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des Landes Oberösterreich
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VwSen-330000/7/Gu/Atz

Linz, 30.05.1995

VwSen-330000/7/Gu/Atz Linz, am 30. Mai 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des J. E. F. L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr.

B. A., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12.2.1995, Zl. Wi96-2-1995, wegen Übertretung des O.ö. Privatzimmervermietungsgesetzes, zu Recht:

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 VStG, § 1 O.ö.

Privatzimmervermietungsgesetz 1975, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Rechtsmittelwerber wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, vom 4.11.1994 bis 27.1.1995 in H. 4, A., eine Privatzimmervermietung ausgeübt zu haben, ohne daß er eine gültige Bescheinigung gemäß § 3 Abs.4 des O.ö. Privatzimmervermietungsgesetzes besessen habe.

Wegen Verletzung des § 10 Abs.1 lit.a iVm § 3 Abs.4 des O.ö.

Privatzimmervermietungsgesetzes wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) und ein Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren von 300 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte geltend, daß am 27.1.1995 anläßlich des Ortsaugenscheines die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wegen des Verdachtes der unbefugten Gewerbeausübung Nachschau hielt, aber im Obergeschoß, auf das sich die Privatzimmervermietung beziehen soll, tatsächlich keine Erhebungen pflegte. Wenn schon die Behörde erster Instanz von einer gewerblichen Nutzung des Objektes ausgeht, dann scheidet die Privatzimmervermietung denknotwendig schon aus diesem Grunde aus. In eventu bekämpft der Rechtsmittelwerber die Strafhöhe. Im Berufungsverfahren führt er weiter aus, daß die seinerzeit von ihm gemachte Äußerung, im Obergeschoß werde die Privatzimmervermietung ausgeübt, noch keinen Beweis erbringe und er auch seinerzeit über die Bestimmungen und die volle Tragweite des O.ö.

Privatzimmervermietungsgesetzes nicht informiert gewesen sei.

Nachdem die Berufung mangelnde Feststellungen bei der Sachverhaltsermittlung, insbesondere beim durchgeführten Augenschein der ersten Instanz reklamierte, wurde am 23. Mai 1995 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschuldigte vernommen und ein Lokalaugenschein abgehalten.

Demzufolge ergibt sich, daß die im Obergeschoß des Hauses H.

Nr. 4 genutzten Räume nach Einrichtung und Ausstattung im Zusammenhang mit der übrigen Nutzung des Gebäudes im Erdgeschoß nicht im Rahmen des Fremdenverkehrs und im Rahmen einer häuslichen Nebenbeschäftigung genutzt wurden, sondern nach dem Ambiente offenkundig als "Stundenzimmer" für die Ausübung körperlicher Kontakte im Rahmen der Prostitution bereitgehalten wurden bzw. dienten.

Wenn der Beschuldigte im Rahmen der von der ersten Instanz seinerzeit durchgeführten Überprüfung der Lokalitäten im Erdgeschoß des Hauses H. Nr. 4 angab, daß das Obergeschoß der Privatzimmervermietung diene, dann konnte diese Äußerung nicht als taugliches Beweismittel, sondern nur als Ablenkungsmanöver für die nicht gesetzeskonforme Ausübung der Prostitution verstanden werden.

Gemäß § 1 des O.ö. Privatzimmervermietungsgesetzes 1975 ist unter Privatzimmervermietung (nur) die durch die gewöhnlichen Mitglieder des eigenen Hausstandes des Vermieters als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten zu verstehen. Fremde im Sinn dieses Gesetzes sind Personen, die nicht zum Hausstand des Vermieters gehören und im Rahmen des Fremdenverkehrs in möblierten Wohnräumen des Vermieters gegen Entgelt vorübergehend Unterkunft nehmen. Aufgrund des Nichtzutreffens dieser Rahmenbedingungen war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.

Dies befreite ihn gemäß § 66 Abs.1 VStG, was die Kostenseite anlangt, von jeglichen Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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