Borkenkäfer kontaminierten Stämme "hätten jedoch ohne Probleme zu der nur etwa 130 m Schrägdistanz tiefer liegenden Forststraße gerückt werden können, denn durch den Bau der Forststraße 'Am Stein' war der 'Setzenkogel' bereits in mehr als ausreichendem Maße erschlossen."

 

Da die im Hinblick auf einen Notstand iS des § 6 VStG erforderlichen Kriterien kumulativ vorliegen müssen und den obigen Ausführungen zu Folge jedenfalls zwei dieser Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind, war das Vorbringen des Bw nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes im Sinne des § 6 VStG zu rechtfertigen. Da der Bw hinsichtlich seines Verschuldens kein anderes Vorbringen gemacht hat, und es im Hinblick auf Ungehorsamsdelikte Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, gelang dem Bw im gegenständlichen Fall diese Glaubhaftmachung nicht und war gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit seinerseits auszugehen.

 

Auch auf Verschuldensebene ist damit dem Bw keine Entlastung gelungen und die Strafbarkeit des Bw daher gegeben.

 

 

6. Die Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und sind bei Geldstrafen weiters die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

6.1. Vorliegend ist die Strafe im Rahmen des § 56 Abs.2 Z1 des Oö. Naturschutzgesetzes 2001 zu bemessen, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu 7.000 Euro zu bestrafen ist, wer bewilligungspflichtige Vorhaben (§ 5) ohne Bewilligung ausführt, wenn nicht Abs.3 Z3 anzuwenden ist.

 

Die verhängte Geldstrafe von 1.000 Euro ist im unteren Bereich des Strafrahmens (14 % der Höchststrafe) angesiedelt und unter den gegebenen Umständen insbesondere auch des gravierenden Eingriffs in das Landschaftsbild durchaus als angemessen anzusehen. Davon vermögen auch vorgelegte Fotos von anderen schweren Eingriffen in das Landschaftsbild durch angeblich bewilligte Forststraßen in der näheren Umgebung nichts zu ändern. Die verhängte Geldstrafe erscheint weiters jedenfalls soweit angemessen, als dadurch die Existenz des Bw und der von ihm zu versorgenden Personen bezüglich der von der erstinstanzlichen Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw von einer monatlichen Pension in Höhe von 1050 €, Besitz von jeweils der Hälfte eines Bauernhauses und eines Einfamilienhauses (verpachtet) und der Sorgepflicht für seine Gattin, nicht gefährdet wird.

 

Mildernd wertete die erstinstanzliche Behörde die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw sowie den Umstand, dass dieser die Übertretung nicht in Abrede gestellt habe.

Dazu ist zu bemerken, dass bei der Bemessung von Geldstrafen die Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zwar zu berücksichtigen sind, diese jedoch nicht - wie von der erstinstanzlichen Behörde unrichtigerweise angenommen - als Strafmilderungsgründe zu werten sind.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kommt der Unabhängige Verwaltungssenat insgesamt zur Auffassung, dass in Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens die Straffestsetzung hinsichtlich der Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen ist sowie geeignet scheint, den Bw in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

 

6.2. Die Ersatzfreiheitsstrafe aber war im Hinblick auf § 16 Abs.2 VStG herabzusetzen. Diese Bestimmung normiert nämlich, dass die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, 2 Wochen nicht übersteigen darf. Im Übrigen ist die Ersatzfreiheitsstrafe nach den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG zu berechnen. In Anwendung dieser Regeln hat die belangte Behörde einen Strafbetrag von 1.000 Euro festgelegt, der somit rund 14 % der vorgesehenen Höchststrafe in Geld beträgt.

 

Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, so ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenats die - im Übrigen nicht näher begründete - Festlegung der belangten Behörde hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe mit 5 Tagen nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe fast 36 % der gesetzlichen vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe - im vorliegenden Fall zwei Wochen gemäß § 16 Abs.2 VStG - beträgt. Diese Ersatzfreiheitsstrafe wäre im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine schwerere Strafe, für deren Festlegung der Unabhängige Verwaltungssenat keinen Grund sieht. Es war daher eine Korrektur des Spruches dahingehend, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich 2 Tagen (rund 14 % der vorgesehenen höchsten Ersatzfreiheitsstrafe) festgelegt wird, vorzunehmen.

 

6.3. Eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, weil es an der gesetzlichen Voraussetzung des beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe im Hinblick auf die Erschwerungsgründe mangelt.

 

6.4. Ebenso wenig ist ein Absehen von der Strafe möglich, da die in § 21 VStG normierten Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und des Vorliegens von lediglich unbedeutenden Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies ist nämlich nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem von der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt - was vorliegend nicht der Fall ist.

 

7. Zwecks Vermeidung eines Verstoßes gegen § 44a Z3 VStG (demzufolge der Spruch die verhängte Strafe sowie die angewendete Gesetzesbestimmung zu enthalten hat), war der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde verpflichtet, die im Schuldspruch genannte Strafnorm durch die Strafnorm "§ 56 Abs.2 Z1 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz (NSchG) 2001, LGBl. Nr. 129/2001 zu ersetzen. Da hinsichtlich einer rechtlichen Qualifikation keine Verfolgungsverjährung eintreten kann, war diese Richtigstellung auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist zulässig (vgl. dazu ua die Erkenntnisse des VwGH vom 23.03.1984, Zl 83/02/0159, und vom 25.04.2002, Zl 2002/07/0024).

Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Dementsprechend war das Zitat der Fundstelle der verletzten Rechtsvorschrift auf "LGBl." richtig zu stellen.

 

Zu II.:

Nach § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Setzt demnach die Berufungsbehörde wie im vorliegenden Fall die von der Behörde
I. Instanz festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe herab, so ist gemäß § 65 VStG die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Linkesch

 
Beschlagwortung:
Schutzwald, Notstand, Käferbäume, Tatzeit

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