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VwSen-330002/2/Gu/Atz

Linz, 17.07.1995

VwSen-330002/2/Gu/Atz Linz, am 17. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des G. W. gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22.6.1995, Zl. Wi96-1-1995, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung wegen Übertretung des Maß- und Eichgesetzes als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 59 Abs.1 AVG, § 71 Abs.4 AVG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat auf eine Anzeige des Lebensmittelpolizeiorganes hin, gegen den Rechtsmittelwerber eine Strafverfügung erlassen und ihn als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P. F. GesmbH., W., einer Übertretung nach § 63 Abs.1, § 7 und § 8 Abs.1 Z2 des Maß- und Eichgesetzes schuldig erkannt, weil er es zu vertreten hat, daß ein Angestellter in einem Lieferwagen eine ungeeichte Haushaltsküchenwaage zum Abwägen von nach Gewicht abzugebenden Leberkäse verwendet bzw. bereitgehalten hat.

Aufgrund der am 23.5.1995 zugestellten Strafverfügung hat der Bestrafte am 8.6.1995 einen Einspruch gegen die Strafverfügung zur Post gegeben und darin auch dargetan, daß er bei der Fristberechnung einem Irrtum aufgesessen sei, indem er unter dem Kalender 23. den Juni - einen Freitag erwischt hat und führt dazu weiter aus "dem zufolge morgen und habe bei der Kontrolle diesen Irrtum und sohin die Fristüberschreitung erst außerhalb der regulären Frist entdeckt. Es wird daher vorab hilfsweise der Antrag gestellt, die Einspruchsfrist um die Differenzzeit von 3 Tagen auszudehnen." Anschließend erfolgt ein Sachvorbringen zum Einspruch unter Hinweis auf technische Probleme mit den Waagen.

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom 22.6.1995, Wi96-1-1995, den Einspruch gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht, zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich nun die vom Beschuldigten fristgerecht eingebrachte Berufung, in welcher er ausführt:

"Mit dem gegenständlichen Bescheid sei lediglich über den Einspruch entschieden worden, die Zurückweisung stütze sich ausschließlich auf die verspätete Einbringung.

Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung sei aber noch offen und werde hiezu ausgeführt, daß ein in seinem Einspruch vom 8.6.1995 zwar formal nicht richtig, aber dem Inhalt eindeutig sein Vorbringen als Antrag auf Wiedereinsetzung zu werten gewesen sei.

Aus diesem Grunde beantragt er die Unterbrechung des Verfahrens, bis über die Wiedereinsetzung entschieden ist.

Mit diesem Vorbringen ist der Berufungswerber im Ergebnis im Recht.

Nach der Meinung des Verwaltungsgerichtshofes, die er aber bei der Handhabung seines eigenen Verfahrens nicht durchhält, ist den Verwaltungsverfahrensgesetzen ein übertriebener Formalismus fremd.

Aus der Eingabe des Rechtsmittelwerbers vom 8.6.1995, welche zwar grammatikalisch manches offen läßt, kann neben den materiellrechtlichen Einwendungen auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die versäumte Frist erblickt werden.

Gemäß § 59 Abs.1 AVG, welcher auch gemäß § 24 VStG in Verwaltungsstrafverfahren Anwendung zu finden hat, hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst getrennter deutlicher Fassung nur unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze zu erledigen. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

Der Rechtsmittelwerber gesteht in seiner Eingabe vom 8.6.1995, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Schärding, die Verspätung der Eingabe selbst zu.

Sinngemäß kann aus § 72 Abs.3 AVG gefolgert werden, daß ein Abspruch betreffend die verspätete Zurückweisung eines Einspruches vor Erledigung des Antrages über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig ist, zumal im Falle der Bestätigung des zurückweisenden Bescheides durch die Berufungsbehörde die Sache, das ist die Strafverfügung, rechtskräftig und vollstreckbar würde.

Eine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher unteilbar mit der Entscheidung über die Zurückweisung verbunden.

Mögen die Wiedereinsetzungsgründe noch so unzureichend sein, hätte die erste Instanz, wenn auch in einem Bescheid, zunächst über den Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand entscheiden müssen und im Falle der Verwerfung die Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung aussprechen dürfen. Da sie dies nicht tat und somit nicht alle zur Entscheidung anstehenden Fragen erledigte, war der verfahrensrechtliche Bescheid aufzuheben.

Über Kosten war nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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