Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-330003/2/Gu/Km

Linz, 01.09.1995

VwSen-330003/2/Gu/Km Linz, am 1. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des G. W. gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20.7.1995 Wi96-1-1995 betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages in den vorigen Stand in einer Verwaltungsstrafsache, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der bekämpfte verfahrensrechtliche Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, daß als Rechtsgrundlage § 71 Abs.1 Z1 AVG iVm § 24 VStG zu dienen hat.

Eine Kostenentscheidung entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat am 17. Mai 1995 zu Zl. Wi96-1-1995 eine Strafverfügung erlassen und ihm damit angelastet es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P.

F. mit dem Standort in W. verantworten zu müssen, daß am 2.5.1995 um ca. 11.10 Uhr im Hof des Anwesens Großwiesen, Hart Nr. ., Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding, von dem Angestellten J. G. eine ungeeichte Haushaltsküchenwaage der Marke Söhnle zum Abwägen von nach Gewicht abzugebendem Leberkäse verwendet bzw. bereitgehalten worden ist, obwohl Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen, wenn sie im amtlichen oder rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden, der Eichpflicht unterliegen. Wegen Verletzung derer §§ 63 Abs.1, 7 und 8 Abs.1 Z2 des Maß- und Eichgesetzes idgF wurde ihm eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen) auferlegt.

Diese Strafverfügung wurde dem Beschuldigten am 23.5.1995 zugestellt und von ihm an diesem Tage laut Rückschein (Zustellurkunde) persönlich übernommen. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber einen, am 8.6.1995 der Post zur Beförderung übergebenen, Einspruch und machte darin neben der Rechfertigung in der Sache geltend, daß er bei der Fristberechnung durch einen Irrtum die Einspruchsfrist überschritten habe (er habe am Kalender als 23. den Juni erwischt, das sei ein Freitag gewesen). Er sei auf einen Freitag als letzten Fristtag fixiert gewesen und führt weiters wörtlich aus: "....., demzufolge morgen und habe bei der Kontrolle diesen Irrtum und sohin die Fristüberschreitung erst außerhalb der regulären Frist entdeckt. Es wird daher vorab hilfsweise der Antrag gestellt, die Einspruchsfrist um die Differenzzeit von drei Tagen auszudehnen." Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22.6.1995, Zl. Wi96-1-1995, hat diese den Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

In der daraufhin ergangenen Berufung rügte der Rechtsmittelwerber, daß über den Wiedereinsetzungsantrag nicht entschieden worden sei.

Daraufhin gab der unabhängige Verwaltungssenat diesem Antrag gegen den die Sache nicht vollständig erledigenden verfahrensrechtlichen Bescheid Folge.

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat daraufhin ungesäumt über den Wiedereinsetzungsantrag abgesprochen und diesen mit Bescheid vom 20.7.1995, Zl. Wi96-1-1995, abgewiesen.

In seiner nunmehr gegen den abweislichen verfahrensrechtlichen Bescheid eingebrachten Berufung führt der Rechtsmittelwerber aus, daß er die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates und den abweislichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding über den Wiedereinsetzungsantrag unter einem zugestellt erhalten habe. Unter bloßem Hinweis auf die Geschäftszahl stelle er sich auf den Standpunkt, daß durch die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates die Sache für ihn ein für allemal positiv entschieden worden sei. Auf die Daten der Bescheide, welche die Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaft für jedermann leicht unterscheidbar machen, nimmt er keinen Bezug. Ein inhaltliches Vorbringen zu seinem Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand, welches die Fristversäumnis beim Einspruch gegen die Strafverfügung stützen könnte, liegt nicht vor. In weiterer Auslegung zugunsten des Beschuldigten greift der unabhängige Verwaltungssenat daher auf die seinerzeitig, dem Einspruch vorangestellte Begründung bezüglich der Fristversäumnis zurück, worin er einen Irrtum bei der Fristberechnung reklamiert.

Wie bereits die Erstinstanz in ihrem verfahrensrechtlichen Bescheid vom 20.7.1995 rechtlich ausführt, gilt nach § 71 Abs.1 VStG folgendes: "Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn 1.

die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder ..." Diese Bestimmung ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

Die Vormerkung einer Rechtsmittelfrist zu einer eigenhändig übernommenen Postsendung erfordert bei einer nicht anwaltlich vertretenen Partei, welche sich keines geschulten Personals etwa wie bei einer Rechtsanwaltskanzlei bedient, eine sorgfältige Vorgangsweise bei der Fristenberechnung und deren Kontrolle. Ein Vergreifen im Kalendermonat und in dem daraus abgeleiteten Wochentag stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, weil der Eintritt des Ereignisses der Fristversäumnis vom Willen des Betroffenen verhindert werden konnte (vergl. VwGH 28.2.1974, 1700/73).

Da die Fristversäumnis weder durch ein unvorhergesehenes noch durch ein unabwendbares Ereignis verursacht war, sondern die Gründe in einer Nachlässigkeit des Beschuldigten gelegen waren, erging die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch die erste Instanz zu Recht.

Aus diesem Grunde war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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